27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/3


RICHTLINIE 2008/6/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Februar 2008

zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft (4) hat der Rat erklärt, dass eines der Hauptziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Postdienste darin besteht, die stufenweise und kontrollierte Öffnung des Postmarktes für den Wettbewerb und eine dauerhafte Garantie der Bereitstellung des Universaldienstes miteinander in Einklang zu bringen.

(2)

Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (5) wurde ein Rechtsrahmen für den Postsektor in der Gemeinschaft geschaffen, der unter anderem Vorschriften umfasst, die einen Universaldienst garantieren, und bei den Postdiensten Höchstgrenzen für den Bereich festlegt, den die Mitgliedstaaten für ihre(n) Universaldiensteanbieter reservieren können, um den Universaldienst aufrechtzuerhalten, die schrittweise und zunehmend verringert werden sollen, und der ferner einen Zeitplan für Beschlüsse über eine weitere Öffnung des Marktes für den Wettbewerb festlegt, damit ein Binnenmarkt für Postdienste entsteht.

(3)

In Artikel 16 des Vertrags wird auf den Stellenwert verwiesen, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Europäischen Union einnehmen, sowie auf ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Wie es darin weiter heißt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können.

(4)

Die positive Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde durch das Eurobarometer Spezial 219 vom Oktober 2005 hervorgehoben, aus dem sich ergibt, dass die Postdienste mit einer Zufriedenheitsrate von 77 % diejenige Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die nach Angaben von Nutzern in der Europäischen Union am meisten geschätzt wird.

(5)

Da die Postdienste ein wesentliches Instrument für Kommunikation und Informationsaustausch darstellen, spielen sie eine grundlegende Rolle im Rahmen der Zielsetzungen des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der Union. Die Postnetze haben eine wichtige territoriale und soziale Dimension, indem sie einen universalen Zugang zu grundlegenden lokalen Dienstleistungen ermöglichen.

(6)

Die Maßnahmen im Bereich der Postdienste sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des Vertrags, d. h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können.

(7)

Die europäischen Postmärkte haben in den letzten Jahren dramatische Veränderungen erfahren, eine Entwicklung, die durch technologische Fortschritte und verstärkten Wettbewerb aufgrund der Deregulierung vorangetrieben wurde. Angesichts der Globalisierung ist es entscheidend, einen proaktiven und die Entwicklung fördernden Ansatz zu verfolgen, um die Unionsbürger nicht des Nutzens solcher Veränderungen zu berauben.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen zur Halbzeitbilanz der Strategie von Lissabon verwies der Europäische Rat vom 22. und 23. März 2005 erneut auf die Bedeutung der Vollendung des Binnenmarktes als Instrument zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und unterstrich die Bedeutung effizienter Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für eine wettbewerbsfähige und dynamische Wirtschaft. Diese Schlussfolgerungen gelten auch für die Postdienste als zentrales Instrument für Kommunikation, Handel sowie die Sicherung des sozialen und territorialen Zusammenhalts.

(9)

In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zur Anwendung der Postrichtlinie (6) hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und wies darauf hin, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Nutzerorientiertheit. Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung angesichts teilweise deutlich divergierender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Universaldienstpflichten auf, sich bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie insbesondere auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes und auf die künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Zusammenhang mit dieser Studie einen Vorschlag hinsichtlich der Definition, des Anwendungsbereichs und einer angemessenen Finanzierung des Universaldienstes zu unterbreiten.

(10)

Gemäß der Richtlinie 97/67/EG wurden in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst bewertet. Die Kommission hat ferner die Lage im Postsektor der Gemeinschaft gründlich überprüft; unter anderem hat sie Studien in Auftrag gegeben, um die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen in dem Sektor zu untersuchen; sie hat zudem intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.

(11)

Der Prospektivstudie zufolge kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.

(12)

Die schrittweise und zunehmende Liberalisierung des Postmarktes hat den Universaldiensteanbietern ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Überdies können die Mitgliedstaaten die Übergangsfrist sowie den für die Einführung des effektiven Wettbewerbs erforderlichen langen Zeitraum nutzen, um bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldiensteanbieter durchzuführen.

(13)

Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle Nutzer. Daher sollte das endgültige Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt werden.

(14)

Es gibt im Postsektor eine Reihe von Katalysatoren für Veränderungen, insbesondere die Nachfrage und die sich wandelnden Anforderungen der Nutzer, organisatorische Veränderungen, die Automatisierung und die Einführung neuer Technologien, die Ablösung konventioneller durch elektronische Kommunikationsmittel und die Öffnung des Marktes. Um im Wettbewerb bestehen und den neuen Bedürfnissen der Verbraucher entsprechen zu können und um neue Finanzierungsquellen zu erschließen, können die Erbringer von Postdiensten ihre Tätigkeiten diversifizieren, indem sie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs oder andere Dienste im Rahmen der Informationsgesellschaft anbieten.

