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Document 62010TJ0494

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Februar 2013.
Bank Saderat Iran gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offenkundiger Ermessensfehler.
Rechtssache T-494/10.

European Court Reports 2013 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2013:59

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

5. Februar 2013(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Offenkundiger Ermessensfehler“

In der Rechtssache T‑494/10

Bank Saderat Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Gadhia und S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister, dann S. Gadhia, S. Ashley, R. Blakeley und D. Wyatt, QC, und schließlich S. Ashley, R. Blakeley, D. Wyatt, S. Jeffrey und A. Irvine, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Bank Saderat Iran, ist eine iranische Geschäftsbank.

2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3        Am 26. Juli 2010 wurde die Klägerin in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen aufgenommen, die sich in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) befindet.

4        In der Folge wurde die Klägerin durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 195, S. 25) in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) aufgenommen. Dies hatte das Einfrieren von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin zur Folge.

5        Im Beschluss 2010/413 führte der Rat der Europäischen Union folgende Gründe an:

„Die Bank Saderat ist eine iranische Staatsbank (zu 94 % im Eigentum der iranischen Regierung). Die Bank Saderat hat Finanzdienstleistungen für Einrichtungen bereitgestellt, die in der Beschaffung für das iranische Nuklearprogramm und das iranische Programm für ballistische Flugkörper tätig sind, einschließlich Einrichtungen, die in der Resolution 1737 [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] bezeichnet sind. Die Bank Saderat hat noch im März 2009 Zahlungen und Akkreditive der DIO (die Sanktionen nach der Resolution 1737 [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] unterliegt) und der Iran Electronics Industries abgewickelt. 2003 hat die Bank Saderat ein Akkreditiv für die im iranischen Nuklearsektor tätige Mesbah Energy Company abgewickelt (die daraufhin in die Sanktionsliste der Resolution 1737 [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] aufgenommen wurde).“

6        Die in der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 genannten Gründe sind dieselben wie im Beschluss Nr. 2010/413.

7        Der Rat setzte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2010 von der Aufnahme ihres Namens in die Liste von Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste von Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 in Kenntnis.

8        Mit Schreiben vom 18. und 25. August sowie vom 2., 9. und 30. September 2010 forderte die Klägerin den Rat auf, ihr die Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie mitzuteilen. Mit Schreiben vom 15. September 2010 ersuchte sie den Rat auch, den Beschluss, sie in die Liste von Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste von Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 aufzunehmen, zu überprüfen.

9        Der Name der Klägerin, der in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgeführt war, wurde auch in den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) aufgenommen. Folgende Gründe wurden genannt:

„Die Bank Saderat ist eine teilweise im Eigentum der iranischen Regierung stehende iranische Bank. Sie hat Finanzdienstleistungen für Einrichtungen bereitgestellt, die in der Beschaffung für das iranische Nuklearprogramm und das iranische Programm für ballistische Flugkörper tätig sind, einschließlich Einrichtungen, die in der Resolution 1737 [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] bezeichnet sind. Die Bank Saderat hat noch im März 2009 Zahlungen und Akkreditive der DIO (die Sanktionen nach der Resolution 1737 [2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] unterliegt) und der Iran Electronics Industries abgewickelt. 2003 hat die Bank Saderat ein Akkreditiv für die im iranischen Nuklearsektor tätige Mesbah Energy Company abgewickelt (die daraufhin in die Sanktionsliste der Resolution 1737 [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] aufgenommen wurde)“.

10      Nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 281, S. 1) ist die Klägerin vom Rat in Anhang VIII dieser letzteren Verordnung aufgenommen worden. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin waren also gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren.

11      Die in der Verordnung Nr. 961/2010 aufgeführten Gründe stimmen im Wesentlichen mit den im Beschluss 2010/644 genannten überein.

12      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 hat der Rat auf das Schreiben der Klägerin vom 15. September 2010 geantwortet und erklärt, dass er ihren Antrag auf Streichung aus der Liste von Anhang II des Beschlusses 2010/413 und von Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 nach Überprüfung ablehne. Er teile nicht den Standpunkt der Klägerin, wonach die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Akkreditiv nicht geeignet seien, zur nuklearen Proliferation beizutragen. Auf den Antrag der Klägerin auf Zugang zu ihrer Akte hat der Rat ihr Kopien der beiden von Mitgliedstaaten unterbreiteten Vorschläge für den Erlass der restriktiven Maßnahmen übermittelt.

13      In der Anlage zur Gegenerwiderung hat der Rat der Klägerin die Kopie eines von einem Mitgliedstaat unterbreiteten dritten Vorschlags zum Erlass der restriktiven Maßnahmen übermittelt.

14      Das Inkrafttreten des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) hat an der Nennung der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 nichts geändert.

15      Da die Verordnung Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88, S. 1) aufgehoben worden ist, ist der Name der Klägerin vom Rat in Anhang IX der letztgenannten Verordnung aufgenommen worden. Die aufgeführten Gründe stimmen mit den im Beschluss 2010/644 genannten überein. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin sind deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit Schriftsatz, der am 5. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre einzelnen Anträge infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 angepasst.

