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Document 31993R1580

Verordnung (EWG) Nr. 1580/93 der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Erzeugnisse

ABl. L 152 vom 24.6.1993, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1580/oj

31993R1580

Verordnung (EWG) Nr. 1580/93 der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 152 vom 24/06/1993 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0065


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1580/93 DER KOMMISSION vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2226/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, ist aufgehoben worden. Die Standardqualitäten für die Getreidearten, für die es keine Intervention gibt, und die Standardqualitäten für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der vorstehenden Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz sowie ihr Schwellenpreis werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzt.

Die Schwellenpreise für Hafer sowie für Mehl, Grobgrieß und Feingrieß müssen für bestimmte Standardqualitäten festgesetzt werden. Diese Standardqualitäten sollen so weit wie möglich den durchschnittlichen Qualitäten dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen.

Die Schwellenpreise für Mehl, Großgrieß und Feingrieß sind so festzusetzen, daß die Höhe der Richtpreise für die Grundgetreidearten erreicht werden kann und der Schutz der Verarbeitungsindustrie gewährleistet wird.

Dies lässt sich dadurch erreichen, daß bei der Festsetzung der Schwellenpreise die Herstellungskosten dieser Erzeugnisse und ein angemessener Schutz der Verarbeitungsindustrie berücksichtigt werden.

Die Herstellungskosten lassen sich in der Weise ermitteln, daß zum Wert des Getreides insbesondere ein Betrag in Höhe der Vermahlungsspanne hinzugerechnet und von dieser Summe entsprechend dem jeweiligen Fall der pauschal berechnete Wert der beim Vermahlen von Grieß oder Mehl geringerer Qualität entstehenden Nachprodukte abgezogen wird.

Es ist jedoch angebracht, sich bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Grobgrieß und Feingrieß von Weizen auf das pauschal berechnete durchschnittliche Verhältnis zu stützen, das auf den Märkten der Gemeinschaft zwischen dem Preis für Weizenmehl und den Preisen dieser Erzeugnisse besteht.

Die in dieser Verordnugn vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für den Schwellenpreis für Hafer maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt:

a) gesunder und handelsüblicher Hafer von gesundem Geruch, frei von lebenden Schädlingen, von einer dem Hafer eigenen Farbe, der der durchschnittlichen Beschaffenheit des in der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen geernteten Hafers entspricht,

b) Feuchtigkeitsgehalt: 14 v. H.;

c) Gesamtanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind: 3 v. H., davon:

- Anteil des Kornbesatzes: 2 v. H.,

- Anteil des Schwarzbesatzes: 1 v. H.;

d) Eigengewicht: 49 Kilogramm je Hektoliter.

Artikel 2

Die für den Schwellenpreis für Hirse maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt:

a) Hirse, die der durchschnittlichen Beschaffenheit von in Argentinien erzeugter Hirse entspricht;

b) Feuchtigkeitsgehalt: 13 v. H.;

c) Gesamtanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind: 17 v. H., davon:

- Anteil des Bruchkorns und der geschälten Körner: 15 v. H.,

- Anteil des Schwarzbesatzes: 2 v. H.

Artikel 3

Die für den Schwellenpreis für Buchweizen maßgebende Standardqualität entspricht der durchschnittlichen Beschaffenheit von in der Republik Südafrika hergestelltem Buchweizen, Grad 2 der handelsüblichen Definition.

Artikel 4

Die für den Schwellenpreis für Kanariensaat maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt:

a) gesunde und handelsübliche Kanariensaat;

b) Feuchtigkeitsgehalt: 16 v. H.;

c) Gesamtanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind: 3 v. H., davon:

- Anteil des Kornbesatzes: 2 v. H.,

- Anteil des Schwarzbesatzes: 1 v. H.;

d) Eigengewicht: 70 Kilogramm je Hektoliter.

Artikel 5

Zur Durchführung dieser Verordnung

a) sind die Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates (3) definiert;

b) werden die Verfahren zur Bestimmung der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, und des Feuchtigkeitsgehaltes nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (4) bestimmt;

c) gelten als Kornbesatz: Fremdgetreide und Schädlingsfraß;

d) gelten als Schwarzbesatz: Unkrautsamen, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenfragmente.

Artikel 6

(1) Die für den Schwellenpreis für Mehl von Weizen maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt: Weizenmehl mit einem Aschegehalt von 550 Milligramm je 100 Gramm Mehl und einem Feuchtigkeitsgehalt von 15,50 v. H., das als "Weizenmehl der Type 550" bezeichnet wird.

(2) Der in Absatz 1 genannte Schwellenpreis wird berechnet, indem die Summe der gemäß Absatz 3 bestimmten Teilbeträge gebildet und davon der gemäß Absatz 4 bestimmte Teilbetrag abgezogen wird.

(3) Folgende Teilbeträge sind zusammenzurechnen:

a) der Wert des zu Mehl verarbeiteten Weichweizens, ermittelt auf der Grundlage

- einer pauschal mit 1 400 Kilogramm angesetzten Menge Weichweizen für eine Tonne Mehl sowie

- des Schwellenpreises für Weichweizen; dabei wird die monatliche Staffelung dieses Preises berücksichtigt;

b) ein Betrag je Tonne zu verarbeitender Weichweizen, der als Vermahlungsspanne angesetzt wird, in Höhe von 30,22 ECU;

c) ein Betrag je Tonne Weizenmehl zum Schutz der Verarbeitungsindustrie in Höhe von 22,67 ECU.

(4) Der abzuziehende Teilbetrag entspricht dem Wert der Nachprodukte, ermittelt auf der Grundlage

- einer pauschal mit 372 Kilogramm angesetzten Menge Nachprodukte für eine Tonne Mehl sowie

- eines Preises, der für die geteilten oder ungeteilten Nachprodukte pauschal auf 73,53 ECU je Tonne festgesetzt wird.

(5) Der Schwellenpreis für Mehl von Mengkorn ist gleich dem Schwellenpreis für Mehl von Weizen.

Artikel 7

(1) Die für den Schwellenpreis für Mehl von Roggen maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt: Roggenmehl mit einem Aschegehalt von 812 Milligramm je 100 Gramm Mehl und einem Feuchtigkeitsgehalt von 15,50 v. H.

(2) Der in Absatz 1 genannte Schwellenpreis wird nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 berechnet, wobei die Bezeichnung "Weichweizen" durch "Roggen" zu ersetzen ist. Für die geteilten und ungeteilten Nachprodukte wird ein pauschal auf 70,98 ECU je Tonne festgesetzter Preis zugrunde gelegt.

Artikel 8

(1) Die für den Schwellenpreis für Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen maßgebende Standardqualität entspricht einem Erzeugnis mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15,50 v. H.

(2) Die für den Schwellenpreis für Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen maßgebende Standardqualität entspricht einem Erzeugnis mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14,50 v. H.

(3) Die in den voranstehenden Absätzen genannten Schwellenpreise sind gleich dem um 8 v. H. erhöhten Schwellenpreis für Weizenmehl.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22.

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