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Document 62004TJ0311

Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 19. Oktober 2006.
José Luis Buendía Sierra gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - Vergabe von Prioritätspunkten.
Rechtssache T-311/04.

European Court Reports – Staff Cases 2006 II-A-2-01135
European Court Reports 2006 II-04137;FP-I-A-2-00221

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:329

Rechtssache T‑311/04

José Luis Buendía Sierra

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte − Beförderung − Beförderungsjahr 2003 − Vergabe von Prioritätspunkten“

Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 19. Oktober 2006 

Leitsätze des Urteils

1.     Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme

(Beamtenstatut, Artikel 45, 90 und 91)

2.     Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde

(Beamtenstatut, Artikel 45 und 90 Absatz 2)

3.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2, 26, 43, 45 und 90 Absatz 2)

4.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Artikel 45)

5.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Artikel 45)

6.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Artikel 45)

7.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Artikel 45)

8.     Beamte – Beschwerende Verfügung – Modalitäten des Erlasses

(Beamtenstatut, Artikel 45, 90 Absatz 2 und 91)

9.     Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Artikel 45)

10.   Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Artikel 45)

11.   Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen

(Artikel 233 EG; Beamtenstatut, Artikel 45)

1.     Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, dem die Berücksichtigung der gesamten Verdienste zugrunde liegt, die durch von Jahr zu Jahr angesammelte Punkte dargestellt werden, und bei dem das Beförderungsverfahren durch eine Handlung abgeschlossen wird, die komplexer Natur ist in dem Sinne, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen der Anstellungsbehörde umfasst, nämlich die Entscheidung, mit der die Liste der Beförderten aufgestellt wird, und die Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl der Beamten festgesetzt wird und die Grundlage der erstgenannten Entscheidung ist, stellt diese Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird, eine selbständige Handlung dar, gegen die als solche Beschwerde und gegebenenfalls im Rahmen der im Statut vorgesehenen Klagemöglichkeiten Klage erhoben werden kann. In einem solchen System hat nämlich die Vergabe der Punkte in einem bestimmten Beförderungsjahr Wirkungen, die nicht nur auf das laufende Beförderungsjahr begrenzt sind und dieses betreffen, sondern mehrere Beförderungsjahre erfassen können, denn sie entfaltet verbindliche Rechtswirkungen, die die Interessen des Beamten dadurch beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern.

Folglich kann ein in die Liste der Beförderten eingetragener Beamter, wenn er mit der an ihn von der Anstellungsbehörde vergebenen Gesamtpunktzahl und damit dem für die folgenden Jahre verbleibenden Punktesaldo unzufrieden ist, gegen die Handlung der Punktevergabe als solche, die ihm gegenüber verbindliche und endgültige Wirkungen entfaltet, Beschwerde und gegebenenfalls Klage erheben.

Die gleiche Vorgehensweise ist seitens eines nicht beförderten Beamten vorstellbar, der sich nicht gegen seine Nichtbeförderung im fraglichen Beförderungsjahr wenden will, sondern nur gegen die Verweigerung einer bestimmten Punktzahl, die für ein Erreichen der Beförderungsschwelle nicht ausreicht.

Im Übrigen kann ein Beamter, der nicht befördert wurde, weil an ihn – seiner Meinung nach zu Unrecht – eine für das Erreichen der Beförderungsschwelle unzureichende Zahl von Punkten vergeben wurde, seinen Rechtsbehelf sowohl gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl richten als auch gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten. Obwohl diese beiden Handlungen rechtlich gesehen tatsächlich verschieden sind und getrennt angefochten werden können, hängen sie doch in Wirklichkeit im Fall der Nichtbeförderung eng zusammen, da diese zwangsläufig und allein durch die Höhe der Gesamtpunktzahl des Beamten gegenüber der Beförderungsschwelle bedingt ist, abgesehen von dem Fall, in dem diese Schwelle erreicht ist, der Beamte also zur Ex-aequo-Gruppe, d. h. der Gruppe der Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht haben, aber deren Zahl die tatsächlichen Beförderungsmöglichkeiten überschreitet, gehört, aber aufgrund sekundärer Kriterien – Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Chancengleichheit – nicht befördert wurde.

Im letztgenannten Fall hätte eine isolierte Anfechtung allein der abschließenden Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten Aussicht auf Erfolg, sofern sie auf Beurteilungsfehler der Anstellungsbehörde bei der Auswahl der Beamten aus der Ex-aequo-Gruppe gestützt wird.

(vgl. Randnrn. 82, 88-94)

2.     Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, dem die Berücksichtigung der gesamten Verdienste zugrunde liegt, die durch von Jahr zu Jahr angesammelte Punkte dargestellt werden, und bei dem das Beförderungsverfahren durch eine Handlung abgeschlossen wird, die komplexer Natur ist in dem Sinne, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen der Anstellungsbehörde umfasst, nämlich die Entscheidung, mit der die Liste der Beförderten aufgestellt wird, und die Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl der Beamten festgesetzt wird und die Grundlage der erstgenannten Entscheidung ist, beginnt aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Dreimonatsfrist für die Einlegung einer Beschwerde gegen diese beiden Entscheidungen an dem Tag, an dem der Beamte seine aktualisierte persönliche Beförderungsakte im internen IT‑System des Organs tatsächlich einsieht, sofern diese Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist ab der Bekanntgabe des zusammenfassenden Vermerks, mit dem mitgeteilt wird, dass die Angaben über die vergebenen Punkte in diesem System verfügbar sind, erfolgt ist.

Bei einem solchen Beförderungssystem können die betroffenen Beamten nämlich durch die Bekanntgabe der Liste der beförderten Beamten, in der nur die Namen und die Dienststelle angegeben sind, keine volle Kenntnis von der beschwerenden Maßnahme erhalten, die komplexer Natur ist und durch die das Beförderungsverfahren abgeschlossen wird; erst durch Einsichtnahme in die persönliche Beförderungsakte erhält der Beamte Kenntnis davon, welche Gesamtpunktzahl er hat und wie sich diese zusammensetzt.

(vgl. Randnrn. 105, 111-112, 115, 118, 121)

3.     Das durch eine interne Regelung der Kommission eingeführte Beförderungssystem, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, von denen sich einige – die „Verdienstpunkte“ – aus der Umrechnung der Note ergeben, die der Beamte bei seiner regelmäßigen Beurteilung gemäß Artikel 43 des Statuts erhalten hat, während andere – die „Prioritätspunkte“ – zusätzlich vergeben werden und nicht allein für die Beförderung maßgeblich sind, sondern diejenigen Beamten belohnen sollen, die über die Erfüllung ihrer individuellen Zielvorgaben hinausgegangen sind oder mit Erfolg zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs übernommen haben, verstößt weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen Artikel 45 des Statuts, da diese beiden Arten von Punkten die Verdienste belohnen sollen und ihre Vergabe stets mit verdienstbezogenen Erwägungen zu begründen ist.

Dass in diesem System, bei dem das Beförderungsverfahren durch eine Handlung abgeschlossen wird, die komplexer Natur ist in dem Sinne, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen der Anstellungsbehörde umfasst, nämlich die Entscheidung, mit der die Liste der Beförderten aufgestellt wird, und die Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl der Beamten festgesetzt wird und die Grundlage der erstgenannten Entscheidung ist, die Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte nicht begründet werden, verstößt nicht gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, der nicht zur Begründung von Vorschlägen, Empfehlungen oder Stellungnahmen, die selbst nicht beschwerend sind, verpflichtet und nicht für Vorbereitungshandlungen gilt, denn der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung, mit der eine nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird, begründet.

Die Vergabe der Prioritätspunkte verstößt auch nicht gegen Artikel 26 des Statuts, der bezweckt, die Verteidigungsrechte des Beamten dadurch zu gewährleisten, dass verhindert wird, dass die Anstellungsbehörde Entscheidungen, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, auf Tatsachen in Bezug auf sein Verhalten stützt, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind, denn diese Vergabe erfolgt nach Prüfung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung unter Berücksichtigung der darin festgehaltenen Verdienste der betroffenen Beamten; diese Beurteilungen werden in einem komplexen Verfahren erstellt, an dem die Beamten gemäß Artikel 43 des Statuts, wonach die regelmäßige Beurteilung dem Betroffenen bekannt gegeben wird und dieser berechtigt ist, „der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält“, eng beteiligt sind. Gegen die Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte kann auch keine Verletzung der Verteidigungsrechte ins Feld geführt werden, da sie nur vorbereitende Maßnahmen für die Entscheidungen darstellen, mit denen die Gesamtzahl der Beförderungspunkte festgesetzt und die Liste der beförderten Beamten aufgestellt wird, und die Verteidigungsrechte nicht für solche Maßnahmen, sondern nur für beschwerende Maßnahmen gelten.

(vgl. Randnrn. 129-138, 143-147, 152, 155-157)

4.     Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, von denen sich einige – die „Verdienstpunkte“ – aus der Umrechnung der Note ergeben, die der Beamte bei seiner regelmäßigen Beurteilung gemäß Artikel 43 des Statuts erhalten hat, während andere – die „Prioritätspunkte“ – dazu dienen, die verdienstvollsten Beamten auszuwählen, um ihre Beförderungschancen zu verbessern, können weder eine bestehende Quote für die Vergabe solcher Prioritätspunkte innerhalb jeder Generaldirektion noch die Festlegung eines durchschnittsorientierten Zielwerts für die Vergabe der Verdienstpunkte das Ermessen der Beurteilenden in einem Maße einschränken, das mit Artikel 45 des Statuts und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn unvereinbar wäre. Im Gegenteil sind diese beiden Mechanismen dazu geeignet, die effektive Darstellung einer repräsentativen Bewertung der Verdienste der Beamten zu fördern, und dies unter Wahrung eines Höchstmaßes an Vergleichbarkeit der Bewertungen in allen Generaldirektionen der Kommission, womit die Gleichbehandlung der Beamten sichergestellt wird. In diesem Zusammenhang muss die Abwägung der Verdienste in der Praxis nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen.

Die Quote für die Vergabe von Prioritätspunkten innerhalb jeder Generaldirektion entspricht der allgemeinen Zielsetzung derartiger Punkte, die verdienstvollsten Beamten auszuwählen, um ihre Beförderungschancen zu verbessern. Eine Beschränkung der verfügbaren Punktzahl ist nämlich geeignet, die Generaldirektionen zu einer solchen Auswahl zu veranlassen. Diese Zielsetzung ist mit Artikel 45 des Statuts und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn vereinbar.

Die Berücksichtigung des durchschnittsorientierten Zielwerts für die Verdienstpunkte, zu dessen Einhaltung das Beförderungssystem anreizt, ohne eine absolute Verpflichtung aufzuerlegen, durch die Generaldirektionen bedeutet keineswegs, dass ihre Beurteilungsfreiheit in einem mit Artikel 45 des Statuts und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn unvereinbaren Maße eingeschränkt ist. Dieser Durchschnittswert, der mathematischer Ausdruck der Bewertung der Leistungen eines durchschnittlichen Beamten ist, hindert die Beurteilenden nämlich nicht an einer sehr breiten Verteilung der Noten, auch nicht in Verbindung mit als Richtschnur dienenden, nicht zwingenden Stufen, die das Ergebnis einer Betrachtung sind, wie die Beförderungen in der Vergangenheit im Allgemeinen gehandhabt wurden. Ebenso wenig schränkt ein solcher Durchschnittswert die Möglichkeit der Beurteilenden ein, die individuelle Bewertung der Leistungen jedes einzelnen Beamten danach zu differenzieren, ob seine Leistungen von diesem Durchschnittswert nach oben oder unten abweichen, denn die Beurteilenden haben die Möglichkeit, ihre Benotung der Beamten zu nuancieren. Durch den Durchschnittswert lässt sich die Gefahr einer Inflation der Noten vermeiden, denn er zwingt die Beurteilenden zu einer strikteren Abwägung der Verdienste jedes einzelnen Beamten, und auch die Gefahr verringern, dass es bei den in den verschiedenen Generaldirektionen erstellten Beurteilungen zu einem Unterschied im Notendurchschnitt kommt, der nicht durch objektive, sich aus den Verdiensten der beurteilten Beamten ergebende Erwägungen gerechtfertigt wäre. Schließlich trägt ein solcher Durchschnittswert der ganz allgemein beobachteten Tatsache einer gleichmäßigen Verteilung der beurteilten Beamten um das durchschnittliche Niveau der Verdienste herum Rechnung, gestattet es, von dem durchschnittsorientierten Zielwert abzuweichen, falls die jeweilige Situation einer Generaldirektion nicht den allgemeinen Verhältnissen entspricht, und lässt den Beamten die Möglichkeit, Berufung einzulegen, was die Anstellungsbehörde dazu veranlassen kann, ihnen einen oder mehrere Prioritätspunkte neben der Quote zuzuteilen; dies reicht aus, um den in Dienststellen, in denen sehr gute Kräfte konzentriert sind, etwa auftretenden Schwierigkeiten zu begegnen.

(vgl. Randnrn. 169, 172-177, 179-183, 187)

5.     Es liegt in der Natur der Änderung einer Regelung, dass neue Tatbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeführt werden und dabei die Berücksichtigung der vorher entstandenen Tatbestände geregelt wird. Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, muss die Anstellungsbehörde für die Änderung der Vorschriften über die Beförderung eine Übergangsregelung vorsehen, die den mit dem Übergang von einem Verwaltungssystem zu einem anderen verbundenen Zwängen Rechnung trägt; diese können es erfordern, dass die Anstellungsbehörde zeitweilig innerhalb bestimmter Grenzen von der strikten Anwendung der gewöhnlich für die fraglichen Situationen geltenden, auf Dauer gültigen Regeln und Grundsätze abweicht. Solche Abweichungen müssen jedoch durch ein zwingendes, mit dem Übergang verbundenes Bedürfnis gerechtfertigt sein und dürfen nach ihrer Dauer oder Tragweite nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist, um einen geordneten Übergang von einem System zum anderen zu sichern. Insoweit können nach der Übergangsregelung, um die von den Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Systems im Dienst der Kommission standen, in ihrer Besoldungsgruppe gesammelten Verdienste zu berücksichtigen, diese Beamten verschiedene Übergangspunkte erhalten.