18      Die Europäische Kommission hat mit Schriftsatz, der am 14. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

19      Die Klägerin hat mit Schriftsatz, der am 10. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zum einen ihre einzelnen Anträge infolge des Erlasses des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 angepasst und zum anderen beantragt, dass die angefochtenen Rechtsakte gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt werden.

20      Mit Schriftsatz, der am 27. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre einzelnen Anträge infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 angepasst.

21      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und ihnen schriftlich Fragen gestellt. Die Verfahrensbeteiligten sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

22      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 23. Mai 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

23      Mit Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. September 2012 ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden, um die Stellungnahme der Klägerin zum Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat (C‑110/12 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu den Akten zu nehmen und die Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten einzuholen. Die mündliche Verhandlung ist am 4. Oktober 2012 wieder geschlossen worden.

24      Die Klägerin beantragt,

–        mit sofortiger Wirkung Nr. 7 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413, Nr. 5 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, Nr. 7 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs des Beschlusses Nr. 2010/644, Nr. 7 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010, den Beschluss Nr. 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und Nr. 7 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

25      Der Rat und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie eine Verletzung der Begründungspflicht, ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie geltend. Mit dem dritten Klagegrund beanstandet sie eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

27      Der Rat und die Kommission halten die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe für nicht stichhaltig. Außerdem machen sie einleitend geltend, dass die Klägerin als verlängerter Arm des iranischen Staates sich nicht auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen könne.

28      Bevor auf die verschiedenen Klagegründe und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten eingegangen wird, ist die Zulässigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Anpassung ihrer Anträge zu prüfen.

 Zur Anpassung der Anträge der Klägerin

29      Wie aus den vorstehenden Randnrn. 9, 10 und 15 hervorgeht, ist seit Klageerhebung die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 durch eine neue Liste ersetzt worden, die mit dem Beschluss 2010/644 festgelegt worden ist, und die Verordnung Nr. 423/2007 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 geänderten Fassung ist durch die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben und ersetzt worden, die ihrerseits durch die Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt und aufgehoben worden ist. Außerdem hat der Rat in den Erwägungsgründen des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 ausdrücklich festgestellt, dass er die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 vollständig überprüft habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass die restriktiven Maßnahmen weiterhin auf die darin aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen, darunter die Klägerin, angewandt werden sollten. Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Anträge so angepasst, dass ihr Antrag auf Nichtigerklärung neben dem Beschluss 2010/413 und der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 auch den Beschluss 2010/644, die Verordnung Nr. 961/2010, den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden für alle zusammen: angefochtene Rechtsakte) umfasst. Der Rat und die Kommission haben gegen diese Anpassung keine Einwände erhoben.

30      Wenn ein Beschluss oder eine Verordnung, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, ist dieser als neue Tatsache anzusehen, der den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Organ den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen einen Rechtsakt eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es den angefochtenen Rechtsakt anpasst oder durch einen anderen ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Diese Schlussfolgerung gilt auch für Rechtsakte wie den Beschluss 2011/783 und die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, die feststellen, dass ein Beschluss oder eine Verordnung nach einem durch diesen Beschluss oder diese Verordnung ausdrücklich angeordneten Überprüfungsverfahren unmittelbar und individuell bestimmte Einzelpersonen weiterhin erfassen sollte.

32      Im vorliegenden Fall sind somit die Anträge der Klägerin auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644, der Verordnung Nr. 961/2010, des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012, soweit diese Rechtsakte sie betreffen, für zulässig zu erachten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 47).

 Zur Möglichkeit der Klägerin, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen

33      Der Rat und die Kommission tragen vor, dass juristische Personen, die verlängerte Arme der Drittstaaten darstellten, im Hinblick auf das Unionsrecht nicht den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten geltend machen könnten. Da die Klägerin ihrer Ansicht nach ein verlängerter Arm des iranischen Staates ist, sei diese Regel auf sie anwendbar.

34      Dabei ist zunächst zu beachten, dass weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) noch die Verträge Bestimmungen vorsehen, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm eines Staates sind, vom Schutz der Grundrechte ausschließen. Im Gegenteil, die für die von der Klägerin erhobenen Klagegründe einschlägigen Bestimmungen dieser Charta, insbesondere ihre Art. 17, 41 und 47, verbürgen die Rechte „jede[r] Person“, wobei diese Formulierung juristische Personen wie die Klägerin einschließt.

35      Der Rat und die Kommission führen jedoch in diesem Zusammenhang Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) an, der Beschwerden, die dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von Regierungsorganisationen vorgelegt würden, keine Zulässigkeit einräume.

36      Zum einen ist Art. 34 EMRK eine Verfahrensbestimmung, die keine Anwendung auf die Verfahren vor dem Unionsrichter findet. Zum anderen liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte der Zweck dieser Vorschrift darin, zu verhindern, dass eine Vertragspartei des EMRK gleichzeitig Beschwerdeführer und Beschwerdegegner vor diesem Gerichtshof ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Schifffahrtsgesellschaft der Islamischen Republik Iran gegen Türkei vom 13. Dezember 2007, Recueil des arrêts et décisions, 2007-V, § 81). Diese Überlegung ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

37      Der Rat und die Kommission machen ebenfalls geltend, dass die von ihnen angeführte Regel dadurch gerechtfertigt sei, dass ein Staat die Wahrung der Grundrechte auf seinem Hoheitsgebiet sicherstelle, aber solche Rechte nicht in Anspruch nehmen könne.