(15)

Anbieter von Postdiensten, einschließlich der benannten Universaldiensteanbieter, werden durch aus dem Wettbewerb erwachsende neue Herausforderungen (wie Digitalisierung und elektronische Kommunikation), die sich von den traditionellen Postdiensten unterscheiden, dazu angespornt, ihre Effizienz zu steigern, was von sich aus zu einer bedeutenden Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

(16)

Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen: Sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldiensteanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste, was jedoch nicht zu unlauterem Wettbewerb führen sollte. Sozialen Überlegungen sollte bei der Vorbereitung der Öffnung des Postmarktes gebührend Rechnung getragen werden.

(17)

Transportleistungen allein sollten nicht als Postdienste gelten. Direktwerbung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers abgesehen, eine identische Mitteilung enthält, kann als Briefsendung angesehen werden.

(18)

Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann.

(19)

Im ländlichen Raum, unter anderem in Berg- und Inselregionen, spielt das Postnetz bei der Integration von Unternehmen in die nationale/globale Wirtschaft und bei der Bewahrung des Zusammenhalts in Bezug auf soziale und beschäftigungsrelevante Fragen eine grundlegende Rolle. Außerdem können die ländlichen Poststellen in entlegenen Regionen ein wichtiges Netz an Infrastrukturen für den Zugang zu neuen elektronischen Kommunikationsdiensten bieten.

(20)

Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, auf die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und auf die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten entsprechend der gängigen Praxis die Abholung und Zustellung von Postsendungen nur an den Werktagen sicherstellen sollten, die nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Feiertage ausgewiesen sind. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, sollten die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie sollten geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Nutzer entspricht, bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem bestimmten Zugangspunkt gewährleistet wird, und es insbesondere eine angemessene Dichte der Zugangspunkte zu Postdiensten in ländlichen und entlegenen Regionen gibt.

(21)

Der Universaldienst gewährleistet grundsätzlich eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen jeder natürlichen oder juristischen Person an jedem Werktag selbst in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten.

(22)

Die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Postdiensten trägt wesentlich zur Erreichung des Zieles des sozialen und territorialen Zusammenhalts bei. Der elektronische Geschäftsverkehr bietet insbesondere entlegenen und dünn besiedelten Gebieten neue Möglichkeiten, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen, wofür die Bereitstellung von guten Postdiensten eine wichtige Voraussetzung ist.

(23)

In der Richtlinie 97/67/EG wird für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung von Universaldiensteanbietern der Vorzug gegeben. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Universaldienst auf dem gesamten Hoheitsgebiet angeboten wird. Ein stärkerer Wettbewerb und eine breiteres Angebot bedeutet, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Auswahl des effizientesten und angemessensten Mechanismus für die Gewährleistung der Verfügbarkeit des Universaldienstes haben sollten, wobei allerdings die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beachtet werden sollten, um eine freie Bereitstellung der Postdienste im Binnenmarkt gewährleisten zu können. Die Mitgliedstaaten können sich für eine der folgenden Optionen oder eine Kombination aus ihnen entscheiden: die Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der Marktkräfte, die Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes oder die Abdeckung verschiedener Teile ihres Hoheitsgebietes sowie öffentliche Ausschreibung der Dienstleistungen.

Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung des Universaldienstes bzw. für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes entscheidet, muss gewährleistet sein, dass die Qualitätsanforderungen an den Universaldienst auch in transparenter und verhältnismäßiger Weise an die Universaldiensteanbieter gestellt werden. Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Unternehmen, so sollte er gewährleisten, dass es keine Überschneidungen bei den Universaldienstverpflichtungen gibt.

(24)

Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Postdiensteanbieter über die Rechte und Pflichten des/der Universaldiensteanbieter(s) kennen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Nutzer über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen stets umfassend unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass alle diese Informationen zugänglich gemacht werden. In Übereinstimmung mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten größeren Flexibilität bei der Gewährleistung der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldiensteanbieter(s) sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(25)

Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden.

(26)

In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören die öffentlichen Ausschreibungen, einschließlich wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren mit oder ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß den Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, und — wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für den benannten Universaldiensteanbieter darstellen — öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, so zum Beispiel erforderlichenfalls die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldiensteanbieter(s) außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern dies mit dem Vertrag in Einklang steht. Unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten, die für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen des Vertrags, einschließlich der besonderen Meldepflichten in diesem Zusammenhang, einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Finanzierungsmechanismen unterrichten, die zur Deckung aller Nettokosten des Universaldienstes verwendet werden und die in dem regelmäßigen Bericht wiedergegeben werden sollten, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen sollte.

