EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Luftverkehrsabkommen zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 847/2004 – Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen EU- und Drittstaaten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren für die Benachrichtigung über und die Genehmigung von Verhandlungen über bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Staaten der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Staaten geschaffen.
  • Die Verordnung zielt darauf, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen mit dem EU-Recht vereinbar sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zuständigkeit der EU

  • Im November 2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, dass die EU das alleinige Recht besitzt, internationale Luftverkehrsabkommen mit Nicht-EU-Staaten auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen, sofern diese Abkommen Angelegenheiten betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.
  • Zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichtshofs gab es eine große Anzahl an Luftverkehrsabkommen, die nicht mit dem EU-Recht vereinbar waren. Seitdem wurden viele dieser Abkommen an das EU-Recht angepasst.

Zweck

Luftverkehrsabkommen, die nicht mit EU-Recht vereinbar sind, müssen entsprechend geändert werden, um:

  • die Rechtssicherheit solcher Abkommen für beide Parteien zu gewährleisten;
  • allen Fluggesellschaften der EU das Niederlassungsrecht innerhalb der EU zu gewähren, darin eingeschlossen ist der nicht-diskriminierende Marktzugang zu Flugrouten zwischen allen EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten, zwischen denen Luftverkehrsabkommen bestanden.

Änderung von Luftverkehrsabkommen

Für die Änderung eines Luftverkehrsabkommens gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Horizontale Vereinbarungen – im Namen der EU-Staaten, die bilaterale Luftverkehrsabkommen mit einem Nicht-EU-Staat geschlossen haben, verhandelt die Europäische Kommission ein einziges Abkommen mit dem betreffenden Nicht-EU-Staat aus.
  • Bilaterale Verhandlungen – Änderung oder Ersatz jedes einzelnen Luftverkehrsabkommens.

Vorschriften und Verfahren für bilaterale Verhandlungen

  • Ein EU-Staat kann bilaterale Verhandlungen über die Änderung oder den Ersatz eines Luftverkehrsabkommens, das teilweise in die Zuständigkeit der EU fällt, führen, sofern die folgenden in der Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren eingehalten werden:
    • Alle einschlägigen Standardklauseln, die von den EU-Staaten und der Kommission gemeinsam ausgearbeitet und festgelegt worden sind, werden in diese Verhandlungen einbezogen, und das vorgesehene Mitteilungsverfahren wird eingehalten;
    • der betreffende EU-Staat benachrichtigt die Kommission schriftlich über seine Absichten.
  • Gelangt die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der genannten Mitteilung zu dem Schluss, dass die Verhandlungen voraussichtlich den Zielen laufender Verhandlungen der EU mit dem betreffenden Nicht-EU-Staat zuwiderlaufen und/oder zu einem Abkommen führen, das nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, so teilt sie dies dem EU-Staat mit.
  • Ein EU-Staat darf keine neuen Vereinbarungen mit einem Nicht-EU-Staat schließen, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der EU, die nach den bestehenden Vereinbarungen Luftverkehrsdienstleistungen zwischen seinem Hoheitsgebiet und jenem Nicht-EU-Staat erbringen dürfen, verringert wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 30. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

EU-Außenpolitik im Luftverkehr – Horizontale Vereinbarungen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 7-17)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004) (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 3-6)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8-14)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 13.10.2016

Top