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Document 31986L0594

Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

ABl. L 344 vom 06/12/1986, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/08/2005; Aufgehoben durch 32005L0032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/594/oj

31986L0594

Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Amtsblatt Nr. L 344 vom 06/12/1986 S. 0024 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0153
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0153


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 1. Dezember 1986

über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

(86/594/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (4) und 1977 (5) verweisen auf die Bedeutung des Problems der Schallemissionen und insbesondere auf die Notwendigkeit, auf Geräuschquellen einzuwirken.

Die Öffentichkeit sollte in möglichst verständlicher und einheitlicher Weise über den Geräuschpegel von Haushaltsgeräten unterrichtet werden. Eine genaue, zutreffende und vergleichbare Unterrichtung kann ihre Wahl auf geräuscharme Haushaltsgeräte lenken. Die Hersteller werden damit zu Maßnahmen veranlasst, die die Schallemissionen der von ihnen hergestellten Haushaltsgeräte verringern.

Aus praktischen Gründen und um eine Vielfalt von Etiketten auf Haushaltsgeräten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Informationen über den Geräuschpegel auf dem Etikett zu geben, das in den Durchführungsrichtlinien auf der Grundlage der Richtlinie 79/530/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 zur Unterrichtung über den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten durch Etikettierung (6) vorgesehen ist, wenn dieselbe Familie von Haushaltsgeräten betroffen ist.

Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften muß sich im vorliegenden Fall darauf beschränken, die Anforderungen für die Messung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten und zur Überprüfung des angegebenen Geräuschpegels festzulegen. Diese Anforderungen müssen die entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften ersetzen.

In dieser Richtlinie werden nur die notwendigen Anforderungen festgelegt. Die Vermutung der Übereinstimmung mit diesen ist gegeben, wenn die harmonisierten Normen angewandt werden. Es ist daher unerläßlich, über diese Normen betreffend die Messung und Prüfung des angegebenen Geräuschpegels beim Betrieb der Haushaltsgeräte zu verfügen.

Das Comité européen de normalisation (CEN) und das Comité européen de normalisation électrotechnique (CENELEC) sind als die zuständigen Organe anerkannt, die nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (7) und den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Orientierungen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Gremien für die Ausarbeitung und Annahme der harmonisierten Normen (europäische Normen oder Harmonisierungsdokumente) im Auftrag der Kommission zuständig sind.

Bis zur Annahme der harmonisierten Normen wird die Freizuegigkeit des Warenverkehrs durch die Zulassung der den innerstaatlichen Normen und technischen Vorschriften entsprechenden Waren sichergestellt, wobei die Übereinstimmung dieser Normen und Vorschriften mit den Bestimmungen dieser Richtlinie durch ein Kontrollverfahren anerkannt wird.

Der mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzte Ständige Ausschuß ist geeignet, die Prüfung der Übereinstimmung der harmonisierten Normen sowie der einzelstaatlichen Normen und technischen Vorschriften vorzunehmen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf die Bestimmungen über

- die allgemeinen Grundsätze der Veröffentlichung von Informationen über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten;

- die Meßverfahren zur Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten;

- die Modalitäten der Kontrolle der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

- Geräte, Einrichtungen oder Maschinen die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind;

- Geräte, die feste Bestandteile eines Gebäudes oder dessen Installationen sind, zum Beispiel Klima-, Heizungs- oder Lüftungsanlagen ausgenommen Haushaltsventilatoren, Dunstabzugshauben und freistehende Heizgeräte), Ölbrenner für Zentralheizungen sowie Pumpen für Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen;

- Bestandteile von Einrichtungen wie Motoren;

- Elektroakustische Geräte.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a) Haushaltsgeräte: Maschinen, Maschinenteile, oder Anlagen, die hauptsächlich zur Verwendung im Inneren einer Wohnstätte einschließlich Keller, Garagen und anderer Nebenräume bestimmt sind, insbesondere Haushaltsgeräte zur Wartung, Reinigung, zur Zubereitung und Konservierung von Lebensmitteln, zur Erzeugung und Verbreitung von Wärme und Kälte, Klimatisierung und andere Geräte zu nichtgewerblicher Verwendung;

b) Familie von Haushaltsgeräten: alle Modelle (oder Typen) der verschiedenen Haushaltsgeräte die zur Verrichtung deselben Aufgabe ausgelegt und gebaut sind und von der gleichen Hauptenergiequelle gespeist werden. Eine Familie umfasst im allgemeinen mehrere Modelle (oder Typen);

c) Serie von Haushaltsgeräten: alle Haushaltsgeräte desselben Modells (oder Typs) mit festgelegten Merkmalen, die von demselben Hersteller gebaut werden;

d) Partie Haushaltsgeräte: festgelegte Menge einer bestimmten Serie, die unter einheitlichen Bedingungen hergestellt oder erzeugt wurde;

e) Geräuschemission: A-bewerteter Schalleistungspegel LWA des Haushaltsgeräts in Dezibel (dB) mit Bezug auf die Schalleistung von einem Pikowatt (1 pW), der auf dem Luftweg übertragen wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Familien von Haushaltsgeräten die Veröffentlichung von Angaben über die Geräuschemission dieser Geräte verlangen.

Diese Angaben werden vom Hersteller dieser Geräte oder, falls dieser seinen Sitz ausserhalb der Gemeinschaft hat, von dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler gemacht.