(27)

Postdiensteanbieter können gehalten sein, zur Finanzierung des Universaldienstes beizutragen, wenn ein Ausgleichsfonds vorgesehen ist. Bei der Entscheidung darüber, welche Unternehmen für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer als Dienste, die unter den Universaldienst fallen, gelten können, da sie einen ausreichenden Grad an Austauschbarkeit mit dem Universaldienst aufweisen, wobei die Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, sowie ihre vorgesehene Nutzung und die Preisgestaltung zu berücksichtigen sind. Diese Dienste müssen nicht notwendigerweise alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z. B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebiets.

(28)

Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedstaat, der von diesen Unternehmen verlangt wird, an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu halten, sollten die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Kriterien wie z. B. den Anteil dieser Unternehmen an den Aktivitäten, die in den Bereich des Universaldienstes fallen, verwenden. Die Mitgliedstaaten können von Anbietern, die für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, verlangen, dass sie eine geeignete Form der getrennten Rechnungslegung einführen, damit das Funktionieren des Fonds sichergestellt ist.

(29)

Die bereits jetzt in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sollten auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten, und jede Entscheidung in diesem Bereich sollte auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sollten die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde berechnet werden, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter entstehenden marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt werden.

(30)

Beschließt ein Mitgliedstaat, der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen nach dieser Richtlinie in Zusammenhang stehen, zugänglich zu machen, wie die Zustellung von Renten und Postanweisungen in ländlichen Gebieten, so sollten diese Dienste keinem Ausgleichsmechanismus unterworfen werden, der Beiträge spezifischer Unternehmen erfordert. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen Finanzhilfen für solche Zusatz- oder Ergänzungsdienste gewähren. Außer bei Universaldiensteanbietern dürfen Genehmigungen nicht an die Verpflichtung geknüpft werden, derartige Zusatzdienste anzubieten.

(31)

Es ist zweckmäßig, Mitgliedstaaten, die der Union nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (7) beigetreten sind und die möglicherweise besondere Schwierigkeiten bei der reibungslosen Anpassung ihrer Postmärkte hatten, weil sie sich der Reform der Postdienste in einem späten Stadium angeschlossen haben, und bestimmten Mitgliedstaaten mit geringer Bevölkerungszahl und kleiner geografischer Fläche, die spezifische Merkmale im Bereich der Postdienste aufweisen, oder mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere denjenigen mit sehr vielen Inseln, die Möglichkeit einzuräumen, die Umsetzung der Richtlinie um einen begrenzten Zeitraum zu verschieben, damit bestimmte Dienste weiterhin für ihre Universaldiensteanbieter reserviert bleiben, vorausgesetzt, dass sie die Kommission davon unterrichten. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Möglichkeit um eine Ausnahmeregelung handelt, ist es ebenfalls zweckmäßig, denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre Märkte vollständig liberalisiert haben, innerhalb dieses begrenzten Zeitraums und für eine beschränkte Anzahl von Dienstleistungen zu gestatten, Monopolbetrieben, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, die Genehmigung, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet tätig zu werden, zu verweigern.

(32)

Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten Unterstützung bei den verschiedenen Aspekten der Umsetzung dieser Richtlinie gewähren, einschließlich zur Berechnung aller Nettokosten. Ferner sollte die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der weiteren Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie beitragen.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG betont wird, könnte jedoch eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig sein, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten es z. B. Postdiensteanbietern gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der von einem anderen Anbieter erbracht wird, zu wählen, es sollte den Mitgliedstaaten jedoch nicht mehr gestattet werden, gleichzeitig einen Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus zu verlangen und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen aufzuerlegen, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.

(34)

Erbringen mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes, so sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienstleistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder alle Nutzer durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Gibt es mehrere Universaldiensteanbieter mit regionalen Postnetzen, so sollten die Mitgliedstaaten außerdem ihre Interoperabilität prüfen und erforderlichenfalls sicherstellen, um Hindernisse für die rasche Beförderung von Postsendungen zu vermeiden. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungsinstruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung sollte das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen nicht berühren.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Postdiensteanbieter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 97/67/EG die gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten anwenden, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8).

(36)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die nationalen Vorschriften über die Bedingungen für Enteignungen zum Zwecke der Erbringung des Universaldienstes nicht berühren.

(37)

In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden sollte bekräftigt werden, dass die Öffnung des Marktes die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden, durch den (die) Universaldiensteanbieter nicht einschränken sollte.

