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Document 52006PC0740

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013

/* KOM/2006/0740 endg. - CNS 2006/0247 */

52006PC0740

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013 /* KOM/2006/0740 endg. - CNS 2006/0247 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.11.2006

KOM(2006) 740 endgültig

2006/0247 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in der Verordnung genannten Ziele zu verwirklichen.

- Allgemeiner Kontext

Seit 1992 gewährt die Europäische Union den Erzeugern im Fischereisektor in einigen Gebieten in äußerster Randlage eine Finanzhilfe zum Ausgleich der Mehrkosten für den Transport von Fischereierzeugnissen zu den entfernt auf dem europäischen Festland gelegenen Märkten, um so den Fischereisektor in diesen Gebieten besser in den Binnenmarkt zu integrieren. Diese Regelung wurde schrittweise von den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln auf die französischen Departements Guayana (ab dem Jahr 1994) und Réunion (ab dem Jahr 1998) ausgeweitet.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Verordnung (EG) Nr. 2328/2003, die die derzeitige Rechtsgrundlage für die Beihilfe bildet und einen allgemeinen Finanzrahmen von jährlich 15 Mio. EUR vorsieht, läuft am 31. Dezember 2006 aus.

Der Kommissionsbericht und die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen nehmen auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission vorliegen, und einer externen Studie über „Strukturelle Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik in den Gebieten in äußerster Randlage” eine Bewertung der Anwendung der Ausgleichsregelung vor. In den Schlussfolgerungen des Berichts wird vorgeschlagen, die Regelung in Anbetracht ihrer positiven Auswirkungen auf den Fischereisektor in den Gebieten in äußerster Randlage und des anhaltenden Förderbedarfs über die Periode 2007-2013 fortzusetzen.

Allerdings wird aufgrund der Bewertung und der Ergebnisse der Studie empfohlen, zur Steigerung der Effizienz der Ausgleichsregelung folgende Änderungen in die derzeitige Regelung aufzunehmen:

- Im Hinblick auf eine größere Erheblichkeit und mehr Flexibilität im Rahmen der Regelung werden die Mitgliedstaaten die Verzeichnisse der beihilfefähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen bestimmen und anpassen und die betreffenden Ausgleichsbeträge im Rahmen einer jährlichen Mittelzuteilung auf der Grundlage der Zuteilungen nach der derzeitigen Regelung festlegen.

- Es werden Vorkehrungen getroffen, um Ausgleichszahlungen in nicht gerechtfertigter Höhe vorzubeugen, insbesondere indem der Ausgleich auf die Transportkosten konzentriert wird, die Ausgleichszahlungen auf einen bestimmten Anteil an den Transport- und anderen damit verbundenen Kosten beschränkt und die sonstigen Formen der öffentlichen Intervention bei der Festlegung des Ausgleichs ebenfalls berücksichtigt werden.

- Um eine bessere Verwirklichung der Zielsetzung der Regelung zu erreichen und zu gewährleisten, dass die geförderten Erzeugnisse mit der Gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar sind, werden die Bedingungen, unter denen Empfänger und Erzeugnisse für einen Ausgleich in Frage kommen, präzisiert.

- Den Mitgliedstaaten wird zur Auflage gemacht, jährlich Bericht zu erstatten und eine Durchführungsregelung aufzustellen, die die Ordnungsmäßigkeit der Verfahren gewährleistet.

- Für die finanzielle Abwicklung wird von der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zur direkten zentralen Mittelverwaltung im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik übergegangen.

In diesem Zusammenhang soll auch erwähnt werden, dass die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2004/C229/03, Abl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5) die Prüfung von Beihilfen, die den Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage entsprechen, von Fall zu Fall und im Lichte der besonderen Merkmale gemäß Artikel 299 (2) EG-Vertrag zulassen.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Fortsetzung der Ausgleichsregelung steht im Einklang mit Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag, der Sondermaßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage vorsieht. Sie entspricht auch der Verpflichtung der Kommission, die diese in ihrer Mitteilung „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (KOM(2004) 343 endg.) vom 26. Mai 2004 einging; darin wird die Verringerung der sich aus deren besonderen Merkmalen ergebenden Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage als einer der Hauptschwerpunkte der Gemeinschaftsmaßnahmen genannt, die diesen Gebieten helfen sollen, die aufgrund ihrer Abgelegenheit bestehenden Probleme zu bewältigen.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung von interessierten Kreisen