In diesem Fall

a) wird der für die Angaben bestimmte Geräuschpegel nach den Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 festgestellt;

b) kann jede Kontrolle der Angaben nach dem Stichprobenverfahren nach den in Artikel 6 Absatz 2 angegebenen Grundsätzen vorgenommen werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Angaben den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen;

c) ist der Hersteller oder der Einfuhrhändler für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

(2) Schreibt ein Mitgliedstaat keine Veröffentlichung der Angaben über die Geräuschemission vor, so können der Hersteller oder der Einfuhrhändler dennoch eine solche Veröffentlichung vornehmen; Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben a), b) und c) bleibt in diesem Fall anwendbar.

Artikel 4

Besteht für eine Familie von Haushaltsgeräten ein Etikett für verschiedene Angaben, wie sie aufgrund einer im Rahmen der Richtlinie 79/530/EWG angenommenen Einzelrichtlinie vorgesehen sind, so ist die Geräuschemission auf diesem Etikett anzugeben.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Haushaltsgeräten nicht aus Gründen der Unterrichtung über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten verweigern, verbieten oder einschränken, wenn diese Unterrichtung bei den betreffenden Geräten gemäß dieser Richtlinie erfolgt.

(2) Unbeschadet der Ergebnisse der Stichprobenkontrollen, die durchgeführt werden können, sobald die Haushaltsgeräte den Kaufinteressen feilgeboten werden, gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß die Veröffentlichung der Angaben über die Geräuschemission im Einklang mit dieser Richtlinie erfolgt ist. Artikel 6

(1) a) Das allgemeine Prüfverfahren zur Bestimmung der Geräuschemission von Haushaltsgeräten muß so genau sein, daß die Unsicherheit der Messungen bei den A-bewerteten Schalleistungspegeln zu Standardabweichung von höchstens 2 dB führt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Standardabweichungen spiegeln die kumulative Wirkung aller Ursachen für Ungenauigkeiten der Messungen mit Ausnahme der Veränderungen des Geräuschpegels der Schallquelle des Geräts von einer Prüfung zu anderen wider.

b) Das allgemeine Verfahren nach Buchstabe a) wird bei jeder Familie von Geräten durch eine Beschreibung der Aufstellung, der Befestigung, der Beschickung und des Betriebs der Haushaltsgeräte unter Prüfungsbedingungen ergänzt, damit die normale Verwendung simuliert und eine befriedigende Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit gewährleistet werden kann. Die Standardabweichung bei der Reproduzierbarkeit muß für jede Familie von Geräten festgelegt werden.

(2) Das statistische Verfahren zur Überprüfung des angegebenen Geräuschpegels für die Geräte einer Partie besteht in einer Prüfung je Einzelpartie von Geräten mittels einseitiger Tests.

Die statistischen Grundparameter des statistischen Verfahrens nach Unterabsatz 1 sind so beschaffen, daß die Annahmewahrscheinlichkeit bei 95 % liegt, wenn 6,5 % der Geräuschemissionswerte einer Partie über dem angegebenen Wert liegen. Der Stichprobenumfang für die einfache oder äquivalente Stichprobenprüfung beträgt 3. Die gewählte statistische Methode erfordert die Verwendung einer Gesamtbezugsstandardabweichung von 3,5 dB.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1991 für jede Familie von Haushaltsgeräten neue Werte für den Stichprobenumfang und die Bezugsstandardabweichung fest.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Hersteller oder der Einführer, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die betreffende Information unverzueglich berichtigt, wenn sich infolge einer Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 herausstellt, daß der Geräuschemissionspegel der Gerätepartie höher ist als angegeben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die Angabe der Geräuschemission eines Haushaltseräts den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht und daß die Mitgliedstaaten die Kontrollen vorschriftsmässig durchgeführt haben, wenn die Messungen zur Feststellung des Geräuschemissionspegels und die Kontrollen gemäß folgende Normen durchgeführt wurden:

a) den innerstaatlichen Normen, die eine Übernahme der harmonisierten Normen darstellen, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bezeichnung dieser innerstaatlichen Normen, oder

b) den in Absatz 2 genannten innerstaatlichen Normen und technischen Vorschriften, sofern in den von diesen Normen und Vorschriften erfassten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Text ihrer in Absatz 1 Buchstabe b) genannten innerstaatlichen Normen und technischen Vorschriften mit, die ihres Erachtens Artikel 6 entsprechen. Die Kommission übermittelt diesen Text umgehend den anderen Mitgliedstaaten. Sie notifiziert den Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 diejenigen dieser innerstaatlichen Normen und technischen Vorschriften, die als mit Artikel 6 in Einklang stehend betrachtet werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Veröffentlichung der Bezeichnung dieser innerstaatlichen Normen und technischen Vorschriften sicher. Die Kommission nimmt ausserdem die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor.

Artikel 9

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) genannten harmonisierten Normen dem Artikel 6 nicht vollständig entsprechen, so befasst dieser Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß - nachstehend »Ausschuß" genannt - und führt die Gründe dafür an. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme im Dringlichkeitswege ab.

Nach Maßgabe der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob sie die Normen, die Gegenstand der Veröffentlichungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) waren, zurückziehen müssen oder gegebenenfalls, daß dies nicht erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich der innerstaatlichen Normen und technischen Vorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 2 verfährt der Ausschuß nach den nachstehenden Verfahren:

a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf binnen einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teilt.

b) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. c) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

d) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, über den Vorschlag nicht entschieden, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um dieser Richtlinie innerhalb von sechsunddreissig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen (1). Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLARK

(1) ABl. Nr. C 181 vom 19. 7. 1982, S. 1, und

ABl. Nr. C 334 vom 10. 12. 1983, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 277 vom 17. 10. 1983, S. 166.

(3) ABl. Nr. C 205 vom 9. 8. 1982, S. 13.

(4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 3.

(5) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 3.

(6) ABl. Nr. C 145 vom 13. 6. 1979, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 4. Dezember 1986 bekanntgegeben.

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