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Internationale Übereinkünfte und die Außenkompetenzen der EU
Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Sie legen die rechtlichen Befugnisse der EU für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Übereinkünften sowie ihre ausschließliche bzw. geteilte Zuständigkeit für den Abschluss solcher Übereinkünfte fest.
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 3 (ABl. C 202 vom , S. 51)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 4 (ABl. C 202 vom , S. 51-52)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 140-141)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 216 (ABl. C 202 vom , S. 144)
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