Bei den Übergangsprioritätspunkten, die an die Beamten von Rechts wegen pro Jahr in der Besoldungsgruppe bis zu einer bestimmten Obergrenze vergeben werden, kann die Zahl der Jahre als objektiver Indikator angesehen werden, der die von einem Beamten gesammelten Verdienste aber nur teilweise widerspiegelt, so dass bei der Vergabe dieser Punkte das Dienstalter in der Besoldungsgruppe in einer Weise berücksichtigt wird, die gegen die gewöhnlich für Beförderungsverfahren geltenden Regeln verstößt. Die Einführung eines Systems, das durch die Quantifizierung der Verdienste und durch die Vorgabe gekennzeichnet ist, dass als Voraussetzung für eine Beförderung eine bestimmte Schwelle, die einer Gesamtzahl an Prioritäts- und Verdienstpunkten entspricht, erreicht sein muss, macht es erforderlich, die von den Beamten seit ihrer letzten Beförderung gesammelten Verdienste zu berücksichtigen, und zwar durch Vergabe einer bestimmten Anzahl von Punkten und nach einer Methode, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht. Da die Maßnahme der automatischen Vergabe von Prioritätspunkten in Abhängigkeit vom Dienstalter in der Besoldungsgruppe diesem zwingenden, durch den Übergang gebotenen Erfordernis entspricht und ihre Tragweite Beschränkungen unterliegt wie denjenigen, dass sie nur für das erste Beförderungsverfahren nach Inkrafttreten des neuen Systems gilt, dass diesen Punkten gegenüber der Gesamtzahl der Punkte, die vergeben werden können, ein sehr geringes Gewicht zukommt und dass ein Beamter, um befördert zu werden, in seiner letzten Beurteilung der beruflichen Entwicklung eine bestimmte Anzahl von sonstigen Punkten erhalten haben muss, ist die Folgerung statthaft, dass die Anstellungsbehörde nicht über das hinausgegangen ist, was unerlässlich ist, um einen geordneten Übergang von einem System zum anderen zu sichern.

Die beiden Übergangsprioritätspunkte, die jeder Beamte höchstens von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse erhalten kann, wurden eingeführt, um den spezifischen Problemen des Übergangs vom alten zum neuen System gerecht zu werden. Dieser besondere Zweck fügt sich zwangsläufig in den Rahmen der Zielsetzung aller Übergangspunkte ein, zu denen sie gehören, nämlich die Verdienste zu berücksichtigen, die ein Beamter seit der letzten Beförderung gesammelt hat, so dass die Bestimmung, die ihre Vergabe vorsieht, für sich allein nicht gegen Artikel 45 des Statuts verstößt. Dass es infolge ihrer Vergabe zu willkürlichen Beförderungen kommen könnte, wäre auf die konkrete Anwendung dieser Bestimmung zurückzuführen und nicht darauf, dass sie an sich rechtswidrig wäre.

Auch die Übergangsprioritätspunkte, die an Beamte, die im vorherigen Verfahren vorgeschlagen, aber nicht befördert wurden, vergeben werden können, verstoßen nicht gegen Artikel 45 des Statuts. Denn obwohl eine Praxis, wonach ein Altkandidat aus dem vorherigen Beförderungsverfahren automatisch befördert wird, gegen den in dieser Bestimmung vorgesehenen Grundsatz der Abwägung der Verdienste der Beamten, die eine Anwartschaft auf die Beförderung haben, verstößt, ist die Anstellungsbehörde doch grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Abwägung der Verdienste den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Beamter bereits in einem früheren Beförderungsjahr für eine Beförderung vorgeschlagen wurde, sofern seine Verdienste nicht geringer geworden sind und im Vergleich zu denjenigen der anderen Bewerber um die Beförderung bewertet werden, was bei der von der Kommission eingeführten Übergangsregelung der Fall ist.

Schließlich war die Kommission keineswegs verpflichtet, als System zur Umrechnung der früheren Benotungen das sogenannte System des Durchschnitts der Einzelbeurteilungen oder das von anderen Gemeinschaftsorganen angewandte System heranzuziehen, das die Regel der Beförderung nach den Verdiensten weniger beeinträchtigen soll. Denn die Änderung der für die Beförderung der Beamten geltenden Methoden bezweckt naturgemäß, bestimmte Nachteile zu beseitigen, die sich aus der Anwendung der alten Regeln ergeben. Daher gehört es zwangsläufig zu einem solchen Reformprozess, bei dem die Verwaltung, wenn sie seine Erforderlichkeit beurteilt, einen weiten Spielraum hat, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Beurteilung der Verdienste der Beamten auf neue Grundlagen gestellt wird. Eine vollständige und gleichbleibende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen, die die Beamten nach dem alten System erhalten haben, kann von der Verwaltung im Rahmen des neuen Systems nicht verlangt werden, denn dies hätte nahezu unvermeidlich zur Folge, dass der Reform des Beförderungsverfahrens jede praktische Bedeutung genommen würde, zumal für die Bediensteten kein Anspruch auf Beibehaltung der geltenden Regelung besteht.

(vgl. Randnrn. 204-211, 213-218, 220)

6.     Es verstößt nicht gegen Artikel 45 des Statuts, wenn das durch eine interne Regelung der Kommission eingeführte Beförderungssystem es gestattet, an Beamte in Anerkennung von zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs Prioritätspunkte zu vergeben, denn durch solche Punkte können lediglich andere als die gewöhnlichen Tätigkeiten des Beamten belohnt werden, die nicht Gegenstand einer jährlichen Beurteilung und damit nicht Grundlage für die Vergabe anderer Arten von Verdienstpunkten sind. Im Übrigen hat die Anstellungsbehörde im Rahmen der Vorschriften der Kommission jedenfalls die Möglichkeit, eine doppelte Anrechnung der Verdienste zu vermeiden.

(vgl. Randnrn. 236, 240)

7.     Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, würde die strikte Anwendung der Regel, nach der jede Generaldirektion über eine Anzahl von Prioritätspunkten verfügen kann, die der zweieinhalbfachen Zahl ihrer Beamten in Besoldungsgruppen entspricht, die noch für eine Beförderung in Frage kommen, und nach der diese Punkte in einem bestimmten Verhältnis auf Beamte mit Höchstleistungen und die übrigen Beamten verteilt werden, bei Generaldirektionen mit eher geringen Personalstärken je Besoldungsgruppe zu einer erheblich geringeren Zahl von Prioritätspunkten führen, die auf die in solchen Einheiten arbeitenden Beamten zu verteilen sind, was zu deren Nachteil ist. Die Situation dieser Beamten unterscheidet sich somit objektiv von der ihrer Kollegen in den großen Generaldirektionen oder Diensten, was erklärt und im Interesse der Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn rechtfertigt, sie anders zu behandeln als die Letztgenannten, etwa durch eine Sondervorschrift, nach der Generaldirektionen und Dienste mit weniger als vier Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe über insgesamt 10 Prioritätspunkte verfügen, deren Vergabe nicht dem allgemein für die anderen Beamten festgelegten Verhältnis unterliegt.

(vgl. Randnrn. 246-250)

8.     Das Statut und die interne Regelung der Kommission zur Einführung eines Beförderungssystems, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, schreiben für den Erlass der Entscheidungen über die Vergabe dieser Punkte und über dagegen vor der Anstellungsbehörde eingelegte Berufungen keine Form vor. Insbesondere schließt Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, wonach sich die Beamten „mit einer Beschwerde gegen eine … Maßnahme“ an die Anstellungsbehörde wenden können, es nicht aus, dass eine solche Maßnahme anders als auf Papier ergeht. Folglich kann die Anstellungsbehörde solche Entscheidungen erlassen, indem sie ein zu diesem Zweck im Rahmen eines IT‑Systems erstelltes digitales Dokument mit einer elektronischen Signatur versieht, ohne es in schriftliche Form zu bringen.

(vgl. Randnrn. 255-256)

9.     Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, muss die Vergabe von Prioritätspunkten, durch die die verdienstvollsten Beamten belohnt werden sollen, um ihre Beförderungschancen zu verbessern, auf Erwägungen gestützt sein, die sich allein auf die besonderen Verdienste der betreffenden Beamten beziehen, denn das Dienstalter in der Besoldungsgruppe kann jedenfalls keinen entscheidenden Faktor für ihre Vergabe darstellen. Daher kann die Gesamtsumme der Verdienstpunkte, die sich aus der Umrechnung der Note ergeben, die der Beamte bei seiner regelmäßigen Beurteilung gemäß Artikel 43 des Statuts erhalten hat, und der Übergangsprioritätspunkte, die an die Beamten von Rechts wegen pro Jahr in der Besoldungsgruppe bis zu einer bestimmten Obergrenze vergeben werden, nicht als Hauptkriterium für die Vergabe der Prioritätspunkte herangezogen werden, da ein solches Kriterium zu der objektiven Folge führen könnte, dass Beamte mit einem höheren Dienstalter in der Besoldungsgruppe den Vorzug erhielten. Insoweit kann die Verwaltung zwar zeitweilig innerhalb bestimmter Grenzen von der strikten Anwendung der gewöhnlich für die Beförderungsverfahren geltenden, auf Dauer gültigen Regeln und Grundsätze abweichen, doch gilt dies nur, um einem zwingenden, mit dem Übergang von dem alten zum neuen Beförderungssystem verbundenen Bedürfnis zu entsprechen und um den Zwängen Rechnung zu tragen, die mit dem Übergang von einem Verwaltungssystem zu einem anderen verbunden sind, während die Prioritätspunkte eine auf Dauer angelegte Modalität des neuen Beförderungssystems sind und nicht nur vorübergehend gelten sollen, wobei die drei Kategorien von Übergangspunkten im Übrigen deshalb eingeführt wurden, um die von den Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Systems im Dienst der Kommission standen, in ihrer Besoldungsgruppe gesammelten Verdienste zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 286, 288, 290, 293, 297, 301)

10.   Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Artikel 45 des Statuts und folglich auch bei der Vergabe von Punkten in einem Beförderungssystem mit quantifizierter Beurteilung zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen; die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, mit denen sie möglicherweise zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

(vgl. Randnrn. 291, 320)

11.   Hebt der Gemeinschaftsrichter im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger nur eine bestimmte Anzahl von Punkten zu vergeben, auf, so ist auch die Entscheidung aufzuheben, ihn nicht in die Liste der beförderten Beamten einzutragen, da der Kläger durch die Maßnahmen, die die Verwaltung zu ergreifen haben wird, um den festgestellten Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, die Beförderungsschwelle erreichen könnte. Dagegen wäre die Aufhebung der gesamten Liste der beförderten Beamten eine überzogene Sanktion. Dieser Beurteilung steht nicht der Umstand entgegen, dass die im Rahmen des streitigen Beförderungsverfahrens ergangenen Entscheidungen mit dessen Abschluss nicht ihre Wirkungen verlieren, denn der Kläger könnte in Zukunft mit Beamten konkurrieren, deren Beförderung nicht aufgehoben worden ist.

(vgl. Randnrn. 340-342, 349)




URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

vom 19. Oktober 2006(*)

„Beamte − Beförderung − Beförderungsjahr 2003 − Vergabe von Prioritätspunkten“

In der Rechtssache T‑311/04

José Luis Buendía Sierra, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van der Woude und V. Landes,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und V. Joris als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagte,

wegen Aufhebung

–       der Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben, die am 2. Juli 2003 mitgeteilt und durch eine am 16. Dezember 2003 bekannt gegebene Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigt wurde;

–       der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 keinen Sonderprioritätspunkt für zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben, die am 16. Dezember 2003 durch das System Sysper 2 bekannt gegeben wurde;

–       folgender Entscheidungen: der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zu vergeben; der in der Verwaltungsmitteilung Nr. 69‑2003 vom 13. November 2003 veröffentlichten Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Beförderungsjahr 2003; der in der Verwaltungsmitteilung Nr. 73‑2003 vom 27. November 2003 veröffentlichten Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten; jedenfalls der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen;

–       soweit erforderlich, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2004, mit der die Beschwerde des Klägers vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Šváby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1       Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt in Artikel 26 Absätze 1 und 2:

„Die Personalakte des Beamten enthält:

a)      sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;

b)      die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).

Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu [nummerieren] und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.“

2       Artikel 43 Absatz 1 des Statuts bestimmt:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten – mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 – wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen (Art. 110) eine Beurteilung erstellt.“

3       Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts lautet:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.“

4       Am 30. Oktober 2001 beschloss die Kommission eine Mitteilung SEC (2001) 1697 zum Thema „Beurteilung der beruflichen Entwicklung (Beurteilung) und Beförderung“. Sie legt darin die Leitlinien ihrer Personalpolitik dar, die „die berufliche Entwicklung mit einer Bewertung der bisherigen Ergebnisse und des Potenzials des Stelleninhabers [verknüpfen]“. In dieser Mitteilung heißt es: „Im Mittelpunkt dieses Systems stehen die Verdienste … Bei den Verdiensten handelt es sich um ein dynamisches und kumulatives Konzept (‚Kapital‘) … Die Verdienste werden mittels eines Punktesystems quantifiziert. Nach einem bestimmten Zeitraum (der von den gesammelten Verdiensten abhängt) verschafft das ‚Punktekapital‘ dem Beamten das Recht, zur Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe vorgeschlagen zu werden. … Die Einzelbewertungen, die der Beamte bei der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung … erhält, entsprechen Verdienstpunkten[, zu denen Prioritätspunkte hinzukommen]. … [D]ie Vergabe [von Prioritätspunkten] [ist] stets schriftlich mit verdienstbezogenen Erwägungen zu begründen … Mit der Vergabe [von Prioritätspunkten] sollen die verdienstvollsten Beamten belohnt und ihre künftigen Beförderungschancen verbessert werden, bzw. es soll ihre Beförderung im laufenden Verfahren ermöglicht werden. Die Zuerkennung [von Prioritätspunkten] muss durch ausführliche kommentierende Bewertungen begründet werden. Die [Prioritätspunkte] werden anhand einer Rangfolge von Kriterien vergeben, die es ermöglichen sollen, zwischen verdienstvollen Bediensteten zu differenzieren. Grundlegendes Kriterium sollte der Vergleich der Verdienste innerhalb der gesamten Generaldirektion sein. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung des Potenzials eines Bediensteten (anhand einer objektiven Bewertung von Leistung und Befähigung).“ Die Kommission betont, dass „mit der Regelung u. a. angestrebt [wird], kommissionsweit zu möglichst einheitlichen Beurteilungen zu gelangen. Damit verbunden ist das Ziel, eine Vergleichbarkeit zwischen den unterschiedlichen Beförderungsgeschwindigkeiten in einer Generaldirektion und den Geschwindigkeiten in anderen Generaldirektionen herzustellen.“

5       Am 26. April 2002 erließ die Kommission einen Beschluss zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und einen Beschluss über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (im Folgenden: ADB 43 bzw. ADB 45).

