URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

23. November 2017 ( *1 )

„Pflanzenzüchtungen – Nichtigkeitsverfahren – Zuckerrübensorte M 02205 – Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 – Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte – Technische Prüfung – Verfahren vor der Beschwerdekammer – Verpflichtung, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen – Abänderungsbefugnis“

In der Rechtssache T‑140/15

Aurora Srl mit Sitz in Finale Emilia (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt L.‑B. Buchman, dann Rechtsanwälte L.‑B. Buchman, R. Crespi und M. Razou,

Klägerin,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), zunächst vertreten durch F. Mattina, dann durch F. Mattina und M. Ekvad und schließlich durch F. Mattina, M. Ekvad und A. Weitz als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferin vor dem Gericht:

SESVanderhave NV mit Sitz in Tirlemont (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Neefs und P. de Jong, dann Rechtsanwalt P. de Jong,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 26. November 2014 (Sache A 010/2013) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Aurora und SESVanderhave

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 24. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des CPVO,

aufgrund des am 23. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Streithilfeschriftsatzes der Streithelferin,

aufgrund der am 14. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 18. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung des CPVO,

aufgrund der am 17. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten vom 20. Dezember 2016 und deren am 16. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten vom 22. März 2017 und deren am 18. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

aufgrund der am 20. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen des CPVO und der Streithelferin zu dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokument,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten vom 14. Juni 2017 und deren am 29. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

Verfahren zur Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

1

Am 29. November 2002 stellte die Streithelferin, die SESVanderhave NV, beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1) einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz. Die dabei zum Sortenschutz angemeldete Pflanzenzüchtung ist die Sorte M 02205, eine zur Art Beta vulgaris L. ssp. Vulgaris var. altissima Döll gehörende Zuckerrübensorte.

2

Das CPVO beauftragte das Statens utsädeskontroll (Saatgutkontroll- und ‑anerkennungsamt, Schweden, im Folgenden: Prüfungsamt) mit der Durchführung der technischen Prüfung der Kandidatensorte gemäß Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94. Dieses Prüfungsamt wurde insbesondere beauftragt, zu prüfen, ob die Kandidatensorte sich von den ihr ähnlichsten Sorten unterschied, die am Tag des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 allgemein bekannt waren (im Folgenden: Referenzsorten). In dieser Hinsicht wurden die Rübensorten Dieck 3903 und KW 043 als die der Kandidatensorte ähnlichsten Sorten angesehen.

3

Am 10. Dezember 2004 übersandte das Prüfungsamt dem CPVO den abschließenden technischen Bericht, zusammen mit der Sortenbeschreibung und einem Dokument mit dem Titel „Hinweise zur Unterscheidbarkeit“ (im Folgenden: Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit). Das zuletzt genannte Dokument enthielt folgende Angaben:

4

Auf der Grundlage dieses Berichts erteilte das CPVO der Streithelferin am 18. April 2005 den beantragten gemeinschaftlichen Sortenschutz, der unter der Nr. EU 15118 für die Sorte M 02205 eingetragen wurde. Dieser Entscheidung waren die vom Prüfungsamt übermittelten Dokumente einschließlich der Sortenbeschreibung und der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit beigefügt.

5

Am 20. April 2012 teilte die Klägerin, die Aurora Srl, dem CPVO zum einen mit, dass vor den italienischen Gerichten ein Verfahren anhängig sei – ein von der Streithelferin gegen sie eingeleitetes Verletzungsverfahren –, und zum anderen, dass sich in der Eintragungsurkunde für die Sorte M 02205 ein Widerspruch herausgestellt habe, nämlich dass die Ausprägungsstufen der Merkmale „Farbe der Blattspreite“ und „Blattspreite: Wellung des Randes“, wie sie in der Sortenbeschreibung angegeben waren, nicht mit den in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit aufgeführten Ausprägungsstufen übereinstimmten (4 statt 5 bzw. 5 statt 4).

6

Im Anschluss an ein Klarstellungsersuchen des CPVO vom 23. April 2012 bestätigte das Prüfungsamt, dass sich in die Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit in der Tat ein Fehler eingeschlichen habe. Dieser Fehler stelle die Schlussfolgerung hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte aber nicht in Frage, zumal die Angaben in der Sortenbeschreibung zutreffend seien.

7

Am 4. Mai 2012 übermittelte das CPVO der Klägerin eine berichtigte Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit und wies sie darauf hin, dass es sich in Wirklichkeit um einen Fehler bei der Übertragung der aus der amtlichen Beschreibung dieser Sorte entnommenen Angaben gehandelt habe.

8

In der Folge wies die Klägerin das CPVO darauf hin, dass sich in der berichtigten Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit weitere Fehler gezeigt hätten, nämlich dass die Note für das Merkmal „Farbe der Blattspreite“ nicht berichtigt worden sei. Insoweit bestätigte das CPVO am 11. Mai 2012, dass die Ausprägungsstufe der Sorte M 02205, die dieses Merkmal betreffe, 4 sei und nicht 5. Da das Merkmal „Farbe der Blattspreite“ infolge dieser letzten Berichtigung für die Unterscheidung der Kandidatensorte von der Sorte KW 043 angesichts der nunmehr identischen Ausprägungsstufe nicht mehr relevant sei, sei es aus der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit gestrichen worden.

9

Im Lauf seiner aus diesem Anlass mit dem Prüfungsamt geführten Korrespondenz warf das CPVO ferner Fragen hinsichtlich der identischen Ausprägungsstufen des Merkmals „Keimung“ der beiden Sorten M 02205 und KW 043 auf.

10

Bei der Übermittlung der berichtigten Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit am 27. April 2012 hatte das Prüfungsamt die Angaben zum Merkmal „Keimung“ beibehalten, ihrer Ausprägungsstufe aber unterschiedliche Prozentangaben hinzugefügt, nämlich 29 % für die Kandidatensorte im Gegensatz zu 94 % für die Referenzsorte KW 043.

