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Document 31982R3415

Commission Regulation (EEC) No 3415/82 of 20 December 1982 on the supply of milled rice to the International Committee of the Red Cross as food aid

OJ L 360, 21/12/1982, p. 12–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3415/oj

31982R3415

Verordnung (EWG) Nr. 3415/82 der Kommission vom 20. Dezember 1982 über die Lieferung von geschliffenem Reis an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz im Rahmen der Nahrungsmittelhilfen

Amtsblatt Nr. L 360 vom 21/12/1982 S. 0012 - 0014


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3415/82 DER KOMMISSION

vom 20 . Dezember 1982

über die Lieferung von geschliffenem Reis an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsamen Marktorganisation für Reis ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 25 ,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2750/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 6 ,

gestützt auf die Verordnung Nr . 129 des Rates vom 23 . Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2543/73 ( 4 ) , insbesondere auf Artikel 3 ,

nach Stellungnahme des Währungsausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Am 26 . April 1982 äusserte der Rat der Europäischen Gemeinschaften seine Absicht , im Rahmen einer gemeinsamen Maßnahme 2 755 Tonnen Getreide an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz im Rahmen seines Nahrungsmittelhilfeprogramms für 1982 zu liefern .

Die Durchführung dieser Maßnahme ist gemäß den Regeln der Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/80 der Kommission vom 22 . Juli 1980 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide - und Reissektor ( 5 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3323/81 ( 6 ) , vorzusehen . Es ist erforderlich , für die geplante gemeinschaftliche Maßnahme die Merkmale der zu liefernden Erzeugnisse sowie die Lieferbedingungen genau vorzuschreiben , die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die italienische Interventionsstelle ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/80 und den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen mit der Durchführung der Bereitstellungs - und Lieferverfahren beauftragt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel , den 20 . Dezember 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975 , S . 89 .

( 3 ) ABl . Nr . 106 vom 30 . 10 . 1962 , S . 2553/62 .

( 4 ) ABl . Nr . L 263 vom 19 . 9 . 1973 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 192 vom 26 . 7 . 1980 , S . 11 .

( 6 ) ABl . Nr . L 334 vom 21 . 11 . 1981 , S . 27 .

ANHANG I

1 . Programm : 1982

2 . Empfänger : Internationales Komitee vom Roten Kreuz ( IKRK )

3 . Bestimmungsort oder -land : El Salvador

4 . Bereitzustellendes Erzeugnis : geschliffener rundkörniger Reis

5 . Gesamtmenge : 450 Tonnen ( = 1 305 Tonnen Getreide )

6 . Anzahl Partien : 1

7 . Mit dem Verfahren beauftragte Interventionsstelle :

Ente Nazionale Risi , Piazza Pio XI , 1 , Milano ( Telex 260 32 )

8 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

9 . Merkmale der Ware :

- Reis von gesunder und handelsüblichen Qualität , von gesundem Geruch und frei von Schädlingen

- Feuchtigkeitsgehalt : 15 v.H .

- Bruchreis : höchstens 5 v.H .

- kreidige Körner : höchstens 5 v.H .

- Körner mit roten Rillen : höchstens 3 v.H .

- Gefleckte Körner : höchstens 1,5 v.H .

- fleckige Körner : höchstens 1 v.H .

- gelbe Körner : höchstens 0,050 v.H .

- bernsteinfarbene Körner : höchstens 0,20 v.H .

10 . Aufmachung :

- in Säcken ( 1 )

- Qualität der Säcke : synthetisch , gewebt

- Eigengewicht der Säcke : 50 kg

- Beschriftung der Säcke : ein rotes Kreuz in der Grösse von 15 mal 15 cm sowie der Aufschrift ( mit Buchstaben von 5 cm Höhe ) :

" ELS-15 / ARROZ / DONACION DE LA COMUNIDAD ECONOMICA EUROPEA / ACCION DEL COMITE INTERNACIONAL DE LA CRUZ ROJA / DESTINADO A LA DISTRIBUCION GRATUITA / ACAJUTLA "

11 . Ladehafen : ein Hafen der Gemeinschaft

12 . Lieferungsstufe : cif

13 . Löschhafen : Acajutla

14 . Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten : Ausschreibung

15 . Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote : 10 . Januar 1983 um 12 Uhr

16 . Verladefrist : 20 . Januar bis 20 . Februar 1983

17 . Kaution : 12 ECU/Tonne

18 . Auf Wunsch des IKRK muß der Zuschlagsempfänger dem Empfänger bei der Lieferung folgende Dokumente überreichen :

- Ursprungszeugnis

- Pflanzengesundheitliches Zeugnis

- Zeugnis über Beräucherung ( Begasung von Reis mit Brommethyl )

- Rechnung pro-forma , mit dem Vermerk :

" Los productos mencionados llegan a El Salvador como donativo al püblo de este pais . Segun el acuerdo de sede firmado el 12 de septiembre de 1980 ( Art . n * 11 ) el Gobierno autoriza su introduccion libre de todo tipo de impuestos "

( 1 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

ANHANG II

1 . Programm : 1982

2 . Empfänger : Internationales Komitee vom Roten Kreuz ( IKRK )

3 . Bestimmungsort oder -land : Philippinen

4 . Bereitzustellendes Erzeugnis : geschliffener langkörniger Reis

5 . Gesamtmenge : 500 Tonnen ( = 1 450 Tonnen Getreide )

6 . Anzahl Partien : 1

7 . Mit dem Verfahren beauftragte Interventionsstelle :

Ente Nazzionale Risi , Piazza Pio XI , 1 , Milano ( Telex 260 32 )

8 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

9 . Merkmale der Ware :

- Reis von gesunder und handelsüblicher Qualität , von gesundem Geruch und frei von Schädlingen

- Feuchtigkeitsgehalt : 15 v.H .

- Bruchreis : höchstens 5 v.H .

- kreidige Körner : höchstens 5 v.H .

- Körner mit roten Rillen : höchstens 3 v.H .

- gefleckte Körner : höchstens 1,5 v.H .

- fleckige Körner : höchstens 1 v.H .

- gelbe Körner : höchstens 0,050 v.H .

- bernsteinfarbene Körner : höchstens 0,20 v.H .

10 . Aufmachung :

- in Säcken ( 1 )

- Jutesäcke , gefüttert mit Baumwollsäcken , mit einem Gewicht von mindestens 600 g oder

- Säcke aus einer Mischung von Jute und Polypropylen mit einem Gewicht von mindestens 335 g

- Eigengewicht der Säcke : 50 kg

- Beschriftung der Säcke ( mit Buchstaben von 5 cm Höhe ) :

" GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY "

11 . Ladehafen : ein Hafen der Gemeinschaft

12 . Lieferungsstufe : cif

13 . Löschhafen : Manila

14 . Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten : Ausschreibung

15 . Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote : 10 . Januar 1983 um 12 Uhr

16 . Verladefrist : 20 . Januar bis 20 . Februar 1983

17 . Kaution : 12 ECU/Tonne

18 . Auf Wunsch des IKRK muß der Zuschlagsempfänger dem Empfänger bei der Lieferung folgende Dokumente überreichen :

- Ursprungszeugnis

- Pflanzengesundheitliches Zeugnis

- Zeugnis über Beräucherung

- Rechnung pro-forma

( 1 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

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