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EU-Asylpolitik: EU-Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung der Anträge
Durch die Verordnung Dublin III wird bestimmt, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sind. Den Antragstellern kommt bis zur Feststellung ihres Status ein höherer Grad an Schutz zu. Es wird zudem ein neues System eingerichtet, anhand dessen Probleme innerhalb der Asyl- und Aufnahmesysteme frühzeitig erkannt werden können und das es erlaubt, die Ursachen dieser Probleme zu beseitigen, bevor sie sich zu einer echten Krise entwickeln.
Grundsätze und Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit
Dazu zählen (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung):
Mehr Garantien für Antragsteller
Die Verordnung enthält mehr Schutzgarantien für Antragsteller, darunter:
Haft
Grundsätzlich darf ein Antragsteller nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil er Asyl beantragt. Die Verordnung räumt jedoch die Möglichkeit ein, die entsprechende Person in Haft zu nehmen, wenn eine Fluchtgefahr besteht (beispielsweise bei der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat).
Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung
Durch die Verordnung Dublin III wird die Effizienz des Systems erhöht, indem ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung eingerichtet wird, dessen Ziel es ist:
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird mit Wirkung vom 30. Juni 2026 durch die Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben (siehe Zusammenfassung).
Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31-59).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1-43).
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 26.6.2013, S. 1-30).
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95).
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96-116).
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26).
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3-23).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 09.08.2024