Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht

Auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung errichtet einheitliche Rechtsnormen für die Bestimmung, welches nationale Recht für Verfahren Anwendung findet, die sich auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beziehen, an denen Ehegatten, die eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben, in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit leben oder nicht mehr in demselben Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) leben, beteiligt sind.
  • Sie ergänzt Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (siehe Zusammenfassung), in der Vorschriften zur Bestimmung dargelegt werden, welches Gericht bei einem Antrag auf Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zuständig ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Teilnehmende Länder

Diese Verordnung gilt für 17 Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnehmen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien.

Andere Mitgliedstaaten können zu jeder Zeit beitreten.

Wann tritt die Verordnung in Kraft?

Sie gilt, wenn eine Verbindung zum Recht verschiedener Länder in Fällen der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes besteht, d. h., wenn unterschiedliches nationales Recht für dieselbe Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung finden könnte (z. B. das nationale Recht des Landes der Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder das nationale Recht des Landes ihres Hauptwohnsitzes).

Sie gilt nicht für folgende Rechtsgegenstände:

  • Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen;
  • das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe;
  • die Ungültigerklärung einer Ehe;
  • die Namen der Ehegatten;
  • die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe;
  • die elterliche Verantwortung,
  • Unterhaltspflichten;
  • Trusts und Erbschaften.

Rechtswahl

Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende nationale Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Länder handelt:

  • das Recht des Landes, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren Hauptwohnsitz haben; oder
  • das Recht des Landes, in dem die Ehegatten zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort weiterhin wohnt; oder
  • das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt; oder
  • das Recht des Landes, in dem der Fall vorgelegt wird.

Eine Rechtswahlvereinbarung der Ehegatten kann jederzeit, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Vorladung vor Gericht, geschlossen oder geändert werden.

In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht

Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl für ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes treffen, unterliegt der Fall dem Recht eines der folgenden Länder:

  • 1.

    dem Recht des Landes, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Vorladung vor Gericht ihren Hauptwohnsitz haben; oder anderenfalls

  • 2.

    dem Recht des Landes, in dem die Ehegatten zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor der Vorladung vor Gericht endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vorladung vor Gericht dort weiterhin wohnt; oder anderenfalls

  • 3.

    dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vorladung vor Gericht besitzen; oder anderenfalls

  • 4.

    das Recht des Landes, in dem der Fall vorgelegt wird.

Sieht das anzuwendende nationale Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Landes in dem der Fall vorgelegt wird, anzuwenden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 21. Juni 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Zwei weitere Verordnungen legen die Vorschriften für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei einer Kollision nationaler Rechte dar. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (siehe Zusammenfassung) findet auf vertragliche Schuldverhältnisse Anwendung, während Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (siehe Zusammenfassung) außervertragliche Schuldverhältnisse, ausgenommen Familienverhältnisse und die Haftung eines Staates, regelt.

Verordnung Nr. 1259/2010, die Vorschriften für das auf Ehescheidungen und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht beinhaltet, wurde durch verstärkte Zusammenarbeit als Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 verabschiedet, die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (sowie betreffend die elterliche Verantwortung) enthält.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10-16)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1111 vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1-115)

Beschluss (EU) 2016/1366 der Kommission vom 10. August 2016 zur Bestätigung der Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 216 vom 11.8.2016, S. 23-25)

Beschluss 2014/39/EU der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 41-42)

Beschluss 2012/714/EU der Kommission vom 21. November 2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 323 vom 22.11.2012, S. 18-19)

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1-29)

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 03.06.2021

nach oben