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Abkommen zwischen der EU und dem Internationalen Strafgerichtshof
Beschluss 2011/168/GASP über den Internationalen Strafgerichtshof
Der Rat der Europäischen Union und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sind verantwortlich für die Koordination der Maßnahmen, die von der EU und den EU-Ländern zur Umsetzung der Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2011/168/GASP ergriffen werden, insbesondere im Rahmen der drei folgenden Bereiche:
Förderung der universellen Unterstützung
Gewährleistung der Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
Um die Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu gewährleisten, unternehmen die EU und die EU-Länder Folgendes:
Unterstützung eines effektiven Betriebs
Der Aktionsplan für die Folgemaßnahmen zu dem Beschluss 2011/168/GASP befasst sich mit
Das Abkommen ist am in Kraft getreten.
Der Internationale Strafgerichtshof ist das weltweit erste und einzige ständige internationale Strafgericht und hat seinen Sitz in Den Haag in den Niederlanden. Der Internationale Strafgerichtshof untersucht und, sofern gerechtfertigt, führt ein Verfahren gegen Einzelpersonen, die wegen der schwerwiegendsten Straftaten, welche die internationale Gemeinschaft berühren: Völkermord2, Kriegsverbrechen3, Verbrechen gegen die Menschlichkeit4 und Verbrechen der Aggression5. Es wurde eingerichtet und unterliegt dem Römischen Statut, das am in Kraft getreten ist und von allen EU-Ländern ratifiziert wurde.
Beschluss 2006/313/GASP des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung (ABl. L 115 vom , S. 49)
Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung (ABl. L 115 vom , S. 50-56)
Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom , S. 56-58)
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