Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie aktualisiert (und kodifiziert) frühere Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union und die Möglichkeit, in einem anderen EU-Land zu arbeiten.
  • Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass der Grundsatz der Freizügigkeit, der in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist, in der Praxis geachtet wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Personen, die in einem anderen EU-Land arbeiten wollen, sowie die Gesellschaften, die diese Personen aufnehmen, profitieren von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können so ihr Recht auf Freizügigkeit ausleben und ihre persönliche und berufliche Situation verbessern und die Gesellschaften offene Stellen besetzen und den Mangel an qualifizierten Arbeitskräften beheben.
  • Jeder Staatsangehörige eines EU-Landes ist berechtigt, eine bezahlte Beschäftigung in einem anderen EU-Land aufzunehmen. Jeder Arbeitgeber darf ebenso Stellenangebote in der gesamten EU veröffentlichen sowie Arbeitsverträge mit potentiellen Arbeitnehmern aus anderen EU-Ländern schließen.
  • Die Verordnung kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, die wiederholt grundlegend geändert wurde. Durch sie wird die Funktionsfähigkeit des Verfahrens sichergestellt, indem jegliche Form der auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern in der EU untersagt wird.
  • Die Verordnung untersagt insbesondere:
    • besondere Verfahren für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer und
    • Einschränkungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Stellenangeboten oder die Auferlegung bestimmter Bedingungen, wie z. B. die Einschreibung beim Arbeitsamt, für Bürger aus anderen EU-Ländern.
  • Sie verbietet zudem jede Ungleichbehandlung von einheimischen Arbeitnehmern und anderen EU-Arbeitnehmern hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen durch Vorschriften über:
    • den Zugang zu Beschäftigung, einschließlich Unterstützung des Arbeitssuchenden durch Arbeitsämter;
    • die Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlohnung, Kündigung, berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;
    • den Zugang zu Schulungen, einschließlich Berufsschulen und Umschulungszentren.
  • Die Kinder eines Arbeitnehmers, der in einem anderen EU-Land beschäftigt ist oder war, können unter den gleichen Bedingungen wie die Kinder der einheimischen Arbeitnehmer am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.
  • Die Verordnung deckt gewisse soziale Rechte ab. Arbeitnehmer, die in einem anderen EU-Land beschäftigt sind, genießen dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die Staatsangehörigen des EU-Aufnahmelandes. Sie haben zudem das gleiche Anrecht auf Wohnbeihilfe wie inländische Arbeitnehmer und können sich in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, in die Listen der Wohnungssuchenden einschreiben, wo solche geführt werden.
  • Die Verordnung deckt auch die Gleichbehandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte ab, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften.
  • Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung vorgeschrieben sein, die verlangten Sprachkenntnisse müssen jedoch angemessen und für die betreffende Stelle erforderlich sein.
  • Durch die Verordnung wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der sich aus sechs Mitgliedern aus jedem EU-Land zusammensetzt: zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände. Dieser Ausschuss unterstützt die Europäische Kommission in Fragen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Die Europäische Arbeitsbehörde, die durch die Verordnung (EU) 2019/1149 eingerichtet wurde, nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teil und liefert fachlichen Input und Expertise.

Einzige Ausnahme

Die einzige Ausnahme für dieses Prinzip der Gleichbehandlung gilt jedoch für den Zugang zu Stellen, die mit der Ausübung öffentlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates verbunden sind. Die EU-Länder können solche Stellen ihren Staatsangehörigen vorbehalten.

EURES-Verordnung

  • Im Jahr 2016 wurde die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 durch die Verordnung (EU) 2016/589 über das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) geändert. Damit fallen die Vorschriften zum Austausch von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe in allen EU-Ländern nun in den Anwendungsbereich dieser neuen Verordnung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. Juni 2011 in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 kodifizierte und ersetzte die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und ihre nachträglichen Änderungen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1-12)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21-56)

Sonderbericht Nr. 6/2018 – „Freizügigkeit der Arbeitnehmer – die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern“ (ABl. C 79 vom 2.3.2018, S. 17)

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8-14)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr – Kapitel 1: Die Arbeitskräfte – Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 65-66)

Letzte Aktualisierung: 21.04.2020

nach oben