(38)

Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel sollte erreicht werden, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen — am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen wie z. B. Zeitungen und Bücher aufrechterhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z. B. Zugang zu kulturellen Inhalten, Gewährleistung der Teilhabe in einer demokratischen Gesellschaft (Pressefreiheit), regionaler und sozialer Zusammenhalt.

(39)

Für Dienstleistungen, die von Universaldiensteanbietern für alle Nutzer, einschließlich Unternehmen, Massenversendern und Konsolidierern von Postsendungen von verschiedenen Kunden erbracht werden, können flexiblere Preise im Einklang mit dem Grundsatz der Kostenorientierung gelten. Die Tarife sollten den im Vergleich zum kompletten Standarddienst — einschließlich Einsammeln, Sortierung, Transport und Zustellung einzelner Sendungen — eingesparten Kosten Rechnung tragen.

(40)

Angesichts der spezifischen nationalen Umstände bei der Regulierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit des etablierten Universaldiensteanbieters unter Wettbewerbsbedingungen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, über den besten Weg zur Überwachung von Quersubventionen zu entscheiden.

(41)

Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt und um sicherzustellen, dass Quersubventionen den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet sein, von den Universaldiensteanbietern eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen.

Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen.

Aufgrund dieser getrennten Rechnungslegung und Transparenz sollten den Mitgliedstaaten und ihren nationalen Regulierungsbehörden ausreichend aufgeschlüsselte Informationen zur Kostenrechnung zur Verfügung stehen, anhand deren

Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Universaldienst gefasst werden können;

ermittelt werden kann, ob die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen;

sichergestellt werden kann, dass die Tarife im Universaldienst die in dieser Richtlinie aufgestellten Tarifierungsgrundsätze beachten;

die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze für die Endvergütungen sichergestellt werden kann,

die Einhaltung fairer Marktbedingungen überwacht werden kann, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist.

(42)

Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und um den Verbraucherschutz zu verstärken, sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist zweckmäßig, zur Erreichung einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren zu fördern, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (9), und in der Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (10) ausgeführt. Die Verbraucherinteressen würden auch durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie durch die Anforderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen gefördert.

Um die Interessen der Nutzer bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Postsendungen zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein Rückerstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen.

(43)

In der Richtlinie 97/67/EG ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) zu erlassen sind.

(44)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(45)

Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, Maßnahmen bezüglich der künftigen Anpassung der Qualitätsnormen an den technischen Fortschritt oder die Marktentwicklungen sowie an standardisierte Bedingungen für die unabhängige Leistungskontrolle durch externe Stellen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen und eine Ergänzung der Richtlinie 97/67/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(46)

Der die Kommission gemäß der Richtlinie 97/67/EG unterstützende Ausschuss sollte die Entwicklung bei der Bereitstellung des Universaldienstes in den Mitgliedstaaten überwachen.

(47)

Die nationalen Regulierungsbehörden werden wahrscheinlich weiterhin eine zentrale Rolle spielen, vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen der Übergang zum Wettbewerb noch nicht abgeschlossen ist. Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(48)

Angesichts der häufigen Beteiligung verschiedener nationaler Stellen an der Wahrnehmung von Regulierungsfunktionen sollte bei der Aufgabenzuweisung für Transparenz gesorgt und sollten die verschiedenen für den Regulierungsbereich, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften und die Behandlung von Verbraucherfragen relevanten Stellen verpflichtet werden, zur Gewährleistung einer effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

(49)

Jede Partei, die einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, einen Rechtsbehelf bei einer von dieser Behörde unabhängigen Stelle einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Die Kompetenzverteilung in den nationalen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben von diesem Rechtsbehelfsverfahren unberührt. Es ist notwendig, bis zum Abschluss dieser Verfahren die einstweilige Geltung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden sicherzustellen, um Rechts- und Marktsicherheit zu gewährleisten.

(50)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG bei Bedarf mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission zusammenarbeiten. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, in denen die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem die Kommission gemäß dieser Richtlinie unterstützenden Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.

(51)

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch von der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann. Der Empfänger der Informationen sollte die Vertraulichkeit gemäß den geltenden Vorschriften gewährleisten.

(52)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten.

(53)

Diese Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht, d. h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von den Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts angewandt werden. In gleicher Weise berührt die Richtlinie auch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten Arbeitsbedingungen in ihren Genehmigungsverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

(54)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass genügend Zugangspunkte eingerichtet werden, die den Bedürfnissen der Nutzer in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene Dichte der Zugangspunkte in diesen Gebieten gewährleisten, damit die Universaldienstverpflichtung erfüllt wird.

