Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007PC0525

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

/* KOM/2007/0525 endg. - CNS 2007/0192 */

52007PC0525

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen /* KOM/2007/0525 endg. - CNS 2007/0192 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.9.2007

KOM(2007) 525 endgültig

2007/0192 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Allgemeiner Kontext

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001[1] legt zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderliche Maßnahmen fest. Die Aufdeckung und Erkennung von Fälschungen ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahmen. Daher sind Kreditinstitute und alle verwandten Institute gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Sorgfaltspflicht von Kreditinstituten und verwandten Instituten, die sicherzustellen haben, dass Euro-Banknoten und –Münzen, die sie wieder in Umlauf geben, echt sind und dass Fälschungen aufgedeckt werden. Die Verabschiedung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags für die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001, die eine Verpflichtung dieser Institute zur Echtheitsprüfung beinhaltete, scheiterte vor allem am Fehlen anerkannter einheitlicher und wirksamer Methoden für eine umfassende Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und –Münzen bzw. für die Aufdeckung von Fälschungen.

Nach Erforschung von Methoden zur Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und –Münzen veröffentlichte die EZB einen Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung[2], und die Kommission verabschiedete eine Empfehlung zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen[3]. Folglich stehen Kreditinstituten und verwandten Instituten nun modernste Verfahren zur Verfügung, um durch Bearbeitung der Banknoten und Münzen, die sie erhalten haben, Fälschungen aufzudecken, bevor sie wieder in Umlauf gegeben werden. Erörterungen zwischen einzelstaatlichen Sachverständigen sowie zwischen den EU-Organen und – Einrichtungen haben verdeutlicht, dass der Erlass von Rechtsvorschriften, die die Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Banknoten und – Münzen vorschreiben, sehr wichtig ist.

Die Tests werden mit entsprechend eingestellten Sortiergeräten durchgeführt. Die Einstellung der Geräte erfolgt unter Verwendung von Testsätzen, die sich aus echten und gefälschten Banknoten bzw. Münzen zusammensetzen. Um diese Geräte einstellen zu können, muss daher gewährleistet sein, dass die entsprechenden Mengen gefälschter Banknoten und Münzen an den Orten zur Verfügung stehen, an denen die Tests erfolgen. Zu diesem Zweck ist es notwendig, den Transport gefälschter Banknoten und Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen zu genehmigen.

Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 verpflichten die nationalen Münzanalysezentren, der EZB bzw. der Kommission Exemplare der Fälschungen zu übermitteln.

Der Transport von Falschgeld zum Zwecke der Einstellung der Geräte ist derzeit auf EU-Ebene jedoch nicht gestattet. Auch wenn der nicht in betrügerischer Absicht erfolgte Transport gefälschter Banknoten und Münzen nicht unmittelbar strafbar ist, stellt er ein objektives Tatbestandsmerkmal dar, das die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nach sich ziehen kann. Um die Strafverfolgung nach innerstaatlichem Recht zu erleichtern, sollte der Transport von Falschgeld zum Zweck der Einstellung der Geräte daher ausdrücklich gestattet werden. Die Notwendigkeit, den Transport zu den genannten Zwecken, zu gestatten, wird auch von den anderen EU-Organen und –Einrichtungen anerkannt, und insbesondere die EZB hat zu diesem Zweck eine Empfehlung erlassen.[4]

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 nahm das unabhängig von der Kommission arbeitende Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) seine Aufgaben vorübergehend im Rahmen der französischen Münzanstalt wahr, wobei ihm die Kommission in den Bereichen Management und Verwaltung Unterstützung leistete. Danach wurde das ETSC mit Entscheidung 2003/861/EG[5] des Rates und Beschluss 2005/37/EG[6] der Kommission dauerhaft bei der Europäischen Kommission eingerichtet. Dadurch wird die Vorschrift, dass das ETSC der Kommission Daten übermittelt, gegenstandslos.