11

Nach dieser Folge von Berichtigungen lautete die Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit wie folgt:

Nichtigkeitsverfahren vor dem CPVO in erster Instanz

12

Am 28. August 2012 stellte die Klägerin gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94 einen Antrag auf Nichtigerklärung des der Streithelferin erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes mit der Begründung, aus den sukzessiven Berichtigungen der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit sei ersichtlich, dass die Sorte M 02205 die Voraussetzung der „Unterscheidbarkeit“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfülle. Insbesondere wandte sie sich in der schriftlichen Begründung ihres beim CPVO eingereichten Antrags dagegen, dass infolge der zuvor genannten Berichtigungen der einzige Unterschied zwischen den Sorten M 02205 und KW 043 in dem unterschiedlichen Prozentsatz der Ausprägungsstufe des Merkmals „Keimung“ bestehen solle, nämlich 29 % für die Sorte M 02205 im Gegensatz zu 94 % für die Referenzsorte KW 043. Dieser Umstand habe zur Folge, dass die Heranziehung dieses Merkmals für die Zwecke der Beurteilung der Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte ungeeignet gewesen sei, weil in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang Nr. 1 zu dem vom CPVO am 15. November 2001 für die Art Beta vulgaris L. ssp. Vulgaris var. altissima Döll angenommenen Protokoll (im Folgenden: Protokoll vom 15. November 2001), das im vorliegenden Fall anwendbar sei, die Annahme der Unterscheidbarkeit einer Kandidatensorte im Hinblick auf das Merkmal „Keimung“ nur gerechtfertigt sei, wenn zwischen ihrer Benotung und der Benotung der Referenzsorte ein Unterschied von 2 Punkten bestehe, was hier unbestreitbar nicht der Fall sei.

13

Nachdem sich im Anschluss an die vorgenannten Berichtigungen herausgestellt hatte, dass der Unterschied zwischen den Sorten M 02205 und KW 043 tatsächlich nur in dem unterschiedlichen Prozentsatz hinsichtlich des Merkmals „Keimung“ bestand, wandte sich das CPVO am 13. Mai 2013 an das Prüfungsamt und ersuchte es, zu überprüfen, ob das Merkmal „Keimung“ das einzige sei, das diese Sorten unterscheide, oder ob bei der Durchführung der technischen Prüfung auch weitere Merkmale festgestellt worden seien.

14

Am 14. Mai 2013 legte das Prüfungsamt eine aktualisierte Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit mit neuen Merkmalen vor, die seiner Auffassung nach geeignet waren, die Unterscheidbarkeit zwischen den betroffenen Sorten zu rechtfertigen. Die in Rede stehende Fassung stellte sich wie folgt dar:

15

Aufgrund dieser Angaben bestätigte das CPVO am 16. Mai 2013 gegenüber den Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens, dass sich die Sorte M 02205 von allen allgemein bekannten Sorten im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 unterscheiden lasse. Es führte weiter aus, die eingetretene Änderung der Merkmale sei darauf zurückzuführen, dass die Praxis der verschiedenen Prüfungsämter unterschiedlich sei, sowohl was die Art betreffe, in der sie ihre Berichte zur Unterscheidbarkeit verfassten, als auch hinsichtlich der Auswahl der Merkmale, die sie für relevant hielten, um die Unterscheidbarkeit einer Kandidatensorte festzustellen. Ferner sei gerade die unterschiedliche Praxis der verschiedenen Prüfungsämter die Grundlage dafür gewesen, dass das CPVO die Wahl des Merkmals „Keimung“ gerechtfertigt habe. Da sich jedoch herausgestellt habe, dass dieses Merkmal nicht geeignet sei, die Feststellung der Unterscheidbarkeit zu rechtfertigen, sei es schließlich in der am 9. September 2013 erstellten Endfassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit aus der Liste der Merkmale gestrichen worden. Diese Fassung lautete wie folgt:

16

Aufgrund der verschiedenen Änderungen der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit trug die Klägerin – im Rahmen ihrer mündlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem CPVO – zusätzliche Argumente vor, um nachzuweisen, dass die Sorte M 02205 sich zum Zeitpunkt der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nicht von der Referenzsorte KW 043 unterschieden habe.

17

Sie behauptete insbesondere, die vorletzte und die letzte Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit wiesen darauf hin, dass die darin angegebenen Ausprägungsstufen hinsichtlich der Referenzsorten KW 043 und Dieck 3903 nicht auf dem Ergebnis der in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Anbauprüfungen beruhten; sie seien vielmehr den amtlichen Beschreibungen dieser Sorten, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Sorten erstellt worden seien, entnommen worden. Nach Auffassung der Klägerin ist eine solche Praxis nicht nur inakzeptabel, sondern auch rechtswidrig, weil sie gegen alle einschlägigen Regeln verstößt – denen zufolge die Unterscheidbarkeit einer Kandidatensorte nur auf Daten gestützt werden darf, die durch vergleichende Anbauprüfungen im Lauf von zwei unabhängigen Vegetationsperioden, die dem Antrag auf Eintragung einer Kandidatensorte folgen, gewonnen wurden. Es gebe nur eine einzige mögliche Erklärung, die die Entscheidung des CPVO rechtfertigen könnte, die Feststellung der Unterscheidbarkeit der Sorte M 02205 auf die amtliche Beschreibung der Referenzsorten KW 043 und Dieck 3903 zu stützen. Diese Erklärung bestehe darin, dass nach der Streichung der Merkmale „Farbe der Blattspreite“ und „Keimung“ aus der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit keine anderen den Ergebnissen der Anbauprüfungen der Jahre 2003 und 2004 entnommenen Daten verblieben seien, die die Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte hätten belegen können.

18

Um jegliche Zweifel in dieser Hinsicht zu zerstreuen, ersuchte die Klägerin das CPVO am 23. Mai 2013, ihr alle vom Prüfungsamt stammenden Dokumente zur Verfügung zu stellen, die die Akte der Sorte M 02205 betrafen. Auf diesen Antrag antwortete das CPVO mit Schreiben vom 5. Juni 2013, aber nur teilweise, indem es der Klägerin lediglich die Listen der bei der technischen Untersuchung in den Jahren 2003 und 2004 untersuchten Sorten übermittelte, wie sie ihm vom Prüfungsamt vorgelegt worden waren.