(55)

Um den Rahmen für die Regulierung des Sektors aufrechtzuerhalten, sollte das Datum für das Ende der Geltung der Richtlinie 97/67/EG gestrichen werden. Diejenigen Bestimmungen, die nicht durch die vorliegende Richtlinie geändert wurden, gelten weiterhin. Bei den Dienstleistungen, die die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist weiterhin reservieren können, handelt es sich um die in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Dienste.

(56)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft, die Gewährleistung eines gemeinsamen Niveaus beim Universaldienst für alle Nutzer und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Regulierung der Postdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(57)

Die Richtlinie 97/67/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(58)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit anderen geltenden Gemeinschaftsinstrumenten im Bereich der Dienstleistungen. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung dieser Richtlinie und einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsinstruments, insbesondere in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (12), haben die Bestimmungen dieser Richtlinie Vorrang und finden auf den Postsektor volle Anwendung.

(59)

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit. Soweit Mechanismen zur Finanzierung des Universaldienstes staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags beinhalten, berührt diese Richtlinie nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen.

(60)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (13) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/67/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für

die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten;

die Bereitstellung eines Universalpostdienstes in der Gemeinschaft;

die Finanzierung von Universaldiensten unter Bedingungen, die die dauerhafte Bereitstellung solcher Dienste gewährleisten;

die Tarifierungsgrundsätze und die Transparenz der Rechnungslegung für die Erbringung der Universaldienstleistungen;

die Festlegung von Qualitätsnormen für die Erbringung der Universaldienstleistungen und die Schaffung eines Systems zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen;

die Harmonisierung der technischen Normen;

die Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Postdienste‘ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;“;

b)

die folgende Nummer wird eingefügt:

„1a.

‚Postdiensteanbieter‘ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;“;

c)

in Nummer 2 werden die Worte „öffentliches Postnetz“ durch das Wort „Postnetz“ ersetzt;

d)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Zugangspunkte‘ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des/der Postdiensteanbieter(s), wo die Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können;“;

e)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

‚Abholung‘ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;“;

f)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚Postsendung‘ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;“;

g)

Nummer 8 wird gestrichen;

h)

Nummer 12 wird gestrichen;

i)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

‚Universaldiensteanbieter‘ einen öffentlichen oder privaten Postdiensteanbieter, der in einem Mitgliedstaat die Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise erbringt und dessen Identität der Kommission gemäß Artikel 4 mitgeteilt wurde;“;

j)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

‚Genehmigung‘ jede Erlaubnis, in der für den Postsektor spezielle Rechte und Verpflichtungen festgelegt werden und in der Unternehmen gestattet wird, Postdienste zu erbringen und gegebenenfalls ihre Netze für die Bereitstellung derartiger Dienste zu errichten und/oder zu betreiben, und die in Form einer ‚Allgemeingenehmigung‘ oder ‚Einzelgenehmigung‘ entsprechend den nachstehenden Definitionen erteilt wird:

‚Allgemeingenehmigung‘ ungeachtet einer Verpflichtung zu Registrierungs- oder Meldeverfahren jede Genehmigung, die aufgrund einer ‚Gruppengenehmigung‘ oder aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften einen Postdiensteanbieter davon entbindet, vor der Ausübung der aus der Genehmigung herrührenden Rechte die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen;

‚Einzelgenehmigung‘ eine durch eine nationale Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die einem Postdiensteanbieter bestimmte Rechte verleiht oder die Tätigkeit des Unternehmens bestimmten Verpflichtungen, gegebenenfalls in Ergänzung der Allgemeingenehmigung, unterwirft, sofern der Postdiensteanbieter die entsprechenden Rechte ohne Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde nicht ausüben kann;“;

k)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

‚Nutzer‘ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt;“;

l)

Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19.

‚Grundanforderungen‘ die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben. Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe, die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge, die zwischen den nationalen Sozialpartnern ausgehandelt wurden, geschaffen wurden, sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz und die Raumplanung. Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen;“;

m)

die folgende Nummer wird angefügt:

„20.

‚zum Einzelsendungstarif erbrachte Dienste‘ Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldiensteanbieter(s) für einzelne Postsendungen festgelegt wird.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass der Universaldienst an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gewährleistet ist, sofern keine besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geografischen Gegebenheiten vorliegen, und dass dieser Dienst mindestens Folgendes umfasst:

eine Abholung;

eine Hauszustellung an jede natürliche oder juristische Person oder, ausnahmsweise, unter von der nationalen Regulierungsbehörde zu beurteilenden Bedingungen, eine Zustellung an geeignete Einrichtungen.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen.

