Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Lobbying-Verordnung: das Transparenz-Register der EU

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

Lobbying-Verordnung: das Transparenz-Register der EU

Die politischen Entscheidungsträger in der Europäischen Union sind in der Gesetzgebung und Regulierung nicht isoliert tätig. Sie pflegen einen regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft und einer Reihe von Interessengruppen, die unterstützend bei der Entscheidungsfindung und Politikgestaltung mitwirken. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass dieser Dialog so offen und transparent wie möglich abläuft.

RECHTSAKT

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11-24).

ZUSAMMENFASSUNG

Die politischen Entscheidungsträger in der Europäischen Union sind in der Gesetzgebung und Regulierung nicht isoliert tätig. Sie pflegen einen regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft und einer Reihe von Interessengruppen, die unterstützend bei der Entscheidungsfindung und Politikgestaltung mitwirken. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass dieser Dialog so offen und transparent wie möglich abläuft.

WAS IST DER ZWECK DIESER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG?

Im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission wird ein Register eingerichtet. Interessenvertreter, besser bekannt als Lobbyisten, die einen regelmäßigen Dialog mit den politischen Entscheidungsträgern zu pflegen beabsichtigen, werden im Register registriert. Sie liefern grundlegende Informationen über ihre Tätigkeiten und verpflichten sich, den Verhaltenskodex einzuhalten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In den Anwendungsbereich des Registers fallen sämtliche Tätigkeiten, mit denen eine (unmittelbare oder mittelbare) Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess und die Politikumsetzung der EU beabsichtigt ist.
  • Diese Tätigkeiten umfassen die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern des Parlaments, deren Assistenten und EU-Beamten; Schreiben, Diskussionspapiere; die Organisation von Veranstaltungen und Treffen sowie die Beteiligung an formalen Konsultationen oder Anhörungen.
  • Bestimmte Tätigkeiten wie Rechtsberatung und sonstige fachliche Beratung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers, und diejenigen, die diese Tätigkeiten durchführen, müssen sich nicht im Register registrieren lassen.
  • Das Register gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften, politische Parteien, staatliche Stellen der EU-Länder und internationale Organisationen.
  • Die betreffenden Organisationen und Einzelpersonen erklären die Korrektheit der von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen und stimmen zu, dass diese öffentlich gemacht werden. Zudem verpflichten sie sich zur Einhaltung des Verhaltenskodex.
  • Registrierte erhalten Zugangsausweise für die Gebäude des Europäischen Parlaments mit einer Gültigkeit von einem Jahr.
  • Ferner können ihnen Anreize wie die Genehmigung, als Mitveranstalter von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Parlaments zu fungieren, oder die Benachrichtigung bei der Einleitung von öffentlichen Konsultationen geboten werden.
  • Der Verhaltenskodex enthält eine Liste von Bestimmungen, an die sich Lobbyisten in ihrem Umgang mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Beamten der EU halten müssen. Sie geben zum Beispiel stets ihren Namen und ihre Registrierungsnummer an und verkaufen keine EU-Dokumente an Dritte.
  • Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex umfassen den Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments und den Ausschluss aus dem Register.

WANN TRITT DIE VEREINBARUNG IN KRAFT?

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Weiterführende Informationen:

Letzte Aktualisierung: 09.07.2015

nach oben