6       Nach Artikel 1 Absatz 1 ADB 43 wird „über die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten … jährlich“ eine Beurteilung, die sogenannte Beurteilung der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: Beurteilung BE), erstellt.

7       Artikel 2 Absatz 1 ADB 43 definiert für die ADB 43 und die ADB 45 die Begriffe „Verdienstpunkte“ und „Prioritätspunkte“. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 ADB 43 lautet:

„Mit Verdienstpunkten und [Prioritätspunkten] sind die Verdienste zu belohnen, und die Vergabe [von Prioritätspunkten] ist stets mit verdienstbezogenen Erwägungen zu begründen.

Verdienstpunkte sind die Punkte, die durch die Einzelbewertungen in der [Beurteilung BE] erzielt werden.

[Prioritätspunkte] sind die Punkte, die vergeben werden können

a)      von Generaldirektoren (für die Laufbahngruppe A bzw. LA) … für verdienstvolle Beamte nach Erstellung der Beurteilung in der Generaldirektion oder dem Dienst. Die Kriterien für ihre Vergabe sind in Artikel 6 [ADB 45] geregelt;

b)      von der Anstellungsbehörde auf Empfehlung der Beförderungsausschüsse an verdienstvolle Beamte, die zusätzliche Aufgaben im Interesse des Organs übernommen haben. Die Vergabekriterien sind in Artikel 9 [ADB 45] geregelt;

c)      von der Anstellungsbehörde auf Empfehlung der Beförderungsausschüsse nach einer Berufung gegen die Vergabe von [Prioritätspunkten] nach Artikel 13 Absatz 2 [ADB 45].

Verdienstpunkte und [Prioritätspunkte] werden von Jahr zu Jahr kumuliert. Nach einer Beförderung wird die der Beförderungsschwelle entsprechende Anzahl von Punkten abgezogen …, übrig gebliebene Punkte bleiben für das nächste Verfahren stehen.“

8       In der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002 vom 3. Dezember 2002 über die Personalbeurteilungsrunde 2001/2002 (Übergangsphase) heißt es: „Im Rahmen der Beurteilungsrunde erhält jeder Beamte … eine Gesamtnote zwischen 0 und 20.“ Diese Note wird anschließend in Verdienstpunkte umgerechnet, die im Hinblick auf eine künftige Beförderung von Bedeutung sind. Aus der genannten Verwaltungsmitteilung geht hervor, dass die Zahl der Verdienstpunkte, von Ausnahmen abgesehen, mit der Gesamtnote identisch ist.

9       Artikel 3 ADB 45 bestimmt, dass Beamte erst „nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten“ befördert werden können. Nach diesem Artikel stützt sich die Abwägung der Verdienste „in erster Linie auf die Zahl der Verdienstpunkte und der [Prioritätspunkte], die jeder Beamte im (in den) Vorjahr(en)… angesammelt hat … Zur Differenzierung zwischen Beamten mit der gleichen Anzahl von Verdienstpunkten und [Prioritätspunkten] [werden] gemäß Artikel 10 Absatz 1 [ADB 45] … sonstige, sekundäre Kriterien herangezogen.“

10     Artikel 4 ADB 45 bestimmt:

„Das Beförderungsverfahren umfasst zwei Phasen:

a)       Die Generaldirektionen und anschließend die Beförderungsausschüsse gemäß Artikel 14 vergeben nach Maßgabe der in Artikel 6, 7 und 9 dargelegten Bedingungen [Prioritätspunkte].

b)      Das eigentliche Beförderungsverfahren, wie in Artikel 10 beschrieben.“

11     Nach Artikel 6 ADB 45 vergeben die Generaldirektoren bzw. die Direktoren die Prioritätspunkte, über die die Generaldirektion verfügt (im Folgenden: Prioritätspunkte GD), nach Anhörung der Paritätischen Evaluierungsausschüsse.

12     Aus Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 geht hervor, dass für diese Vergabe „jede Generaldirektion über eine Anzahl [von Prioritätspunkten] verfügen [kann], die der zweieinhalbfachen Zahl … der Beamten der jeweiligen Generaldirektion in Besoldungsgruppen entspricht, die noch für eine Beförderung in Frage kommen …“. Jedoch werden, wie sich aus der genannten Bestimmung und der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002 ergibt, den Generaldirektionen, die für eine bestimmte Besoldungsgruppe eine Durchschnittsquote an Verdienstpunkten vergeben haben, die den Durchschnittswert von 14 (Bestnote: 20) um mehr als einen Punkt überschreitet, für das nächste Verfahren so viele Prioritätspunkte abgezogen, wie sie zu viel vergeben haben. Die Generaldirektionen können für die Überschreitung aber Gründe anführen, und die Beförderungsausschüsse können unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, den Abzug teilweise oder ganz aufzuheben.

13     Artikel 6 Absatz 2 der ADB 45 bestimmt: „Zum Auftakt des Verfahrens für die Vergabe der [Prioritätspunkte] verständigen sich der Generaldirektor und die Direktoren jeder Generaldirektion auf Kriterien für die Aufteilung der Quote [an Prioritätspunkten] auf die einzelnen Direktionen.“

14     Artikel 6 Absatz 3 ADB 45 lautet:

„Nach Prüfung der [Beurteilungen BE] vergeben bei A-Beamten die Generaldirektoren auf Vorschlag ihrer Direktoren … [Prioritätspunkte] an die verdienstvollsten Beamten, die u. a.

(i)      zur Verwirklichung von Ergebnissen beigetragen haben, die über die Erfüllung der individuellen Zielvorgaben hinausgehen und die für das Arbeitsprogramm der Direktion bzw. Generaldirektion von Belang sind (hierzu gehört auch die Unterstützung von anderen Referaten), oder

(ii)      die bei der Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben besondere Anstrengungen unternommen und ausgezeichnete Ergebnisse erzielt haben, was in ihren [Beurteilungen BE] festgehalten wurde.“

15      „Um zwischen den einzelnen Beamten zu differenzieren,“ sieht Artikel 6 Absatz 4 ADB 45 vor:

„a)      50 % … der [Prioritätspunkte] aus der Quote für die Generaldirektion werden auf Beamte mit Höchstleistungen verteilt, die bei der Erfüllung der Kriterien unter (i) und (ii) herausragende Verdienste erworben haben. Diese Beamten machen etwa 15 % der Gesamtzahl der Beamten einer Generaldirektion in der jeweiligen Besoldungsgruppe aus. Jeder Beamte wird zwischen sechs und zehn Punkte … erhalten.

b)      Die übrigen 50 % werden auf andere Beamte verteilt, die gemäß den Kriterien unter (i) und (ii) als verdienstvoll gelten und jeweils null bis vier … Punkte erhalten.

Ein Beamter kann nicht Punkte aus beiden Gruppen erhalten. Somit können an einen Beamten in jedem Beförderungsverfahren höchstens zehn … [Prioritätspunkte] vergeben werden.

…“

16     Gemäß Artikel 8 ADB 45 erstellt die Generaldirektion (im Folgenden: GD) „Personal und Verwaltung“, sobald nach dem Verfahren des Artikels 6 die Prioritätspunkte vergeben wurden, für jede Besoldungsgruppe jeweils eine Rangliste der Beamten in der Reihenfolge der Anzahl der Punkte, veröffentlicht sie im Intranet und gibt sie dem gesamten Personal bekannt. In diesen Listen sind die Namen der Beamten aufgeführt, die bis zu fünf Punkte unterhalb der Beförderungsschwelle liegen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben.

17     Nach Artikel 13 Absatz 1 ADB 45 kann binnen fünf Werktagen nach Bekanntgabe der Rangliste gemäß Artikel 8 ADB 45 bei den Beförderungsausschüssen Berufung gegen die Beschlüsse zur Vergabe der Prioritätspunkte eingelegt werden. Artikel 13 Absatz 2 ADB 45 bestimmt: „Nach Prüfung jedes Einzelfalles schlägt der Beförderungsausschuss, sofern er dies für zweckmäßig erachtet, die Zuteilung einer Anzahl [von Prioritätspunkten] vor. In seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme legt der Beförderungsausschuss der Anstellungsbehörde … eine Empfehlung vor“, und die Anstellungsbehörde beschließt über die etwaige Vergabe zusätzlicher Prioritätspunkte, deren Zahl bekannt gegeben wird (im Folgenden: Berufungsprioritätspunkte).

18     Im Übrigen erteilen die Beförderungsausschüsse nach Artikel 9 Absatz 1 ADB 45 der Anstellungsbehörde Empfehlungen für die Anzahl von Prioritätspunkten, die an Beamte in Anerkennung von zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben sind (im Folgenden: Prioritätspunkte ZT). Diese Tätigkeiten sind in Anhang 1 ADB 45 aufgeführt.

19     Artikel 12 ADB 45 enthält Übergangsbestimmungen für das Beförderungsjahr 2003, „um den im Laufe der Zeit erworbenen Verdiensten Rechnung zu tragen“. Artikel 12 Absatz 3 ADB 45 sieht für den Übergang drei Kategorien von Prioritätspunkten (im Folgenden: Übergangsprioritätspunkte) vor:

„a)      Für den Übergang werden [Übergangsprioritätspunkte] vergeben, und zwar von einem Punkt pro Anzahl der Jahre in der jeweiligen Besoldungsgruppe bis zu sieben Punkte … Daneben verfügen die Beförderungsausschüsse über eine Quote an [Übergangsprioritätspunkten] in Höhe des 0,25-fachen je Beamten, wobei jeder Beamte höchstens zwei Punkte erhalten darf.

b)      Die Generaldirektionen können [zusätzliche Sonderprioritätspunkte] vergeben, um Bedienstete zu berücksichtigen, die im Vorjahr vorgeschlagen, aber nicht befördert wurden …“ (im Folgenden: Altkandidaten).

20     Nach den Verwaltungsmitteilungen Nrn. 18-2003 vom 17. Februar 2003 (Beförderungen 2003 – Laufbahngruppen A, LA, B, C und D –Verwaltungshaushalt – Im Beförderungsverfahren 2002 nicht berücksichtigte Vorschläge) und 34-2003 vom 2. Mai 2003 (Beförderungen 2003) Ziffer III können höchstens 4 zusätzliche Sonderprioritätspunkte vergeben werden.

21     Artikel 10 ADB 45 bestimmt:

„1.      Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 9 treten die in Artikel 14 genannten Beförderungsausschüsse zur Beratung über die Rangliste zusammen und wählen aus der Gruppe von Beamten, deren Zahl die tatsächlichen Beförderungsmöglichkeiten überschreitet (Gruppe der ex aequo), diejenigen aus, die für eine Beförderung vorgeschlagen werden. Bei der Auswahl aus Beamten mit gleicher Punktezahl berücksichtigen die Ausschüsse vor allem die Kriterien des Dienstalters in der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Chancengleichheit. Dieses Verfahren beginnt spätestens am 15. Mai. Die Ausschüsse begründen ihre Vorschläge und legen sie der Anstellungsbehörde vor. Die Rangliste mit diesen Vorschlägen wird im Intranet veröffentlicht; dabei werden unter denjenigen Beamten, deren Punkteanzahl die Schwelle erreicht, die vom Prüfungsausschuss vorgeschlagenen Beamten besonders gekennzeichnet.

2.      Um für eine Beförderung in Frage zu kommen, muss ein Beamter in dem letzten Beurteilungsverfahren mindestens zehn Verdienstpunkte erhalten haben …

3.      Ausgehend von den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse beschließt die Anstellungsbehörde im Juni, welche Beamten in die jeweilige Besoldungsgruppe befördert werden. Sobald ein Beamter befördert wurde, wird die der Schwelle entsprechende Anzahl von Punkten von dem Verdienstkonto abgezogen. Der Punktesaldo bleibt für die nachfolgenden Jahre erhalten.

4.      Im Juli gibt die GD [‚Personal und Verwaltung‘] die Liste der beförderten Beamten bekannt.“

22     Artikel 14 Absätze 1 und 2 ADB 45 bestimmt:

„1.      Es werden fünf Beförderungsausschüsse eingesetzt: einer für A-Beamte, einer für LA-Beamte, einer für B-Beamte, einer für C‑Beamte und einer für D-Beamte.

2.      Die Beförderungsausschüsse setzen sich wie folgt zusammen:

–       Für A-Beamte: Ein Vorsitzender (der Generaldirektor der GD [‚Personal und Verwaltung‘]), eine Zahl von Mitgliedern, die der Zahl der Generaldirektoren und Leiter von Diensten entspricht sowie 15 von der Zentralen Personalvertretung bestellte Mitglieder, die mindestens der Besoldungsgruppe A 4 oder LA 4 angehören.

–       …“

 Sachverhalt und Verfahren

23     Der Kläger ist seit April 1991 Beamter der Europäischen Gemeinschaften. Seit dem 1. Juli 2001 ist er Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission.

24     Am 15. März 2003 wurde der Kläger in seiner Beurteilung BE für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2002 mit 16 von 20 Punkten benotet. Diese Note wurde in 16 Verdienstpunkte umgerechnet.

25     Mit Entscheidung, die dem Kläger am 3. Juli 2003 mitgeteilt wurde, vergab der Generaldirektor des Juristischen Dienstes gemäß Artikel 6 ADB 45 an den Kläger 1 Prioritätspunkt GD.

