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Rechtswidrige Einwanderung – Sanktionen für Arbeitgeber
Um rechtswidriger Einwanderung entgegenzuwirken, sieht die Richtlinie vor, dass die EU-Länder die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern verbieten, die sich unrechtmäßig in der EU aufhalten.
Die Richtlinie legt EU-weite Mindestvorschriften für Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die gegen Arbeitgeber verhängt bzw. getroffen werden können, die gegen dieses Verbot verstoßen.
Diese Richtlinie findet nicht auf alle EU-Länder Anwendung – Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich (1) beteiligen sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie.
Arbeitgeber sind verpflichtet:
Die EU-Länder können zudem:
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen gegen den Arbeitgeber geahndet werden. Dazu gehören:
Die EU-Länder müssen ferner:
Eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar, wenn der Arbeitgeber:
Illegal beschäftigte Nicht-EU-Bürger müssen in der Lage sein, unmittelbar oder über Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einzureichen. Um zu kontrollieren, ob Arbeitgeber solche rechtswidrigen Einwanderer beschäftigen, sind von den EU-Ländern Inspektionen auf der Grundlage regelmäßiger Risikobewertungen durchzuführen.
Zwei zentrale Erkenntnisse eines Berichts aus dem Jahr 2014 betreffend die Anwendung der Richtlinie waren folgende:
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (, S. 24-32)
Die vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/52/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung
(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).