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Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der EU

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union' .

Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der EU

Der „Übersee-Assoziationsbeschluss“ wurde im November 2013 verabschiedet und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Er betrifft die Beziehungen der Europäischen Union zu „ überseeischen Ländern und Gebieten “, die mit EU-Ländern verbunden sind.

RECHTSAKT

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss von 2013“)

ZUSAMMENFASSUNG

Die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind mit der EU bereits seit ihrer Gründung assoziiert. Die ÜLG umfassen 25 Inseln, die im atlantischen, antarktischen, arktischen, indischen und pazifischen Ozean und in der Karibik liegen. Sie sind keine souveräne Staaten, jedoch verfassungsrechtlich mit vier EU-Ländern verbunden: Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich (1).

Die Assoziation der ÜLG mit der EU beruht auf den verfassungsrechtlichen Beziehungen zu diesen vier EU-Ländern.

Der Übersee-Assoziationsbeschluss von 2013 soll die Beziehungen der EU mit den ÜLG modernisieren und dabei Veränderungen im Welthandelsgefüge und Anliegen wie den Klimawandel und den Umweltschutz berücksichtigen. Er zielt darauf ab, über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehend auf den Aufbau von Beziehungen hinzuarbeiten, die auf beiderseitigen Interessen und gemeinsamen Werten basieren und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

Hauptziele der Assoziation:

  • Aufbau engerer wirtschaftlicher Beziehungen, insbesondere durch die Verbesserung bestehender Handelsregelungen, z. B. durch die Vereinfachung des Marktzugangs;
  • Unterstützung der ÜLG bei der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit und Verringerung ihrer Anfälligkeit (z. B. in Bezug auf den Klimawandel und das Welthandelsgefüge);
  • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG nach dem Vorbild der Europa-2020-Strategie der EU zur Schaffung einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft;
  • Förderung der Zusammenarbeit von ÜLG mit anderen Partnerländern außerhalb der EU;
  • Förderung der Werte, Standards und Interessen der EU in der ganzen Welt im Wege der Zusammenarbeit mit ÜLG.

Zwar haben EU-Vorschriften an sich keine Geltungskraft in den ÜLG, der Übersee-Assoziationsbeschluss legt jedoch die genauen Vorschriften und Verfahren für die Assoziation fest.

Modernisiertes Handelssystem

Der neue Übersee-Assoziationsbeschluss läutet den Beginn eines neuen Handelssystems ein, das die Handelsumgebung für die ÜLG begünstigen soll. Unter dem neuen System sind ÜLG die meistbegünstigten Handelspartner und profitieren als solche von besseren Handelsbedingungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassung sowie von zoll- und kontingentfreiem Zugang zum EU-Markt für Waren. Im Rahmen des Beschlusses wurden zudem die Zugangsbedingungen der ÜLG zum EU-Markt überarbeitet, um ihnen bessere Exportchancen zu ermöglichen.

Finanzielle Unterstützung

  • Die EU leistet im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses finanzielle Unterstützung für die Entwicklungsstrategien von ÜLG. Die EU-Fördermittel aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) belaufen sich für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf insgesamt 364,5 Mio. EUR.
  • Grönland erhält Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU auf der Grundlage des Partnerschaftsabkommens zwischen der EU, Dänemark und Grönland (217,8 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020). Grönland kommt außerdem für Finanzhilfen im Rahmen der regionalen und thematischen Komponente des 11. EEF für ÜLG in Betracht.
  • Die ÜLG sind darüber hinaus zur Teilnahme an und zum Erhalt von Fördermitteln aus Programmen berechtigt, die aus dem Gesamthaushalt der EU finanziert werden (z. B. Forschung, Bildung, Innovation und Wettbewerb, Kultur und Medien usw.).

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss 2013/755/EU

1.1.2014

-

ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1-118

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über den Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1-5)

Letzte Aktualisierung: 21.09.2015



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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