19

Die Klägerin richtete eine Reihe weiterer Anträge auf zusätzliche Auskünfte an das CPVO, um die Ergebnisse der genannten Anbauprüfungen zu erfahren. Diese Anträge blieben jedoch im Lauf des Verwaltungsverfahrens vor dem CPVO ohne Erfolg, mit der Begründung, dass solche Daten beim Prüfungsamt verbleiben müssten. Erst am 2. März 2015 übersandte das CPVO der Klägerin die Ergebnisse dieser Anbauprüfungen.

20

Mit Entscheidung NN 010 vom 23. September 2013 wies das CPVO den von der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 gestellten Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, die Sorte M 02205 lasse sich deutlich von den Referenzsorten, darunter der Sorte KW 043, unterscheiden. Das CPVO führte aus, dem Prüfungsamt seien zum Zeitpunkt der Abgabe seines endgültigen Berichts die – zutreffenden – Noten der Ausprägungsstufen hinsichtlich aller die Kandidatensorte betreffenden Merkmale bekannt gewesen, so dass die Übertragungsfehler in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit für das Ergebnis der Beurteilung der Unterscheidbarkeit dieser Sorte ohne Bedeutung gewesen seien, was das Prüfungsamt im Übrigen bestätigt habe.

21

Dem CPVO zufolge hat sich die Kandidatensorte deutlich von allen anderen allgemein bekannten Zuckerrübensorten unterscheiden lassen, und zwar aufgrund mehrerer Merkmale. Insoweit wies das CPVO vorab darauf hin, dass die aktualisierte Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit vom 14. Mai 2013 die Feststellung der Unterscheidbarkeit der Sorte M 02205 von der Referenzsorte KW 043 aufgrund von vier weiteren Merkmalen bestätige. Ferner machte das CPVO geltend, die ursprüngliche Erwähnung des Merkmals „Keimung“ – trotz seiner fehlenden Relevanz für den Nachweis der Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte – in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit sei zwar bedauerlich, habe sich aber auf die abschließende Schlussfolgerung nicht ausgewirkt. Dies gelte umso mehr, als die Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit von den Prüfungsämtern freiwillig und nur zu Informationszwecken bereitgestellt werde. Schließlich stellte das CPVO klar, dass es, als es bemerkt habe, dass die „Keimung“ kein im Bericht aufzuführendes relevantes Merkmal gewesen sei, das Prüfungsamt nicht um Angabe „zusätzlicher“ oder „neuer“ Merkmale ersucht habe, wie die Klägerin behaupte, sondern darum, ein anderes im Lauf der Anbauprüfungen festgestelltes Merkmal auszuwählen, das die Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte in relevanter Weise belegen könne.

22

Aufgrund des Vorstehenden lehnte das CPVO es ab, den angegriffenen gemeinschaftlichen Sortenschutz für nichtig zu erklären.

Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO

23

Am 4. Oktober 2013 legte die Klägerin nach den Art. 67 bis 72 der Verordnung Nr. 2100/94 beim CPVO Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Nichtigerklärung ein.

24

In der schriftlichen Beschwerdebegründung brachte die Klägerin insbesondere Zweifel am Ursprung der die Referenzsorte KW 043 betreffenden Daten vor, wie sie in die vorletzte und die letzte Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit aufgenommen worden waren.

25

Wie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem CPVO behauptete sie erneut, die Unterscheidbarkeit der Sorte M 02205 von den Referenzsorten KW 043 und Dieck 3903 sei nicht anhand von Daten festgestellt worden, die im Anschluss an eine vergleichende Anbauprüfung erhoben worden seien, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach auf der Grundlage der in den Eintragungsurkunden für die Referenzsorten aufgeführten Noten, die im Anschluss an vergleichende Anbauprüfungen erteilt wurden, die in anderen Zeiträumen durchgeführt worden waren, nämlich für die Sorte KW 043 in den Jahren 2001 und 2002 sowie für die Sorte Dieck 3903 in den Jahren 2002 und 2003. Hierzu führte die Klägerin weiter aus, dass die in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit für die Sorte KW 043 vergebenen Noten der Ausprägungsstufe mit denen in der amtlichen Beschreibung dieser Sorte übereinstimmten. Unter den Prüfungsinstituten sei jedoch unstreitig, dass die Noten der Ausprägungsstufen spezifischer Merkmale von Zuckerrüben äußerst stark von äußeren Faktoren beeinflusst würden und deshalb die Wahrscheinlichkeit, im Anschluss an Anbauprüfungen, die in unterschiedlichen Jahren durchgeführt würden, dieselben Noten der Ausprägungsstufen zu erhalten, äußerst gering sei.

Angefochtene Entscheidung

26

Mit Entscheidung A 010/2013 vom 26. November 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurück, da die Klägerin insbesondere die Bedeutung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit überschätzt habe, obwohl dieses Dokument in Wirklichkeit nur ergänzende Informationen enthalte, die sich aus den Ergebnissen der Anbauprüfungen ergäben. Der Umstand, dass dieses Dokument dreimal berichtigt worden sei, könne daher nicht zur Nichtigkeit des streitigen gemeinschaftlichen Sortenschutzes führen.

27

Zur Frage der vergleichenden Anbauprüfungen führte die Beschwerdekammer aus, die Klägerin beschränke sich auf den Vortrag, dass kein direkter Vergleich zwischen der Kandidatensorte und den Referenzsorten durchgeführt worden sei. Nachdem die Beschwerdekammer einen solchen direkten Vergleich der Sorten als „Grundregel“ im Rahmen derartiger Prüfungen bezeichnet hatte, vertrat sie die Ansicht, dass dieser Vergleich im vorliegenden Fall stattgefunden habe, wie Herr C., der Sachverständige des Prüfungsamts, in der mündlichen Verhandlung vor ihr bestätigt habe.

