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EU-Ausgaben für Informationen über Lebens- und Futtermittel

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Binnenmarktprogramm' .

EU-Ausgaben für Informationen über Lebens- und Futtermittel

Das allgemeine Ziel dieser Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) ist es, auf allen Stufen der Lebensmittelkette zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beizutragen und ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher und die Umwelt zu fördern sowie Tierseuchen vorzubeugen. Gleichzeitig sollen dabei die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Das allgemeine Ziel dieser Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) ist es, auf allen Stufen der Lebensmittelkette zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beizutragen und ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher und die Umwelt zu fördern sowie Tierseuchen vorzubeugen. Gleichzeitig sollen dabei die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird der Rahmen aktualisiert, in dem Strategien zur Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelproduktion finanziert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Ziel der Verordnung ist die Überwachung der Ausgaben der EU in folgenden Bereichen:

  • Lebensmittel und Futtermittel, einschließlich Sicherheit;
  • Tiergesundheit und Tierschutz;
  • Schadorganismen der Pflanzen (Schädlinge);
  • Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial, in erster Linie Saatgut;
  • Pflanzenschutzmittel und der nachhaltige Einsatz von Pestiziden;
  • Risiken von tierischen Nebenprodukten, die in Futtermitteln und Dünger verwendet werden, wie zum Beispiel Fleisch- und Knochenmehl, Federmehl und Fischmehl;
  • absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt;
  • Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf Pflanzengenetik.

Die Verordnung legt Vorschriften und Fristen für Inhalt, Einreichung, Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme und Zahlungsanträge fest. Die Europäische Kommission ist für die Überprüfung der wirksamen Durchführung von Maßnahmen, die von finanziellen Beiträgen der EU profitieren, zuständig. Den gewährten Mitteln sollte eine angemessene Publizität zuteilwerden, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der EU bei der Finanzierung informiert wird.

Die Verordnung enthält eine Reihe Vorschriften, mit denen die höchstzulässigen Finanzmittel und Höchstsätze an Finanzhilfen dargelegt werden, die üblicherweise höchstens 50 % der förderfähigen Kosten ausmachen. Der genannte Höchstsatz kann:

  • bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zur Bekämpfung von Schädlingen und Tierseuchen, die von mindestens zwei EU-Ländern gemeinsam durchgeführt werden, auf bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben angehoben werden;
  • auf bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben angehoben werden, wenn die Tätigkeiten die Vorbeugung gegen schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Menschen, Tiere und Pflanzen und deren Eindämmung betreffen.

EU-Finanzmittel können gewährt werden, um auf Notfälle im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit zu reagieren. Die Liste der Tierseuchen, die für eine Förderung im Rahmen von Sofortmaßnahmen in Betracht kommen, ist der Verordnung als Anhang beigefügt. Die Kommission kann die Liste ergänzen, um neue Bedrohungen zu berücksichtigen.

In Ausnahmefällen kann die EU Kosten abdecken, die den EU-Ländern bei der Durchführung dringender Maßnahmen entstehen, z. B. bei verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen bei Ausbruch einer Seuche oder bei Auftreten von Schädlingen, der Entsorgung von Tierkörpern sowie Entschädigungszahlungen im Rahmen von Impfkampagnen.

Bis zum 30. Juni 2017 erstellt die Kommission einen Halbzeitbewertungsbericht, der erforderlichenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird. Ein weiterer Bericht zur Wirksamkeit der Verordnung erfolgt bis zum 30. Juni 2022.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist seit dem 30. Juni 2014 in Kraft.

Weitere Informationen zur Finanzrahmenverordnung (EU) Nr. 652/2014 sind auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 652/2014

30.6.2014

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ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1-32

Letzte Aktualisierung: 25.08.2015

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