26     Außerdem vergab der Juristische Dienst an ihn gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 ADB 45 3 Übergangsprioritätspunkte, und zwar für jedes Jahr in der Besoldungsgruppe 1 Punkt (im Folgenden: Übergangsprioritätspunkte GD) entsprechend einem Dienstalter von drei Jahren in der Besoldungsgruppe A 5.

27     Für die Beamten der Besoldungsgruppe A 5 wie den Kläger wurde die Rangliste des Artikels 8 ADB 45 für das Beförderungsjahr 2003 in der Verwaltungsmitteilung Nr. 48-2003 vom 7. Juli 2003 veröffentlicht. In ihr ist für jeden Beamten die Gesamtzahl der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte GD, aber auch der Übergangsprioritätspunkte GD und der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte angegeben. Der Name des Klägers ist nicht in dieser Liste aufgeführt.

28     Am 14. Juli 2003 legte der Kläger gemäß Artikel 13 ADB 45 gegen die Vergabe nur eines Prioritätspunkts GD Berufung ein. Außerdem beantragte er Prioritätspunkte ZT. Der Beförderungsausschuss für das Personal der Laufbahngruppe A trat am 17. und am 24. Oktober 2003 zusammen, um u. a. diese Berufung zu prüfen.

29     Am 13. November 2003 erstellte der genannte Beförderungsausschuss die Rangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 gemäß Artikel 10 ADB 45. Diese Liste wurde in der Verwaltungsmitteilung Nr. 69‑2003 vom selben Tag veröffentlicht. Der Name des Klägers ist darin nicht aufgeführt.

30     Am 20. November 2003 erstellte die Anstellungsbehörde die Liste der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten, in der der Name des Klägers nicht enthalten ist. Diese Liste wurde in der Verwaltungsmitteilung Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlicht.

31     Der Kläger nahm am 16. Dezember 2003 auf der Intranet-Site Sysper 2 der Kommission Einsicht in seine persönliche Beförderungsakte; dabei erlangte er Kenntnis davon, dass an ihn für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Beförderungspunkte vergeben worden waren.

32     Die Kommission veröffentlichte in der Verwaltungsmitteilung Nr. 82‑2003 vom 19. Dezember 2003 einen zusammenfassenden Vermerk über den Ablauf des fraglichen Beförderungsverfahrens.

33     Mit Vermerk vom 12. Februar 2004 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein.

34     Diese Beschwerde wurde durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2004, die dem Kläger am folgenden Tag bekannt gegeben wurde, zurückgewiesen.

35     Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 22. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

36     Die Klagebeantwortung ist am 19. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

37     Mit Schreiben, das am 14. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.

38     Das Gericht hat auf Vorschlag der Fünften Kammer und, nachdem die Parteien gemäß Artikel 51 seiner Verfahrensordnung gehört worden sind, nach Artikel 14 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

39     Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung dem Kläger und der Kommission schriftliche Fragen gestellt mit der Aufforderung, diese bis zum 31. August 2005 zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

40     Die Kanzlei des Gerichts hat die Parteien mit Schreiben vom 15. September 2005 aufgefordert, zu den Antworten der Gegenpartei auf die schriftlichen Fragen des Gerichts bis zum 23. September 2005 Stellung zu nehmen. Der Kläger und die Kommission haben ihre Stellungnahmen am 23. bzw. am 22. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

41     Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. September 2005 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Parteien

42     Der Kläger beantragt,

–       im Wege prozessleitender Maßnahmen die Vorlage von Unterlagen anzuordnen;

–       folgende Maßnahmen aufzuheben:

–       die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 nur einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, die am 2. Juli 2003 mitgeteilt und durch eine am 16. Dezember 2003 bekannt gegebene Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigt wurde;

–       die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 keinen Prioritätspunkt ZT zu vergeben, die am 16. Dezember 2003 durch das System Sysper 2 bekannt gegeben wurde;

–       folgende Entscheidungen: die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zu vergeben; die in der Verwaltungsmitteilung Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichte Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Beförderungsjahr 2003; die in der Verwaltungsmitteilung Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichte Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten; jedenfalls die Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen;

–       soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2004, mit der seine Beschwerde vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen wurde;

–       der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

43     Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

–       das Vorbringen des Klägers zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung, an ihn insgesamt 20 Punkte zu vergeben, für unzulässig und unbegründet zu erklären;

–       die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

–       über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

44     In der Sitzung hat die Kommission ihr Vorbringen betreffend die Unzulässigkeit der Klage fallen gelassen, soweit diese gegen die Entscheidung gerichtet ist, mit der an den Kläger insgesamt 20 Punkte vergeben wurden. Das Gericht hat dies in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

45     Nach dieser Erklärung hat der Kläger die Rücknahme seines Antrags auf Aufhebung der individuellen Entscheidungen erklärt, mit denen an ihn Prioritätspunkte der unterschiedlichen vorgesehenen Kategorien vergeben bzw. nicht vergeben wurden, vorbehaltlich der Möglichkeit, die Gültigkeit der Kriterien für die Vergabe von Sonderpunkten im Rahmen der Entscheidung, mit der die Gesamtzahl der Beförderungspunkte festgesetzt wurde, anzufechten. Das Gericht hat dies in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

 Zur Zulässigkeit

46     Wie oben in Randnummer 44 dargelegt, hat die Kommission ihre Einwendung gegen die Zulässigkeit der Klage, soweit diese gegen die Entscheidung gerichtet ist, mit der an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte vergeben wurden, in der Sitzung fallen gelassen.

47     Es ist jedoch daran zu erinnern, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage, da sie zwingenden Rechts sind, von Amts wegen prüfen kann und dass seine Prüfung nicht auf die von den Parteien erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt ist. Insbesondere ist es allein Sache des Gerichts, unabhängig von den Stellungnahmen der Parteien zu prüfen und zu bestimmen, ob im Einzelfall eine den Kläger beschwerende Maßnahme vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. März 2005 in der Rechtssache T‑275/02, D/BEI, Slg. 2005, II‑0000, Randnr. 42 und die angeführte Rechtsprechung).

48     Nach ständiger Rechtsprechung können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nur solche Handlungen oder Entscheidungen sein, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T‑32/89 und T‑39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II‑281, Randnr. 21, und vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T‑324/02, McAuley/Rat, Slg. ÖD 2003, I‑A-337 und II‑1657, Randnr. 28).

49     Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet werden, nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar sind, die den Standpunkt der erlassenden Stelle endgültig festlegen, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung nur vorbereiten sollen (Urteile Marcopoulos/Gerichtshof, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 21, sowie McAuley/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 28).

50     Der Kläger beanstandet in der vorliegenden Rechtssache die Ordnungsgemäßheit verschiedener Handlungen im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2003, des ersten Beförderungsverfahrens nach den neuen ADB 43 und ADB 45, indem er insbesondere die Existenz einiger dieser Handlungen bestreitet.

51     Unter diesen Umständen ist es nach Auffassung des Gerichts erforderlich, zunächst die Ratio des neuen Beförderungssystems und den Ablauf des Beförderungsverfahrens insgesamt zu beschreiben, um dann die beschwerende Maßnahme und die Fristen für deren Anfechtung zu bestimmen.

1.     Beförderungssystem

52     Nach den einschlägigen Vorschriften sind Grundlage für die Beförderung die Verdienste und das Leistungsniveau des Beamten, wie er sie Jahr für Jahr unter Beweis stellt und wie sie in Form von Punkten, die im jährlichen Beurteilungs- und Beförderungsverfahren vergeben werden, zum Ausdruck kommen.

53     So ist in Artikel 3 ADB 45 („Gründe für Beförderungen“) ausgeführt: „Die Abwägung der Verdienste stützt sich in erster Linie auf die Zahl der Verdienstpunkte und [Prioritätspunkte], die jeder Beamte im (in den) Vorjahr(en) … angesammelt hat.“

54     Ferner ergibt sich aus Artikel 5 ADB 45, dass ein Beamter erst dann befördert werden kann, wenn er eine bestimmte Gesamtpunktzahl angesammelt hat, die mindestens einem Referenzwert, der „Beförderungsschwelle“, entspricht, die für jedes Beförderungsjahr von den Beförderungsausschüssen festgesetzt wird.

55     Artikel 5 Absatz 3 ADB 45 bestimmt nämlich:

„Die Beförderungsschwelle gibt die Zahl der Verdienstpunkte und der [Prioritätspunkte] an, die notwendig sind, um für die Beförderung in eine bestimmte Besoldungsgruppe in Frage zu kommen; vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmöglichkeiten werden Beamte, deren Punktezahl die Schwelle übersteigt, befördert. Beamte, deren Punktezahl der Schwelle entspricht, können befördert werden oder müssen je nach Beförderungsquote ein Jahr länger warten.“

56     Diese Bestimmung wird durch Artikel 10 Absatz 3 ADB 45 ergänzt, der vorsieht: „Sobald ein Beamter befördert wurde, wird die der Schwelle entsprechende Anzahl von Punkten von dem Verdienstkonto abgezogen. Der Punktesaldo bleibt für die nachfolgenden Jahre erhalten.“

57     Die Gesamtpunktzahl, die ein Beamter in einem Beförderungsverfahren erhält, ergibt sich aus einem komplexen Vorgang, in dem an den Beamten zunächst Verdienstpunkte, die den Einzelbewertungen der Beurteilung BE entsprechen, vergeben werden und dann Prioritätspunkte, die nach Artikel 2 Absatz 1 ADB 43 von den Generaldirektoren bzw. den Direktoren jeder Generaldirektion (Prioritätspunkte GD) oder von der Anstellungsbehörde auf Empfehlung der Beförderungsausschüsse (Prioritätspunkte ZT und Berufungsprioritätspunkte) vergeben werden können.

58     Außerdem wurden für das Beförderungsjahr 2003, in dem das neue Beförderungsverfahren erstmals angewandt wurde, in Artikel 12 Absatz 3 ADB 45 Übergangsbestimmungen vorgesehen, „um den im Laufe der Zeit erworbenen Verdiensten Rechnung zu tragen“. Danach werden zum einen Übergangsprioritätspunkte vergeben, und zwar automatisch 1 Punkt für jedes Jahr in der Besoldungsgruppe, aber höchstens 7 Punkte (Übergangsprioritätspunkte GD, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 ADB 45), oder auf Empfehlung der Beförderungsausschüsse bis zu 2 Punkte, wenn es nach der Lage des Beamten gerechtfertigt ist (Übergangsprioritätspunkte, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 ADB 45), und zum anderen höchstens 4 zusätzliche Sonderprioritätspunkte für Beamte, die im Beförderungsjahr 2002 vorgeschlagen, aber nicht befördert wurden (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b ADB 45 und Verwaltungsmitteilungen Nrn. 18‑2003 und 34‑2003).

2.     Ablauf des Beförderungsverfahrens

59     Das Beförderungsverfahren beginnt jedes Jahr nach Ende des Beurteilungsverfahrens; seine erste Phase, die an die Vergabe der Verdienstpunkte anschließt, ist die Vergabe der Prioritätspunkte auf der Ebene der Generaldirektionen.

60     In der vorliegenden Rechtssache vergab der Generaldirektor des Juristischen Dienstes durch eine Entscheidung, die dem Kläger am 3. Juli 2003 bekannt gegeben wurde, an diesen auf der Grundlage von Artikel 6 ADB 45 1 Prioritätspunkt GD, der zu den 16 Verdienstpunkten, die der Kläger erhalten hatte, hinzukam. Außerdem vergab der Juristische Dienst an den Kläger gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 ADB 45 entsprechend seinem Dienstalter von drei Jahren in der Besoldungsgruppe A 5 3 Übergangsprioritätspunkte GD. Der Kläger erhielt jedoch keinen zusätzlichen Sonderprioritätspunkt nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b ADB 45.

61     Zusätzlich zu der persönlichen Mitteilung der Gesamtzahl der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte, die jeder Beamte von seiner Generaldirektion in vertraulicher Form erhält (Artikel 6 Absatz 8 ADB 45), erstellt und veröffentlicht die GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission nach der Vergabe der Prioritätspunkte GD für jede Besoldungsgruppe eine Rangliste, in der die Namen der Beamten aufgeführt sind, die bis zu fünf Punkte unterhalb der Beförderungsschwelle liegen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben, jeweils mit Angabe der Gesamtzahl der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte GD, die sie erhalten haben (Artikel 8 ADB 45).

62     Für das Beförderungsjahr 2003 wurde die genannte Rangliste für die Beamten der Besoldungsgruppe A 5 wie den Kläger in der Verwaltungsmitteilung Nr. 48‑2003 vom 7. Juli 2003 veröffentlicht. In ihr ist für jeden Beamten die Gesamtzahl der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte GD einschließlich der im Rahmen der Durchführung der Übergangsbestimmungen vergebenen Übergangsprioritätspunkte GD und zusätzlichen Sonderprioritätspunkte angegeben.

63     Durch die Rangliste des Artikels 8 ADB 45 wird die Rechtsstellung der Beamten im Beförderungsverfahren, gleich ob sie in ihr aufgeführt sind oder nicht, nicht endgültig festgelegt.

64     Zum einen kann der Beamte, der mit der erhaltenen Zahl der Prioritätspunkte GD nicht zufrieden ist, binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Bekanntgabe der genannten Rangliste beim zuständigen Beförderungsausschuss Berufung einlegen; dieser Ausschuss kann gegebenenfalls der Anstellungsbehörde empfehlen, an den betreffenden Beamten Berufungsprioritätspunkte zu vergeben (Artikel 13 ADB 45). Der Kläger hat im Übrigen eine solche Berufung am 14. Juli 2003 wirksam eingelegt.

65     Zum anderen können die Beamten auch noch nach Bekanntgabe der Rangliste des Artikels 8 ADB 45 Prioritätspunkte ZT (Artikel 9 ADB 45) erhalten, sowie gemäß den Übergangsbestimmungen von der Anstellungsbehörde auf Empfehlung der Beförderungsausschüsse Übergangsprioritätspunkte (im Folgenden: Übergangsprioritätspunkte BA) (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 ADB 45).