28

Außerdem führte sie aus, dass die in die Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit aufgenommenen Daten nur von den Ergebnissen stammen könnten, die im Anschluss an die vergleichenden Anbauprüfungen mit der Kandidatensorte und den ihr als ähnlichsten erachteten Sorten gewonnen worden seien. Insoweit legte sie zunächst dar, dass die Kandidatensorten wegen der Umwelteinflüsse auf die Ausprägungen der Merkmale nicht mit den früher gewonnenen und dokumentierten Ergebnissen verglichen werden könnten. Es sei nämlich eine Grundregel, dass bei Anbauprüfungen der direkte Vergleich der Kandidatensorte mit den Referenzsorten eine Voraussetzung für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sei. Die Beschwerdekammer wies anschließend darauf hin, dass der Prüfer des Prüfungsamts in der mündlichen Verhandlung vor ihr bestätigt habe, dass im vorliegenden Fall ein solcher direkter Vergleich des lebenden Materials durchgeführt worden sei. Schließlich kam sie zu dem Ergebnis, dass das CPVO und das Prüfungsamt das korrekte Prüfungsverfahren, wie es im Protokoll vom 15. November 2001 vorgesehen sei, eingehalten hätten.

29

Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, mit dem sie dem CPVO vorwirft, ihr die aufgezeichneten Ergebnisse der im Lauf der Jahre 2003 und 2004 durchgeführten vergleichenden Anbauprüfung ungeachtet mehrerer dahin gehender Zugangsersuchen nicht übermittelt zu haben, vertrat die Beschwerdekammer den Standpunkt, solche Daten müssten vom Prüfungsamt zurückgehalten werden. Daher gelangte sie zu der Schlussfolgerung, dass die Umstände dieser Verweigerung des Zugangs keine unklaren Beweggründe erkennen ließen und eher die Folge eines Missverständnisses zwischen dem CPVO und dem Prüfungsamt gewesen sein dürften.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

30

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

diese Entscheidung abzuändern und das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht Nr. EU 15118 für nichtig zu erklären;

dem CPVO die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

31

Das CPVO beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise für den Fall, dass der Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer stattgegeben wird, gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu beschließen, dass das CPVO nur seine eigenen Kosten trägt.

32

Die Streithelferin beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen;

der Klägerin die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen;

hilfsweise, den Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen und dem CPVO die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zulässigkeit

33

In der beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung und in ihrer Gegenerwiderung macht die Streithelferin als Erstes geltend, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin ihre Klagegründe nicht auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 gestützt habe, die die einzige anwendbare Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sei.

34

Ferner ist die Streithelferin der Ansicht, dass die Anlagen 15 bis 18, die erstmals mit der Erwiderung vorgelegt worden seien, für unzulässig erklärt werden müssten, weil die Klägerin keine Gründe vorgetragen habe, die die verspätete Vorlage dieser Anlagen rechtfertigen könnten.

35

Schließlich wirft die Streithelferin der Klägerin vor, die Erwiderung unter Verstoß gegen die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nicht klar und deutlich vorgetragen zu haben. Sie macht insbesondere geltend, das Vorbringen der Klägerin sei nicht logisch und systematisch geordnet, sondern überkreuze und überschneide sich derart, dass es ihr, der Streithelferin, nicht möglich sei, sicher zu erkennen, was den Kern der Angriffe der Klägerin ausmache. Die Streithelferin überlässt es daher dem Gericht, zu beurteilen, ob die Erwiderung aufgrund der genannten Mängel als unzulässig anzusehen ist.

36

In ihrer am 20. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten schriftlichen Stellungnahme zu dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgelegten Dokument hat die Streithelferin die Zulässigkeit der von der Klägerin bei dieser Gelegenheit eingereichten zusätzlichen Beweise mit der Begründung in Abrede gestellt, diese seien der Beschwerdekammer nicht vorgelegt worden.

37

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Streithelferin entgegen.

38

Was erstens den Vortrag der Streithelferin zum Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass von einer Partei nicht verlangt wird, die Vorschriften, auf die sie die geltend gemachten Klagegründe stützt, ausdrücklich zu nennen. Es reicht aus, dass der Gegenstand der Klage dieser Partei sowie die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sie sich stützt, in der Klageschrift hinreichend klar ausgeführt sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Gigabyte Technology/HABM – Haskins [Gigabyte], T‑451/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:13, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung auf den Fall eines Irrtums bei der Nennung der Vorschriften, auf die sich die Klagegründe stützen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Gigabyte, T‑451/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:13, Rn. 27 bis 30).

39

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinen Fehler begangen hat, als sie ihre Klage vor dem Gericht auf Art. 263 AEUV und auf Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 stützte und nicht auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung. Aus dem jeweiligen Wortlaut der Art. 20 und 73 der Verordnung Nr. 2100/94 geht nämlich hervor, dass Art. 20 die Fälle, in denen das CPVO den gemeinschaftlichen Sortenschutz für nichtig zu erklären hat, sowie die Folgen einer solchen Nichtigerklärung aufführt, während Art. 73 für die Fälle gilt, in denen beim Unionsrichter Aufhebungsklage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer erhoben wird. Somit hat die Klägerin die vorliegende Klage zu Recht auf Art. 73 dieser Verordnung gestützt. Folglich ist das Vorbringen der Streithelferin zur Unzulässigkeit der Klage wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 zurückzuweisen.

40

Zweitens ist der Vortrag der Streithelferin, der Erwiderung fehle es an Klarheit und Bestimmtheit, zurückzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung ist nämlich hinreichend klar und verständlich, was im Übrigen dadurch bestätigt wird, dass das CPVO eine detaillierte Zusammenfassung dieses Vorbringens vorgelegt hat, ohne mögliche Verständnisprobleme zu erwähnen.

41

Das Gericht wird an späterer Stelle prüfen, ob es sachdienlich ist, über das Vorbringen der Streithelferin zur vermeintlichen Unzulässigkeit der von der Klägerin erstmals mit der Erwiderung vorgelegten Anlagen 15 bis 18 und der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingereichten zusätzlichen Beweise zu entscheiden.

Begründetheit

Erster, auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteter Antrag der Klägerin

42

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe. Als Erstes macht sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Sorte M 02205 sich von der Referenzsorte KW 043 unterscheiden lasse. Nach Auffassung der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 2100/94 ergangen, weil die unabdingbare Voraussetzung, dass eine Pflanzensorte, für die gemeinschaftlicher Sortenschutz beantragt wird, von den Referenzsorten „unterscheidbar“ sein muss, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Als Zweites ist die Klägerin der Ansicht, die Beschwerdekammer habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie befunden habe, dass das CPVO die für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes herangezogenen Merkmale rückwirkend ändern könne. Insoweit rügt die Klägerin auch, die Beschwerdekammer habe bei ihrer Auslegung des Art. 87 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 einen Rechtsfehler begangen.

