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Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine der vier in den Verträgen der Europäischen Union (EU) verankerten Freiheiten, zu denen auch der freie Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr gehören. Einige Artikeln in den EU-Verträgen haben einen Einfluss auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; der wichtigste ist Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Nach Artikel 45 AEUV haben die Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaats das Recht,

  • einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen;
  • dort ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten;
  • sich dort zu diesem Zweck aufzuhalten;
  • auch nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses dort zu verbleiben;
  • beim Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und allen anderen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörige zu genießen.

Diese Rechte gelten für Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit zu Arbeitszwecken ausüben. Es gelten Einschränkungen aufgrund von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der Beschäftigung im öffentlichen Sektor.

Arbeitet eine Person mit EU-Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, so haben auch die Familienangehörigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit das Recht, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten und zu arbeiten. Kinder haben ebenso das Recht auf Bildung in dem Mitgliedstaat, in den ein Elternteil umgezogen ist.

Nach den EU-Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen haben Personen, die in bestimmten Berufen arbeiten, für die der aufnehmende Mitgliedstaat bestimmte Berufsqualifikationen verlangt, das Recht, ihre Berufsqualifikationen in diesem Staat anerkennen zu lassen.

Außerdem bestehen Vorschriften zum Schutz der Sozialversicherungsrechte von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen.

Im Jahr 2019 wurde die Europäische Arbeitsbehörde errichtet – eine Institution, die dazu beitragen soll, eine gerechte Mobilität der Arbeitskräfte in der gesamten EU zu gewährleisten und die Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme zu unterstützen.

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt ebenfalls für die Bürgerinnen und Bürger Islands, Liechtensteins und Norwegens, deren Länder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Andere Personen ohne EU-Staatsangehörigkeit können das Recht haben, in einem Mitgliedstaat zu arbeiten oder hinsichtlich der Arbeitsbedingungen mit EU-Staatsangehörigen gleichgestellt zu werden. Diese Rechte hängen von ihrem Status als Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen und von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ab (einige Länder haben Abkommen mit der EU geschlossen).

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