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Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit – Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Europäische Arbeitsbehörde' .

Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit – Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2016/344 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

  • Durch den Beschluss wird eine Plattform bzw. ein Forum auf EU-Ebene eingerichtet, auf der bzw. in dem sich Vertreter aller EU-Länder treffen können, um
    • Informationen und bewährte Praktiken auszutauschen;
    • Wissen und Fähigkeiten zu entwickeln und
    • enger grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten, um die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit* wirksamer und effizienter zu bekämpfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Ziele der Plattform sind folgende:
    • Verringerung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit;
    • Verbesserung der Arbeitsbedingungen;
    • Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der sozialen Inklusion;
    • Verbesserung der Durchsetzung der Rechtsvorschriften bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der sozialen Inklusion;
    • Förderung der Schaffung von regulären Arbeitsplätzen;
    • Beitrag zu strukturellen Reformen auf dem Gebiet der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit.
  • Die Plattform unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern durch:
    • Austausch von bewährten Praktiken und Informationen;
    • Aufbau von Fachwissen und Analysefähigkeiten;
    • Förderung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit;
    • Förderung eines umfassenderen Verständnisses von Problemen im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.
  • Zu den Tätigkeiten der Plattform zählen folgende:
    • Entwicklung gemeinsamer Definitionen und gemeinsamer Konzepte, vergleichende Analysen, Erhebung von Daten und die Nutzung gegenseitiger Begutachtungen;
    • Wirksamkeitsanalyse für verschiedene politische Maßnahmen, vorbeugende Maßnahmen und Sanktionen;
    • Schaffung einer Wissensbank für den Informations- und Erfahrungsaustausch;
    • Erarbeitung von Durchsetzungsleitlinien, Handbüchern über bewährte Verfahren und gemeinsamen Inspektionsgrundsätzen;
    • Förderung des Austauschs nationalen Personals und gemeinsamer Maßnahmen;
    • Prüfung der Machbarkeit eines Systems für einen schnellen Informationsaustausch und Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Daten;
    • Verbesserung von Weiterbildungskapazitäten;
    • Sensibilisierung für die Problematik im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit mittels europäischer Kampagnen und Koordinierung regionaler oder EU-weiter Strategien.
  • Die Plattform arbeitet eng mit anderen Sachverständigengruppen und Ausschüssen der EU zusammen, die mit der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befasst sind.
  • Die Plattform setzt sich aus Vertretern aus jedem EU-Land, aus der Europäischen Kommission und sowohl der Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite der Industrie zusammen.
  • Vertreter der Sozialpartner, insbesondere in Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt, einschlägige EU-Organe und internationale Organisationen wie die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Nicht-EU-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) dürfen als Beobachter teilnehmen.
  • Die Plattform tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz der Kommission zusammen.
  • Die Beteiligung an der Plattform berührt nicht die sonstigen nationalen und internationalen Anstrengungen der EU-Länder zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.
  • Die Kommission legt bis zum 13. März 2020 einen Bericht über die Tätigkeiten der Plattform vor. Sie kann Empfehlungen zur Änderung des Umfangs dieser Tätigkeiten aussprechen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 12. März 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit kommt besonders häufig in den Sektoren Bau, Reparatur, Gartenbau, Reinigung, Kinderbetreuung, Catering und Hotelgewerbe vor.
  • Sie schadet der EU-Wirtschaft, führt zu unlauterem Wettbewerb und untergräbt den sozialen Schutz und den Arbeitsschutz von Arbeitnehmern.
  • Nationale Behörden tragen die Hauptverantwortung für die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, entweder durch abschreckende Maßnahmen (strengere Sanktionen, wirksamere Inspektionen) oder durch vorbeugende Maßnahmen (Steueranreize oder Steueramnestien).

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit: jedwede Art von bezahlter Tätigkeit, die ihrer Natur nach rechtmäßig ist, den staatlichen Stellen aber nicht gemeldet wird.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12-20)

Letzte Aktualisierung: 12.12.2016

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