Ausfuhr von Kulturgütern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Zum Schutz der europäischen Kulturgüter soll mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) einheitliche Kontrollen mit Hilfe von Ausfuhrgenehmigungen durchgeführt werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung enthält Regelungen für den Schutz von Kulturgütern bei der Ausfuhr. Sie stellt sicher, dass bei der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der EU einheitliche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kategorien von Kulturgütern, für die diese Verordnung gilt, werden in Anhang I der Verordnung aufgeführt.
Ausfuhrgenehmigung
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Eine Ausfuhrgenehmigung muss immer vorgelegt werden, wenn ein Kulturgut aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird. Die Ausfuhrgenehmigung wird auf Antrag erteilt und von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellt. Sie gilt in der gesamten EU. Ein EU-Land kann eine Ausfuhrgenehmigung verweigern, wenn die betreffenden Kulturgüter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert fallen. Unter gewissen Umständen kann ein Mitgliedstaat auch die Ausfuhr bestimmter Kulturgüter ohne eine Genehmigung erlauben.
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Die Ausfuhrgenehmigung ist der zuständigen Zollstelle bei der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten zusammen mit der Zollerklärung vorzulegen. Die EU-Länder können die Zahl der Zollstellen beschränken, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für Kulturgüter zuständig sind.
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In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission werden Regeln für die Ausstellung, Erteilung und Verwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 vorgesehenen Ausfuhrgenehmigungen festgelegt.
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Sie gibt die Arten der zu erteilenden Genehmigungen, deren Verwendung und Gültigkeitsdauer an. Es gibt 3 Arten von Genehmigungen:
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Die normale Genehmigung - wird unter normalen Umständen für alle der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 unterworfenen Ausfuhren verwendet und ist 1 Jahr gültig;
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Die spezifische offene Genehmigung - berechtigt zur mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts durch dessen Besitzer zur Verwendung und/oder Ausstellung in einem Drittland und ist bis zu 5 Jahre gültig;
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Die allgemeine offene Genehmigung - wird Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der EU für eine Ausstellung in einem Nicht-EU-Land in Frage kommen, ausgestellt. Diese Genehmigungen sind bis zu 5 Jahre gültig.
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Muster für die 3 entsprechenden Vordrucke sind in den Anhängen I, II bzw. III enthalten.
Durchführung
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Für die Durchführung dieser Verordnung sollen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sich gegenseitige Unterstützung leisten und mit der Europäischen Kommission zusammenarbeiten. Außerdem muss eine Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
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Für Verstöße gegen die Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Bei der Verordnung (EU) Nr. 116/2009 handelt es sich um die kodifzierte Fassung eines ursprünglichen Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 3911/92) und seiner nachfolgenden Änderungen. Sie ist am 2. März 2009 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1-7)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Liste der Behörden, die bevollmächtigt sind, Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter auszustellen, veröffentlicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (ABl. C 164 vom 16.7.2009, S. 6-20)
Liste der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind, veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 9-13)
Letzte Aktualisierung: 20.02.2017