43

Als Drittes macht die Klägerin im Rahmen ihres dritten Klagegrundes im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer sei unter Verstoß gegen das Transparenzprinzip und das Recht auf Zugang zu Dokumenten ergangen. Insoweit stützt sie sich auf drei Rügen.

44

Erstens trägt die Klägerin im Hinblick auf die vorletzte und die letzte Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit vor, im vorliegenden Fall sei gegen die Verpflichtung verstoßen worden, den Vergleich einer Kandidatensorte mit den Referenzsorten auf Daten zu stützen, die sich aus vergleichenden Anbauprüfungen ergäben.

45

Zweitens macht die Klägerin geltend, das Prüfungsverfahren sei nicht transparent durchgeführt worden, weil das CPVO ihr im Verwaltungsverfahren ungeachtet mehrerer Ersuchen nicht die Dokumente übermittelt habe, die die Ergebnisse der vom Prüfungsamt im Lauf der Jahre 2003 und 2004 durchgeführten Anbauprüfungen beträfen und es ermöglicht hätten, die Einhaltung der oben in Rn. 44 genannten Verpflichtung zu überprüfen. Aus den gleichen Gründen rügt die Klägerin eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten.

46

Drittens rügt die Klägerin im Wesentlichen, trotz der von ihr vorgelegten Beweise für die vom Prüfungsamt begangenen Fehler habe die Beschwerdekammer es unterlassen, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und sich stattdessen mit den mündlichen Erklärungen von Herrn C. zufriedengegeben, denen zufolge in den Jahren 2003 und 2004 vergleichende Anbauprüfungen stattgefunden hätten. Mit dieser Vorgehensweise habe die Beschwerdekammer gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen, das sich aus Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebe.

47

Zunächst ist der dritte von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zu prüfen, insbesondere die erste und die dritte Rüge, auf die er gestützt wird.

48

Wie oben in Rn. 44 dargelegt, hat die Klägerin im Rahmen ihrer ersten Rüge insbesondere vorgetragen, die vorletzte und die letzte Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit wiesen darauf hin, dass die Unterscheidbarkeit der Sorte M 02205 teilweise auf Daten gestützt worden sei, die außerhalb der in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Anbauprüfungen erhoben worden seien, was den geltenden Regeln zuwiderlaufe, nach denen sich der Vergleich einer Kandidatensorte mit den Referenzsorten nur auf Daten stützen dürfe, die sich aus vergleichenden Anbauprüfungen ergäben.

49

Im Einzelnen äußert die Klägerin Zweifel an der Herkunft der in diese letzten Fassungen der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit aufgenommenen Merkmale hinsichtlich der Referenzsorte KW 043. Insoweit macht sie geltend, eine eingehende Prüfung der in diesen letzten Fassungen angegebenen Noten der die Sorte KW 043 betreffenden Ausprägungsstufen zeige, dass diese Noten mit denjenigen übereinstimmten, die in die amtliche Beschreibung der Sorte KW 043 aufgenommen worden seien, wie sie 2002 im Anschluss an die in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Anbauprüfungen erstellt worden sei. Eine solche Übereinstimmung sei aber angesichts des Einflusses, den die jeweiligen Wachstumsperioden auf die phänotypische Ausprägung haben könnten, sehr unwahrscheinlich.

50

Die Klägerin folgert daraus, dass die in der vorletzten und der letzten Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit verzeichneten Angaben zur Referenzsorte KW 043 nicht aus vergleichenden Anbauprüfungen stammten, sondern der amtlichen Beschreibung dieser Referenzsorte entnommen seien, die zum Zeitpunkt der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Sorte erstellt worden sei.

51

Die Klägerin bestreitet nicht, dass in den Jahren 2003 und 2004 vergleichende Anbauprüfungen stattgefunden haben. Im Rahmen ihrer dritten Rüge wirft sie dem CPVO aber insbesondere vor, dass die Beschwerdekammer sich ungeachtet der von der Klägerin vorgelegten Beweise mit den mündlichen Erklärungen des Sachverständigen des Prüfungsamts, Herrn C., zufriedengegeben habe, ohne den behaupteten Fehlern dieses Amtes im Mindesten nachzugehen.

52

Das CPVO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Als Erstes trägt es im Wesentlichen vor, die Klägerin mache geltend, dass das Prüfungsamt die Kandidatensorte nicht direkt mit den Referenzsorten verglichen habe. Hierzu führt das CPVO im Einzelnen aus, im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin habe der Sachverständige des Prüfungsamts, der die technische Prüfung im vorliegenden Fall vorgenommen habe, in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer erstens bestätigt, dass die Prüfung der Sorte M 02205 in Übereinstimmung mit dem Protokoll vom 15. November 2001 durchgeführt worden sei, und zweitens, dass die Kandidatensorte mit allen Referenzsorten im Lauf von zwei aufeinanderfolgenden Zyklen von Anbauprüfungen verglichen worden sei.

53

Außerdem macht das CPVO geltend, die Beschwerdekammer habe keinen Anlass gehabt, die Glaubhaftigkeit der in der mündlichen Verhandlung vor ihr von Herrn C. abgegebenen Erklärungen zur Durchführung der technischen Prüfung zu bezweifeln, insbesondere nicht seine Bestätigung, dass die Sorte M 02205 bei den Anbauprüfungen mit allen anderen allgemein bekannten Rübensorten direkt verglichen worden sei.

54

Die Streithelferin trägt ihrerseits im Wesentlichen vor, die Klägerin habe – ohne hierfür Beweis zu erbringen – behauptet, dass die in der letzten Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit enthaltenen Angaben zur Sorte KW 043 nicht von in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Anbauprüfungen stammten. Aus dem Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57), ergebe sich indessen, dass es dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliege, stichhaltige Beweise und erhebliche Tatsachen vorzubringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erteilten Sortenschutzes begründen könnten. Daher habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht.