66     In der zweiten Phase des Beförderungsverfahrens treten die Beförderungsausschüsse zusammen und werden die in ihrer Zuständigkeit liegenden Vorschläge an die Anstellungsbehörde übermittelt.

67     Es ist unstreitig, dass die Beförderungsausschüsse im Wesentlichen zwei Zuständigkeiten haben: erstens, der Anstellungsbehörde Empfehlungen für die Vergabe bestimmter Prioritätspunkte zu erteilen (Artikel 9, 12 und 13 ADB 45), wobei sie gewöhnlich eine Stellungnahme über die Vergabe von Berufungsprioritätspunkten abgeben, bevor sie die Vergabe von Prioritätspunkten ZT an einzelne Beamte empfehlen (Artikel 13 ADB 45); zweitens, der Anstellungsbehörde eine Auswahl aus den Beamten der sogenannten Ex-aequo-Gruppe vorzuschlagen, d. h. der Gruppe der Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht haben, aber deren Zahl die tatsächlichen Beförderungsmöglichkeiten überschreitet (Artikel 10 ADB 45).

68     Jedoch lässt sich aufgrund einer redaktionellen Ungenauigkeit der ADB 45 der Zeitpunkt für das Tätigwerden der Beförderungsausschüsse nicht ohne weiteres bestimmen.

69     So treten nach Artikel 10 ADB 45 die Beförderungsausschüsse „nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 9“ zusammen, um über die Rangliste zu beraten und um eine Auswahl aus der Ex-aequo-Gruppe zu treffen. Diese Formulierung könnte in Verbindung mit Artikel 13 ADB 45 so verstanden werden, dass gemäß Artikel 10 ADB 45 die Beförderungsausschüsse und die Anstellungsbehörde nach Bekanntgabe der Rangliste des Artikels 8 ADB 45 in einer ersten Stufe einen Vorschlag abgeben, um dann über die Vergabe der Prioritätspunkte zu entscheiden.

70     Diese erste Stufe soll den Zweck haben, die Rechtsstellung der Beamten hinsichtlich der im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergebenen Gesamtpunktzahl festzulegen, und die Beförderungsausschüsse würden danach zwangsläufig erneut zusammentreten, um die Vorschläge für die Auswahl von Beamten aus der Ex-aequo-Gruppe auszuarbeiten.

71     Eine solche Auffassung ist aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Aufbau der ADB 45 vereinbar.

72     Erstens ist festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „Verfahren“ unangemessen erscheint, da Artikel 9 ADB 45 kein umfassendes Verfahren im eigentlichen Sinne, mit einem genauen Zeitplan, beschreibt, sondern die Aufteilung der Zuständigkeit für die Vergabe der Prioritätspunkte ZT zwischen den Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde.

73     Zweitens setzt die in den Randnummern 69 und 70 erwähnte Auslegung voraus, dass es eine Zwischenentscheidung der Anstellungsbehörde gibt, in der die Gesamtpunktzahl festgelegt wird. In Artikel 9 ADB 45 ist aber keine Rede davon, dass die Anstellungsbehörde eine solche Handlung erlässt, vielmehr wird dort nur in allgemeinen Worten zum Ausdruck gebracht, dass die Anstellungsbehörde grundsätzlich für die Vergabe der Prioritätspunkte zuständig ist, ohne Angabe, wann genau diese Zuständigkeit auszuüben ist.

74     Gleiches gilt für die Vergabe von Berufungsprioritätspunkten nach Artikel 13 ADB 45, der lediglich vorsieht, dass die Anstellungsbehörde für die Entscheidung zuständig ist, ebenfalls ohne festzulegen, wann diese Zuständigkeit im Beförderungsverfahren auszuüben ist. Zudem sieht Artikel 13 Absatz 2 ADB 45 zwar die Bekanntgabe der Zahl der auf diese Weise vergebenen Berufungsprioritätspunkte vor, bestimmt aber nicht, in welcher Phase diese Bekanntgabe erfolgt, wobei anzumerken ist, dass die Zahl der im Beförderungsjahr 2003 vergebenen Berufungsprioritätspunkte in dem in der Verwaltungsmitteilung Nr. 82‑2003 veröffentlichten zusammenfassenden Vermerk über den Ablauf des fraglichen Beförderungsverfahrens angegeben ist.

75     Tatsächlich wird in keinem der Artikel der ADB 45 ein Zeitpunkt erwähnt oder bestimmt, zu dem die Anstellungsbehörde eine gesonderte Zwischenentscheidung zur Festsetzung der Gesamtpunktzahl erlässt.

76     Drittens treten nach Artikel 10 ADB 45 die Beförderungsausschüsse „zur Beratung über die Rangliste“ zusammen; die Bezeichnung „Rangliste“ findet sich in Artikel 8 ADB 45 für die Liste der Namen der Beamten, die bis zu fünf Punkte unterhalb der Beförderungsschwelle liegen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben, jeweils mit Angabe der Gesamtzahl der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte GD sowie der im Rahmen der Durchführung der Übergangsbestimmungen vergebenen Übergangsprioritätspunkte GD und zusätzlichen Sonderprioritätspunkte, die sie erhalten haben. Die Berücksichtigung einer solchen Liste hat nur dann einen Sinn, wenn dieses Dokument in dieser Phase noch von Belang ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl nach der Veröffentlichung dieser Liste entscheiden würde.

77     Zum Aufbau der ADB 45 ist festzustellen, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 ADB 45 die Anstellungsbehörde „[a]usgehend von den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse … im Juni [beschließt], welche Beamten in die jeweilige Besoldungsgruppe befördert werden“.

78     Offensichtlich wurde also aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit der Zeitpunkt des Erlasses einer förmlichen Entscheidung der Anstellungsbehörde, durch die alle betroffenen Beamten mit Gewissheit und endgültig Kenntnis vom Ausgang des Beförderungsverfahrens erlangen können, auf das übliche Ende des Beförderungsverfahrens verlegt.

79     Eine Auslegung der ADB 45, die zu einer Aufspaltung der Tätigkeiten der Beförderungsausschüsse und der Anstellungsbehörde und damit notwendigerweise zum Erlass einer Zwischenhandlung über die Gesamtpunktzahl führen würde, könnte die Rechtsstellung der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten übermäßig verkomplizieren, was sowohl die Bestimmung der beschwerenden Maßnahme als auch die Einhaltung der Anfechtungsfristen angeht, und würde damit gegen die Anforderungen der Rechtssicherheit verstoßen.

80     Daher ist davon auszugehen, dass die Beförderungsausschüsse nach Bekanntgabe der Rangliste des Artikels 8 ADB 45 zusammentreten, um ihre Vorschläge sowohl für die in ihrer Zuständigkeit liegende Vergabe der Prioritätspunkte als auch für die Auswahl der Beamten aus der Ex-aequo-Gruppe vorzubereiten. Diese Vorschläge sind in ihrer Gesamtheit Inhalt der in Artikel 10 Absatz 1 ADB 45 genannten Rangliste.

81     In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass im Anschluss an die Arbeit des Beförderungsausschusses für die Laufbahngruppe A, der am 17. und am 24. Oktober 2003 zusammentrat, die in Artikel 10 Absatz 1 ADB 45 genannte Rangliste in der Verwaltungsmitteilung Nr. 69‑2003 vom 13. November 2003 veröffentlicht wurde.

82     In dieser Liste sind die Namen der Beamten und deren Dienststelle aufgeführt, die die Beförderungsschwelle erreicht oder überschritten haben, sowie derjenigen Beamten, die bis zu fünf Punkte unterhalb der Beförderungsschwelle liegen, mit Angabe

–       der für jeden von ihnen vorgeschlagenen Gesamtpunktzahl, die bei bestimmten Beamten gegebenenfalls über derjenigen liegen konnte, die in der am 7. Juli 2003 veröffentlichten Rangliste genannt war, und zwar aufgrund der Vorschläge des Ausschusses, an sie Prioritätspunkte ZT, Berufungsprioritätspunkte und Übergangsprioritätspunkte BA zu vergeben;

–       des Buchstabens „p“ neben dem Namen des Beamten, dessen Beförderung der Ausschuss vorschlägt; diese Angabe ist rechtlich nur für die Ex-aequo-Gruppe erforderlich und betrifft nur diese, d. h. die Gruppe der Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht haben, aber deren Zahl die tatsächlichen Beförderungsmöglichkeiten überschreitet, eine Situation, in der unter den Betroffenen eine Auswahl unter Berücksichtigung des Dienstalters in der Besoldungsgruppe und der Chancengleichheit zu treffen ist.

83     Auch durch die Rangliste des Artikels 10 ADB 45 wird die Rechtsstellung der Beamten im Beförderungsverfahren, gleich ob sie in ihr aufgeführt sind oder nicht, nicht endgültig festgelegt.

84     Wie bereits erwähnt, richtet der Beförderungsausschuss, ob es sich um die Vergabe der Prioritätspunkte oder die Auswahl aus der Ex-aequo-Gruppe handelt, lediglich Vorschläge an die Anstellungsbehörde, die allein entscheidungsbefugt ist, wie sich aus Artikel 2 ADB 43 sowie Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 4 ADB 45 ergibt. Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut der ADB 45 bedauerlicherweise einige Ungenauigkeiten enthält, die hinsichtlich der Rolle des Beförderungsausschusses Verwirrung stiften könnten, wie etwa die Überschrift von Artikel 9 „Vergabe der [Prioritätspunkte] durch die Beförderungsausschüsse“, während aus Absatz 3 dieses Artikels klar hervorgeht, dass es sich um konkrete „Vorschläge“ für die Vergabe von Prioritätspunkten handelt, die der Anstellungsbehörde vorgelegt werden, „die über die Vergabe der [Prioritätspunkte] beschließt“. Gleiches gilt, wie die Kommission in der Sitzung eingeräumt hat, für die Formulierung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 ADB 45 über die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte BA.

85     Außerdem enthält Artikel 10 Absatz 3 ADB 45 die klare Aussage, dass die Anstellungsbehörde „beschließt“, welche Beamten ausgehend von den „Vorschlägen“ der Beförderungsausschüsse nach der jeweiligen Besoldungsgruppe befördert werden; die Anstellungsbehörde ist an diese Vorschläge nicht gebunden, denn sie muss zuerst über die Vergabe der Punkte und dann über die Auswahl der Beamten aus der Ex-aequo-Gruppe entscheiden. Sie kann daher den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse folgen oder von ihnen abweichen, was im letztgenannten Fall für den betroffenen Beamten zu einer Verringerung oder Erhöhung der Gesamtpunktzahl führen kann mit der Folge, dass diese die Beförderungsschwelle überschreitet, ihr entspricht oder unter ihr liegt.

86     Die dritte und letzte Phase des Beförderungsverfahrens besteht in der Aufstellung der Liste der beförderten Beamten. Im vorliegenden Fall stellte die Anstellungsbehörde die Liste der nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten am 20. November 2003 auf; die Liste wurde in der Verwaltungsmitteilung Nr. 73‑2003 vom 27. November 2003 veröffentlicht und damit allen betroffenen Beamten, darunter dem Kläger, bekannt gegeben. Aus dieser Liste ergibt sich, dass die Anstellungsbehörde sämtlichen Vorschlägen des Beförderungsausschusses gefolgt ist, sowohl was die Vergabe der Punkte als auch die Auswahl der Beamten aus der Ex-aequo-Gruppe anbelangt.

3.     Beschwerende Maßnahme

87     Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Beförderungsverfahren mit der Aufstellung der Liste der beförderten Beamten endet. Diese abschließende Entscheidung nennt die Beamten, die im laufenden Beförderungsjahr befördert werden. Mit ihrer Veröffentlichung erhalten daher die Beamten, die der Auffassung sind, dass sie befördert werden könnten, mit Gewissheit und endgültig von der Beurteilung ihrer Verdienste Kenntnis, und in diesem Zeitpunkt ist ihre Rechtsstellung beeinträchtigt (Urteile des Gerichts vom 21. November 1996 in der Rechtssache T‑144/95, Michaël/Kommission, Slg. ÖD 1996, I‑A‑529 und II‑1429, Randnr. 30, und vom 19. März 2003 in den Rechtssachen T‑188/01 bis T‑190/01, Tsarnavas/Kommission, Slg. ÖD 2003, I‑A‑95 und II‑495, Randnr. 73).

88     Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Vergabe der Punkte in einem bestimmten Beförderungsjahr Wirkungen hat, die nicht nur auf das laufende Beförderungsjahr begrenzt sind und dieses betreffen. Dem neuen Beförderungssystem liegt die Berücksichtigung der gesamten Verdienste zugrunde, die durch von Jahr zu Jahr angesammelte Punkte dargestellt werden. Folglich können sich die in einem bestimmten Jahr vergebenen Punkte auf mehrere Beförderungsjahre auswirken.

89     Das Gericht hat in einem ähnlichen Kontext entschieden (Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T‑323/02, Breton/Gerichtshof, Slg. ÖD 2003, I‑A‑325 und II‑1587, Randnrn. 52 bis 54), dass die Festsetzung der Punktzahl für eine Beförderung eine selbständige Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen ist, die die Interessen des Beamten beeinträchtigen kann, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändert, obwohl sie nur einen Abschnitt des Beförderungsverfahrens darstellt.

90     Auch wenn dieses Urteil ein Beförderungssystem mit nur einer einzigen Kategorie von Punkten betrifft, so ist es doch auf den vorliegenden Fall übertragbar. So ist davon auszugehen, dass die abschließende Handlung des Beförderungsverfahrens komplexer Natur ist in dem Sinne, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen umfasst, nämlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Beförderten aufgestellt wird, und ihre Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird und die Grundlage der erstgenannten Entscheidung ist. Diese Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird, stellt eine selbständige Handlung dar, gegen die als solche im Licht der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtsprechung Beschwerde und gegebenenfalls im Rahmen der im Statut vorgesehenen Klagemöglichkeiten Klage erhoben werden kann.