Die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001[7] dehnt die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates auf diejenigen Mitgliedstaaten aus, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 wird auf die zwischen den beiden Verordnungen geschaffene Dynamik hingewiesen. Rechtlich folgt hieraus, dass die nachstehend vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 betreffenden vorgeschlagenen Änderungen auch für die Mitgliedstaaten gelten, die den Euro nicht eingeführt haben.

Vorgeschlagene Änderungen

Aufgrund der obigen Ausführungen wird vorgeschlagen, nachstehende Artikel mit folgender Zielsetzung zu ändern:

1. Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2, um den Transport gefälschter Banknoten und Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sowie den EU-Organen und -Einrichtungen zu gestatten.

2. Artikel 5 Absatz 4, um den im dritten Satz enthaltenen Hinweis auf die Kommission zu streichen.

3. Artikel 6, um für Kreditinstitute und verwandte Institute die ausdrückliche Verpflichtung einzufügen, die Echtheit von Euro-Banknoten und –Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben, gemäß den von der EZB und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. –Münzen festgelegten Verfahren zu prüfen. Diesen Instituten wird ausreichend Zeit gegeben, um ihre internen Verfahren anzupassen und ihre Geräte entsprechend umzurüsten.

2007/0192 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission[8],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[9],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[10],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001[11] sind Kreditinstitute und alle verwandten Institute verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

(2) Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Es gibt jetzt Verfahren, mit denen die Kreditinstitute und sonstigen verwandten Institute die Echtheit der Euro-Banknoten und –Münzen, die sie erhalten, prüfen können, bevor sie sie wieder in Umlauf geben. Diesen Instituten muss ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung nachkommen und die entsprechenden Verfahren einführen können.

(3) Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und –Münzen ist eine entsprechende Einstellung der Geräte. Um die für die Echtheitsprüfung verwendeten Geräte einstellen zu können, muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Mengen gefälschter Banknoten und Münzen an den Orten, an denen der Test erfolgt, verfügbar sind. Deshalb ist es wichtig, dass der Transport von Falschgeld zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gestattet wird.

(4) Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) wurde mit Entscheidung 2003/861/EG[12] des Rates und Beschluss 2005/37/EG[13] der Kommission bei der Europäischen Kommission offiziell eingerichtet. Dadurch wird die Vorschrift, wonach das ETSC der Kommission Daten übermittelt, gegenstandslos.

(5) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, gilt diese Verordnung für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten“.

b) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Banknoten wird der Transport gefälschter Banknoten zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und –Einrichtungen gestattet.“

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen“.

b) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Münzen wird der Transport gefälschter Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und –Einrichtungen gestattet.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Das ETSC analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen. Zu diesem Zweck hat das ETSC Zugang zu den bei der Europäischen Zentralbank gespeicherten technischen und statistischen Daten über die falschen Euro-Münzen. Das ETSC teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie - nach Maßgabe seiner jeweiligen Zuständigkeiten - der Europäischen Zentralbank das einschlägige Endergebnis seiner Analyse mit. Die Europäische Zentralbank teilt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 Europol mit."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, sind verpflichtet sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft und Fälschungen aufgedeckt werden. Diese Prüfung erfolgt gemäß den von der Europäischen Zentralbank und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. -Münzen festzulegenden Verfahren.

Die in Absatz 1 genannten Institute sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.“

b) Am Ende von Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 spätestens am 31. Dezember 2009. Sie setzen die Kommission und die Europäische Zentralbank unverzüglich hiervon in Kenntnis.“

Artikel 2

Anwendbarkeit

Diese Verordnung gilt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates[14].

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

[2] Abrufbar unter www.ecb.int.

[3] ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 60.

[4] ABl. C 257 vom 25.10.2006, S.16.

[5] ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44.

[6] ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.

[7] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. C […] vom […], S. […].

[10] ABl. C […] vom […], S. […].

[11] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

[12] ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44.

[13] Abl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.

[14] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

Top