38      Jedoch selbst wenn diese Rechtfertigung für einen innerstaatlichen Sachverhalt gelten würde, hat der Umstand, wonach ein Staat die Wahrung der Grundrechte auf seinem Hoheitsgebiet sicherstellt, keine Bedeutung in Bezug auf den Umfang der Rechte, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm eben dieses Staates sind, auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten beanspruchen können.

39      Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine Regelung enthält, die juristische Personen, die der verlängerte Arm eines Drittstaats sind, daran hindert, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen. Diese Rechte können daher von diesen Personen vor dem Unionsrichter geltend gemacht werden, soweit sie mit ihrer Eigenschaft als juristische Person vereinbar sind.

40      Jedenfalls haben der Rat und die Kommission nichts vorgebracht, was bewiese, dass die Klägerin tatsächlich ein verlängerter Arm des iranischen Staates ist, d. h. eine Einrichtung, die an der Ausübung der Regierungsgewalt beteiligt ist oder unter Aufsicht der Behörden für einen im öffentlichen Interesse liegenden Dienst zuständig ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Schifffahrtsgesellschaft der Islamischen Republik Iran gegen Türkei, oben in Randnr. 36 angeführt, § 79).

41      Hierzu bringt der Rat zunächst vor, dass die Klägerin unter der Aufsicht der iranischen Behörden für einen im öffentlichen Interesse liegenden Dienst zuständig sei, da sie Finanzdienstleistungen erbringe, die für das Funktionieren der iranischen Wirtschaft erforderlich seien. Er bestreitet nicht die Ausführungen der Klägerin, dass diese Dienstleistungen Geschäftstätigkeiten seien, die in einem Wettbewerbssektor ausgeübt würden und dem allgemeinen Recht unterlägen. Unter diesen Umständen verleiht die Tatsache allein, dass diese Tätigkeiten für das Funktionieren der Wirtschaft eines Staates erforderlich sind, ihnen nicht die Eigenschaft eines im öffentlichen Interesse liegenden Dienstes.

42      Sodann trägt die Kommission vor, dass die Beteiligung der Klägerin an der nuklearen Proliferation zeige, dass sie an der Ausübung von Regierungsgewalt beteiligt sei. Damit unterstellt die Kommission als tatsächliche Prämisse einen Umstand, den die Klägerin bestreitet und der den Kern der Diskussion vor dem Gericht darstellt. Überdies fällt die angebliche Beteiligung der Klägerin an der nuklearen Proliferation, wie sie in den angefochtenen Rechtsakten dargelegt wird, nicht unter die Ausübung von Regierungsgewalt, sondern ergibt sich aus den Geschäften mit an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen. Daher rechtfertigt es dieses Argument nicht, die Klägerin als verlängerten Arm des iranischen Staates anzusehen.

43      Schließlich meint die Kommission, die Klägerin sei ein verlängerter Arm des Staates aufgrund der Beteiligung des Staates an ihrem Kapital. Doch abgesehen von der Tatsache, dass die betreffende Beteiligung nach den vom Rat und von der Kommission nicht bestrittenen Angaben der Klägerin nur eine Minderheitsbeteiligung ist, impliziert sie für sich allein nicht, dass die Klägerin an der Ausübung von Regierungsgewalt beteiligt ist oder für einen in öffentlichem Interesse liegenden Dienst zuständig ist.

44      Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen kann.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

45      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der Rat die Begründungspflicht, ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt habe, da er ihr zum einen nicht genügend Informationen übermittelt habe, um ihr eine sachgerechte Stellungnahme zum Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie zu ermöglichen und ihr ein faires Verfahren zu gewährleisten, und da zum anderen sowohl die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen vorausgehende Prüfung als auch die periodische Überprüfung dieser Maßnahmen mit mehreren Mängeln behaftet seien.

46      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet. Er bringt insbesondere vor, dass die Klägerin sich nicht auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen könne.

47      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, wie sie in Art. 296 Abs. 2 AEUV und im vorliegenden Fall insbesondere in Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, in Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 und in Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen ist, zum einen dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Soweit nicht der Mitteilung bestimmter Umstände zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat daher der Rat eine Einrichtung, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er der Auffassung ist, dass sie erlassen werden sollten. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahmen veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Zweitens ist die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung in allen möglicherweise zu einer beschwerenden Maßnahme führenden Verfahren gegen eine Einrichtung ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 91).

51      Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert zum einen, dass die der betroffenen Einrichtung zur Last gelegten Umstände, auf die sich der sie beschwerende Rechtsakt stützt, mitzuteilen sind. Zum anderen muss sie in die Lage versetzt werden, zu diesen Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 93).

52      Daher hat die Mitteilung der zur Last gelegten Umstände bei einem ersten Rechtsakt, durch den die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, entweder gleichzeitig mit dem Erlass des betroffenen Rechtsakts oder so früh wie möglich im Anschluss daran zu erfolgen, es sei denn, dem stehen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegen. Auf Antrag der betroffenen Einrichtung hat Letztere auch das Recht, ihren Standpunkt zu diesen Umständen vorzubringen, nachdem der Rechtsakt erlassen wurde. Mit denselben Einschränkungen muss grundsätzlich vor jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern der betroffenen Einrichtung eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände zugehen und sie muss erneut die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen (vgl. entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 137).

