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Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern
Die Verordnung unterscheidet zwischen erfassten und nicht erfassten5 Stoffen.
Die EU-Länder müssen
Mit der Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 aufgehoben.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom , S. 1-10)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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