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Dokumentas 21977A0629(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren - Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

ABl. L 151 vom 20.6.1977, p. 3–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 31/12/1987; Stillschweigend aufgehoben durch 21987A0813(01)

Susijęs Tarybos reglamentas

21977A0629(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren - Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 151 vom 20/06/1977 S. 0003 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0198
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0198


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ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Brüssel , den ...

Herr Botschafter !

Der Gemischte Ausschuß des am 23 . November 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren hat mit Empfehlung Nr . 1/77 vom 7 . März 1977 bestimmte Änderungen des Abkommens vorgeschlagen . Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Anlage beigefügt .

Ich beehre mich , Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit diesen Änderungen zu bestätigen , und schlage Ihnen vor , daß diese am 1 . Juli 1977 in Kraft treten . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit diesen Änderungen und mit dem für das Inkrafttreten vorgesehenen Datum bestätigen wollten .

Genehmigen Sie , Herr Botschafter , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel , den ...

Herr Präsident !

Ihr heutiges Schreiben mit folgendem Wortlaut habe ich erhalten :

" Der Gemischte Ausschuß des am 23 . November 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren hat mit Empfehlung Nr . 1/77 vom 7 . März 1977 bestimmte Änderungen des Abkommens vorgeschlagen . Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Anlage beigefügt .

Ich beehre mich , Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit diesen Änderungen zu bestätigen , und schlage Ihnen vor , daß diese am 1 . Juli 1977 in Kraft treten . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit diesen Änderungen und mit dem für das Inkrafttreten vorgesehenen Datum bestätigen wollten . "

Ich bestätige das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens sowie mit dem für das Inkrafttreten dieser Änderungen vorgeschlagenen Datum .

Genehmigen Sie , Herr Präsident , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Im Namen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

ANLAGE

Änderung des Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

1 . In Artikel 1 Absatz 1

werden die Worte " Anlagen I bis IX " durch die Worte " Anlagen I und II " ersetzt .

2 . Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz zweiter Satz erhält folgende Fassung :

" Soweit es sich jedoch um die Artikel 1 und 7 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ( Anlage I ) und Artikel 41 erster Unterabsatz der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) handelt , bezieht sich der Begriff " Gemeinschaft " ausschließlich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft . "

3 . Artikel 6 wird wie folgt geändert :

a ) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung :

" Vorbehaltlich des Artikels 69 Buchstaben b ) und c ) der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) und des Absatzes 4 sind sie auch zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L für Waren befugt , die nach der Schweiz versandt werden . "

b ) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung :

" ( 3 ) Unbeschadet des Artikels 41 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) kann das gemeinschaftliche Versandverfahren bei einer anderen als der im Versandschein T 1 oder T 2 angegebenen Zollstelle beendet werden , wenn beide Zollstellen zu derselben Vertragspartei gehören . Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle .

( 4 ) Die Zollstellen stellen für Waren , die im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR befördert werden , keine Versandpapiere T 2 L aus , ausgenommen für solche , die auf dem Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen und zusammen mit Waren befördert werden , die auf dem Gebiet eines nicht dem Abkommen angehörenden Landes entladen werden sollen . "

4 . Artikel 8 erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden Waren , deren Beförderung in der Schweiz beginnt , bei Anwendung des Titels IV Abschnitt I der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) als Waren angesehen , die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden .

( 2 ) Bei den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ( Anlage I ) bezeichneten Waren vermerkt die schweizerische Abgangszollstelle vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Abkommens auf dem Exemplar Nr . 3 des internationalen Frachtbriefs , daß die darin bezeichneten Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden . Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld 25 die Kurzbezeichnung T 2 und den Dienststempel an . Bei Beförderungen mit internationalem Expreßgutschein werden die Kurzbezeichnung T 2 und der Dienststempel auf dem Exemplar Nr . 4 angebracht .

Im Falle des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) sind die laufenden Nummern der Ladelisten , die sich auf die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ( Anlage I ) bezeichneten Waren beziehen , in dem Feld 25 des internationalen Frachtbriefs oder auf dem internationalen Expreßgutschein zu vermerken .

( 3 ) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ( Anlage I ) bezeichneten Waren wird die Kurzbezeichnung T 1 auf den obengenannten Papieren nicht angebracht .

