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Rahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums

Rahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 hat folgende Ziele:
    • Verbesserung der Sicherheitsstandards und der Gesamteffizienz des allgemeinen Flugverkehrs in Europa;
    • Optimierung der Kapazität und
    • Minimierung von Verspätungen.
  • Seitdem die Zuständigkeiten der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit im Jahr 2009 auf die Sicherheit des Flugverkehrsmanagements ausgeweitet wurden, sieht die Verordnung der Europäischen Kommission vor, die Rechtsvorschriften entsprechend den technischen oder betrieblichen Entwicklungen zu aktualisieren und die grundlegenden Kriterien und Verfahren für die Nutzung bestimmter Funktionen des Netzmanagements festzulegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nationale Aufsichtsbehörden

  • Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) werden gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde benennen oder einrichten, die dann die dieser Behörde durch die Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
  • Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen von den Flugsicherungsorganisationen unabhängig sein.

Ausschuss für den einheitlichen Luftraum

  • Ein Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt die Kommission bei der Verwaltung des einheitlichen europäischen Luftraums und sorgt dafür, dass die Interessen aller Kategorien von Nutzern auf eine angemessene Weise berücksichtigt werden.
  • Der Ausschuss besteht aus zwei Vertretern eines jeden Mitgliedstaats. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Durchführungsbestimmungen

Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) kann auf der Grundlage von Mandaten, die vom Ausschuss für den einheitlichen Luftraum vereinbart wurden, an der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen beteiligt werden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Leistungsüberprüfung

Diese Verordnung führt einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für alle Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen ein. Dazu gehören:

  • EU-weite Leistungsziele in den Schlüsselbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazitäten und Kosteneffizienz;
  • nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke1 zur Sicherstellung der Einheitlichkeit mit den EU-weiten Zielen und
  • eine regelmäßige Überprüfung, Überwachung sowie der Vergleich der Leistung der Flugsicherungsdienste und der Netzfunktionen.

Mit einem Durchführungsrechtsakt, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden Regeln für den Betrieb des Leistungsplans für die Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festgelegt, und auch für Dienste, auf die sich der in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über Flugsicherungsdienste aufgeführte Gebührenplan bezieht (siehe Zusammenfassung).

Leistungsziele

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 zur Festlegung EU-weit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den derzeitigen (vierten) Bezugszeitraum (vom bis zum ).

Garantien

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung wichtiger Interessen im Rahmen ihrer Sicherheits- oder Verteidigungspolitik gerechtfertigt sind.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) 2024/2803 (siehe Zusammenfassung) wird Verordnung (EG) Nr. 549/2004 aufgehoben und ersetzt. Einige Bestimmungen in Bezug auf die Anforderungen an die nationalen Aufsichtsbehörden und auf Sanktionen gelten weiterhin bis zum . Das auf der Grundlage dieser Verordnung eingerichtete Leistungsüberprüfungsgremium übte seine Funktion bis zum weiter aus. Die Bestimmungen über das Leistungssystem und die in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 genannte Gebührenregelung gelten weiterhin für die Zwecke der Durchführung der Systeme für den dritten und vierten Bezugszeitraum.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gehört zu einem Paket von Rechtsvorschriften zum Flugverkehrsmanagement, das dazu bestimmt ist, einen einheitlichen europäischen Luftraum zu schaffen, um eine optimale Nutzung des europäischen Luftraums zu gewährleisten mit dem Ziel, die Anforderungen aller Luftraumnutzer zu erfüllen.

Das erste Paket des einheitlichen europäischen Luftraums umfasst diese Rahmenverordnung plus drei technische Verordnungen über die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 550/2004), die Ordnung und Nutzung des Luftraums (Verordnung (EG) Nr. 551/2004) neu gefasst und aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2024/2803 und die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (jetzt gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 oder anderer zusammenhängender delegierter oder durchführender Vorschriften, welche die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 aufhoben oder ersetzten). Ziel dieser Verordnungen ist vor allem die Erhöhung und Stärkung der Sicherheit und die Reorganisation des Luftraums nach Maßgabe des Verkehrs und nicht der nationalen Grenzen. Sie wurden 2009 im Rahmen des zweiten Pakets des einheitlichen europäischen Luftraums durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 überarbeitet.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Funktionaler Luftraumblock. Ein Luftraumblock basierend eher auf betrieblichen Anforderungen als auf nationalen Grenzen, bei dem die Flugsicherung sowie zusammenhängende Dienstleistungen leistungsorientiert sind und optimiert werden, um in jedem funktionalen Luftraumblock eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen oder gegebenenfalls eine integrierte Organisation einzuführen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom , S. 1-9).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EC) Nr. 549/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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