55

Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass das CPVO den gemeinschaftlichen Sortenschutz nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 für nichtig erklärt, wenn erwiesen ist, dass die in den Art. 7 oder 10 genannten Voraussetzungen bei der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nicht erfüllt waren. Ferner wird nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung „[e]ine Sorte … als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem gemäß Artikel 51 festgelegten Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt“.

56

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof insoweit klargestellt hat, dass die u. a. mit der Unterscheidbarkeit zusammenhängenden Voraussetzungen nach Art. 6 der genannten Verordnung für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Schutzes unabdingbar sind. Liegen sie nicht vor, ist der erteilte Schutz demzufolge rechtswidrig, und es besteht ein allgemeines Interesse daran, ihn für nichtig zu erklären (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 52).

57

Ferner hat der Gerichtshof befunden, dass das CPVO hinsichtlich der Nichtigerklärung des Sortenschutzes im Sinne von Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94 ein weites Ermessen besitzt. Daher können nur ernste Zweifel daran, ob die in Art. 7 oder 10 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in ihren Art. 54 und 55 vorgesehenen Prüfung erfüllt waren, eine Überprüfung der geschützten Sorte im Wege des Nichtigkeitsverfahrens auf der Grundlage von Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94 rechtfertigen (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 56).

58

In diesem Kontext muss ein Dritter, der die Nichtigerklärung des Sortenschutzes beantragt, stichhaltige Beweise und erhebliche Tatsachen vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Anschluss an die in den Art. 54 und 55 dieser Verordnung vorgesehene Prüfung erteilten Sortenschutzes begründen können (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57).

59

Somit oblag es der Klägerin, zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung stichhaltige Beweise und erhebliche Tatsachen vorzubringen, die geeignet waren, bei der Beschwerdekammer ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im vorliegenden Fall erteilten Sortenschutzes hervorzurufen.

60

Folglich ist zu prüfen, ob die von der Klägerin insoweit vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Beweise ausreichten, um bei dieser ernste Zweifel hervorzurufen, und ob sie daher eine erneute Prüfung der Sorte M 02205 im Wege des Nichtigkeitsverfahrens auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2100/94 rechtfertigen konnten.

61

Zur Beantwortung dieser Frage ist es zunächst erforderlich, zu prüfen, welche Anforderungen die hier in Rede stehende Regelung an die Benotung der Ausprägungsstufen stellt, auf der die Feststellung, ob eine Pflanzensorte unterscheidbar ist oder nicht, beruhen muss. Sodann ist zu untersuchen, ob die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Argumente geeignet waren, bei der Beschwerdekammer ernste Zweifel hervorzurufen. Als Letztes ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer ihren Verpflichtungen angesichts solcher ernsten Zweifel ordnungsgemäß nachgekommen ist.

62

Was erstens die von der hier in Rede stehenden Regelung aufgestellten Anforderungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die technischen Prüfungen gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom CPVO gegebenen Weisungen durchgeführt werden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ermessen, über das das CPVO bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt, es ihm insoweit nicht erlaubt, sich über die den Ablauf der technischen Prüfung vorgebenden technischen Regeln hinwegzusetzen, ohne gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und seine Pflicht zur Sorgfalt und Unparteilichkeit zu verstoßen. Der – auch für das CPVO – zwingende Charakter dieser Regeln wird außerdem durch Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 bestätigt, wonach die technischen Prüfungen in Übereinstimmung mit ihnen durchzuführen sind (Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C‑625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 79).

63

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das CPVO in Übereinstimmung mit dem genannten Art. 56 Abs. 2 das Protokoll vom 15. November 2001 verabschiedet hat, um die Prüfungsrichtlinien und die Eintragungsvoraussetzungen für die zur Zuckerrübenart Beta vulgaris L. ssp. Vulgaris var. altissima Döll gehörenden Sorten festzulegen. Gemäß Abschnitt III 2 mit der Überschrift „Zu untersuchendes Material“ (material to be examined) und Abschnitt III 5 mit der Überschrift „Prüfaufbau und Wachstumsbedingungen“ (trial designs and growing conditions) dieses Protokolls müssen die Kandidatensorten in Anbauprüfungen, die sich in der Regel über mindestens zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden erstrecken, direkt miteinander verglichen werden. Außerdem hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung der Einhaltung dieser Anforderung, die in ihren eigenen Worten eine Vorbedingung für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, selbst unterstrichen (siehe oben, Rn. 28).

64

Daraus folgt, dass die in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit angegebenen Noten der Ausprägungsstufen, anhand deren die Unterscheidbarkeit einer Kandidatensorte festgestellt wird, denjenigen Noten entsprechen müssen, die im Anschluss an vergleichende Anbauprüfungen vergeben wurden, welche im Lauf von zwei dem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz der Kandidatensorte folgenden jährlichen Wachstumsperioden durchgeführt wurden.

65

Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin vor der Beschwerdekammer geltend gemacht hat, der Umstand, dass die in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit für die Sorte KW 043 vergebenen Noten der Ausprägungsstufen mit denen in der amtlichen Beschreibung dieser Sorte übereinstimmten, untermauere die Annahme, dass diese Noten dieser amtlichen Beschreibung entstammten und nicht den vergleichenden Anbauprüfungen, die in den Jahren 2003 und 2004 im Hinblick auf die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte M 02205 durchgeführt worden seien. Ferner hat die Klägerin anhand konkreter Beispiele aus amtlichen Beschreibungen anderer Sorten darzutun versucht, dass die Wahrscheinlichkeit, bei einer bestimmten Zuckerrübensorte von Jahr zu Jahr dieselben Noten zu erhalten, sehr gering sei.

66

Hierzu ist festzustellen, dass, wie oben in den Rn. 18 und 19 ausgeführt, das CPVO der Klägerin trotz ihrer mehrfach gestellten Anträge auf Zugang zu den Akten der Sorte M 02205, einschließlich der Ergebnisse der in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten vergleichenden Anbauprüfungen, diese Ergebnisse erst am 2. März 2015 übermittelt hat, mithin zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer. Somit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht in der Lage war, sich auf andere Beweismittel zu stützen als diejenigen, die sie vor den Instanzen des CPVO vorgelegt hatte, nämlich auf den Vergleich zwischen den Daten, die in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit angegeben waren, und denen, die sich aus der jeweiligen amtlichen Beschreibung der Sorten M 02205 und KW 043 ergaben, sowie den als Beispiele angeführten Daten, die sie amtlichen Beschreibungen anderer Sorten entnommen hatte.