Zur Ausarbeitung der externen Studie über „Strukturelle Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik in den Gebieten in äußerster Randlage” wurden Akteure des Fischereisektors in den Gebieten in äußerster Randlage sowie Vertreter der regionalen und nationalen Behörden vor Ort konsultiert. Darüber hinaus veranstaltete die Kommission zwei Seminare, um die Akteure des Sektors in Bezug auf diese Studie zu informieren und zu konsultieren. Ein Seminar fand im November 2005 im französischen Departement Réunion zum Thema „Die Gebiete in äußerster Randlage und die Fischerei – Aussichten und Besonderheiten“ statt, um Ziele und Methode der Studie zu erläutern. Das andere Seminar, das im Januar 2006 in Brüssel stattfand, diente der Präsentation und Erörterung des faktischen Teils der Studie.

Die externen Sachverständigen haben die bei den Befragungen und der Diskussion im Rahmen der Seminare erlangten Informationen in ihrer Studie weitgehend berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Siehe weiter oben.

- Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde nicht in Erwägung gezogen, da der Vorschlag keine bedeutende politische Initiative darstellt, sondern lediglich zur Verlängerung einer bestehenden Regelung dient. Sie schien auch angesichts der externen Studie nicht erforderlich zu sein, deren Zweck darin bestand, unter anderem Empfehlungen für die Zukunft der Ausgleichsregelung zu liefern.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Es wird vorgeschlagen, die Gemeinschaftsregelung zum Ausgleich der Mehrkosten, die einige Gebiete in äußerster Randlage bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen tragen müssen, für den Zeitraum 2007-2013 fortzusetzen, um die Mehrkosten für den Transport dieser Erzeugnisse zum europäischen Festland auszugleichen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage.

- Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Mit dem Vorschlag zur Fortsetzung der Ausgleichsregelung wird die Verhältnismäßigkeit verstärkt, da es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, das Verzeichnis der förderfähigen Erzeugnisse sowie die Mengen und die Ausgleichsbeträge im Rahmen der ihnen jeweils zugeteilten Mittel festzulegen.

Dank der vereinfachten Antragstellungs- und Genehmigungsverfahren bleibt der Verwaltungsaufwand sowohl für die nationalern und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten als auch für die Kommissionsdienststellen auf ein Mindestmaß beschränkt.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Diese Art von Gemeinschaftsmaßnahme stützt sich auf Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für den Zeitraum 2007-2013 sind jährliche Mittel in Höhe von rund 15 Mio. EUR vorgesehen, die in direkter zentraler Mittelverwaltung aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft bereitgestellt werden.

5. WEITERE ANGABEN

- Vereinfachung

Der Vorschlag bedeutet eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verwaltungsverfahren für (EU- und nationale) Behörden.

Die förderfähigen Fischereierzeugnisse sowie die Mengen und Ausgleichsbeträge werden nicht mehr auf Ratsebene bestimmt, sondern von den nationalen/regionalen Behörden im Rahmen allgemeiner Förderregeln festgelegt, die in der Ratsverordnung vorgesehen sind.

Die nationalen Behörden müssen der Kommission Informationen über die Festlegung und Anpassung der förderfähigen Erzeugnisse sowie der Mengen und der Ausgleichsbeträge liefern. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der Angaben, so sind diese angenommen.

Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2006/0247 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Fischereisektor der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage sieht sich Schwierigkeiten gegenüber, insbesondere den Mehrkosten, die bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse durch die besonderen Merkmale gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag und vorwiegend durch die Transportkosten zum europäischen Festland entstehen.

(2) Damit bestimmte Fischereierzeugnisse dieser Gebiete weiter mit vergleichbaren Erzeugnissen anderer Regionen der Gemeinschaft konkurrieren können, wurden ab 1992 Gemeinschaftsmaßnahmen zum Ausgleich der Mehrkosten im Fischereisektor durchgeführt. Die Maßnahmen für den Zeitraum 2003-2006 sind in der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003[3] festgelegt. Es ist erforderlich, ab 2007 die Maßnahmen zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss fortzuführen.

