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Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Die Europäische Union (EU) verabschiedete eine Rechtsvorschrift (Verordnung) über die Bedingungen für Nicht-EU-Bürger, die in den Mitgliedstaaten für kurze Zeit als Saisonarbeitnehmer, häufig in der Landwirtschaft und dem Tourismus, arbeiten wollen. Dazu gehört auch das Recht dieser Arbeitnehmer, während des Aufenthalts nicht ausgebeutet zu werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26 Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer.
ZUSAMMENFASSUNG
Im Rahmen der alternden Bevölkerung und der geringen Geburtenrate der EU, stellt das Stockholmer Programm fest, dass die Zuwanderung von Arbeitskräften das Wirtschaftswachstum fördern kann, dass jedoch flexible Vorschriften zur Verwaltung der Zuwanderungsströme erforderlich sind. Aus diesem Grund haben die EU-Länder ein Gesetz zur saisonal bedingten Migration verabschiedet.
Anwendungsbereich
Das Gesetz bezieht sich auf Nicht-EU-Bürger, deren Hauptwohnsitz in einem Drittstaat liegt, und die vorübergehend in ein EU-Land kommen, um dort zu arbeiten.
Sektoren
Alle EU-Länder müssen eine Liste der Beschäftigungssektoren erstellen, die von saisonalen Bedingungen abhängen (beispielsweise Sommertourismus und das Einbringen bestimmter Ernten). Diese Liste muss der Europäischen Kommission vorgelegt werden.
Zulassungskriterien Beschäftigung
Um zur in der EU zugelassen zu werden, müssen Arbeitnehmer sicherstellen, dass der Antrag auf Arbeitserlaubnis einen Arbeitsvertrag oder ein bindendes Arbeitsangebot enthält, in dem Bezahlung, Arbeitszeit und andere Bestimmungen definiert sind. Auch ein Nachweis für angemessene Unterbringung ist erforderlich.
Aufenthaltsdauer
EU-Länder müssen eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeitnehmer festlegen, die zwischen fünf und neun Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums betragen muss.
Sobald die Arbeitnehmer in der EU sind, dürfen sie ihren Arbeitsvertrag verlängern oder den Arbeitgeber ändern, sofern die Einreisevoraussetzungen weiterhin erfüllt werden und keine Ablehnungsgründe vorliegen. Innerhalb der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer können die EU-Länder den Arbeitnehmern eine Verlängerung des Vertrags beim gleichen Arbeitgeber mehr als einmal einräumen, ebenso wie Verträge mit mehr als einem Arbeitgeber.
Gleichbehandlung
Saisonarbeitnehmer haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates, zumindest in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen, wie Mindestbeschäftigungsalter, Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage) sowie die Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Diese Gleichbehandlung gilt auch für Zweige der sozialen Sicherheit (Sozialleistungen in Verbindung mit Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und hohem Alter), Schulungen, Beratungsleistungen zur Saisonarbeit durch Arbeitsvermittlungsstellen und andere öffentliche Leistungen, mit Ausnahme von Wohnraum.
Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit jedoch einschränken und die Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen, Bildung und Ausbildung beschränken.
Sanktionen und Vermeidung von Missbrauch
EU-Länder müssen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs sowie Sanktionen bei vorhandenem Missbrauch einführen. Gleichzeitig müssen Mechanismen zum Umgang mit Beschwerden gegen Arbeitgeber eingeführt werden.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2014/36/EU |
29.3.2014 |
30.9.2016 |
ABl. L 94 vom 28.3.2014 |
30.06.2014