EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0906

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

/* KOM/2006/0906 endg. - COD 2006/0281 */

52006PC0906

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0906 endg. - COD 2006/0281 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.12.2006

KOM(2006) 906 endgültig

2006/0281 (COD)

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

2006/0281 (COD)

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 sowie auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. In der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[3] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[4] zu erlassen sind.

2. Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

3. Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[5] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden. Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2005/60/EG.

4. Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/60/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Diese Maßnahmen stellen insbesondere auf Folgendes ab: Klärung der technischen Aspekte einiger Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/60/EG, Aufstellung technischer Kriterien für die Beurteilung, ob ein geringes oder hohes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, und ob sich die Anwendung dieser Richtlinie auf Personen rechtfertigt, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben, sowie Anpassung der in der Richtlinie genannten Beträge an die wirtschaftlichen Entwicklungen und geänderten internationalen Normen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung der Richtlinie 60/2005/EG durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

5. In der Richtlinie 2005/60/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Befristung festgelegt. In ihrer gemeinsamen Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufriedenstellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäischen Parlament der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2005/60/EG, die eine zeitliche Befristung vorsieht, gestrichen werden.

6. Die Richtlinie 2005/60/EG ist daher entsprechend zu ändern.

7. Da es sich bei den an der Richtlinie 2005/60/EG vorzunehmenden Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie durch die Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

8. Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte „nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, die eine Änderung, einschließlich durch Hinzufügung, nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 41 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9. Artikel 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

10. Die Worte „nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

11. Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 41 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

12. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

13. Folgender Absatz 2a wird angefügt:

„2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

14. Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/70/EG (ABl. L 214 vom 04.08.2006, S. 29).

[4] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[5] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

Top