EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007TJ0407

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. September 2011.
CMB Maschinenbau & Handels GmbH und J. Christof GmbH gegen Europäische Kommission.
Öffentliche Lieferaufträge - Vergabeverfahren der EAR - Lieferung von Anlagen für die Behandlung medizinischer Abfälle - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Klagefrist - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Entschuldbarer Irrtum - Zuschlagskriterien - Verfahrensvorschriften - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Außervertragliche Haftung.
Rechtssache T-407/07.

European Court Reports 2011 II-00286*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:477





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. September 2011 – CMB und Christof/Kommission

(Rechtssache T-407/07)

„Öffentliche Lieferaufträge – Vergabeverfahren der EAR – Lieferung von Anlagen für die Behandlung medizinischer Abfälle – Ablehnung des Angebots – Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Gerichts – Klagefrist – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Entschuldbarer Irrtum – Zuschlagskriterien – Verfahrensvorschriften – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Außervertragliche Haftung“

1.                     Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Anwendbarkeit auf Maßnahmen der Agenturen, die auf der Grundlage des abgeleiteten Rechts erlassen wurden und Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 57-58)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidungen der Europäischen Agentur für Wiederaufbau im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren – Einbeziehung (Art. 230 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 59-61)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung – Entscheidung aufgrund eines Antrags, mit dem neue wesentliche Tatsachen geltend gemacht werden – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 89-93)

4.                     Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff – In der Ausschreibung vorgesehene Verfahren der gütlichen Einigung – Rückgriff auf einziges Verfahren durch einen Bieter – Einbeziehung (vgl. Randnrn. 99, 103)

5.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 115)

6.                     Haushalt der Europäischen Union – Haushaltsordnung – Auf die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbare Bestimmungen – Geltungsbereich – Öffentliche Aufträge, die durch mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen vergeben und zulasten dieses Haushalts gefördert werden – Einbeziehung (Verordnungen Nr. 2988/95 des Rates, Art. 167 Abs. 1, und Nr. 2666/2000, Art. 7 Abs. 1; Verordnung Nr. 2343/2002 der Kommission, Art. 74) (vgl. Randnrn. 153-157)

7.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 170-172, 177)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EAR, mit der das Angebot der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/124192/D/SUP/YU (ABl. 2006, S 233-248823) über Beschaffung, Lieferung und Installation von Bedarf für die Behandlung und den Transport von medizinischen Abfällen abgelehnt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CMB Maschinenbau & Handels GmbH und die J. Christof GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Top