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Document 31993L0094

Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

ABl. L 311 vom 14.12.1993, p. 83–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009L0062

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/94/oj

31993L0094

Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/12/1993 S. 0083 - 0088


RICHTLINIE 93/94/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1) ,

auf Vorschlag der Kommission(2) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(3) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Es müssen Maßnahmen für sein Funktionieren getroffen werden.

In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es nicht, die Abmessungen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten haben deshalb dafür zu sorgen, daß hervorstehende amtliche Kennzeichen keine Gefahr für die Benutzer darstellen, ohne daß dies jedoch irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Konstruktion der Fahrzeuge erforderlich macht.

Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig und unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen; die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie und ihr Anhang gelten für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

Artikel 3

Die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG(5) beschlossen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Mai 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite beziehen, nicht untersagen.

Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 1. November 1995 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

(2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 38.

(3) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 104, und Beschluß vom 29. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.

(5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

ANHANG

1. ABMESSUNGEN

Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1) hat folgende Abmessungen:

1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

1.1.1. Breite: 100 mm,

1.1.2. Höhe: 175 mm,

oder

1.1.3. Breite: 145 mm,

1.1.4. Höhe: 125 mm.

1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Hoechstleistung von 15 kW und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

1.2.1. Breite: 280 mm,

1.2.2. Höhe: 210 mm.

1.3. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Hoechstleistung von mehr als 15 kW

1.3.1. Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG).

2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN

2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muß so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, daß

2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äusseren Punkte der Breite über alles verlaufen.

3. NEIGUNG

3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen

3.1.1. muß senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;

3.1.2. darf um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;

3.1.3. darf um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.

4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN

4.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.

5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN

5.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) muß sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen.

6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT

6.1. Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muß in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.

Abbildung 1

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel)

Abbildung 2

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (vertikaler Raumwinkel)

Anlage 1 Beschreibungsbogen bezueglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

(Dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .

Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezueglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eins zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

- Buchstabe A:

- 0.1

- 0.2

- 0.4 bis 0.6

- 2.2

- 2.1.1

- Buchstabe B:

- 1.2

- 1.2.1.

- Buchstabe C:

- 2.11

- 2.11.1.

Anlage 2 Angabe der Behörde

Bauartgenehmigung betreffend die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

MUSTER

Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .

Nr. der Bauartgenehmigung: .Nr. der Erweiterung: .

1. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: .

2. Fahrzeugtyp: .

3. Name und Anschrift des Herstellers: .

.

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

.

5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: .

6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert(2) .

7. Ort: .

8. Datum: .

9. Unterschrift: .

(1) Bei Kleinkrafträdern handelt es sich hierbei um ein amtliches Kennzeichen und/oder ein Typenschild.

(2) Unzutreffendes streichen.

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