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Europäische Risikokapitalfonds

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie zielt darauf ab, Wachstum und Innovationen von Unternehmen in der Europäischen Union (EU), einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zu fördern.
  • Sie führt die neue Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds, auch EuVECA genannt, sowie Maßnahmen ein, die es den Verwaltern anhand einer einheitlichen Regelung ermöglichen, ihre Fonds EU-weit einzurichten und zu vertreiben. Dieses einheitliche Regelwerk ermöglicht es Anlegern, genau zu wissen, was sie von ihrer Investition in EuVECA erwarten dürfen.
  • Es sorgt zudem dafür, dass Risikokapitalfonds besser positioniert sind, um zusätzliche Kapitalzusagen zu beschaffen und zu expandieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Im Durchschnitt verfügen EU-Risikokapitalfonds über Mittel in Höhe von etwa 60 Millionen Euro, während ein ähnlicher Fonds in den USA über mehr als das Doppelte verfügt. Durch die Förderung des Wachstums dieser EU-Fonds sollte es möglich sein, Kapitalzusagen für einzelne Unternehmen anzukurbeln und die Wirkungsbreite der Investitionen zu verbessern.
  • Die Verordnung zielt darauf ab, Fonds zu unterstützen, damit diese wachsen und zudem eine breiter gestreute Anlagestrategie einsetzen, um sich auf Sektoren wie IT, Biotechnologie und Gesundheitswesen zu spezialisieren. Dies sollte zu einer höheren weltweiten Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beitragen.

Bezeichnung „EuVECA“

  • Um sich für die Bezeichnung EuVECA zu qualifizieren und ihre Fonds EU-weit zu vertreiben, müssen Verwalter einen Fonds einrichten, der:
    • 70 % seines von Anlegern eingebrachten Kapitals in die Unterstützung geeigneter Unternehmen, wie z. B. junger, innovativer KMU, investiert;
    • Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente (d. h. frisches Kapital) für diese Unternehmen bereitstellt;
    • keine Hebelfinanzierungen nutzt (d. h., der Fonds ist nicht verschuldet oder investiert mehr Kapital, als seine Anleger zusagen).
  • Die Verordnung legt einheitliche Qualitätskriterien für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds fest, die die Bezeichnung EuVECA führen möchten. Diese Anforderungen umfassen alles von der Organisation und Verhaltensweise der Verwalter bis hin zu der Art, wie sie Anleger über ihre Tätigkeiten und Anlagestrategien unterrichten.
  • Außerdem müssen sich diese Verwalter in dem Land, in dem der Fonds errichtet wurde, registrieren und Jahresberichte vorlegen. Das Land, in dem der Fonds angesiedelt ist, verpflichtet sich, die Einhaltung aller in der Verordnung enthaltenen Vorschriften zu gewährleisten.
  • Da Investitionen in Risikokapitalfonds unter Umständen mit einem gewissen Risiko verbunden sind, definiert die Verordnung, wer in EuVECA anlegen darf: professionelle Anleger und bestimmte andere Kategorien wie vermögende Privatpersonen.

Interessenkonflikte

  • EuVECA-Verwalter müssen mögliche Interessenkonflikte, die sich aus ihrer Position ergeben, erkennen und verhindern und diesbezüglich die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen. Als potenzielle Interessenkonflikte nennt die Verordnung
    • Konflikte zwischen dem Verwalter, den Personen, die ihn oder seine Mitarbeiter effektiv kontrollieren, und der EuVECA;
    • Konflikte zwischen einer EuVECA oder ihren Anlegern und einer anderen EuVECA unter demselben Verwalter oder ihren Anlegern;
    • Konflikte zwischen einer EuVECA oder ihren Anlegern und anderen Organismen für gemeinsame Anlagen unter demselben Verwalter oder ihren Anlegern.
  • Falls die getroffenen Vorkehrungen nicht ausreichen und nicht gewährleisten, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Anlegerinteressen verhindert wird, müssen die Interessenkonflikte offengelegt werden.
  • Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte genehmigen, um diese Vorschriften weiterzuentwickeln und spezifischer in Bezug auf Interessenkonflikte und Strategien zu ihrer Vermeidung zu sein.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/820 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 in Bezug auf Interessenkonflikte mit Vorschriften für
    • die Arten von Interessenkonflikten,
    • die Verpflichtung zur Festlegung schriftlicher Grundsätze zur Behandlung von Interessenkonflikten und die Verfahren und Maßnahmen, die von diesen Grundsätzen mindestens umfasst sein müssen,
    • die Behandlung von Interessenkonflikten,
    • Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen und
    • die Offenlegung von Interessenkonflikten.

Änderung der Rechtsvorschriften

  • Die Verordnung (EU) 2017/1991 ändert die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds sowie die verwandte Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 346/2013) über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (siehe Zusammenfassung) und weitet den Anwendungsbereich der Bezeichnungen „EuVECA“ und „Europäische Fonds für soziales Unternehmertum“ auf Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen* aus, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind (siehe Zusammenfassung). Sie erweitert außerdem die Bandbreite geeigneter Unternehmen und verringert die mit dem Vertrieb der Fonds in der EU verbundenen Kosten.
  • Verordnung (EU) 2019/1156 führt die folgenden Vorschriften und Anforderungen ein.
    • Vorschriften zur Veröffentlichung nationaler Vorschriften über Vertriebsanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und über Marketingmitteilungen, die an Anleger gerichtet sind.
    • Vorschriften zu Pre-Marketing*, die mit der Richtlinie 2011/61/EU identisch sind (siehe Zusammenfassung), werden in die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 aufgenommen. Diese sollten es Verwaltern, die gemäß der Verordnung registriert sind, ermöglichen, Anleger anzusprechen, indem sie ihr Interesse an bevorstehenden Investitionsmöglichkeiten oder -strategien durch qualifizierte Risikokapitalfonds testen.
    • Eine Anforderung an EuVECA-Manager, sicherzustellen, dass Marketingmitteilungen, die eine Aufforderung zum Kauf von Anteilen oder Anteilen eines alternativen Investmentfonds (AIF) umfassen und spezifische Informationen über einen AIF enthalten, nicht den Informationen widersprechen, die dem mitgeteilt werden sollen Anleger gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013.
    • Eine Anforderung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, auf ihrer Website bis zum 2. Februar 2022 eine zentrale Datenbank zum grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF zu veröffentlichen, in der alle AIF aufgelistet sind, die in einem EU-Mitgliedstaat vertrieben werden, der nicht ihr Heimatstaat ist, ihr EuVECA-Verwalter und die Mitgliedstaaten, in denen sie vermarktet werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 5, der bereits seit 15. Mai 2013 Anwendung findet.

HINTERGRUND

Das Wirtschaftswachstum der EU hängt in hohem Maße von den dort angesiedelten 23 Millionen KMU ab, die zudem in den letzten Jahren 80 % aller neuen Arbeitsplätze geschaffen haben. Da der Zugang zu konventionellen Bankdarlehen zunehmend erschwert wird, gehen viele KMU dazu über, ihre Forschung, Produktentwicklung oder die Erschließung neuer Märkte über Risikokapitalgeber zu finanzieren. Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Organismen für gemeinsame Anlagen. Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.
Pre-Marketing. Die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der EU, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Risikokapitalfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit dem Ziel einer Investition in die Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds darstellt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1–17).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/820 der Kommission vom 4. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Europäischen Risikokapitalfonds (ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 8–11).

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18–38).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1–73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 09.11.2021

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