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Ständige Strukturierte Zusammenarbeit

Ständige Strukturierte Zusammenarbeit

Der Vertrag von Lissabon ermöglichte es bestimmten EU-Ländern, ihre Kooperation im militärischen Bereich zu verstärken und eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zu begründen (Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 Vertrag über die Europäische Union (EUV)). Dazu müssen die interessierten EU-Länder zwei Hauptbedingungen aus dem Protokoll Nr. 10, das dem Vertrag als Anhang beigefügt ist, erfüllen:

  • Sie müssen ihre Verteidigungsfähigkeiten durch die Entwicklung von nationalen Beiträgen und die Beteiligung an multinationalen Streitkräften, an den wichtigsten europäischen Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit der Europäischen Verteidigungsagentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung intensiver entwickeln;
  • sie müssen spätestens 2010 über die Fähigkeit verfügen, für die in Artikel 43 des EUV erwähnten Aufgaben im Bedarfsfall bewaffnete Einheiten sowie logistische Unterstützung innerhalb von 5 bis 30 Tagen für eine Dauer von 30 Tagen bis 120 Tagen bereitstellen zu können.

Die Europäische Verteidigungsagentur beurteilt den Beitrag der EU-Länder regelmäßig.

Die EU-Länder, die sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligen möchten, müssen dies dem Rat und dem Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik mitteilen. Daraufhin muss der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und über die Liste der daran teilnehmenden Länder erlassen. Die Aufnahme neuer Länder oder die Suspendierung bestimmter Länder wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten beschlossen, die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmen. Der Rat erlässt die Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit einstimmig, wobei sich die Einstimmigkeit auf die Stimmen der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten bezieht.

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