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Die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems

Die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 – Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie bezweckt die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, der folgende Grundsätze berücksichtigt:

  • fachliche Unabhängigkeit*,
  • Unparteilichkeit,
  • Objektivität,
  • Zuverlässigkeit,
  • statistische Geheimhaltung,
  • Kostenwirksamkeit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Statistiken sind für die Durchführung der Tätigkeiten der Europäischen Union (EU) wichtig. Mit dieser Verordnung wird ein Regelwerk dargelegt, das es ermöglicht, das statistische Verfahren besser zu bewerkstelligen.
  • Die statistische Governance erfolgt durch folgende Einrichtungen:
    • Die europäische Behörde Eurostat, eine Generaldirektion der Europäischen Kommission, ist mit der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken in den Organen der EU beauftragt.
    • Die EU-Länder benennen nationale statistische Ämter (NSÄ), die als Kontaktstelle für Eurostat auftreten.
    • Das Europäische Statistische System (ESS) ist eine Partnerschaft zwischen Eurostat, den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen. Mit dieser Verordnung wird der ESS-Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss besteht aus Vertretern der NSÄ und steht unter dem Vorsitz von Eurostat. Er arbeitet mit der Kommission u. a. am Europäischen Statistischen Programm, an Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Geheimhaltung und an der Weiterentwicklung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zusammen. (Letzterer wird vom ESS auch aktualisiert.) Der ESS arbeitet außerdem eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken zusammen.
  • Eurostat, die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen verbreiten europäische Statistiken, um einen breiten und unparteilich gewährten Zugang für alle Nutzer zu gewährleisten.
  • Sofern nicht bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (z. B. Zugriff durch Forscher für wissenschaftliche Zwecke), ist der Zugriff auf vertrauliche Daten nur zu statistischen Zwecken gestattet. Vertrauliche Daten können von einer Dienststelle des ESS an eine andere Stelle übertragen werden, sofern dies für die Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von europäischen Statistiken als notwendig anerkannt wird.
  • Verordnung (EU) 2015/759 ändert diese Verordnung durch Stärkung der folgenden Aspekte:
    • die Rolle der NSÄ bei der Koordinierung von statistischen Aktivitäten,
    • die fachliche Unabhängigkeit der Leiter/-innen der NSÄ und des Generaldirektors von Eurostat und
    • die Umsetzung des Verhaltenskodex.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie findet seit 1. April 2009 Anwendung.

HINTERGRUND

Das bisherige europäische Statistiksystem wurde geändert, um den neuen Herausforderungen und politischen Anforderungen im Zuge der globalen Finanzkrise Rechnung zu tragen. Damit sollte eine bessere Koordinierung europäischer Statistiken und mehr Flexibilität bei ihrer Verbreitung gewährleistet werden. Diese Verordnung definiert den Rahmen für europäische Statistiken neu. Dies geschieht durch Konsolidierung der Aktivitäten des ESS und eine klarere Definition der Rolle von Eurostat, den nationalen statistischen Stellen und anderen nationalen Behörden.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fachliche Unabhängigkeit: der Prozess zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken mittels Techniken, Definitionen, Methodologien und Quellen, die keinerlei Druck von politischen Gruppen oder Interessengruppen oder Druck von EU- oder einzelstaatlichen Behörden unterliegen

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 06.02.2017

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