Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. März 2017 –
Bank Tejarat/Rat

(Rechtssache T-346/15)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rechtskraft – Ermessensmissbrauch – Grundrechte“

1. 

Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses, mit denen eine bestimmte Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen wird, die von den restriktiven Maßnahmen gegen Iran erfasst werden – Verpflichtung, eine neue Entscheidung zu treffen – Umfang – Entscheidung, in der nicht zwangsläufig die in dem für nichtig erklärten Rechtsakt enthaltenen Gründe aufgeführt werden müssen

(Art. 266 AEUV)

(vgl. Rn. 23-25)

2. 

Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils

(Art. 266 AEUV)

(vgl. Rn. 35)

3. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnungen Nr. 267/2012 und Nr. 2015/549 des Rates, Beschluss 2015/556/GASP des Rates)

(vgl. Rn. 43)

4. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen

(Art. 296 AEUV; Verordnungen Nr. 267/2012 und Nr. 2015/549 des Rates, Beschluss 2015/556/GASP des Rates)

(vgl. Rn. 53-55)

5. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 56)

6. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2015/556/GASP des Rates)

(vgl. Rn. 81, 82)

7. 

Gerichtliches Verfahren – Beweis – Urkundenbeweis – Beweiswert – Würdigung durch die Unionsgerichte – Kriterien

(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Art. 64; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85)

(vgl. Rn. 84)

8. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Unterstützung der iranischen Regierung – Begriff

(Verordnung Nr. 267/2012 des Rates; Beschlüsse 2010/413/GASP und 2015/556/GASP des Rates)

(vgl. Rn. 122, 123)

9. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verbot der Beschaffung verbotener Güter und Technologien für ihre Nutzung im Iran – Begriff – Beschaffung von Schlüsselausrüstung und -technologie für die Schlüsselsektoren der Erdöl- und Erdgasindustrie in Iran – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 131)

10. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 138)

11. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

(vgl. Rn. 139)

12. 

Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Natur dieser Maßnahmen – Reine Sicherungsmaßnahmen – Kein Strafcharakter

(Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates)

(vgl. Rn. 142, 143)

13. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beeinträchtigung des Eigentumsrechts und des Ansehens – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Beschlüsse 2010/413/GASP , 2012/35/GASP und 2015/556/GASP des Rates)

(vgl. Rn. 148-150, 154-156, 160)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/556 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 101) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/549 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 12), soweit sie die Klägerin betreffen

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Bank Tejarat trägt die Kosten.