( 4 ) Artikel 41 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) ist auf Warenbeförderungen , die in der Schweiz beginnen oder über die Schweiz in die Gemeinschaft gelangen , nicht anzuwenden . "

5 . Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

" ( 2 ) Das oben bezeichnete zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich , wenn die Waren nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) befördert werden . "

6 . Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) In den Bezichungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft muß für jede Warenbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren , die in der Gemeinschaft beginnt , eine Sicherheit geleistet werden , die auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft gültig ist ; die Ausnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 , Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ( Anlage I ) sowie nach Artikel 26 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) bleiben unberührt . "

7 . In Artikel 12 Absätze 1 und 3

werden die Worte " Anlage X " durch die Worte " Anlage III " ersetzt .

8 . Artikel 13 wird wie folgt geändert :

a ) Absatz 1 erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) Die nachstehend genannten , in den Anlagen I und II in eckigen Klammern wiedergegebenen Bestimmungen sind nicht anwendbar :

Anlage I : Artikel 1 Absatz 4 ; Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz ; Artikel 3 ; Artikel 4 ; Artikel 8 ; Artikel 10 ; Artikel 12 Absatz 1 letzter Satz ; Artikel 15 ; Artikel 22 Absatz 1 letzter Satz ; Artikel 26 Absatz 2 ; Artikel 29 ; Artikel 30 Absatz 3 ; Artikel 32 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2 ; Artikel 39 Absatz 1 letzter Satz ; Artikel 41 ; Artikel 44 Absätze 1 und 2 ; Artikel 45 Absatz 2 ; Artikel 47 ; Artikel 48 Absatz 2 ; Artikel 50 bis Artikel 53 ; Artikel 55 bis Artikel 61 ;

Anlage II : Artikel 1 Absatz 3 , Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ; Artikel 2 Absatz 11 ; Artikel 4 ; Artikel 7 Absatz 3 ; Artikel 10 bis Artikel 14 ; Artikel 15 Absatz 2 ; Artikel 22 ; Artikel 27 bis Artikel 34 ; Artikel 35 Buchstabe a ) ; Artikel 42 Absätze 2 und 4 ; Artikel 50 Buchstabe a ) ; Artikel 51 ; Artikel 54 zweiter Unterabsatz ; Artikel 68 Absatz 1 ; Artikel 74 .

Die Artikel 4 , 15 und 41 , Artikel 44 Absätze 1 und 2 , Artikel 47 und die Artikel 50 bis 53 der Anlage I sowie die Artikel 27 bis 34 , Artikel 35 Buchstabe a ) , Artikel 42 Absätze 2 und 4 , Artikel 50 Buchstabe a ) , Artikel 51 , Artikel 54 zweiter Unterabsatz , Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 74 der Anlage II bleiben jedoch in den Mitgliedstaaten anwendbar . "

b ) Absatz 3 erhält folgende Fassung :

" ( 3 ) Im Sinne der Artikel 22 bis 25 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( Anlage II ) ist " Rechnungseinheit " der Wert von 0,38867088 g Feingold . "

9 . Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung :

" ( 2 ) Er empfiehlt insbesondere :

a ) Änderungen dieses Abkommens , soweit sie nicht von Absatz 3 Buchstabe b ) erfasst werden ;

b ) alle anderen Maßnahmen , die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind .

( 3 ) Er beschließt :

a ) Änderungen der Anlagen dieses Abkommens , die durch Änderungen von Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren erforderlich sind ;

b ) Änderungen des Abkommens , die durch Änderungen der Anlagen dieses Abkommens erforderlich sind ;

c ) Änderungen dieses Abkommens , die mit dem Beitritt des Königreichs Dänemark , Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem Zusammenhang stehen .

Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Regeln ausgeführt . "

10 . Artikel 17 erhält folgende Fassung :

" Bestandteil dieses Abkommens sind :

- die Anlagen I bis III mit Ausnahme der in eckigen Klammern wiedergegebenen und in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bestimmungen ;

- die in den Anhängen I bis III beigefügten Briefwechsel . "

11 . Das Protokoll über die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens und Anhang III des Abkommens werden aufgehoben . Der bisherige Anhang IV wird Anhang III .

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