53      Außerdem verpflichtet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Umständen sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Drittens ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 EMRK sowie in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle setzt voraus, dass das betreffende Organ der Union der betroffenen Einrichtung die Begründung für eine restriktive Maßnahme so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahme erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um der betroffenen Einrichtung die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der Begründung ist nämlich erforderlich, um zum einen den Adressaten der restriktiven Maßnahmen zu gestatten, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, und um zum anderen den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts auszuüben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnrn. 335 bis 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Aufgrund dieser Rechtsprechung ist das Gericht der Auffassung, dass das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zum ersten Klagegrund in den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten zu prüfen ist: Erstens ist das Eingangsargument des Rates und der Kommission zu prüfen, dass die Klägerin sich nicht auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen könne. Zweitens ist das Vorbringen zur Begründungspflicht und zur geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, soweit es um die anfängliche Mitteilung der zur Last gelegten Umstände geht, zu prüfen. Drittens ist das Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte im Hinblick auf den Zugang zur Akte des Rates zu prüfen. Viertens wird das Gericht das Vorbringen zu der geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin in Bezug auf ihre Möglichkeit einer Stellungnahme und zu der geltend gemachten Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz prüfen. Fünftens wird das Vorbringen zu den geltend gemachten Mängeln der vom Rat vorgenommenen Prüfung und Überprüfung behandelt.

 Zur Möglichkeit der Klägerin, sich auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte zu berufen

56      Der Rat und die Kommission sind der Ansicht, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T‑181/08, Slg. 2010, II‑1965, Randnrn. 121 bis 123), tragen sie vor, die Klägerin sei von den restriktiven Maßnahmen nicht aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit erfasst worden, sondern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur allgemeinen Gruppe der Personen und Einrichtungen, die der nuklearen Proliferation Vorschub geleistet hätten. Daher sei das Verfahren zum Erlass der restriktiven Maßnahmen nicht im Sinne der oben in Randnr. 50 angeführten Rechtsprechung gegen die Klägerin eingeleitet worden und sie könne sich daher nicht oder nur beschränkt auf die Verteidigungsrechte berufen.

57      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

58      Zum einen nämlich ist das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, auf ein Rechtsmittel hin zur Gänze durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C‑376/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), aufgehoben worden. Daher sind die Feststellungen in dem angeführten Urteil nicht mehr Teil der Unionsrechtsordnung und können somit nicht wirksam vom Rat und von der Kommission geltend gemacht werden.

59      Zum anderen sehen Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 36 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 46 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 Bestimmungen vor, die die Verteidigungsrechte der Einrichtungen sicherstellen, gegen die sich die aufgrund dieser Rechtsakte erlassenen restriktiven Maßnahmen richten. Die Wahrung dieser Rechte fällt unter die unionsrichterliche Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 37).

60      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin sich im vorliegenden Fall auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er oben in den Randnrn. 50 bis 53 dargestellt worden ist, berufen kann.

 Zur Begründungspflicht und zur anfänglichen Mitteilung der zur Last gelegten Umstände

61      Zunächst ist die Bemerkung vorauszuschicken, dass für die Beurteilung der Einhaltung der Begründungspflicht und der Verpflichtung, der betroffenen Einrichtung die ihr zur Last gelegten Umstände mitzuteilen, neben den Gründen in den angefochtenen Rechtsakten die drei Vorschläge für den Erlass der restriktiven Maßnahmen heranzuziehen sind, die der Klägerin vom Rat übermittelt worden sind.

62      Zum einen geht nämlich aus den der Klägerin übermittelten Vorschlägen hervor, dass sie den Delegationen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin unterbreitet wurden und es sich daher um Informationen handelt, auf die diese Maßnahmen gestützt wurden.

63      Zum anderen trifft es zu, dass die drei Vorschläge der Klägerin nach Klageerhebung, im Fall des Vorschlags in der Anlage zur Gegenerwiderung sogar nach Anpassung der Anträge infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 übermittelt wurden. Daher können sie die Begründung des Beschlusses 2010/413, der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und – im Fall des Vorschlags in der Anlage zur Gegenerwiderung – des Beschlusses Nr. 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 nicht wirksam ergänzen. Sie können jedoch im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der späteren Rechtsakte, d. h. des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012, was die drei Vorschläge anbelangt, und des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010, was die am 28. Oktober 2010 übermittelten Vorschläge anbelangt, berücksichtigt werden.

64      Die angefochtenen Rechtsakte nennen im Fall der Klägerin die folgenden vier Gründe:

–        Die Klägerin steht nach dem Beschluss 2010/413 und der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 zu 94 %, nach den späteren Rechtsakten teilweise im Eigentum des iranischen Staates;

–        die Klägerin hat Finanzdienstleistungen für Einrichtungen bereitgestellt, die in der Beschaffung für das iranische Nuklearprogramm und das iranische Programm für ballistische Flugkörper tätig sind, einschließlich Einrichtungen, die in der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichnet sind;

–        im März 2009 wickelte die Klägerin noch Zahlungen und Akkreditive der Organisation der Verteidigungsindustrien (im Folgenden: DIO) und der Iran Electronics Industries (im Folgenden: IEI), die von restriktiven Maßnahmen betroffen sind, ab;

–        2003 wickelte die Klägerin ein Akkreditiv für die im iranischen Nuklearsektor tätige Mesbah Energy Company ab.

