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Subsidiaritätsprinzip

Der Grundsatz der Subsidiarität ist in Artikel 5(3) des Vertrags über die Europäische Union definiert. Er besagt, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden sollen, wobei zu prüfen ist, ob ein Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union (EU) angesichts der nationalen, regionalen oder lokalen Handlungsmöglichkeiten wirklich gerechtfertigt ist.

Insbesondere in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit fallen, handelt die EU also nur dann, wenn ihre Maßnahmen wirksamer sind als nationale, regionale oder lokale Maßnahmen.

Das Subsidiaritätsprinzip ist eng mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbunden, d. h., die Maßnahmen der EU dürfen nicht über das zur Verwirklichung der Ziele der Verträge notwendige Maß hinausgehen. Ein weiterer damit zusammenhängender Grundsatz, der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, besagt, dass alle Politikbereiche, die von allen EU-Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich in den Verträgen vereinbart wurden, in ihrem Bereich bleiben.

Dem Vertrag von Lissabon sind zwei relevante Protokolle angehängt:

  • Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente fördert die Einbindung nationaler Parlamente in EU-Aktivitäten und verlangt, dass Unterlagen und Vorschläge der EU umgehend an sie weitergeleitet werden, um ihnen eine Prüfung zu ermöglichen, bevor der Rat der Europäischen Union einen Beschluss fasst.
  • Protokoll Nr. 2 verpflichtet die Europäische Kommission, die regionale und lokale Dimension aller Entwürfe von Rechtsakten zu berücksichtigen und eine ausführliche Stellungnahme über die Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität vorzunehmen. Gemäß diesem Protokoll können die nationalen Parlamente einen Vorschlag ablehnen, wenn er dieses Prinzip verletzt. Daraufhin kann der Vorschlag von der Kommission beibehalten, abgeändert oder zurückgezogen sowie vom Europäischen Parlament oder dem Rat blockiert werden.

Für den Fall, dass der Grundsatz der Subsidiarität verletzt wird, können der Europäische Ausschuss der Regionen oder die Mitgliedstaaten einen erlassenen Rechtsakt direkt dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen.

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