(3) Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden Fischereierzeugnisse, deren jeweilige Höchstmengen und die betreffenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten das Verzeichnis der förderfähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen sowie die entsprechenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung unterschiedlich festlegen können. Sie sollten auch ermächtigt sein, ihre Ausgleichspläne anzupassen, wenn dies aufgrund veränderter Bedingungen gerechtfertigt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass ein angemessener Ausgleich der Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage und insbesondere durch die Kosten für den Transport der Erzeugnisse zum europäischen Festland entstehen, gewährleistet ist. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe des Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen und in keinem Fall die Kosten für den Transport zum europäischen Festland und andere damit verbundene Kosten überschreiten. Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden.

(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Förderung auf Fischereierzeugnisse beschränkt sein, die gemäß den Regeln dieser Politik geerntet und verarbeitet werden.

(7) Im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes und wirksames Funktionieren der Ausgleichsregelung sollten die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger wirtschaftlich lebensfähig sind und die Durchführungsregelung die Ordnungsmäßigkeit der Verfahren gewährleistet.

(8) Im Hinblick auf eine angemessene Überwachung der Ausgleichsregelung sollten die betreffenden Mitgliedstaaten jährliche Berichte über ihre Anwendung vorlegen.

(9) Im Hinblick auf eine Entscheidung über die etwaige Fortsetzung der Ausgleichsregelung nach 2013 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss rechtzeitig vor Ablauf der Regelung und auf Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht vorlegen.

(10) Die für die Ausgleichsregelung vorgesehenen Gemeinschaftsausgaben sollten aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft in direkter zentraler Mittelverwaltung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates[4] getätigt werden.

(11) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[5] erlassen werden.

(12) Für die direkte zentrale Mittelverwaltung findet die Verordnung (EG) Nr. xxx/2006[6] der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur Anwendung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007 bis 2013 eine Regelung zum Ausgleich der durch die besonderen Merkmale folgender Gebiete bedingten Mehrkosten (im Folgenden „Ausgleich“ genannt) eingeführt, welche die Marktteilnehmer gemäß Artikel 3 bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse dieser Gebiete tragen müssen:

- Azoren,

- Madeira,

- Kanarische Inseln,

- Französisch-Guayana,

- Réunion.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates[7].

Artikel 3 Marktteilnehmer

1. Der Ausgleich wird folgenden Marktteilnehmer gezahlt, die Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen tragen müssen:

a) Erzeuger,

b) Eigner oder Betreiber der Schiffe, die in den Häfen der in Artikel 1 genannten Gebiete registriert sind und die in diesen Gebieten ihrer Tätigkeit nachgehen, oder deren Zusammenschlüsse, und

c) Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse, welche Mehrkosten bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse tragen müssen.

2. Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Ausgleich wirtschaftlich lebensfähigen Marktteilnehmern gewährt wird.

Artikel 4 Beihilfefähige Fischereierzeugnisse

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für ihre Gebiete gemäß Artikel 1 das Verzeichnis der Fischereierzeugnisse und die Mengen fest, die für einen Ausgleich in Frage kommen. Das Verzeichnis der Fischereierzeugnisse und die Mengen können für jedes der Gebiete eines Mitgliedstaats unterschiedlich festgelegt werden.

(2) Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass durch den Ausgleich kein erhöhter Druck auf biologisch empfindliche Arten, die Höhe der Mehrkosten sowie qualitative und quantitative Aspekte der Erzeugung und Vermarktung entsteht.

(3) Fischereierzeugnisse, für die der Ausgleich gewährt wird, müssen im Einklang mit den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik für folgende Bereiche geerntet und verarbeitet worden sein:

a) Bestandserhaltung und -bewirtschaftung,

b) Herkunftssicherung,

c) Einstufungsnormen.

(4) Kein Ausgleich wird gewährt für Fischereierzeugnisse,

a) die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gefischt wurden, ausgenommen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas, die in Gemeinschaftsgewässern Fischfang betreiben,

b) die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefischt wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Artikel 1 genannten Gebiete registriert sind,

c) die aus Drittländern eingeführt wurden,

d) die aus illegaler, nicht gemeldeter und ungeregelter Fischerei stammen.

Artikel 5 Der Ausgleich

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für ihre jeweiligen Gebiete gemäß Artikel 1 den Ausgleichsbetrag für jedes in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 aufgeführte Fischereierzeugnis fest. Der Ausgleichsbetrag kann innerhalb eines einzelnen Gebiets oder zwischen den Gebieten eines Mitgliedstaats abgestuft werden.

(2) Der Ausgleich berücksichtigt:

a) für jedes Fischereierzeugnis die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, insbesondere die Kosten für den Transport zum europäischen Festland,

b) jede Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.