65      Die Gründe, die in den in der Anlage zum Schreiben des Rates vom 28. Oktober 2010 befindlichen Vorschlägen für den Erlass der restriktiven Maßnahmen erwähnt werden, decken sich zur Gänze mit den in den angefochtenen Rechtsakten genannten Gründen.

66      Der dritte Vorschlag für den Erlass der restriktiven Maßnahmen, der sich in der Anlage zur Gegenerwiderung befindet, fügt einen fünften Grund hinzu, wonach die Klägerin Finanzdienstleistungen für die Sanam Industria Group bereitgestellt habe.

67      Die Klägerin trägt vor, dass diese Begründung die Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie nicht hinreichend verdeutliche. Diese Unzulänglichkeit verletze überdies ihre Verteidigungsrechte.

68      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

69      Der erste Grund ist hinreichend genau, da die Klägerin erkennen konnte, dass der Rat ihr die Beteiligung des iranischen Staates an ihrem Kapital vorwirft.

70      Zum zweiten Grund ist anzumerken, dass auf den ersten Blick nicht klar ist, ob es sich um eine allgemeine Feststellung, die von den nachfolgenden Gründen ergänzt und veranschaulicht wird, oder aber um einen selbständigen Grund handelt. Da eine ausdrückliche Verbindung zwischen den verschiedenen Gründen fehlt, ist die Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Sinne der zweiten Möglichkeit zu verstehen.

71      So verstanden ist der zweite Grund zu vage, da er keine Angaben enthält, für welche Einrichtungen die betreffenden Finanzdienstleistungen bereitgestellt worden sein sollen.

72      Der dritte, der vierte und der fünfte Grund sind hinreichend genau, da sie die Namen der betroffenen Einrichtungen und im Fall der ersten beiden Gründe die Art der bereitgestellten Finanzdienstleistungen und den Zeitpunkt ihrer Abwicklung nennen.

73      Nach alledem hat der Rat die Begründungspflicht sowie die Pflicht, der Klägerin als betroffener Einrichtung die ihr zur Last gelegten Umstände mitzuteilen, beim zweiten von ihm genannten Grund verletzt. Dagegen ist er diesen Pflichten bei den anderen Gründen nachgekommen.

 Zum Zugang zur Akte

74      Wie oben in den Randnrn. 12 und 13 festgestellt worden ist, hat der Rat der Klägerin in der Anlage zu seinem Schreiben vom 28. Oktober 2010 zwei Vorschläge von Mitgliedstaaten für den Erlass der restriktiven Maßnahmen und dann noch in der Anlage zur Gegenerwiderung einen dritten Vorschlag übermittelt.

75      Die Klägerin rügt, dass diese Übermittlung zu spät gekommen sei, da ihr die betreffenden Informationen nicht rechtzeitig vorgelegen hätten.

76      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, bringt zu seiner Verteidigung im Wesentlichen vor, dass er die betreffenden Vorschläge der Klägerin übermittelt habe, sobald er die Zustimmung der Mitgliedstaaten, von denen sie stammten, erhalten habe.

77      Dem Vorbringen des Rates ist nicht zu folgen. Wenn sich der Rat nämlich auf von einem Mitgliedstaat vorgebrachte Informationen stützen möchte, um restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung zu erlassen, hat er sich vor Erlass dieser Maßnahmen zu versichern, dass diese Informationen der betroffenen Einrichtung rechtzeitig übermittelt werden können, damit diese dazu angemessen Stellung nehmen kann.

78      Im vorliegenden Fall ist zu erwähnen, dass die der Klägerin vom Rat gesetzte Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahme nach dem Erlass des Beschlusses 2010/413 und der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 am 15. September 2010 abgelaufen war.

79      Da der Rat der Klägerin die drei Vorschläge erst nach Ablauf dieser Frist übermittelt hat, hat er ihr unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht rechtzeitig Zugang zu den Informationen in ihrer Akte gewährt.

 Zur Möglichkeit der Klägerin, angemessen Stellung zu nehmen, und zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

80      Erstens macht die Klägerin geltend, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, angemessen Stellung zu nehmen; jedenfalls sei auch die Stellungnahme, die sie habe abgeben können, vom Rat nicht berücksichtigt worden.

81      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

82      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nach dem Erlass der ersten Rechtsakte vom 26. Juli 2010, durch die ihre Gelder eingefroren wurden, am 15. September 2010 ein Schreiben an den Rat richtete, in dem sie ihren Standpunkt darlegte und die Aufhebung der gegen sie erlassenen restriktiven Maßnahmen verlangte. Der Rat hat dieses Schreiben am 28. Oktober 2010 beantwortet. Des Weiteren reichte die Klägerin vor Erlass des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 mit Schreiben vom 29. Juli 2011 beim Rat ihre Stellungnahme ein, auf die der Rat am 5. Dezember 2011 antwortete. Schließlich reichte die Klägerin am 10. Februar 2012, d. h. vor Erlass der Verordnung Nr. 267/2012, eine neue Stellungnahme beim Rat ein, der darauf mit Schreiben vom 24. April 2012 antwortete.

