Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. Dezember 2016 –
Novartis/EUIPO (Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens)

(Verbundene Rechtssachen T‑678/15 und T‑679/15)

„Unionsmarke – Anmeldungen von Unionsbildmarken, die einen grauen Bogen und einen grünen Bogen darstellen – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Einfachheit des Zeichens – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 20, 21)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 22, 23)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke, die aus der zweidimensionalen Darstellung einer Ware besteht – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 24)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke, die einen grauen Bogen darstellt, und Bildmarke, die einen grünen Bogen darstellt

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 27-30, 37, 40-42)

5. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Vorstellungskraft abhängige Anerkennung der Unterscheidungskraft eines Zeichens

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 38, 39)

6. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 3)

(vgl. Rn. 45)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2015 (Sachen R 78/2015‑5 und R 89/2015‑5) über die Anmeldungen von zwei Bildzeichen, die einen grauen Bogen und einen grünen Bogen darstellen, als Unionsmarken

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. September 2015 (Sachen R 78/2015‑5 und R 89/2015‑5) werden aufgehoben.

2.

Den Beschwerden der Novartis AG vor dieser Beschwerdekammer wird stattgegeben.

3.

Das EUIPO trägt die Kosten.