Ungeachtet der in einem Mitgliedstaat geltenden Gewichtsobergrenzen für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Postpakete aus anderen Mitgliedstaaten, deren Gewicht höchstens 20 kg beträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden.“;

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Für die Mindest- und Höchstabmessungen der betreffenden Postsendungen gelten die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, und unterrichtet die Kommission über die von ihm unternommenen Schritte zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Der in Artikel 21 genannte Ausschuss wird über die Maßnahmen informiert, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter benennen, so dass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt werden kann. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen für die Erbringung verschiedener Bestandteile des Universaldienstes und/oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Vergabe von Universaldienstaufträgen auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit beruhen, damit die Kontinuität der Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, wobei dessen große Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu berücksichtigen ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Universaldiensteanbieter(s) mit. Die Benennung eines Universaldiensteanbieters wird regelmäßig vor dem Hintergrund der Bedingungen und Grundsätze dieses Artikels überprüft. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass diese Benennung von einer für eine Kapitalrendite ausreichenden Dauer ist.“

5.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 steht Maßnahmen nicht entgegen, die die Mitgliedstaaten aufgrund von Anforderungen ergreifen, die das öffentliche Interesse berühren und durch den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 30 und 46, anerkannt werden, und die vor allem die öffentliche Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, zum Gegenstand haben.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Nutzer und Postdiensteanbieter regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen durch den/die Universaldiensteanbieter über die Merkmale der angebotenen Universaldienste erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden soll.“

7.

Der Titel von Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

 

„Finanzierung der Universaldienste“.

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste unter Anwendung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder anderer, mit dem Vertrag in Einklang stehender Verfahren finanzieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen, einschließlich des wettbewerblichen Dialogs und des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (14).

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie mit Nettokosten verbunden sind, die unter Berücksichtigung von Anhang I berechnet werden, und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen, so kann er Folgendes einführen:

a)

einen Ausgleichsmechanismus, um das/die betroffene(n) Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen; oder

b)

einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer.

(4)   Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgeteilt, so können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder Nutzern fließen und der von einer vom/von den Begünstigten unabhängigen Stelle verwaltet wird. Die Mitgliedstaaten können die Erteilung von Genehmigungen an Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit der Verpflichtung verknüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Die in Artikel 3 genannten Universaldienstverpflichtungen des/der Universaldiensteanbieter(s) können auf diese Weise finanziert werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß den Absätzen 3 und 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

9.

Der Titel von Kapitel 4 erhält folgende Fassung:

 

„Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz“.

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

(2)   Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und die Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten.

Die Bewilligung der Genehmigungen kann

mit Universaldienstverpflichtungen verknüpft werden;

erforderlichenfalls und in begründeten Fällen Anforderungen in Bezug auf Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste vorsehen;

gegebenenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten, wenn die Erbringung des Universaldienstes dem/den gemäß Artikel 4 benannten Universaldiensteanbieter(n) Nettokosten verursacht und für ihn/sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt;

gegebenenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der in Artikel 22 genannten nationalen Regulierungsbehörde zu leisten;

gegebenenfalls von den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Arbeitsbedingungen abhängig gemacht werden oder eine Verpflichtung zu deren Einhaltung auferlegen.

Die im ersten Gedankenstrich und in Artikel 3 genannten Verpflichtungen und Anforderungen können nur benannten Universaldiensteanbietern auferlegt werden.

Außer im Falle von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldiensteanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht

zahlenmäßig beschränkt sein;

dazu führen, dass für die gleichen Elemente eines Universaldienstes oder Teile des Hoheitsgebiets Universaldienstverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden;

zu Parallelauflagen für Unternehmen aufgrund anderer, nicht sektorspezifischer nationaler Rechtsvorschriften führen;

mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen verbunden sein als denen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig, präzise und eindeutig sein, vorab der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden; sie legen ein Rechtsbehelfsverfahren fest.“

11.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von Postdiensten für die Allgemeinheit.“

12.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Harmonisierungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass den Nutzern und dem/den Postdiensteanbieter(n) Zugang zum Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird.“

13.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Gegebenheiten und nationaler Rechtsvorschriften notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente, nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes bereitgestellt werden; hierzu gehören beispielsweise ein Postleitzahlsystem, eine Adressendatenbank, Hausbriefkästen, Postfächer, Information über Adressenänderungen, die Umleitung von Sendungen und die Rückleitung an den Absender. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum Postnetz unter transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.“

14.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen folgenden Grundsätzen entsprechen:

Die Preise müssen erschwinglich sein und es ungeachtet der geografischen Lage und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrechterhalten oder einführen;

die Preise müssen kostenorientiert sein und Anreize zur Erbringung einer effizienten Universaldienstleistung geben. In Fällen, in denen es aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder grenzüberschreitend für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Postsendungen ein Einheitstarif angewandt wird;

die Anwendung eines Einheitstarifs schließt nicht das Recht des (der) Universaldiensteanbieter(s) aus, mit Nutzern individuelle Preisvereinbarungen zu treffen;

die Tarife müssen transparent und nichtdiskriminierend sein;

wenden Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife an, beispielsweise für Dienste für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer verschiedener Nutzer, so gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen. Die Tarife gelten, ebenso wie die entsprechenden Bedingungen, sowohl zwischen verschiedenen Dritten als auch zwischen Dritten und Universaldiensteanbietern, die gleichwertige Dienste anbieten. Alle derartigen Tarife werden auch allen anderen Nutzern gewährt, insbesondere Privatkunden und kleinen und mittleren Unternehmen, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.“

15.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kostenrechnung der Universaldiensteanbieter in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.