83      Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin Gelegenheit gehabt hat, angemessen Stellung zu nehmen, außer zum zweiten vom Rat genannten Grund, der zu vage ist (siehe oben, Randnr. 70), und zu den drei Vorschlägen für den Erlass der restriktiven Maßnahmen, soweit sie ihr am 15. September 2010 nicht vorlagen.

84      Was die Berücksichtigung der Stellungnahmen anbelangt, ist die Antwort des Rates auf das Vorbringen der Klägerin in seinen Schreiben vom 28. Oktober 2010, vom 5. Dezember 2011 und vom 24. April 2012 zwar kurz ausgefallen, doch hat er in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2010 klargestellt, dass er den Standpunkt der Klägerin, dass ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Akkreditiven nicht zur nuklearen Proliferation beitragen könnten, nicht teile. Er hat dies im Schreiben vom 5. Dezember 2011 und in jenem vom 24. April 2012 wiederholt.

85      Im Übrigen steht außer Streit, dass der Rat seine von der Klägerin bestrittene Behauptung, das Kapital der Klägerin werde vom iranischen Staat gehalten, korrigiert hat.

86      Daraus folgt, dass die Stellungnahmen der Klägerin entgegen ihrem Vorbringen vom Rat bei der von ihm vorgenommenen Überprüfung berücksichtigt worden sind.

87      Zweitens bringt die Klägerin vor, dass die Unzulänglichkeit der ihr übermittelten Informationen und Anhaltspunkte ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigt habe.

88      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält dieses Vorbringen für unbegründet.

89      Ebenso wie oben in Randnr. 83 ist auch hierzu festzustellen, dass das Recht der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt worden ist, soweit ihr hinreichend genaue Gründe, nämlich der erste, der dritte, der vierte und der fünfte vom Rat genannte Grund, individuell mitgeteilt worden sind.

90      Hingegen stellen der vage Charakter des zweiten vom Rat genannten Grundes sowie die verspätete Übermittlung der drei Vorschläge für den Erlass der restriktiven Maßnahmen eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar.

 Zu den Mängeln der vom Rat vorgenommenen Prüfung

91      Die Klägerin macht geltend, der Rat habe die Umstände des Einzelfalls nicht richtig geprüft, sondern sich darauf beschränkt, die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Vorschläge zu erlassen. Dieser Mangel hafte sowohl der Prüfung, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie vorangegangen sei, als auch der periodischen Überprüfung dieser Maßnahmen an.

92      Außerdem gehe aus den von der Organisation Wikileaks veröffentlichten Drahtberichten (im Folgenden: Drahtberichte) hervor, dass auf die Mitgliedstaaten, insbesondere auf das Vereinigte Königreich, Druck seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübt worden sei, für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen iranische Einrichtungen zu sorgen. Dieser Umstand werfe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Maßnahmen und des Verfahrens zu ihrem Erlass auf.

93      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet. Er macht insbesondere geltend, dass die Drahtberichte außer Acht zu lassen seien.

94      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegen angeblich an der nuklearen Proliferation beteiligte Einrichtungen beschlossen werden, Rechtsakte des Rates sind, der somit sicherstellen muss, dass ihr Erlass gerechtfertigt ist. Folglich hat der Rat bei Erlass eines ersten Rechtsakts, mit dem solche Maßnahmen beschlossen werden, die Stichhaltigkeit und die Relevanz der Informationen und Beweise, die ihm nach Art. 23 Abs. 2 des Beschlusses 2010/413 von einem Mitgliedstaat oder vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgelegt wurden, zu prüfen. Bei Erlass der Folgerechtsakte, die dieselbe Einrichtung betreffen, hat der Rat nach Art. 24 Abs. 4 dieses Beschlusses zu überprüfen, ob es notwendig ist, diese Maßnahmen im Licht der von dieser Einrichtung unterbreiteten Stellungnahme beizubehalten.

95      Im vorliegenden Fall enthält die Akte zum einen keinen Hinweis darauf, dass der Rat die Relevanz und die Stichhaltigkeit der die Klägerin betreffenden Informationen, die ihm vor Erlass des Beschlusses 2010/413 und der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 unterbreitet wurden, geprüft hat. Im Gegenteil, die falsche Angabe der Höhe der Beteiligung des iranischen Staates am Kapital der Klägerin in diesen Rechtsakten, deren Unrichtigkeit vom Rat nicht bestritten wird, spricht dafür, dass keine dahin gehende Überprüfung stattgefunden hat.

96      Andererseits geht aus den vorstehenden Randnrn. 84 bis 86 hervor, dass der Rat bei Erlass der späteren angefochtenen Rechtsakte die Umstände des Einzelfalls im Licht der Stellungnahme der Klägerin überprüft hat, da er die Angabe zur Beteiligung des iranischen Staates an deren Kapital berichtigt hat und sich zu ihrem Vorbringen betreffend die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Akkreditiven geäußert hat.

97      Was zweitens die Drahtberichte anbelangt, so bedeutet der Umstand, dass einige Mitgliedstaaten diplomatischem Druck ausgesetzt gewesen sind, selbst wenn er erwiesen wäre, für sich genommen nicht, dass dieser Druck Auswirkungen auf die vom Rat erlassenen angefochtenen Rechtsakte oder auf die vom Rat bei deren Erlass vorgenommene Prüfung gehabt hätte.