67

Außerdem konnte sich die Klägerin vor der Beschwerdekammer zu Recht auf die – oben in den Rn. 5 bis 15 dargestellten – zahlreichen Fehler in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit berufen, die zu mehreren sukzessiven Berichtigungen dieser Übersicht geführt haben und auch geeignet waren, bei der Beschwerdekammer ernste Zweifel hervorzurufen, zumindest was die Zuverlässigkeit der Noten der Ausprägungsstufen betraf, die den in der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit aufgeführten Merkmalen entsprachen. Wie die Klägerin im Wesentlichen vor der Beschwerdekammer vorgetragen hat, konnte die Verspätung dieser Berichtigungen diese Zweifel im Übrigen verstärken.

68

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin vor der Beschwerdekammer erhebliche Tatsachen vorgebracht hat, die ausreichten, um ernste Zweifel hinsichtlich der Frage hervorzurufen, ob die für die Referenzsorte KW 043 verwendeten Daten der amtlichen Beschreibung dieser Sorte entnommen worden waren. Die Beschwerdekammer hätte somit prüfen müssen, ob diese Behauptung zutraf, und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen für die Beschwerde der Klägerin ziehen müssen.

69

Ferner ist dem hinzuzufügen, dass das CPVO in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts eingeräumt hat, dass die die Referenzsorte KW 043 betreffenden Noten der Ausprägungsstufen, die in der vorletzten und der letzten Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit angegeben waren, nicht den Daten entsprachen, die im Anschluss an die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Anbauprüfungen erhoben wurden, sondern aus der amtlichen Beschreibung der Sorte KW 043 übernommen worden waren.

70

Was drittens die Frage betrifft, ob die Beschwerdekammer ihren Verpflichtungen angesichts solcher ernsten Zweifel ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist zum Ersten darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des CPVO durch eine wissenschaftliche und technische Komplexität der Bedingungen für die Prüfung von Anträgen auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gekennzeichnet ist, so dass ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C‑534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses weite Ermessen erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Unterscheidbarkeit einer Sorte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C‑625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Zum Zweiten unterliegt das CPVO als Einrichtung der Europäischen Union dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem es ihm obliegt, alle relevanten Aspekte eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und alle für die Ausübung seines Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zusammenzutragen. Zudem hat das CPVO den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der von ihm durchgeführten Verfahren zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C‑625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Zum Dritten ist darauf hinzuweisen, dass Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 vorsieht, dass „[i]n den Verfahren vor dem [CPVO dieses] den Sachverhalt von Amts wegen [ermittelt], soweit er nach den Artikeln 54 und 55 zu prüfen ist“.

73

Schließlich hat der Gerichtshof befunden, dass gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2100/94 im Hinblick auf das Verfahren vor dem CPVO (ABl. 2009, L 251, S. 3) die Vorschriften für Verfahren vor dem CPVO entsprechend für Beschwerdeverfahren gelten (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46).

74

Somit gilt zum einen der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch in einem solchen Verfahren vor der Beschwerdekammer (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46). Zum anderen unterliegt auch die Beschwerdekammer dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem es ihr obliegt, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen.

75

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer sich darauf beschränkt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in den Jahren 2003 und 2004 vergleichende Anbauprüfungen stattgefunden hatten – ein Umstand, der ihr zufolge vom Sachverständigen des Prüfungsamts, Herrn C., in der mündlichen Verhandlung vor ihr bestätigt worden ist. Wie sich aus der vorstehenden Rn. 25 ergibt, geht jedoch aus der Beschwerdebegründung der Klägerin vor der Beschwerdekammer klar hervor, dass die Klägerin nicht allgemein in Frage gestellt hat, ob überhaupt vergleichende Anbauprüfungen stattgefunden haben, sondern speziell, ob die Unterscheidbarkeit der Sorte M 02205 anhand der Ergebnisse dieser Prüfungen festgestellt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer ergibt, dass Herr C. in dieser Verhandlung zu etwas anderem befragt worden wäre als zu dem Verfahren, dem das Prüfungsamt zum Vergleich von Zuckerrüben zu folgen pflegt.

76

In Anbetracht einer solchen Behauptung, deren Richtigkeit das CPVO später vor dem Gericht bestätigt hat, konnten die Erklärungen des Sachverständigen des Prüfungsamts, die die Vornahme vergleichender Anbauprüfungen in den Jahren 2003 und 2004 bestätigten, offenkundig keine hinreichende Grundlage für die Beschwerdekammer bilden, um zu befinden, dass die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit auf der Grundlage von Daten nachgewiesen sei, die im Einklang mit den anwendbaren technischen Regeln stünden, und um die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

77

Im Gegenteil hätte die Beschwerdekammer von den weitreichenden Ermittlungsbefugnissen Gebrauch machen müssen, die ihr gemäß Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 in der Auslegung der oben in Rn. 74 erwähnten Rechtsprechung zustanden, um die Herkunft der die Referenzsorte KW 043 betreffenden Noten der Ausprägungsstufen zu überprüfen, die in der vorletzten und der letzten Fassung der Vergleichsübersicht zur Unterscheidbarkeit angegeben waren, und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen müssen. Gemäß dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oblag es der Beschwerdekammer nämlich, alle Umstände, die für die Beurteilung der Gültigkeit des angegriffenen gemeinschaftlichen Sortenschutzes relevant sind, sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und alle für die Ausübung ihres Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C‑625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 84).

78

Es oblag der Beschwerdekammer daher, sich zu vergewissern, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung über alle relevanten Umstände – nämlich insbesondere die Ergebnisse der in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Anbauprüfungen – verfügte, um auf der Grundlage der maßgeblichen Daten darüber zu befinden, ob die Unterscheidbarkeit der mit der Referenzsorte KW 043 verglichenen Sorte M 02205 in Übereinstimmung mit den anwendbaren technischen Regeln beurteilt worden war.

