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Gemeinsame Einfuhrregelung der EU
Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung
Die Tätigkeiten der EU basieren auf dem Grundsatz, dass die Einfuhr von Produkten ohne mengenmäßige Beschränkungen (z. B. Kontingente) frei sein sollte, es sei denn, es sind Schutzmaßnahmen1 vorgesehen. Aus Gründen der Transparenz veröffentlichte die EU 2015 eine kodifizierte2 Fassung ihrer gemeinsamen Einfuhrregelung, um die verschiedenen jüngsten Änderungen in einen einzigen Rechtsakt zu integrieren.
Die Verordnung legt Folgendes fest:
Die Verordnung gilt für die Einfuhr der Waren mit Ursprung in Nicht-EU-Ländern, mit Ausnahme von
Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die EU-Länder dies der Europäischen Kommission mit.
Ziel der Untersuchung ist es, festzustellen, ob den betreffenden EU-Herstellern durch die Einfuhren einer Ware eine bedeutende Schädigung3 entsteht oder zu entstehen droht. Eine Untersuchung muss in der Regel innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. In bestimmten Fällen kann dieser Zeitraum jedoch auf elf Monate verlängert werden.
Untersuchungsgegenstand sind die Einfuhrtrends, die Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie die den EU-Herstellern dadurch entstandene oder drohende bedeutende Schädigung.
Die Untersuchung erstreckt sich auf folgende Kriterien:
Wenn aus der Untersuchung ein Anstieg der Einfuhren hervorgeht, der so stark war, dass EU-Herstellern dadurch eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Kommission Schutzmaßnahmen einführen.
Die Untersuchung der EU kann mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren der betroffenen Ware aus einem Nicht-EU-Land nach sich ziehen. Die Höhe der Einfuhrkontingente sollte nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren liegen, für die Statistiken vorliegen.
Schutzmaßnahmen finden auf alle Einfuhren der betreffenden Ware aus allen Ländern Anwendung.
Die Untersuchung kann zu einer vorherigen oder rückwirkenden Überwachung einer Ware durch die EU führen. Die Überwachung erfolgt durch ein automatisches Einfuhrlizenzsystem für einen festen Zeitraum. Sie wirkt sich weder rückwirkend noch auf künftige Einfuhren beschränkend aus. Waren, die einer vorherigen Überwachung unterliegen, dürfen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, sofern ein Einfuhrdokument vorgelegt wird; dieses Dokument muss von der von einem EU-Land benannten zuständigen Behörde mit einem Sichtvermerk versehen und innerhalb der gesamten EU gültig sein.
Vor und während des EU-Untersuchungsverfahrens konsultiert die Kommission den Beratenden Ausschuss für Schutzmaßnahmen (Vertreter aus jedem EU-Land). Die Kommission muss die EU-Länder über jede Entscheidung, die sie über Schutzmaßnahmen trifft, in Kenntnis setzen. Schutzmaßnahmen können zunächst eingeführt werden, wenn die EU-Länder dies mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Die Verordnung sieht darüber hinaus spezifische fallabhängige Abstimmungsbedingungen vor.
Schutzmaßnahmen werden nicht auf Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der Welthandelsorganisation angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren 3 % nicht übersteigt und der Einfuhranteil aller Entwicklungsländer zusammen nicht mehr als 9 % ausmacht.
Die Verordnung ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen: Einfuhren in die EU auf der Website der Europäischen Kommission.
Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom , S. 16-33)
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