98      Somit ist dem Vorbringen der Klägerin zu den Mängeln, mit denen die Prüfung des Rates in Bezug auf den Beschluss 2010/413 und die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 behaftet sein soll, zu folgen, im Übrigen ist es aber zurückzuweisen.

99      Nach alledem hat der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, indem er ihr nicht rechtzeitig die drei Vorschläge zum Erlass der restriktiven Maßnahmen (vgl. oben, Randnrn. 79, 83 und 90) übermittelt hat. Da sich der Rat auf diese Vorschläge gestützt hat, um sämtliche der angefochtenen Rechtsakte gegen die Klägerin zu begründen, wirkt sich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Übermittlung des letzten dieser Vorschläge dieser Mangel auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2010/413, der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 aus, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen.

100    Sodann ist der Rat bei Erlass des Beschlusses 2010/413 und der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 seiner Verpflichtung, die Relevanz und die Stichhaltigkeit der ihm unterbreiteten Informationen und Beweise bezüglich der Klägerin zu prüfen, nicht nachgekommen, so dass diese Rechtsakte aufgrund dessen rechtswidrig sind (vgl. oben, Randnrn. 95 und 98).

101    Schließlich hat der Rat beim zweiten gegen die Klägerin vorgebrachten Grund die Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt (siehe oben, Randnrn. 70, 73, 83 und 90). Dennoch rechtfertigt dieser Umstand unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die verschiedenen vom Rat angeführten Gründe voneinander unabhängig und die anderen Gründe hinreichend genau sind, nicht die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012. Er bedeutet nur, dass der zweite Grund bei der Prüfung des zweiten Klagegrundes bezüglich der Begründetheit der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht berücksichtigt werden kann.

102    Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist dem ersten Klagegrund insoweit stattzugeben, als er auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413, der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, gerichtet ist; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler beim Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin

103    Die Klägerin trägt vor, dass die vom Rat gegen sie angeführten Gründe, die in den vorstehenden Randnrn. 64 bis 66 aufgezählt sind, nicht die im Beschluss 2010/413, in der Verordnung Nr. 423/2007, in der Verordnung Nr. 961/2010 und in der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten und nicht durch Beweise untermauert seien. Daher sei dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als er restriktive Maßnahmen gegen sie unter Berufung auf diese Gründe erlassen habe.

104    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.

105    Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die richterliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen worden sind, auf die Beurteilung des Sachverhalts und der Umstände, die jeweils zur Rechtfertigung angeführt wurden, sowie auf die Überprüfung der Beweise und der Informationen, auf denen diese Beurteilung beruht. Im Fall der Strittigkeit ist es Sache des Rates, diese Beweise und Informationen zur Überprüfung durch den Unionsrichter vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 37 und 107).

106    Aufgrund dieser Rechtsprechung muss angesichts der mangelhaften Begründung des zweiten vom Rat gegen die Klägerin angeführten Grundes (siehe oben, Randnr. 101) nur die Stichhaltigkeit des ersten, des dritten, des vierten und des fünften genannten Grundes geprüft werden.

107    Zum ersten Grund ist nunmehr erwiesen, dass die Klägerin nicht zu 94 % vom iranischen Staat gehalten wird, da Letzterer nur ein Minderheitsaktionär ist. Somit beruht dieser Grund auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung, soweit es um den Beschluss 2010/413 und die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 geht.

108    Im Übrigen bedeutet der Umstand allein, dass ein Teil des Kapitals der Klägerin vom iranischen Staat gehalten wird, nicht, dass die Klägerin der nuklearen Proliferation Vorschub leistet. Somit rechtfertigt der erste vom Rat angeführte Grund nicht den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin, bei dem von einem solchen Vorschub ausgegangen worden ist.

109    Was den vierten Grund betrifft, so bestreitet die Klägerin, für die Mesbah Energy Company Dienstleistungen erbracht zu haben. Der Rat hat weder einen Beweis noch Informationen beigebracht, um solche Dienstleistungen nachzuweisen, ganz zu schweigen von dem Nachweis, dass die Klägerin von einer Beteiligung der im Jahr 2003 noch nicht von restriktiven Maßnahmen betroffenen Mesbah Energy Company an der nuklearen Proliferation gewusst hatte. Daher rechtfertigt auch der vierte Grund nicht den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin.

110    Dieselbe Feststellung gilt für den fünften Grund, soweit es um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 geht. Obwohl die Klägerin bestreitet, für die Sanam Industria Group nach Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen Letztere Finanzdienstleistungen erbracht zu haben, hat der Rat keine Beweise für das Gegenteil oder für die Behauptung vorgebracht, dass die Klägerin von der Beteiligung der Sanam Industria Group an der nuklearen Proliferation sogar schon vor Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen Letztere gewusst habe.

111    Was zuletzt den dritten Grund anbelangt, so bestreitet die Klägerin nicht, dass die DIO und die IEI an der nuklearen Proliferation beteiligt sind. Sie bestreitet auch nicht, Akkreditive dieser beiden Einrichtungen abgewickelt zu haben.