(3) Der Ausgleich der Mehrkosten muß proportional zu den Mehrkosten, die er wettmachen soll, sein und darf 75 % der Kosten für den Transport zum europäischen Festland und anderer damit verbundenen Kosten nicht überschreiten.

(4) Der Gesamtbetrag der jährlichen Ausgleichszahlungen darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a) Azoren und Madeira: 4 283 992 EUR

b) Kanarische Inseln: 5 844 076 EUR

c) Französisch-Guayana und Réunion: 4 868 700 EUR

Artikel 6 Anpassungen

Die betreffenden Mitgliedstaaten passen die Verzeichnisse und Mengen der förderfähigen Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 und die Höhe der Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 an, um veränderten Bedingungen Rechnung zu tragen, wobei die Gesamtbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 4 einzuhalten sind.

Artikel 7 Vorlage von Ausgleichsplänen

(1) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis und die Mengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie die Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1, nachstehend gemeinsam „Ausgleichsplan“ genannt.

(2) Entspricht der Ausgleichsplan nicht den Anforderungen dieser Verordnung, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat binnen zwei Monaten auf, den Plan entsprechend anzupassen. In diesem Fall legt der Mitgliedstaat der Kommission einen angepassten Ausgleichsplan vor.

(3) Nimmt die Kommission nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ausgleichsplans gemäß den Absätzen 1 und 2 Stellung, so gilt der Ausgleichsplan als genehmigt.

(4) Nimmt ein Mitgliedstaat Anpassungen gemäß Artikel 6 vor, so legt er den geänderten Ausgleichsplan der Kommission vor; das Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.

Artikel 8 Berichterstattung

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen jährlich einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung, den sie der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres vorlegen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 31 Dezember 2011 auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung vor, gegebenenfalls mit Rechtsvorschlägen.

Artikel 9 Finanzbestimmungen

(1) Die Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung getätigt werden, gelten als Ausgaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 gilt die Verordnung (EG) Nr. …./2006 der Kommission [mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Finanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)].

Artikel 10 Kontrolle

Die Mitgliedstaaten tragen durch geeignete Vorschriften dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten werden und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist.

Artikel 11 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 12 Ausschuss

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13 Übergangsmaßnahmen

(1) Für Anträge auf Abstufung, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 bei der Kommission eingereicht worden sind und zu denen bis zum 31. Dezember 2006 keine Entscheidung ergangen ist, gilt weiterhin Artikel 8 der genannten Verordnung.

(2) Artikel 9 gilt für Ausgaben, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 entstanden sind und die der Kommission nach dem 15. Oktober 2006 gemeldet wurden.

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIE: 11 02 03 | MITTELANSATZ: 15 Mio. EUR |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013 |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Fortsetzung der Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage im Zeitraum 2007-2013 mit gesteigerter Effizienz. Die derzeit geltende Verordnung (siehe Anmerkung 1) läuft Ende 2006 aus. |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS- ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUS-HALTSJAHR 2006 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUS-HALTSJAHR 2007 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | 15 | – | 15 |

5.1 | EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – IM NATIONALEN BEREICH | – | – | – |

2008 | 2009 | 2010 | 2011 |

5.0.1 | VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN | 15 | 15 | 15 | 15 |

5.1.1 | VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN | – | – | – | – |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: Die in der derzeitigen Regelung vorgesehenen jährlichen finanziellen Obergrenzen werden beibehalten. Sie sind in Artikel 5 Absatz 4 des Vorschlags ausdrücklich angegeben. |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA/NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA/NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA/NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE ZUKÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA/ NEIN |

ANMERKUNGEN: (1) Rechtsgrundlage für die derzeitige Regelung (2003-2006) ist die Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34). (2) Der Vorschlag hat auf den laufenden Haushalt, d.h. den Haushalt 2006, keine Auswirkungen, sondern erst ab dem Jahr 2007. Bis zur Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung wurde aus der Reservelinie im HVE ein Betrag von 15 Mio. EUR beantragt. Die Finanzhilfe für die Maßnahmen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in direkter zentraler Verwaltung durch die Kommission bereitgestellt. |

[1] Stellungnahme vom ……. (ABl.… oder noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[2] Stellungnahme vom …. (ABl. … oder noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[3] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34.

[4] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[6] ABl. L ……..

[7] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

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