Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Der Vertrag über die Europäische Union legt die Bedingungen (Artikel 49) und Grundsätze (Artikel 6 Absatz 1) fest, denen jedes Land entsprechen muss, das Mitglied der Europäischen Union (EU) werden möchte.
Für den Beitritt müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Diese Kriterien (bekannt als Kopenhagener Kriterien) wurden 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen festgelegt und 1995 vom Europäischen Rat von Madrid bestätigt.
Zu ihnen gehören:
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