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Einheitliches EU-Patent stärkt Schutz geistigen Eigentums und senkt Nebenkosten

Das neue EU-Patent (einheitlicher Patentschutz) ermöglicht Erfindern, ihre Erfindung mit nur einer einzigen Anmeldung in 25 Mitgliedstaaten zu schützen. Diese Regelung macht auch den Zugang zum Patentschutz insgesamt leichter, kostengünstiger und rechtssicher.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

ZUSAMMENFASSUNG

Die EU-Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 zum einheitlichen Patentschutz schafft im europäischen Patentsystem die Möglichkeit, mit nur einer einzigen Anmeldung den Patenschutz einer Erfindung in allen 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen. Dadurch könnten die für die Patentübersetzung anfallenden und andere Nebenkosten um bis zu 80 % gesenkt werden. Für das neue Patent wäre nur eine einzige Jahresgebühr an das Europäische Patentamt (EPA) zu entrichten.

Bisher wurden Patente in Europa entweder auf nationaler Ebene oder vom EPA erteilt. Damit ein Europäisches Patent in einem Mitgliedstaat auch wirksam wird, muss der Patentinhaber es in jedem Land, für das er Patentschutz wünscht, validieren lassen. Die Übersetzungskosten und die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung dieser Patenten können teuer werden und sind allgemein eine Belastung für die EU.

Dieser Verordnung zufolge soll das EU-Patent die Kosten und den Aufwand im derzeitigen europäischen Patentsystem drastisch reduzieren. Zum Beispiel:

  • Inhaber Europäischer Patente können ein EU-Patent für das Hoheitsgebiet von 25 EPA-Mitgliedstaaten beantragen. Dieses Patent bietet einen einheitlichen Schutz der Erfindungen in all diesen Ländern.
  • Patentanmeldungen können in einer beliebigen Sprache beim EPA eingereicht werden. Den Anmeldungen ist allerdings eine Übersetzung in einer der drei Amtssprachen des EPA (Englisch, Französisch oder Deutsch) beizufügen. In der EU ansässige Unternehmen, Einzelpersonen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen können eine Kompensation beantragen. Die Patentansprüche, die den Schutzbereich des Patents festlegen, sind in die beiden anderen Amtssprachen des EPA zu übersetzen.
  • Schließlich müssen während eines Übergangszeitraums von höchstens zwölf Jahren Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, die in französischer oder deutscher Sprache erteilt wurden, ins Englische übersetzt werden, und in englischer Sprache erteilte Patente müssen in eine weitere Amtssprache der EU übersetzt werden. Diese Übersetzungen werden so lange gefordert, bis qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen in alle EU-Sprachen zur Verfügung stehen.

Verstärkte Zusammenarbeit

Diese Verordnung und die EU-Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 zu Übersetzungsregelungen in Bezug auf den einheitlichen Patentschutz wurden von den 25 Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit (*) angenommen. Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können später beitreten.

Einheitliches Patentgericht

Das Patentreformpaket enthält auch ein Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht. Dieses durch ein am 19. Februar 2013 unterzeichnetes internationales Übereinkommen eingesetzte Gericht wird die ausschließliche Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten besitzen, wodurch mehrere kostspielige Verfahren bei bis zu 28 nationalen Gerichten vermieden werden.

(*) Dies ermöglicht EU-Mitgliedstaaten, die ein gemeinsames Ziel verfolgen wollen, dies außerhalb der traditionellen gemeinschaftlichen Zusammenarbeit, in diesem Fall im Rahmen eines zwischenstaatlichen Vertrags, zu tun.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in nationales Recht

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

20.1.2013Gilt ab dem 1.1.2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.

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ABl. L 361 vom 31.12.2012

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen [ABl. L 361 vom 31.12.2012]

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht [ABl. C 175 vom 20.6.2013]

Letzte Änderung: 04.03.2014

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