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Document 21996A0706(02)

    Dritte Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen - Beschluß des Rates für den Handel mit Dienstleistungen über die Verpflichtungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen

    ABl. L 167 vom 6.7.1996, p. 43–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1996/412(2)/oj

    Related Council decision

    21996A0706(02)

    Dritte Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen - Beschluß des Rates für den Handel mit Dienstleistungen über die Verpflichtungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen

    Amtsblatt Nr. L 167 vom 06/07/1996 S. 0043 - 0054


    DRITTES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

    DIE MITGLIEDER DER WELTHANDELSORGANISATION, deren Listen spezifischer Verpflichtungen im Anhang zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen diesem Protokoll beigefügt sind -

    IN ANBETRACHT der Verhandlungen, die gemäß dem am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Ministerbeschluß über Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen geführt wurden,

    EINGEDENK der Ergebnisse dieser Verhandlungen,

    EINGEDENK des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen vom 30. Juni 1995 über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen -

    BESCHLIESSEN:

    1. Die diesem Protokoll beigefügten Verpflichtungen eines Mitglieds in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen ersetzen oder ergänzen mit Inkrafttreten dieses Protokolls für dieses Mitglied die entsprechenden Angaben bezüglich des grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen in der Liste spezifischer Verpflichtungen dieses Mitglieds.

    2. Dieses Protokoll liegt für die betreffenden Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

    3. Dieses Protokoll tritt für die Mitglieder, die es vor dem 1. Januar 1996 annehmen, 30 Tage nach diesem Zeitpunkt und für die Mitglieder, die es nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 30. Juni 1996 annehmen, 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Annahme in Kraft. Wird es von einem Mitglied, dessen Liste im Anhang zu diesem Protokoll enthalten ist, bis zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen, so wird die Angelegenheit zur Prüfung und Veranlassung geeigneter Maßnahmen an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen verwiesen.

    4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und der Notifikationen über die Annahme des Protokolls gemäß Absatz 3.

    5. Dieses Protokoll wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

    Geschehen zu Genf am . . . . . [Monat] neunzehnhundertfünfundneunzig in einfacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die dem Protokoll beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist.

    EUROPEAN COMMUNITY AND ITS MEMBER STATES

    SCHEDULE OF SPECIFIC COMMITMENTS

    Supplement 2

    (This is authentic in English only)

    This text supplements the entries relating to the movement of natural persons section contained on pages 7 to 11 document GATS/SC/31.

    EUROPEAN COMMUNITY AND ITS MEMBER STATES

    SCHEDULE OF SPECIFIC COMMITMENTS

    Modes of supply: (1) Cross-border supply (2) Consumption abroad (3) Commercial presence (4) Presence of natural persons

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    BESCHLUSS ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN

    Angenommen durch den Rat für den Handel mit Dienstleistungen am 21. Juli 1995

    DER RAT FÜR DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN -

    EINGEDENK der Ergebnisse der Verhandlungen, die gemäß dem am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Beschluß über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen geführt wurden,

    EINGEDENK des Beschlusses des Rates für den Handel mit Dienstleistungen vom 30. Juni 1995 über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen -

    BESCHLIESST:

    1. Der Wortlaut des "Dritten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen" wird angenommen.

    2. Von den betreffenden Mitgliedern werden ab sofort bis zum Inkrafttreten des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, soweit dies mit ihren bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist, keine Maßnahmen getroffen, die nicht mit den von ihnen bei diesen Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen im Einklang stehen.

    3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überwacht die Annahme des Protokolls durch die betreffenden Mitglieder und prüft auf Antrag eines Mitglieds alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Absatzes 2.

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