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Auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht
Diese Verordnung gilt für 17 Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnehmen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien.
Andere Mitgliedstaaten können zu jeder Zeit beitreten.
Sie gilt, wenn eine Verbindung zum Recht verschiedener Länder in Fällen der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes besteht, d. h., wenn unterschiedliches nationales Recht für dieselbe Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung finden könnte (z. B. das nationale Recht des Landes der Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder das nationale Recht des Landes ihres Hauptwohnsitzes).
Sie gilt nicht für folgende Rechtsgegenstände:
Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende nationale Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Länder handelt:
Eine Rechtswahlvereinbarung der Ehegatten kann jederzeit, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Vorladung vor Gericht, geschlossen oder geändert werden.
Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl für ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes treffen, unterliegt der Fall dem Recht eines der folgenden Länder:
Sieht das anzuwendende nationale Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Landes in dem der Fall vorgelegt wird, anzuwenden.
Sie ist am in Kraft getreten.
Zwei weitere Verordnungen legen die Vorschriften für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei einer Kollision nationaler Rechte dar. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (siehe Zusammenfassung) findet auf vertragliche Schuldverhältnisse Anwendung, während Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (siehe Zusammenfassung) außervertragliche Schuldverhältnisse, ausgenommen Familienverhältnisse und die Haftung eines Staates, regelt.
Verordnung Nr. 1259/2010, die Vorschriften für das auf Ehescheidungen und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht beinhaltet, wurde durch verstärkte Zusammenarbeit als Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 verabschiedet, die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (sowie betreffend die elterliche Verantwortung) enthält.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom , S. 10-16)
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