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Europäische Regelung für die Neuansiedlung von Flüchtlingen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Empfehlung (EU) 2015/914 für eine europäische Neuansiedlungsregelung

WAS IST DER ZWECK DIESER EMPFEHLUNG?

  • Diese Empfehlung für eine Regelung der Neuansiedlung* ist Teil der ersten Reihe an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda, die die Europäische Kommission im Mai 2015 vorlegte.
  • Die Länder der Europäischen Union (EU) werden in der Empfehlung aufgefordert, 20 000 Menschen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, in ihren Hoheitsgebieten neu anzusiedeln und ihnen internationalen Schutz zu bieten, zum Beispiel in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sodass diese Vertriebenen nicht Zuflucht bei Menschenhändlern suchen, um in die EU zu gelangen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Was ist eine Neuansiedlungsmaßnahme?

  • Neuansiedlung ist der Prozess, im Rahmen dessen Vertriebene, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, auf Vorschlag des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) aus einem Nicht-EU-Land in ein EU-Land überstellt werden und dort eine Form des rechtlichen Schutzes genießen. Jedes EU-Land bleibt für individuelle Aufnahmeentscheidungen zuständig.
  • Neuansiedlung ist nicht mit Umsiedlung* zu verwechseln. Neben Neuansiedlungsmaßnahmen werden in der Migrationsagenda auch Umsiedlungsmaßnahmen vorgeschlagen, die einen Mechanismus zur Verteilung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, auf die EU-Länder vorsehen.
  • Zu den prioritären Regionen, deren Einwohner im Rahmen dieser Empfehlung in der EU neu angesiedelt werden sollen, gehören Nordafrika, der Nahe und Mittlere Osten und das Horn von Afrika.

Verteilungsschlüssel

Die zugesagten Neuansiedlungsplätze werden den EU-Ländern auf der Grundlage eines Verteilungsschlüssels zugewiesen. Der Verteilungsschlüssel setzt sich wie folgt zusammen:

  • das Bruttoinlandsprodukt eines EU-Lands, um dessen wirtschaftliche Kapazität zur Aufnahme von Flüchtlingen widerzuspiegeln (40 %);
  • die Bevölkerungszahl, um der Kapazität eines EU-Lands zur Aufnahme einer bestimmten Anzahl von Flüchtlingen Rechnung zu tragen (40 %);
  • die Arbeitslosenquote als Indikator für die Kapazität eines EU-Landes zur Integration von Flüchtlingen (10 %);
  • die letzten Zahlen der Asylanträge und die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge je 1 Mio. Einwohner im Zeitraum 2010-2014 (10 %); dies spiegelt die Anstrengungen wider, die das jeweilige EU-Land in der jüngsten Vergangenheit unternommen hat.

Auf Grundlage dieses Schlüssels würde Deutschland die meisten Menschen neuansiedeln (3 086 bzw. 15,4 %), gefolgt von Frankreich (2 375 bzw. 11,8 %), dem Vereinigten Königreich (2 309 bzw. 11,5 %) und Italien (1 989 bzw. 9,9 %).

Haushalt

Zur Unterstützung dieser Regelung würden weitere 50 Mio. Euro aus dem EU-Haushalt 2015 zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Mittel für die EU-weite Neuansiedlungsregelung würden (bei gleichmäßiger Verteilung auf die Jahre 2015 und 2016) dem gesonderten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zugerechnet.

Durchführung

Die Teilnahme an der Neuansiedlungsregelung ist freiwillig. Die EU-Länder mussten sich bis September 2015 hinsichtlich der empfohlenen Neuansiedlungsplätze verpflichten.

Der UNHCR und andere relevante Organisationen werden die EU (mit Maßnahmen wie der Ermittlung und der Überstellung von Asylbewerbern) bei der Durchführung der Regelung unterstützen. Auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen wird in die Regelung mit einbezogen werden.

WANN TRITT DIE EMPFEHLUNG IN KRAFT?

Die Laufzeit der vorgeschlagenen Regelung beträgt ab Annahme der Empfehlung (8. Juni 2015) zwei Jahre.

HINTERGRUND

Infolge mehrerer tragischer Ereignisse, bei denen Tausende Menschen bei dem Versuch, Europas Mittelmeerküsten zu erreichen, ums Leben kamen, hat die EU eine gemeinsame Lösung für das Migrationsproblem ausgearbeitet.

Im Mai 2015 legte die Kommission die EU-Migrationsagenda vor, in der ein umfassendes Konzept dargelegt wird, das unter anderem ein erstes Umsetzungspaket von Maßnahmen enthält, nämlich:

Auf diese Empfehlung folgten Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 zur Neuansiedlung von 22 504 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen. Die Neuansiedlungsplätze wurden auf die EU-Länder sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz aufgeteilt. Die Verteilung erfolgte dabei gemäß den im Anhang der Schlussfolgerungen dargelegten Verpflichtungen und nicht auf Grundlage des Verteilungsschlüssels der Empfehlung.

Im September 2015 schlug die Kommission eine weitere Reihe migrationspolitischer Maßnahmen vor. Dazu zählen ein Vorschlag zur Notumsiedlung von 120 000 Personen (aus Griechenland, Ungarn und Italien), die eindeutig Schutz benötigen, und ein dauerhafter Krisenumverteilungsmechanismus für alle EU-Länder.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Neuansiedlung: Regelung, gemäß derer die EU-Länder Flüchtlingen und Vertriebenen in ihren Hoheitsgebieten internationalen Schutz und eine dauerhafte Lösung bieten. Diese Personen kommen dem UNHCR zufolge für eine Neuansiedlung infrage, um ihnen dort eine sichere Rechtsstellung zu gewähren. Die EU-Länder bleiben zuständig für individuelle Aufnahmeentscheidungen.

Umsiedlung: Überstellung von Personen, die eine Form des internationalen Schutzes benötigen oder denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde, von einem EU-Land in ein anderes, wo ihnen gleichwertiger Schutz zuteilwird. Bei der Umsiedlung handelt es sich um eine Solidaritätsmaßnahme der EU, um die EU-Länder bei der Bewältigung großer Zuströme von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu unterstützen.

HAUPTDOKUMENT

Empfehlung (EU) 2015/914 der Kommission vom 8. Juni 2015 für eine europäische Neuansiedlungsregelung (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 32-37)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Europäische Migrationsagenda (COM(2015) 240 final vom 13.5.2015)

Letzte Aktualisierung: 18.08.2016

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