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Stärkung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit

Stärkung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 über besondere Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In ihr werden die Ziele, Kriterien und verfügbaren Mittel im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für 2014-2020 mit besonderem Bezug auf die Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ), einem der Ziele der Regionalpolitik der Europäischen Union (EU), festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Allgemeine Ziele

Die ETZ stellt eine Hauptzielsetzung der EU-Regionalpolitik dar und wird aus dem EFRE finanziert. Die Verordnung beschreibt die Hintergründe und allgemeinen Grundsätze der ETZ und legt den Interventionsbereich des EFRE im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der territorialen Zusammenarbeit im Zeitraum 2014-2020 fest.

Das Ziel der ETZ besteht darin, Regionen und Städte aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und anderen europäischen Ländern zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch durch gemeinsame Programme, Projekte und Netzwerke ermutigen.

Es gibt drei Arten von ETZ-Programmen.

  • Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Finanzierung gemeinsamer, direkt an EU-Grenzen umgesetzter Projekte, zum Beispiel zwischen benachbarten Regionen mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen oder einer Region in mindestens einem Mitgliedstaat und einem Drittland an der Außengrenze der EU. Die Regionen in Drittländern dürfen nicht im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt sein.
  • Transnationale Kooperationsprogramme. Diese umfassen nationale, regionale und lokale Partner in größeren Kooperationsgebieten, wie z. B. dem Ostseeraum.
  • Interregionale Zusammenarbeit. Alle Mitgliedstaaten sind befugt an diesem Programm teilnehmen, das Projekte und Netzwerke zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen regionalen und lokalen Einrichtungen in verschiedenen Ländern umfasst. Diese Projekte sollen sicherstellen, dass die für die Kohäsionspolitik bereitstehenden Ressourcen effizient eingesetzt werden.

Verwaltung der Programme

Da ETZ-Programme von Gruppen aus Mitgliedstaaten bzw. in manchen Fällen aus Drittländern umgesetzt werden, ist für ihre Verwaltung eine gemeinsam von den beteiligten Ländern bestimmte Stelle zuständig.

Berichterstattung

In der Umsetzungsverordnung (EU) 2015/207 werden detaillierte Regelungen, die Verwaltungsbehörden bei der Erstellung der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte befolgen müssen, festgelegt.

Mittelausstattung

Die aus dem EFRE zugewiesenen, für die ETZ verfügbaren Mittel belaufen sich auf 8,9 Milliarden Euro für den Zeitraum 2014-2020, und sind aufgeschlüsselt wie folgt:

  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit: 6,6 Milliarden Euro;
  • länderübergreifende Zusammenarbeit: 1,8 Milliarden Euro;
  • interregionale Zusammenarbeit: 500 Millionen Euro.

Liste der Kooperationsprogramme

Der Durchführungsbeschluss 2014/366/EU der Kommission legt eine Liste der Kooperationsprogramme und den Betrag der Unterstützung aus dem EFRE für jedes Programm.

Unterbrechung der Programmumsetzung infolge des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine

Mit der Verordnung (EU) 2022/2192 werden besondere Vorschriften für die Kooperationsprogramme 2014-2020 festgelegt, die durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument und im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach den Störungen bei der Durchführung von Programmen infolge der militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine und die Beteiligung von Belarus an diesem Angriff unterstützt werden. Die Verordnung (EU) 2022/2192 ermöglicht es diesen Programmen, wirksam zu funktionieren, indem sie:

  • gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten und Regionen Kohäsionsressourcen nutzen können, um Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen aufgrund der Aktionen Russlands zu unterstützen;
  • Ausnahmen von den normalen Kofinanzierungsregeln ermöglicht, die die notwendige Flexibilität bieten, um bestehende Investitionsressourcen zu mobilisieren, um die direkten und indirekten Auswirkungen des Überfalls auf die Ukraine zu bewältigen;
  • die Fortsetzung von Projekten nur auf der Seite der Mitgliedstaaten an der Grenze ermöglicht, wenn andere Empfänger nicht teilnehmen können; und
  • die Rechtssicherheit für andere Aspekte gewährleistet, denen die Programmbehörden gegenüberstehen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der EFRE ist einer von fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU zusammenarbeiten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom , S. 259-280).

Letzte Aktualisierung

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