91     Folglich kann ein in die Liste der Beförderten eingetragener Beamter, wenn er mit der an ihn von der Anstellungsbehörde vergebenen Gesamtpunktzahl und damit dem für die folgenden Jahre verbleibenden Punktesaldo unzufrieden ist, gegen die Handlung der Punktevergabe als solche, die ihm gegenüber verbindliche und endgültige Wirkungen entfaltet, Beschwerde und gegebenenfalls Klage erheben.

92     Die gleiche Vorgehensweise ist seitens eines nicht beförderten Beamten vorstellbar, der sich nicht gegen seine Nichtbeförderung im fraglichen Beförderungsjahr wenden will, sondern nur gegen die Verweigerung einer bestimmten Punktzahl, die für ein Erreichen der Beförderungsschwelle nicht ausreicht.

93     Im Übrigen kann ein Beamter, der nicht befördert wurde, weil an ihn – seiner Meinung nach zu Unrecht – eine für das Erreichen der Beförderungsschwelle unzureichende Zahl von Punkten vergeben wurde, seinen Rechtsbehelf sowohl gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl richten als auch gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten. Obwohl diese beiden Handlungen rechtlich gesehen tatsächlich verschieden sind und getrennt angefochten werden können, hängen sie doch in Wirklichkeit im Fall der Nichtbeförderung eng zusammen, da diese zwangsläufig und allein durch die Höhe der Gesamtpunktzahl des Beamten gegenüber der Beförderungsschwelle bedingt ist, abgesehen von dem Fall, in dem diese Schwelle erreicht ist, der Beamte also zur Ex-aequo-Gruppe gehört, aber aufgrund sekundärer Kriterien – Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Chancengleichheit – nicht befördert wurde.

94     Im letztgenannten Fall hätte eine isolierte Anfechtung allein der abschließenden Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten Aussicht auf Erfolg, sofern sie auf Beurteilungsfehler der Anstellungsbehörde bei der Auswahl der Beamten aus der Ex-aequo-Gruppe gestützt wird.

95     In der vorliegenden Rechtssache hat der Kläger, der im Beförderungsjahr 2003 nicht befördert wurde, eine Beschwerde eingelegt und dann eine Klage erhoben, und zwar u. a. gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn insgesamt 20 Punkte zu vergeben, gegen die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten sowie gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung dieser Liste, soweit damit seine Beförderung abgelehnt wird.

96     Außerdem beanstandet der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage die Ordnungsgemäßheit der individuellen Entscheidungen, an ihn nur einen Prioritätspunkt GD bzw. keine Prioritätspunkte ZT zu vergeben, und derjenigen, ihn nicht in die in der Verwaltungsmitteilung Nr. 69‑2003 vom 13. November 2003 veröffentlichte Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 aufzunehmen, sowie die Ordnungsgemäßheit dieser Liste als solcher.

97     Diese Entscheidungen stellen Maßnahmen dar, die die abschließende Entscheidung, mit der über die Beförderungen beschlossen wird, und die in ihr enthaltene gesonderte und eigenständige Handlung, nämlich die Festsetzung der Gesamtpunktzahl, deren Aufhebung der Kläger im vorliegenden Verfahren beantragt, vorbereiten; sie gehen dieser Entscheidung und Handlung voraus und werden von diesen vorausgesetzt. Dies gilt für die Entscheidung über die Vergabe der Prioritätspunkte GD unabhängig davon, ob gegen sie eine Berufung nach Artikel 13 ADB 45 eingelegt wurde. Auch wenn die Anstellungsbehörde ohne eine solche Berufung die Zahl der Prioritätspunkte GD nicht durch Vergabe von Berufungsprioritätspunkten ändern kann, bleibt die Entscheidung über die Vergabe der Prioritätspunkte GD doch eine bloße Vorbereitungshandlung, da die maximal zu vergebende Zahl der Prioritätspunkte GD für sich allein noch nicht ausreicht, um die Beförderungsschwelle zu erreichen.

98     Nach der Rechtsprechung können solche Handlungen nicht eigenständig angefochten werden, ihre Rechtmäßigkeit kann jedoch stets im Rahmen der Anfechtung der endgültigen Entscheidung in Zweifel gezogen werden (Urteil des Gerichts vom 9. April 2003 in der Rechtssache T‑134/02, Tejada Fernández/Kommission, Slg. ÖD 2003, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 18).

99     Der Kläger hat zwar in der Sitzung die Rücknahme seiner Anträge auf Aufhebung der individuellen Entscheidungen über die Vergabe nur eines Prioritätspunkts GD bzw. Nichtvergabe von Prioritätspunkten ZT an ihn erklärt; er hat dies jedoch vorbehaltlich der rechtlichen Möglichkeit getan, die Gültigkeit der Kriterien für die Vergabe dieser Punkte im Rahmen der Klage gegen die Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl festgesetzt wurde, anzufechten.

100   Eine solche Rücknahme ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Das Gericht kann nur eine klare und unbedingte Rücknahme von in der Klageschrift enthaltenen Anträgen berücksichtigen (Beschluss des Gerichts vom 12. März 1992 in der Rechtssache T‑73/91, Gavilan/Parlament, Slg. 1992, II‑1555, Randnr. 26).

101   Schließlich beantragt der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2004, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung durch die Anstellungsbehörde Bestandteil eines komplexen Verfahrens sind. Die Klageerhebung beim Gericht bewirkt daher selbst dann, wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Beamten gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 293/87, Vainker/Parlament, Slg. 1989, 23, Randnr. 8, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C‑343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I‑225, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T‑36/94, Capitanio/Kommission, Slg. ÖD 1996, I‑A-449 und II‑1279, Randnr. 33, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache T‑375/02, Cavallaro/Kommission, Slg. 2005, II‑0000, Randnr. 59).

4.     Rechtsbehelfsfristen

102   Das Statut regelt die Rechtsbehelfe der Beamten gegen die sie beschwerenden Maßnahmen der Verwaltung allgemein in den Artikeln 90 und 91. Aus diesen Artikeln geht hervor, dass das gesamte damit geschaffene Rechtsschutzsystem von dem Erfordernis bestimmt ist, die Ausübung des Beschwerde- und Klagerechts nur unter Beachtung festgesetzter Fristen zuzulassen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1993 in der Rechtssache T‑87/91, Boessen/WSA, Slg. 1993, II‑235, Randnr. 27).

103   Die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen der Artikel 90 und 91 des Statuts setzt voraus, dass der Beamte die beschwerende Maßnahme genau und vollständig kennt.

104   Hinsichtlich der Dreimonatsfrist, innerhalb deren der Beamte gegen eine ihn beschwerende Maßnahme Beschwerde einlegen kann, sieht Artikel 90 Absatz 2 des Statuts für den Beginn der Frist vor:

„–      Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;

–       sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;

…“

105   Bei der Auslegung dieser Bestimmungen, nach denen der Zeitpunkt des Beginns der Dreimonatsfrist von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung abhängt, ist im vorliegenden Fall die Besonderheit des Beförderungsverfahrens zu berücksichtigen, die darin besteht, dass die abschließende Handlung des Beförderungsverfahrens komplexer Natur ist in dem Sinne, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen umfasst, nämlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Beförderten aufgestellt wird, und ihre Entscheidung, mit der am Ende des Beförderungsverfahrens die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird, die Grundlage der erstgenannten Entscheidung ist. Diese Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der am Ende des Beförderungsverfahrens die Zahl der Punkte festgesetzt wird, stellt eine selbständige Handlung dar, gegen die als solche Beschwerde und gegebenenfalls im Rahmen der im Statut vorgesehenen Klagemöglichkeiten Klage erhoben werden kann.

106   Aus dem genannten Ergebnis folgt, dass nach Abschluss des Beförderungsverfahrens jedenfalls drei Möglichkeiten der Anfechtung in Betracht kommen:

–       ein Rechtsbehelf nur gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl: Dieser Rechtsbehelf kann von einem Beamten eingelegt werden, der, obwohl er befördert wurde, seinen Punktesaldo beanstandet, oder von einem nicht beförderten Beamten, der mit der Zahl der vergebenen Punkte unzufrieden ist, die Nichtbeförderung aber nicht in Frage stellt;

–       ein Rechtsbehelf sowohl gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl als auch gegen ihre Entscheidung über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten: Dieser Rechtsbehelf kann von einem Beamten eingelegt werden, der nicht befördert wurde, weil an ihn – seiner Meinung nach zu Unrecht – eine für das Erreichen der Beförderungsschwelle unzureichende Zahl von Punkten vergeben wurde, oder von einem nicht beförderten Beamten, der, obwohl seine Punktzahl der Beförderungsschwelle entspricht, sowohl ihr Nichtausreichen beanstandet als auch die von der Anstellungsbehörde getroffene Auswahl aus der Ex-aequo-Gruppe aufgrund sekundärer Kriterien;

–       ein Rechtsbehelf nur gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten: Dieser Rechtsbehelf kann von einem nichtbeförderten Beamten eingelegt werden, der eine der Beförderungsschwelle entsprechende Anzahl von Punkten hat und nur die genannte Auswahl rügt.

107   Während die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl unbestreitbar eine Einzelmaßnahme darstellt, gegen die innerhalb einer Dreimonatsfrist ab dem Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, Beschwerde eingelegt werden kann, handelt es sich bei der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten um ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die an die nach der betreffenden Besoldungsgruppe beförderten Beamten gerichtet sind. Durch dieses Bündel von Maßnahmen wird jedoch der Beamte, dessen Name nicht in der Liste aufgeführt ist, beschwert, da es eine stillschweigende Ablehnung seiner Beförderung darstellt.

108   Somit ist die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten gegenüber dem nicht beförderten Beamten als eine Einzelmaßnahme, die möglicherweise einen Dritten beschwert, im Sinne von Artikel 90 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1981 in den Rechtssachen 122/79 und 123/79, Schiavo/Rat, Slg. 1981, 473, Randnrn. 21 bis 23, und Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache T‑326/03, Vounakis/Kommission, Slg. 2005, II‑0000, Randnr. 24). In diesem Fall beginnt nach dieser Bestimmung die Frist für den nicht beförderten Beamten an dem Tag, an dem er Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme.

109   Angesichts der Verpflichtung der Kommission nach Artikel 10 ADB 45 zur Bekanntgabe der Liste der beförderten Beamten in den Verwaltungsmitteilungen würde in dem in Randnummer 106, zweiter Gedankenstrich, genannten Fall die Frist für die Einlegung einer Beschwerde durch einen Beamten zu zwei verschiedenen Zeitpunkten in Gang gesetzt, je nachdem, welche Maßnahme beanstandet wird. Im Fall der Randnummer 106, dritter Gedankenstrich, begänne die Beschwerdefrist normalerweise mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe.

110   Eine solche Situation ist jedoch mit der Besonderheit des neuen Beförderungsverfahrens nicht vereinbar, die darin besteht, dass eine beschwerende Maßnahme komplexer Natur vorliegt.

111   Die Bekanntgabe der Liste der Beförderten, in der nur die Namen und die Dienststelle angegeben sind, bietet zwar allen betroffenen Beamten Gelegenheit, mit Gewissheit und endgültig Kenntnis vom Ausgang des Beförderungsverfahrens zu erlangen, doch erhalten sie dadurch keine Kenntnis von der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl.

112   Erst durch Einsichtnahme in die persönliche Beförderungsakte auf der Intranet-Site Sysper 2 der Kommission erhält der beförderte oder der nicht beförderte Beamte Kenntnis davon, welche Gesamtpunktzahl er hat und wie sich diese zusammensetzt.

113   So kann der betroffene Beamte erfahren, ob er die Beförderungsschwelle erreicht hat oder nicht und ob die Ablehnung seiner Beförderung auf sekundären Kriterien wie den in Artikel 10 ADB 45 genannten beruht, welches der Stand einer etwa eingelegten Berufung gegen die Zahl der vergebenen Übergangsprioritätspunkte GD ist und wie viele Prioritätspunkte ZT etwa vergeben worden sind und, schließlich, wie viele Übergangsprioritätspunkte BA in Anwendung der Übergangsbestimmungen für das Beförderungsjahr 2003 etwa vergeben worden sind.

114   Diese Informationen können für eine Entscheidung des betroffenen Beamten über die Einlegung einer Beschwerde ausschlaggebend sein, denn er kann es angesichts der Anzahl und der Einzelheiten der erhaltenen Punkte, der von der Verwaltung festgelegten definitiven Beförderungsschwelle und der im fraglichen Beförderungsjahr beförderten Beamten im Ergebnis für angebracht halten, keine Beschwerde einzulegen, oder eine Beschwerde nur gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl oder gegen ihre Entscheidung über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten einzulegen.

115   Wie dargelegt, hängen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl und ihre Entscheidung über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten, obwohl rechtlich gesehen tatsächlich verschieden und getrennt anfechtbar, doch in Wirklichkeit eng zusammen. Die betroffenen Beamten können durch die Bekanntgabe dieser Liste keine volle Kenntnis von der beschwerenden Maßnahme erhalten, die komplexer Natur ist und durch die das Beförderungsverfahren abgeschlossen wird.

116   Im Übrigen zeigt das Beförderungsverfahren 2003, dass von der Bekanntgabe der Liste der beförderten Beamten bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte seine Beförderungsakte mittels des Systems Sysper 2 tatsächlich einsehen kann, eine beträchtliche Anzahl von Tagen vergehen kann. Diese Verzögerung ist auf das Intervall zurückzuführen, in dem die betreffende Site von der zuständigen Dienststelle aktualisiert wird, was die Einstellung der Daten für sämtliche von dem Beförderungsverfahren betroffenen Beamten – im Jahr 2003 14 000 – einschließt. Dieses für die Aktualisierung benötigte Intervall ist natürlich bei der Bekanntgabe der genannten Liste in den Verwaltungsmitteilungen nicht genau bekannt; im Jahr 2003 ist in ihnen hierzu keine Angabe erschienen.