79

Indessen ist darauf hinzuweisen, dass das CPVO in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass der Beschwerdekammer die Ergebnisse der Anbauprüfungen der Jahre 2003 und 2004 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen. Diese Daten seien dem CPVO erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung übersandt worden.

80

Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, weil sie keine sachgerechte Prüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass die Unterscheidbarkeit der Sorte M 02205 im Vergleich zu den Referenzsorten auf der Grundlage der Daten festgestellt worden war, die sich aus den in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten vergleichenden Anbauprüfungen ergaben.

81

Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen des CPVO nicht in Frage gestellt.

82

Als Erstes stützt sich das CPVO im Rahmen seiner Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts auf Argumente, die zum einen die späteren Benotungen des Merkmals „Länge der Wurzel“ betreffen, wie sie sich aus der erstmals vor dem Gericht dargestellten Berechnung nach der sogenannten Grenzdifferenztestmethode (least significant difference test, LSD) ergeben, und zum anderen den Umstand, dass die Sorten M 02205 und KW 043 jedenfalls aufgrund der Ergebnisse der vergleichenden Anbauversuche von 2003 und 2004 unterscheidbar seien, und zwar im Hinblick auf das Merkmal „Farbe der Blattspreite“.

83

Soweit diese Argumente auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung abzielen, genügt der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, so dass sich das Gericht nicht der Anregung des CPVO anschließen kann, letztlich die Gründe auszutauschen, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt ist (vgl. Urteil vom 12. November 2013, North Drilling/Rat, T‑552/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:590, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Soweit diese Argumente die Abänderungsbefugnis des Gerichts betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Abänderungsbefugnis grundsätzlich auf Fälle zu beschränken ist, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO – Hansson [LEMON SYMPHONY], T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Beschwerdekammer weder die auf dem Grenzdifferenztest beruhende Berechnungsmethode noch die Ergebnisse der vergleichenden Anbauprüfungen von 2003 und 2004 beurteilt hat, ist es nicht Sache des Gerichts, dieses Vorbringen im Rahmen seiner Abänderungsbefugnis zu beurteilen.

84

Hinsichtlich des Merkmals „Farbe der Blattspreite“ ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses Argument des CPVO im Widerspruch zu seiner – oben in Rn. 8 erwähnten – eigenen früheren Erwägung steht, der zufolge das Merkmal „Farbe der Blattspreite“ für den Nachweis der Voraussetzung der Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte nicht relevant ist. Deshalb ist dieses Vorbringen des CPVO jedenfalls zurückzuweisen.

85

Als Zweites kann die oben in Rn. 63 genannte Voraussetzung auch nicht durch das Vorbringen des CPVO in Frage gestellt werden, die in den Vergleichsübersichten zur Unterscheidbarkeit aufgeführten Noten für die Referenzsorten müssten aus Gründen der „Kohärenz“ den amtlichen Beschreibungen dieser Sorten entnommen werden.

86

Daher sind die erste und die dritte Rüge, auf die sich der dritte Klagegrund stützt, begründet. Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Gericht zu den anderen von der Klägerin zur Unterstützung ihres ersten Klageantrags vorgebrachten Rügen und Klagegründen Stellung zu nehmen braucht.

Zweiter, auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerichteter Antrag der Klägerin

87

Im Rahmen ihres zweiten Klageantrags beantragt die Klägerin, die Entscheidung der Beschwerdekammer abzuändern und das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht Nr. EU 15118 für nichtig zu erklären.

88

Das CPVO und die Streithelferin sprechen dem Gericht im vorliegenden Fall die Möglichkeit ab, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Außerdem stellt das CPVO in Abrede, dass das Gericht überhaupt zuständig ist, über den zweiten Klageantrag zu befinden. Nach seiner Ansicht ist der auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Antrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, weil die Beurteilung der Unterscheidbarkeit einer Pflanzensorte nach Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 eine wissenschaftliche und technische Komplexität aufweist, die eine Beschränkung des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung rechtfertigen kann.

89

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 nicht nur befugt ist, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, sondern auch, sie abzuändern.

90

In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer des CPVO vorgenommenen Beurteilung zu setzen oder eine Frage zu beurteilen, zu der diese Kammer noch nicht Stellung genommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO, C‑226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist daher grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY,T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer aber nur zu der Frage Stellung genommen, ob in den Jahren 2003 und 2004 vergleichende Anbauprüfungen stattgefunden hatten. Hingegen hat die Beschwerdekammer nicht das Vorbringen der Klägerin geprüft, die Unterscheidbarkeit der Sorte M 02205 sei auf der Grundlage von die Referenzsorte KW 043 betreffenden Daten festgestellt worden, die sich aus deren amtlicher Beschreibung ergäben, nicht aber auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Anbauprüfungen.

93

Somit ist der Schluss zu ziehen, dass das Gericht eine solche Beurteilung nicht selbst vornehmen kann. Folglich ist die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, damit diese im Licht der vorstehenden Erwägungen über die Beschwerde der Klägerin gegen die ihren Antrag auf Nichtigerklärung zurückweisende Entscheidung des CPVO befindet. Der zweite, auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Antrag ist daher zurückzuweisen.

94

Aufgrund dieser Erwägungen ist es nicht erforderlich, über die Zulässigkeit der von der Klägerin erstmals mit der Erwiderung vorgelegten Anlagen 15 bis 18 und der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingereichten zusätzlichen Beweise zu entscheiden.

Kosten

95

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

96

Im vorliegenden Fall sind das CPVO und die Streithelferin im Wesentlichen unterlegen. Da die Klägerin nur beantragt hat, dem CPVO die Kosten aufzuerlegen, ist zum einen das CPVO zu verurteilen, neben seinen eigenen Kosten die der Klägerin entstandenen Kosten zu tragen, und zum anderen zu entscheiden, dass die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 26. November 2014 (Sache A 010/2013) wird aufgehoben.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Das CPVO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Aurora Srl.

 

4.

Die SESVanderhave NV trägt ihre eigenen Kosten.

 

Gratsias

Dittrich

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. November 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.