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EU-Vorschriften zur Sicherstellung der Genauigkeit nichtselbständiger Waagen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/31/EU betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt einheitliche, EU-weite Vorschriften zum Verkauf und zur Inbetriebnahme nichtselbsttätiger Waagen* fest. Nichtselbständige Waagen sind wichtig für den Handel, die Verbraucher und die Industrie, da sie die Genauigkeit von Messungen gewährleisten und zu Transparenz und Fairness bei Handelsgeschäften beitragen.

Ziele der Richtlinie:

  • die Festlegung wesentlicher Anforderungen, die die nichtselbständigen Waagen erfüllen müssen;
  • die Einführung einfacherer, klarerer und schlüssigerer Vorschriften, wodurch Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird;
  • die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Hersteller, Einführer und Händler;
  • Sicherstellung des freien Verkehrs von Geräten innerhalb der EU, welche die wesentlichen Anforderungen erfüllen.

Die Vorteile sollten unter anderen sein:

  • konforme und genauere nichtselbständige Waagen auf dem EU-markt und ein höheres Maß an öffentlichem Vertrauen in solche Geräte;
  • weniger nichtkonforme Geräte und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt aufgrund von unterschiedlichen Durchsetzungsverfahren;
  • Schutz der Öffentlichkeit vor falschen Messungen;
  • größerer Raum für technologische Innovationen durch die Annahme eines modernen Regulierungsansatzes.

Die Richtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 2009/23/EG und hebt diese auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie bringt die Gesetzgebung bezüglich der nichtselbständigen Waagen in Einklang mit dem „neuen EU-Rechtsrahmen“. Dieser Rahmen umfasst 2 ergänzende Texte:

Geltungsbereich

  • Unter diese Richtlinie fallen alle nichtselbsttätige Waagen, die beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme neu auf den EU-Markt gelangen, d. h. es handelt sich um:
    • neue, von einem in der EU niedergelassenen Hersteller erzeugte nichtselbständige Waagen; oder
    • Aus einem Nicht-EU-Land eingeführte nichtselbständige Waagen, ob sie nun neu oder gebraucht sind.
  • Die Richtlinie gilt für alle Arten der Bereitstellung nichtselbständiger Waagen, inklusive Versandhandel.
  • Die Richtlinie unterscheidet die folgenden Kategorien des Gebrauchs nichtselbständiger Waagen zur Bestimmung des Gewichts:
    • für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs;
    • zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen;
    • im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke;
    • bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung;
    • für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien;
    • für Zwecke des Direktverkaufs in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen.

Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler

Hersteller müssen sicherstellen, dass:

  • dass alle in der EU zum Kauf angebotenen nichtselbständigen Waagen mit der Europäischen Konformitätskennzeichnung (CE) sowie der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung (M) und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, und der Nummer(n) der akkreditierten notifizierten Stelle*, die angeben, dass sie die wesentlichen Anforderungen, die in Anhang I der Richtlinie angeführt sind, erfüllen;
  • sie einen Antrag auf EU-Baumusterprüfung bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einreichen, und das gemäß Anhang II der Richtlinie über Konformitätsbewertungsverfahren;
  • sie eine Risiko- und Konformitätsbewertung durchführen und die technische Dokumentation für nichtselbständige Waagen ausarbeiten, bevor die CE + M Kennzeichen angebracht werden (siehe Anhang III der Richtlinie);
  • sie (und wenn sie einen Bevollmächtigen* benennen) die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung (wie es in Anhang IV der Richtlinie festgelegt ist) für die Dauer von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der nichtselbständigen Waage aufbewahren;
  • sie auf der nichtselbständigen Waage ihren Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragen Handelsmarke sowie die Postanschrift angeben, unter der sie erreichbar sind, angeben, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten;
  • sie für den Fall, dass sie glauben, dass die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nichtselbständigen Waagen nicht den Anforderungen entsprechen, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung herzustellen, sie zurücknehmen oder zurückrufen;
  • die Betriebsanleitung und Informationen, die der nichtselbständigen Waage beigefügt sind, in einer Sprache geschrieben sind, die von den Endverbrauchern leicht zu verstehen sind und dass sie, sowie alle Kennzeichnungen, klar, verständlich und deutlich sind.

Einführer müssen sicherstellen, dass:

  • Die von ihnen auf den Markt gebrachten nichtselbständigen Waagen die grundlegenden Anforderungen erfüllen;
  • die Hersteller Konformitätsbewertungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt haben und die Marktüberwachungsbehörde informieren, wenn sie der Auffassung sind, dass die nichtselbständigen Waagen nicht den grundlegenden Anforderungen entsprechen;
  • sie auf der nichtselbständigen Waage den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragen Handelsmarke sowie die Postanschrift angeben, unter der erreichbar sind;
  • die Kennzeichnung der nichtselbständigen Waagen und die von den Herstellern erarbeitete Dokumentation den zuständigen Stellen zur Einsichtnahme verfügbar sind.

Händler müssen sicherstellen, dass:

  • Die nichtselbständigen Waagen in ihrer Verantwortung, die Bedingungen ihrer Lagerung oder ihres Transports die Übereinstimmung der Geräte mit den wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen;
  • Die nichtselbständigen Waagen mit den notwendigen Kennzeichnungen versehen sind;
  • sie für den Fall, dass sie glauben, dass die auf dem Markt bereitgestellten nichtselbständigen Waagen nicht den Anforderungen entsprechen, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung herzustellen, sie zurücknehmen oder zurückrufen.

Hinzu kommt, dass die Richtlinie:

  • Anforderungen an die notifizierenden Behörden und die Verfahren für die Benennung einführt;
  • spezifiziert, wie die nationalen Behörden, die die Sicherheit überwachen, die Einfuhr nichtselbständiger Waagen aus Nicht-EU-Ländern identifizieren und verhindern müssen, welche die Gesundheit und die Sicherheit von Personen gefährden;
  • Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen durch Hersteller, Einführer und Händler enthält, die strafrechtliche Sanktionen in schweren Fällen beinhalten können.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Richtlinie 2014/31/EU revidierte und ersetzte die Richtlinie 2002/95/EG und musste in den EU-Ländern zum 20. April 2016 Anwendung finden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Nichtselbständige Waage: eine Waage, die beim Wägen menschliches Eingreifen erfordert.
Notifizierte Stelle: eine unabhängige Organisation, die von einem EU-Land benannt wird, um die Konformität bestimmter Produkte vor ihrem Inverkehrbringen auf dem Markt zu bewerten. Sie führt Aufgaben durch, die mit der in der entsprechenden Gesetzgebung festgelegten Konformitätsbewertung zusammenhängen, sofern die Intervention einer externen Behörde notwendig ist.
Bevollmächtigter: jede Einzelperson oder Organisation mit Sitz in der EU mit einer schriftlichen Beauftragung vom Hersteller, in seinem Namen zu handeln.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107-148)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/31/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30-47)

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82-128)

Letzte Aktualisierung: 12.11.2019

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