112    Nach ihrer Ansicht rechtfertigen jedoch die Dienstleistungen, die sie für die DIO und die IEI erbracht habe, nicht den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie. Sie trägt dazu im Wesentlichen vor, dass es sich bei diesen Dienstleistungen um gewöhnliche Bankdienstleistungen gehandelt habe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Abwicklung der von Drittbanken eröffneten Ausfuhrakkreditive erbracht worden seien und die keine Transaktionen im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation betroffen hätten.

113    Zur Überprüfung der Stichhaltigkeit dieses Vorbringens hat das Gericht den Rat ersucht, ihm genaue Informationen über die von der Klägerin für die DIO und die IEI abgewickelten Akkreditive zu übermitteln.

114    Der Rat hat auf die Anfrage des Gerichts hin nichts vorgelegt. Er trägt hierzu vor, dass auch die Klägerin nichts vorgelegt habe, obwohl sie dies hätte tun können und müssen.

115    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie aus der oben in Randnr. 105 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, hat nicht die von restriktiven Maßnahmen betroffene Einrichtung, sondern der Rat im Fall der Strittigkeit die Beweise und Informationen beizubringen, auf die er sich bei Erlass dieser Maßnahmen gestützt hat. Da sich der Rat im vorliegenden Fall auf spezifische Akkreditive gestützt hat, die von der Klägerin für die DIO und die IEI abgewickelt worden seien, hätte somit er dem Gericht die entsprechenden Einzelheiten mitteilen müssen.

116    Unter diesen Umständen kann es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass es nicht möglich ist, die Stichhaltigkeit ihres Vorbringens zu überprüfen, wonach ihre Dienstleistungen für die DIO und die IEI den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie nicht rechtfertigten. Vielmehr ist, da diese Unmöglichkeit darauf zurückzuführen ist, dass der Rat seine Verpflichtung, die einschlägigen Beweise und Informationen beizubringen, nicht erfüllt hat, dem zweiten Klagegrund stattzugeben.

117    Nach alledem sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, ohne dass es erforderlich wäre, den dritten Klagegrund, die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, zu prüfen.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

118    Was die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, die die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 abänderte, nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung Nr. 961/2010 keine Rechtswirkungen mehr erzeugt. Ebenso wurde die Verordnung Nr. 961/2010 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 geänderten Fassung selbst durch die Verordnung Nr. 267/2012 aufgehoben. Daher betrifft die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, der Verordnung Nr. 961/2010 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 nur die Wirkungen, die diese Rechtsakte zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung erzeugt haben.

119    Was weiter die Verordnung Nr. 267/2012 anbelangt, werden nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T‑316/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

120    Hierzu macht die Klägerin unter Berufung auf den Beschluss Akhras/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, geltend, dass sich die Verordnung Nr. 267/2012 insoweit als ein Beschluss, der in Form einer Verordnung erlassen worden sei, und nicht als eine echte Verordnung darstelle. Daher sei Art. 60 Abs. 2 der Satzung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.

121    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

122    Zum einen hat der Präsident des Gerichtshofs in Randnr. 29 des Beschlusses Akhras/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, die Anwendbarkeit von Art. 60 Abs. 2 der Satzung auf Verordnungen über die Verhängung von restriktiven Maßnahmen nicht eingehend geprüft, da er sich auf die Feststellung beschränkt hat, das zu diesem Punkt dargelegte Vorbringen des Rechtsmittelführers in der Rechtssache C‑110/12 P(R) sei zwar nicht „abwegig“, gehe jedoch ins Leere.

123    Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs davon auszugehen, dass die Verordnung Nr. 267/2012 einschließlich ihres Anhangs IX die Rechtsnatur einer Verordnung hat, da sie nach ihrem Art. 51 Abs. 2 in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

124    Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ist somit auf den vorliegenden Fall durchaus anwendbar.

125    Somit verfügt der Rat über einen Zeitraum von zwei Monaten zuzüglich einer Entfernungsfrist von zehn Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Urteils, um die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin erlässt. Im vorliegenden Fall ist das Risiko einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der durch die Verordnung Nr. 267/2012 verhängten restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung des bedeutenden Eingriffs dieser Maßnahmen in die Rechte und Freiheiten der Klägerin nicht groß genug, um die Beibehaltung der Wirkungen dieser Verordnung in Bezug auf die Klägerin für einen über den in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs hinausgehenden Zeitraum zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 38).

126    Was schließlich die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls es dies für notwendig hält, diejenigen der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsakts bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind. Im vorliegenden Fall könnte der Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 wirksam wird, und dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung wirksam wird, eine schwere Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nach sich ziehen, da diese beiden Rechtsakte identische Maßnahmen gegen die Klägerin verhängen. Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gelten daher bis zur Wirksamkeit der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 in Bezug auf die Klägerin fort (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 39).

 Kosten

127    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

128    Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Folgende Rechtsakte werden, soweit sie die Bank Saderat Iran betreffen, für nichtig erklärt:

–        Nr. 7 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

–        Nr. 5 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

–        Nr. 7 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

–        Nr. 7 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007;

–        der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010;

–        Nr. 7 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gelten in Bezug auf die Bank Saderat Iran bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 fort.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Bank Saderat Iran entstanden sind.

5.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.

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