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Rahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) kann auf der Grundlage von Mandaten, die vom Ausschuss für den einheitlichen Luftraum vereinbart wurden, an der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen beteiligt werden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Diese Verordnung führt einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für alle Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen ein. Dazu gehören:
Mit einem Durchführungsrechtsakt, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden Regeln für den Betrieb des Leistungsplans für die Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festgelegt, und auch für Dienste, auf die sich der in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über Flugsicherungsdienste aufgeführte Gebührenplan bezieht (siehe Zusammenfassung).
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 zur Festlegung EU-weit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den derzeitigen (vierten) Bezugszeitraum (vom bis zum ).
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung wichtiger Interessen im Rahmen ihrer Sicherheits- oder Verteidigungspolitik gerechtfertigt sind.
Durch die Verordnung (EU) 2024/2803 (siehe Zusammenfassung) wird Verordnung (EG) Nr. 549/2004 aufgehoben und ersetzt. Einige Bestimmungen in Bezug auf die Anforderungen an die nationalen Aufsichtsbehörden und auf Sanktionen gelten weiterhin bis zum . Das auf der Grundlage dieser Verordnung eingerichtete Leistungsüberprüfungsgremium übte seine Funktion bis zum weiter aus. Die Bestimmungen über das Leistungssystem und die in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 genannte Gebührenregelung gelten weiterhin für die Zwecke der Durchführung der Systeme für den dritten und vierten Bezugszeitraum.
Sie ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gehört zu einem Paket von Rechtsvorschriften zum Flugverkehrsmanagement, das dazu bestimmt ist, einen einheitlichen europäischen Luftraum zu schaffen, um eine optimale Nutzung des europäischen Luftraums zu gewährleisten mit dem Ziel, die Anforderungen aller Luftraumnutzer zu erfüllen.
Das erste Paket des einheitlichen europäischen Luftraums umfasst diese Rahmenverordnung plus drei technische Verordnungen über die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 550/2004), die Ordnung und Nutzung des Luftraums (Verordnung (EG) Nr. 551/2004) neu gefasst und aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2024/2803 und die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (jetzt gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 oder anderer zusammenhängender delegierter oder durchführender Vorschriften, welche die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 aufhoben oder ersetzten). Ziel dieser Verordnungen ist vor allem die Erhöhung und Stärkung der Sicherheit und die Reorganisation des Luftraums nach Maßgabe des Verkehrs und nicht der nationalen Grenzen. Sie wurden 2009 im Rahmen des zweiten Pakets des einheitlichen europäischen Luftraums durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 überarbeitet.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom , S. 1-9).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EC) Nr. 549/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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