117   Auch wenn vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der betroffene Beamte, wie in der vorliegenden Rechtssache der Kläger, von seiner Gesamtpunktzahl und von deren Zusammensetzung innerhalb der Dreimonatsfrist für die Einlegung einer Beschwerde Kenntnis erlangen wird, so verkürzt die zur Aktualisierung der persönlichen Beförderungsakten auf der Site Sysper 2 erforderliche Zeit diese dem Beamten eröffnete Frist für die nutzbringende Vorbereitung und die Einreichung seiner Beschwerde noch zusätzlich, sofern der Fall des doppelten Fristbeginns vorliegt, in dem der Betreffende sowohl die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten als auch ihre Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl angreift.

118   Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Dreimonatsfrist für die Einlegung einer Beschwerde, die sowohl gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten als auch gegen ihre Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl gerichtet ist, an dem Tag beginnt, an dem der Beamte seine aktualisierte persönliche Beförderungsakte auf der Site Sysper 2 tatsächlich einsieht.

119   Hierzu hat die Kommission in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts ausgeführt, dass die Zugriffe auf dieser Site aus Sicherheitsgründen elektronisch protokolliert werden und dass also anhand eines „Zugriffsprotokolls“ aufgezeichnet wird, wer wann Einsicht nimmt.

120   Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission in der Verwaltungsmitteilung Nr. 82‑2003 vom 19. Dezember 2003 einen zusammenfassenden Vermerk über den Ablauf des fraglichen Beförderungsverfahrens veröffentlichte. Dieser Vermerk enthält eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut:

„Aktualisierung der Akten in Sysper 2

Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse zur Punktvergabe, denen sich die [Anstellungsbehörde] angeschlossen hat, sind jetzt in die Akten der Beamten übernommen worden.

Gemäß Artikel 25 des Statuts, wonach dem betroffenen Beamten jede Verfügung unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist, wird jeder Beamte hiermit aufgefordert, von seiner Akte in Sysper 2 Kenntnis zu nehmen.“

121   Dieses Vorgehen kann zwar nicht mit einer echten Mitteilung im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gleichgesetzt werden, doch ist zu berücksichtigen, dass, um späte Anfechtungen von rechtlichen Sachverhalten, die sich aus dem Beförderungsverfahren ergeben, zu vermeiden, die Einsichtnahme des Beamten in seine persönliche Beförderungsakte in Sysper 2 innerhalb einer angemessenen Frist ab der Bekanntgabe des zusammenfassenden Vermerks erfolgen muss; dieser Vermerk ist nunmehr Teil der Praxis der Kommission im Beförderungsverfahren.

122   In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass der Kläger durch Einsichtnahme in seine aktualisierte persönliche Beförderungsakte auf Sysper 2 am 16. Dezember 2003, also vor dem Datum der Bekanntgabe des zusammenfassenden Vermerks, von der für ihn festgesetzten Gesamtpunktzahl und ihrer Zusammensetzung Kenntnis erlangt hatte und dass er seine Beschwerde, die sowohl gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Aufstellung der Liste der beförderten Beamten als auch gegen ihre Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl gerichtet war, am 12. Februar 2004, also unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Frist, eingelegt hat.

123   Diese Beschwerde wurde durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2004, die dem Kläger am folgenden Tag zugestellt wurde, zurückgewiesen. Der Kläger hat am 22. Juli 2004 innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 Absatz 3 des Statuts die vorliegende Klage erhoben.

124   Aus alldem ergibt sich, dass die vorliegende Klage für zulässig zu erklären ist.

 Zur Begründetheit

1.     Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften der ADB 43 und der ADB 45

125   Der Kläger bestreitet erstens die Rechtmäßigkeit der Artikel 2 ADB 43 und 3, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 ADB 45. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Verdienstpunkte nicht maßgeblich seien, dass für die Vergabe der Prioritätspunkte keine Begründungspflicht bestehe, dass die Verteidigungsrechte verletzt worden seien und dass der Rechtsschutz nach Artikel 13 ADB 45 nicht effektiv sei. Zweitens erhebt der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Artikel 6 und 7 ADB 45 in Verbindung mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002. Diese Vorschriften beschränkten das Ermessen der Generaldirektionen bei der Vergabe der Prioritätspunkte GD, und sie hinderten sie an einer tatsächlichen Abwägung der Verdienste der Beamten. Drittens macht der Kläger die Rechtswidrigkeit von Artikel 12 ADB 45 geltend. Dieser Artikel habe entgegen seinem Wortlaut nicht den Charakter einer Übergangsvorschrift, gebe der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe Vorrang, bestimme keine Kriterien für die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte BA und betraue mit ihrer Vergabe zu Unrecht die Beförderungsausschüsse. Viertens erhebt der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Artikel 9 und Anhang 1, Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 ADB 45. Diese Bestimmungen führten zu einer Überbewertung bestimmter Leistungen und verstießen gegen die Gleichbehandlung der Beamten. Fünftens bestreitet der Kläger die Rechtmäßigkeit von Artikel 7 Absatz 2 ADB 45, der Beamte kleinerer Generaldirektionen begünstige.

 Zur ersten Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 2 ADB 43 und 3, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 ADB 45

126   Der Kläger erhebt eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen die Artikel 2 ADB 43 und 3, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 ADB 45, die er auf die Artikel 25 und 26 des Statuts sowie auf dessen Artikel 45 stützt, der die Gleichbehandlung, die Beförderung auf der Grundlage der Verdienste, die Anwartschaft auf eine Laufbahn und die Abwägung der Verdienste gewährleiste. Außerdem beruft er sich auf das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und auf ein unparteiisches und faires Verfahren sowie auf den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 Zur angeblichen Unmaßgeblichkeit der Verdienstpunkte

–       Vorbringen der Parteien

127   Der Kläger trägt vor, die meisten Beamten des Juristischen Dienstes hätten 13 bis 16 Verdienstpunkte erhalten. Für die Beförderungen seien daher nicht die Verdienste maßgeblich, wie sie sich aus den Beurteilungen im Sinne von Artikel 45 des Statuts ergäben. Die Beförderungen beruhten auf der Anzahl der Prioritätspunkte, die in einem Umfang von bis zu 21 Punkten vergeben werden könnten. Diese Punkte würden jedoch unabhängig von den Verdiensten vergeben. Daraus ergebe sich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie der Grundsätze der Beförderung auf der Grundlage der Verdienste, der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Abwägung der Verdienste, die durch Artikel 45 des Statuts gewährleistet seien.

128   Die Kommission erwidert, die Prioritätspunkte seien eine Belohnung für Verdienste und verbesserten ihre Möglichkeiten, die Beamten nach ihren Fähigkeiten zu beurteilen.

–       Würdigung durch das Gericht

129   Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts werden Beförderungen von der Anstellungsbehörde nach einer Abwägung der Verdienste der Beamten und ihrer regelmäßigen Beurteilungen gewährt.

130   Die Verdienste sind somit das wesentliche Kriterium für Beförderungen; andere Kriterien wie das Lebensalter oder die Dienstzeit in der Besoldungsgruppe oder in der Dienststelle können nur zusätzlich berücksichtigt werden (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 9/82, Øhrgaard und Delvaux/Kommission, Slg. 1983, 2379, Randnr. 19, und Vainker/Parlament, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 16 und 17; Urteile des Gerichts vom 18. September 2003 in der Rechtssache T‑241/02, Callebaut/Kommission, Slg. ÖD 2003, I‑A-215 und II‑1061, Randnr. 44, und vom 10. Juni 2004, in der Rechtssache T‑330/03, Liakoura/Rat, Slg. ÖD 2004, I‑A‑191 und II‑859, Randnr. 49). Im Übrigen muss die Anstellungsbehörde die genannte Abwägung sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten vornehmen (Urteile des Gerichts vom 30. November 1993 in den Rechtssachen T‑76/92, Tsirimokos/Parlament, Slg. 1993, II‑1281, Randnr. 21, und T‑78/92, Perakis/Parlament, Slg. 1993, II‑1299, Randnr. 16, vom 5. November 2003 in der Rechtssache T‑240/01, Cougnon/Gerichtshof, Slg. ÖD 2003, I‑A‑263 und II‑1283, Randnr. 70, vom 28. September 2004 in der Rechtssache T‑216/03, Tenreiro/Kommission, Slg. ÖD 2004, I‑A‑245 und II‑1087, Randnr. 68, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache T‑132/03, Casini/Kommission, Slg. ÖD 2005, I‑A-000 und II‑0000, Randnr. 53).

131   In dem so abgesteckten Rahmen verfügt die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen. Sie kann bei der Prüfung der Verdienste nach dem Verfahren oder der Methode vorgehen, die sie für am besten geeignet hält (Urteile Tsirimokos/Parlament, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 16, Perakis/Parlament, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 14, Cougnon/Gerichtshof, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 62, und Tenreiro/Kommission, oben in Randnr.130 angeführt, Randnr. 68).

132   Mit Wirkung vom Beförderungsjahr 2003 wurde, um die Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten gegenüber der vorherigen Praxis objektiver zu gestalten und zu erleichtern, durch die ADB 43 und die ADB 45 ein Beförderungssystem eingeführt, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe von Verdienst- und von Prioritätspunkten an die Beamten gekennzeichnet ist.

133   Dieses neue System verstärkt die durch Artikel 45 des Statuts hergestellte Verbindung zwischen der regelmäßigen Beurteilung der Beamten und ihrer Beförderung. So ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 ADB 43 in Verbindung mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002, dass jeder Beamte eine Gesamtnote zwischen 0 und 20 erhält, die anschließend grundsätzlich in eine Anzahl von Verdienstpunkten umgerechnet wird, die im Hinblick auf eine künftige Beförderung von Bedeutung sind. Zudem muss nach Artikel 10 Absatz 2 ADB 45 ein Beamter, um für eine Beförderung in Frage zu kommen, in seiner letzten Beurteilung BE mindestens zehn Verdienstpunkte erhalten haben. Im Übrigen können nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3 ADB 45 Beamte, die in der Beurteilung BE mit „mangelhaft“ oder „unzureichend“ bewertet worden sind, keine Prioritätspunkte erhalten.

134   In Artikel 3 ADB 45 („Gründe für Beförderungen“) heißt es: „Die Abwägung der Verdienste stützt sich in erster Linie auf die Zahl der Verdienstpunkte und der [Prioritätspunkte], die jeder Beamte im (in den) Vorjahr(en)… angesammelt hat.“ Es ist die Addition der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte, die den Beamten gegebenenfalls das Erreichen oder Überschreiten der Beförderungsschwelle ermöglicht. Die Prioritätspunkte sind nicht allein maßgeblich dafür, ob ein Beamter befördert wird.

135   Zudem heißt es in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 ADB 43 klar: „Mit Verdienstpunkten und [Prioritätspunkten] sind die Verdienste zu belohnen, und die Vergabe [von Prioritätspunkten] ist stets mit verdienstbezogenen Erwägungen zu begründen.“

136   Zu den Prioritätspunkten sieht Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b ADB 45 vor, dass höchstens 10 Prioritätspunkte GD vergeben werden. Nach Artikel 6 Absatz 3 ADB 45 sollen diese Punkte diejenigen Beamten belohnen, die über die Erfüllung ihrer individuellen Zielvorgaben hinausgegangen sind, besondere Anstrengungen unternommen haben und ausgezeichnete, in ihrer Beurteilung BE bestätigte Ergebnisse erzielt haben. Im Übrigen ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 133), die Vergabe von Prioritätspunkten an Beamte, die in der Beurteilung BE mit „mangelhaft“ oder „unzureichend“ benotet wurden, ausgeschlossen.

137   Artikel 9 in Verbindung mit Anhang 1 ADB 45 sieht die Vergabe von 1 oder 2 Prioritätspunkten ZT vor. Durch sie sollen Angehörige des Personals ausgezeichnet werden, die mit Erfolg zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs übernommen haben. Solche Tätigkeiten bestehen im Auftritt als „Ausbilder/öffentlicher Redner“ oder in der Mitwirkung bei der Durchführung von Auswahlverfahren oder in paritätischen Ausschüssen. Es ist hervorzuheben, dass die Beurteilung BE für die Auflistung der fraglichen Tätigkeiten eine besondere Rubrik enthält.

138   Folglich verstößt, da die Prioritätspunkte GD und die Prioritätspunkte ZT ebenfalls auf den Verdiensten beruhen, ihre Vergabe zusätzlich zu den Verdienstpunkten nicht gegen Artikel 45 des Statuts und die oben genannten Grundsätze.

139   Schließlich wurde für das Beförderungsjahr 2003, in dem das neue Beförderungsverfahren erstmals angewandt wurde, in Artikel 12 Absatz 3 ADB 45, „um den im Laufe der Zeit erworbenen Verdiensten Rechnung zu tragen“, eine Übergangsregelung vorgesehen, die die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten umfasst (siehe oben, Randnr. 58). Der Kläger hat gegen diese Bestimmung eine gesonderte Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben, mit der er ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts rügt. Diese Einrede kann jedoch aus den unten in den Randnummern 191 ff. dargelegten Gründen nicht als begründet angesehen werden.

140   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Rede stehende Rüge zurückzuweisen ist.

 Zum Fehlen einer Begründung

–       Vorbringen der Parteien

141   Der Kläger rügt, dass die ADB 45 entgegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts keine Pflicht zur Begründung der Vorschläge und der Entscheidungen für die Vergabe der Prioritätspunkte GD, der Prioritätspunkte ZT und der Übergangsprioritätspunkte vorsähen. Dieses Fehlen einer Begründung führe zu Willkür.

142   Die Kommission trägt vor, die Begründungspflicht sei ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Folglich sei die Aufnahme einer besonderen Bestimmung in die ADB 45 überflüssig. Zudem verpflichte dieser Grundsatz lediglich zur Begründung von beschwerenden Maßnahmen, und diese Pflicht werde in den ADB 45 eingehalten.

–       Würdigung durch das Gericht

143   Nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts muss jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Diese Bestimmung verpflichtet also nicht zur Begründung von Vorschlägen, Empfehlungen oder Stellungnahmen, die selbst nicht beschwerend sind.

