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Hohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EU
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln
Eine klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn
Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gilt seit dem , sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82 Absatz 3, in der auf der Grundlage eines unabhängigen Prüfberichts festgestellt wird, dass überprüft wurde, dass das EU-Portal und die EU-Datenbank uneingeschränkt funktionsfähig sind (siehe Beschluss (EU) 2021/1240). Die bestehenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich (Richtlinie 2001/20/EG) werden nach einer dreijährigen Übergangsphase ab diesem Datum aufgehoben.
Die frühere Richtlinie der Kommission über gute Herstellungspraxis wurde durch die neue Richtlinie der Kommission über gute Herstellungspraxis, Richtlinie2017/1572, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über klinische Prüfungen aufgehoben.
Die Richtlinien zur Anwendung der Richtlinie über klinische Prüfungen finden Sie in EudraLex, Band 10.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom , S. 1–76).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 536/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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