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Das Ziel der Richtlinie Richtlinie 2002/87/EG ist, die wirksame Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten – großen Finanzgruppen, die in verschiedenen Finanzsektoren (Bank-/Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen), häufig grenzüberschreitend, tätig sind – zu verbessern.
In der Richtlinie werden konkrete Anforderungen zu den folgenden Punkten festgeschrieben:
zur Solvenz, d. h., es soll insbesondere verhindert werden, dass mit einer Gesamtanforderung, die alle sektoralen Solvenzanforderungen, denen die Gruppe unterliegt, das gleiche Eigenkapital mehr als einmal zur Unterlegung von Risiken von den verschiedenen Instituten ein und desselben Konglomerats („Mehrfachbelegung von Kapital“) verwendet wird. Auch wird verhindert, dass Mutterunternehmen Schuldtitel ausgeben und diese Einnahmen als Eigenkapital an ihre beaufsichtigten Tochterunternehmen weitergeben („Eigenkapitalschöpfung auf Kredit“);
zur Eignung und Professionalität der Führungskräfte eines Konglomerats;
zur Gewährleistung der Existenz angemessener Risikomanagement- und interner Kontrollsysteme innerhalb des Konglomerats;
zur Vorschrift, dass eine einzige Aufsichtsbehörde zu benennen ist, um die Gesamtaufsicht eines Konglomerats zu koordinieren. Dies kann beinhalten, dass viele unterschiedliche Behörden mit der Beaufsichtigung verschiedener Tätigkeitsbereiche des Konglomerats betraut sind;
zu Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden (einschließlich jener in Nicht-EU-Ländern), die für die Beaufsichtigung der verschiedenen Institute eines Finanzkonglomerats zuständig sind;
über die Befugnisse der Finanzaufsichtsbehörden zur Beaufsichtigung der Mutterunternehmen der Konglomerate, wie z. B. Holdinggesellschaften, damit die Aufsichtsbehörden in einem früheren Stadium bessere Informationen erhalten und besser in der Lage sind, einzugreifen, wenn ein Finanzkonglomerat in Schwierigkeiten gerät;
zur Entwicklung technischer Standards, damit Institute, die Teil eines Finanzkonglomerats sind, die geeigneten Berechnungsmethoden zur Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals auf konsolidierter Basis anwenden (siehe Zusammenfassung) und ihren Aufsichtsbehörden über gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentration Bericht erstatten.
Mit der Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung wird ein Artikel in die Richtlinie 2002/87/EG eingefügt, nach dem die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ab dem sicherzustellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen bei der Veröffentlichung von Informationen diese Informationen gleichzeitig an die Sammelstelle übermitteln, und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) davon in Kenntnis setzen, um sie über das zentrale europäische Zugangsportal, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde, zur Verfügung zu stellen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Richtlinie 2002/87/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom , S. 1-27).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2002/87/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859 vom ).