(2)   Die Universaldiensteanbieter führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen allen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist. Die Mitgliedstaaten beziehen diese getrennte Kostenrechnung in ihre Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes mit ein. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

(3)   Bei den Kostenrechnungssystemen im Sinne von Absatz 2 werden die Kosten unbeschadet des Absatzes 4 wie folgt zugeordnet:

a)

Kosten, die sich einem bestimmten Dienst oder Produkt unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet;

b)

gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst oder Produkt zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

i)

wenn möglich aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs;

ii)

ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; die indirekte Verknüpfung stützt sich auf vergleichbare Kostenstrukturen;

iii)

lassen sich weder direkte noch indirekte Maßnahmen der Kostenaufschlüsselung anwenden, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt, der aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für den einzelnen einerseits und den anderen Diensten andererseits errechnet wird;

iv)

gemeinsame Kosten, die sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, notwendig sind, werden angemessen aufgeteilt; dieselben Kostenfaktoren sind sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, anzuwenden.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 7 vorgesehenen Möglichkeit der Verwendung eines Finanzierungsmechanismus für die Bereitstellung von Universaldienstleistungen nicht Gebrauch gemacht, und hat sich die nationale Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass keiner der benannten Universaldiensteanbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat indirekt oder auf andere Weise staatliche Unterstützung erhält und dass im Markt uneingeschränkt effektiver Wettbewerb herrscht, so kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Auflagen dieses Artikels nicht anzuwenden.“;

c)

die folgenden Absätze werden angefügt:

„(9)   Dieser Artikel kann jedoch so lange auf vor dem endgültigen Datum für die vollständige Öffnung des Marktes benannte Universaldiensteanbieter angewandt werden, als keine anderen Universaldiensteanbieter benannt wurden. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission im Voraus über einen entsprechenden Beschluss.

(10)   Die Mitgliedstaaten können von den Postdiensteanbietern, die für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, verlangen, dass sie eine geeignete Form der getrennten Rechnungslegung einführen, damit das Funktionieren des Fonds sichergestellt ist.“

16.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

für die im Anhang aufgeführten grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste vom Europäischen Parlament und vom Rat (siehe Anhang II). Spätere Anpassungen dieser Normen an den technischen Fortschritt und die Entwicklung des Marktes erfolgen nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Wenigstens einmal pro Jahr ist eine unabhängige Leistungskontrolle von Stellen durchzuführen, die nicht mit den Anbietern von Universaldienstleistungen verbunden sind; dabei sind die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgesetzten genormten Bedingungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind mindestens einmal pro Jahr in einem Bericht zu veröffentlichen.“

17.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 16 vorgesehenen Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden können Ausnahmen von den in Anhang II vorgesehenen Qualitätsnormen festlegen, wenn außergewöhnliche infrastrukturelle oder geografische Gegebenheiten dies erforderlich machen. Legen die nationalen Regulierungsbehörden solche Ausnahmen fest, teilen sie dies der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuss zu dessen Unterrichtung jährlich einen Bericht über die in den zurückliegenden zwölf Monaten eingegangenen Mitteilungen vor.“

18.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

(1)   Unbeschadet der einschlägigen internationalen und nationalen Bestimmungen über Entschädigungsregelungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Postdiensteanbieter für die Bearbeitung von Nutzerbeschwerden insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.

Die Mitgliedstaaten fördern außerdem die Entwicklung unabhängiger außergerichtlicher Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Postdiensteanbietern und Nutzern.

(2)   Unbeschadet anderer Beschwerdemöglichkeiten oder Rechtsmittel, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nutzer, einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden den zuständigen nationalen Behörden Fälle vorlegen können, in denen Beschwerden von Nutzern bei Unternehmen, die Postdienste im Rahmen des Universaldienstes erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.

Nach Maßgabe von Artikel 16 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Universaldiensteanbieter und gegebenenfalls die Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, mit dem Jahresbericht über die Kontrolle der Normeneinhaltung Angaben über die Häufigkeit von Beschwerden und über die Art und Weise ihrer Bearbeitung veröffentlichen.“

19.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

20.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig sind. Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Regulierungsbehörden sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt haben. Sie veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegebenenfalls die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2)   Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden ist insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen.

Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten innerhalb der geeigneten Stellen eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.“

21.

Das folgende Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL 9a

Bereitstellung von Informationen

Artikel 22a

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen zu folgenden Zwecken sicher, dass die Postdiensteanbieter insbesondere den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, liefern:

a)

zur Sicherstellung durch die nationalen Regulierungsbehörden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie oder die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen eingehalten werden;

b)

zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken.

(2)   Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihr Ersuchen um Informationen begründen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission auf deren Verlangen zweckdienliche und relevante Informationen liefern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benötigt.

(4)   Die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden wahren die Vertraulichkeit jeglicher Information, die von einer nationaler Regulierungsbehörde im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich betrachtet wird.“

22.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.“

23.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere auch bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes.“

24.

Die Artikel 24, 25, 26 und 27 werden gestrichen.

25.

Der folgende Text wird als Anhang I eingefügt:

„ANHANG I

Leitlinien zur Berechnung etwaiger Nettokosten des Universaldienstes

Teil A:   Definition der Universaldienstverpflichtungen

Universaldienstverpflichtungen bezeichnen die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die einem Postdiensteanbieter durch einen Mitgliedstaat auferlegt werden und die Erbringung eines Postdienstes in einem bestimmten geografischen Gebiet betreffen, einschließlich gegebenenfalls Einheitstarifen in diesem geografischen Gebiet für die Erbringung dieses Dienstes oder der Erbringung bestimmter kostenloser Dienste für Blinde und Sehbehinderte.

Diese Verpflichtungen können unter anderem Folgendes umfassen:

eine Anzahl von Zustelltagen, die über die in dieser Richtlinie festgelegte Anzahl hinausgeht;

die Erreichbarkeit von Zugangspunkten, um die Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen;

die Erschwinglichkeit der Tarife des Universaldienstes;

Einheitstarife für den Universaldienst;

die Erbringung bestimmter kostenloser Dienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte.

Teil B:   Berechnung der Nettokosten

Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Postdiensteanbietern angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen.

Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind als Differenz zwischen den Nettokosten eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen.

Bei der Berechnung werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.

Die Kosten, die ein benannter Universaldiensteanbieter vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung sollten die Vorteile für den Universaldienstbetreiber, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt werden.

Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:

i)

den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können. Diese Kategorie kann Dienstelemente wie die in Teil A genannten Dienste enthalten;

ii)

besonderen Nutzern oder Gruppen von Nutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und der vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten Einheitspreise nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.

Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzer oder Gruppen von Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.

Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für einen benannten Universaldiensteanbieter sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich. Der/die Universaldiensteanbieter arbeitet/arbeiten mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammen, damit diese die Nettokosten überprüfen kann.

Teil C:   Anlastung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen

Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen kann ein Ausgleich für Dienste von benannten Universaldiensteanbietern zu leisten sein, die diese unter nichtkommerziellen Bedingungen erbringen. Da ein solcher Ausgleich Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen so weit wie möglich zur geringstmöglichen Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.

Eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis gemäß Artikel 7 Absatz 4 sollte einen transparenten und neutralen Mechanismus für die Erhebung von Beiträgen verwenden, der die doppelte Erhebung von Beiträgen sowohl auf Inputs als auch auf Outputs von Unternehmen vermeidet.

Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem betreffenden Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.“

26.

Der Anhang wird zu Anhang II.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die folgenden Mitgliedstaaten die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 zurückstellen, damit sie bestimmte Dienstleistungen weiterhin für den/die Universaldiensteanbieter reservieren können:

Tschechische Republik

Griechenland

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Polen

Rumänien

Slowakei

Diese Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie zu einem früheren Zeitpunkt umzusetzen.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen der Kommission spätestens bis zum 27. August 2008 ihre Absicht, von der verlängerten Umsetzungsfrist gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen.

(3)   Mitgliedstaaten, die ihre reservierten Bereiche vor dem 31. Dezember 2012 abschaffen, können zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2012 die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG für Dienstleistungen innerhalb des betreffenden abgeschafften reservierten Bereichs an Postbetreiber verweigern, die Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen (sowie durch sie kontrollierte Gesellschaften) und denen ein reservierter Bereich in einem anderen Mitgliedstaat eingeräumt wird.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 20. Februar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 74.

(2)  ABl. C 197 vom 24.8.2007, S. 37. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. November 2007 (ABl. C 307 E vom 18.12.2007, S. 22) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008.

(4)  ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 3.

(5)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 77.

(7)  ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(10)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(12)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(13)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(14)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).“