144   Was die Prioritätspunkte GD angeht, verstößt es daher nicht gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, dass Artikel 6 Absatz 6 ADB 45 die Paritätischen Evaluierungsausschüsse nur für den Fall zu einer Begründung ihrer Vorschläge verpflichtet, dass sie von denen der Generaldirektionen abweichen. Ebenso wenig liegt ein solcher Verstoß darin, dass Artikel 9 ADB 45 die Beförderungsausschüsse nicht zur Begründung ihrer Empfehlungen für die Vergabe der Prioritätspunkte ZT verpflichtet. Gleiches gilt für die Vorschläge der Beförderungsausschüsse für die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten BA nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a ADB 45 sowie für Artikel 13 Absatz 2 ADB 45, wonach die Beförderungsausschüsse eine mit Gründen versehene Stellungnahme nur vorlegen, sofern sie die Vergabe von Berufungsprioritätspunkten vorschlagen.

145   Im Übrigen fallen die Entscheidungen der Generaldirektionen für die Vergabe der Prioritätspunkte GD, der Übergangsprioritätspunkte GD und der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte ebenso wie die Entscheidungen der Anstellungsbehörde über die Prioritätspunkte ZT, die Übergangsprioritätspunkte BA und die Berufungsprioritätspunkte nicht unter Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, da es sich um vorbereitende Maßnahmen handelt (siehe oben, Randnrn. 90 ff.).

146   Wie bereits dargelegt (siehe oben, Randnrn. 90 ff.), ist die abschließende Handlung des Beförderungsverfahrens komplexer Natur in dem Sinne, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen umfasst, nämlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Beförderten aufgestellt wird, und ihre Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird und die Grundlage der erstgenannten Entscheidung ist. Die betroffenen Beamten können, je nachdem, in welcher Lage sie sich befinden, eine Beschwerde gegen die eine oder gegen die andere dieser Entscheidungen oder gegen beide Entscheidungen einlegen.

147   In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Begründungspflicht bei Beförderungen Genüge getan ist, wenn die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung, mit der eine nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird, begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnrn. 11 bis 13, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2005 in der Rechtssache T‑218/02, Napoli Buzzanca/Kommission, Slg. ÖD 2005, I‑A‑0000 und II‑0000, Randnr. 59).

148   Daher ist dieser Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts und zur Verletzung der Verteidigungsrechte durch die ADB 45

–       Vorbringen der Parteien

149   Der Kläger trägt vor, die Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte bildeten den Abschluss eines Verfahrens, das möglicherweise auf nicht in der Personalakte der Beamten enthaltene Gesichtspunkte gestützt sei und in dem den Betroffenen das Recht, gehört zu werden, bevor die Verwaltung die beschwerende Maßnahme erlässt, verweigert werde. Insbesondere entscheide die Anstellungsbehörde über die Berufung am Ende eines Verfahrens ohne kontradiktorischen Charakter. Die Vergabe der Prioritätspunkte verletze somit die Verteidigungsrechte und verstoße gegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts.

150   Die Kommission bestreitet, dass die ADB 45 die Verteidigungsrechte verletzten und gegen das Verbot der Berücksichtigung von nicht in der Personalakte des Beamten enthaltenen Gesichtspunkten verstießen. Die ADB 45 gestatteten es nicht, solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zudem hätten die Beamten im Beförderungsverfahren ein Anhörungsrecht. Nach Artikel 13 ADB 45 könne gegen die Entscheidung über die Vergabe der Prioritätspunkte vor dem Abschluss des Beförderungsverfahrens Berufung eingelegt werden. Im Übrigen verbiete sich ein Vergleich des Beförderungsverfahrens mit Verfahren „gegen eine Person“. Daher sei die Rechtsprechung zum Anhörungsrecht vor Erlass einer beschwerenden Maßnahme nicht einschlägig.

–       Würdigung durch das Gericht

151   Gemäß Artikel 26 des Statuts enthält die Personalakte des Beamten „a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung“ und „b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a)“. Weiter bestimmt dieser Artikel, dass „das Organ … Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten [darf], wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.“

152   Artikel 26 des Statuts bezweckt, die Verteidigungsrechte des Beamten dadurch zu gewährleisten, dass verhindert wird, dass die Anstellungsbehörde Entscheidungen, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, auf Tatsachen in Bezug auf sein Verhalten stützt, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind (Urteile des Gerichts Perakis/Parlament, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 27, vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T‑496/93, Allo/Kommission, Slg. ÖD 1995, I‑A‑127 und II‑405, Randnr. 75, vom 30. September 2003 in der Rechtssache T‑302/02, Kenny/Gerichtshof, Slg. ÖD 2003, I‑A‑235 und II‑1137, Randnr. 32, und vom 4. Mai 2005 in der Rechtssache T‑144/03, Schmit/Kommission, Slg. ÖD 2005, I‑A-000 und II‑0000, Randnr. 133). Er findet auf Beförderungen Anwendung, da der Begriff „Dienstverhältnis“ insbesondere die wichtigsten Ereignisse in der Laufbahn des Beamten umfasst (Urteil Schmit/Kommission, Randnr. 134).

153   In der vorliegenden Rechtssache ist hervorzuheben, dass die geltend gemachte Rüge nur auf bloßen Behauptungen des Klägers beruht, der den Nachweis schuldig bleibt, dass die Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte, darunter Entscheidungen, die nicht von der Anstellungsbehörde erlassen wurden, auf Gesichtspunkte gestützt sind, die sich nicht aus den Beurteilungen ergeben und nicht in den Personalakten der Beamten enthalten sind.

154   Die ADB 45 enthalten keine Bestimmung, nach der es der Kommission gestattet wäre, von Artikel 26 des Statuts, wie ihn die Rechtsprechung auslegt, abzuweichen. Im Gegenteil stellen offensichtlich einige Bestimmungen der ADB 45 zwischen der Vergabe der Prioritätspunkte und der Beurteilung BE einen unmittelbaren Bezug her.

155   So ergibt sich aus Artikel 6 ADB 45, dass die Prioritätspunkte GD von den Generaldirektoren oder den Direktoren nach Prüfung der Beurteilungen BE unter Berücksichtigung der darin festgehaltenen Verdienste der betroffenen Beamten vergeben werden. Im Übrigen enthalten die Beurteilungen BE eine Rubrik für die zusätzlichen Tätigkeiten, die während des Beurteilungszeitraums im Interesse der Kommission erledigt wurden und auf deren Grundlage die Prioritätspunkte ZT vergeben werden.

156   Es ist hervorzuheben, dass die Beurteilungen BE in einem komplexen Verfahren erstellt werden, an dem die Beamten gemäß Artikel 43 des Statuts eng beteiligt sind; nach diesem Artikel wird die regelmäßige Beurteilung dem Betroffenen bekannt gegeben, und dieser ist berechtigt, „der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält“.

157   Schließlich hat der Kläger keinen Erfolg mit seiner Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit sie sich auf die Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte einschließlich der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Berufung nach Artikel 13 ADB 45 bezieht, da diese Entscheidungen nur vorbereitende Maßnahmen für die Entscheidungen darstellen, mit denen die Gesamtzahl der Beförderungspunkte festgesetzt und die Liste der beförderten Beamten aufgestellt wird. Die Verteidigungsrechte gelten nicht für solche Maßnahmen, sondern nur für beschwerende Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T‑211/98, F/Kommission, Slg. ÖD 2000, I‑A‑107 und II‑471, Randnrn. 28 und 29 und die angeführte Rechtsprechung).

158   Folglich ist dieser Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Effektivität des Rechtsschutzes nach Artikel 13 ADB 45

–       Vorbringen der Parteien

159   Der Kläger behauptet, die auf der Grundlage von Artikel 13 ADB 45 eingelegten Rechtsbehelfe würden von der Anstellungsbehörde nicht wirklich geprüft. Diese schließe sich lediglich den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse an.

160   Die Kommission bestreitet dies und macht geltend, die ihr durch Artikel 13 ADB 45 übertragene Befugnis schließe es nicht aus, den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse zu folgen.

–       Würdigung durch das Gericht

161   Sofern diese Rüge so auszulegen sein sollte, dass damit die Rechtmäßigkeit von Artikel 13 ADB 45 in Frage gestellt wird, ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil sie auf einer bloßen Behauptung des Klägers beruht und nicht durch eine juristische Argumentation gestützt wird. Im Übrigen kann dieser Artikel nicht so ausgelegt werden, als brauchte die Anstellungsbehörde die fraglichen Rechtsbehelfe nicht tatsächlich zu prüfen, da er ihr im Gegenteil die Entscheidungsbefugnis vorbehält. Die Frage, ob die Anstellungsbehörde die Berufung des Kläger tatsächlich geprüft hat, ist Gegenstand eines anderen Klagegrundes (unten, Randnr. 304).

 Zur Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Rechts auf ein unparteiisches und faires Verfahren

162   Der Kläger macht schließlich eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Rechts auf ein unparteiisches und faires Verfahren geltend.

163   Seine Argumentation unterscheidet sich jedoch nicht von der bereits geprüften. Die Rüge ist daher unbegründet. Hilfsweise verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen.

164   Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Einrede der Rechtswidrigkeit der Artikel 2 ADB 43 und 3, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 ADB 45 zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 6 und 7 ADB 45 in Verbindung mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 99-2002 gäben einen durchschnittsorientierten Zielwert vor, der das Ermessen der Generaldirektionen einschränke

 Vorbringen der Parteien

165   Der Kläger erhebt eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen die Artikel 6 und 7 ADB 45 in Verbindung mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002. Er stützt diesen Klagegrund auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn.

166   Durch die fraglichen Vorschriften würden den Generaldirektionen für Verdienstpunkte und Prioritätspunkte GD Kontingente vorgegeben. Erstens ergehe an sie die Aufforderung, für jede Besoldungsgruppe einen „durchschnittsorientierten Zielwert“ von 14 Verdienstpunkten nicht zu überschreiten, wobei jede Überschreitung dieses Durchschnittswerts eine entsprechende Reduzierung der ihnen zugeteilten Anzahl von Prioritätspunkten GD zur Folge habe. Zweitens gebe es keinerlei Möglichkeit, den Generaldirektionen mehr als 2,5 Prioritätspunkte GD je Beamten zuzuteilen. Diese Kontingente seien verbindlich. Sie schränkten das Beurteilungsermessen der Generaldirektionen ein und verhinderten die effektive Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten. Die in Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 vorgesehene Möglichkeit, eine Ausnahme vom durchschnittsorientierten Zielwert genehmigen zu lassen, sei keine adäquate Abhilfe gegen dieses Zwangsraster, da sie die Initiative jeder einzelnen Generaldirektion voraussetze, im Ermessen stehe und die Genehmigung der Beförderungsausschüsse erfordere, während die Anstellungsbehörde die alleinige Entscheidungsbefugnis für Beförderungen habe. Die genannten Kontingente führten dazu, dass die Liste der beförderten Beamten mehr von „Strategien“ einzelner Generaldirektionen abhänge als von einem tatsächlichen Vergleich der Verdienste der Beamten.

167   Die Kommission erwidert, die Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002 sehe nur einen durchschnittsorientierten Zielwert von 14 Punkten vor. Die Zielsetzung dieses Durchschnittswerts sei legitim. Sie bestehe nicht darin, das Beurteilungsermessen der Beurteilenden im Einzelfall einzuschränken, vielmehr gehe es darum, eine allgemeine Inflation der Noten zu vermeiden, die zu ihrer Entwertung führe. Überdies sei dieser Durchschnittswert nicht verbindlich. Eine Überschreitung um weniger als 15 Punkte bleibe folgenlos. Sei sie höher, werde die Zahl der Prioritätspunkte GD reduziert, sofern keine Ausnahme genehmigt worden sei. Diese Möglichkeit, nach Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 eine Ausnahmegenehmigung einzuholen, biete schließlich eine Lösung für die Probleme, die sich aus dem Bestehen einer Quote von 2,5 Prioritätspunkten GD je Beamten und aus der etwaigen Konzentration von überragenden Beamten in bestimmten Generaldirektionen ergäben.

 Würdigung durch das Gericht

168   Es ist festzustellen, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen ihres weiten Ermessens bei der Abwägung der Verdienste nach dem Verfahren oder der Methode vorgehen kann, die sie für am besten geeignet hält.

169   Wie in der Mitteilung SEC (2001) 1697 ausgeführt, stellt, „[d]as neue Verfahren … einen Bruch mit der Vergangenheit dar“. Angesichts der früher verzeichneten Fälle großer Uneinheitlichkeit der Beurteilungen in den verschiedenen Generaldirektionen und der sich daraus für die Anstellungsbehörde ergebenden Schwierigkeit, bei der Abwägung der Verdienste aller betroffenen Beamten den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten, strebte die Kommission nach mehr Objektivität in der beruflichen Beurteilung des Personals, um das Beurteilungssystem möglichst fair zu gestalten. Dieses Ziel wurde durch eine Quantifizierung der Verdienste mittels eines Punktesystems und durch Bestimmungen der ADB 45 umgesetzt, mit denen kommissionsweit eine einheitliche Vergabe dieser Punkte gewährleistet werden soll.

170   So sieht Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 vor, dass die Generaldirektionen über ein Kontingent von Prioritätspunkten GD verfügen, das der zweieinhalbfachen Zahl der Beamten der jeweiligen Generaldirektion in Besoldungsgruppen entspricht, die noch für eine Beförderung in Frage kommen. Nach dieser Bestimmung werden „den Generaldirektionen, die für eine bestimmte Besoldungsgruppe eine Durchschnittsquote an Verdienstpunkten vergeben haben, die den Kommissionsdurchschnitt um mehr als einen Punkt überschreitet, für das nächste Verfahren so viele [Prioritätspunkte] abgezogen, wie sie ‚zu viel‘ vergeben haben“. In der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002 ist ausgeführt: „Die Generaldirektionen sind aufgefordert, bei der Beurteilung ihres Personals den Durchschnittswert von 14 (Bestnote: 20), den so genannten durchschnittsorientierten Zielwert, einzuhalten. Dieser Durchschnittswert von 14 muss für jede Besoldungsgruppe und in jeder Generaldirektion eingehalten werden. Generaldirektionen, die für eine Besoldungsgruppe im Durchschnitt eine bessere Note als 15 vergeben, werden bestraft. Die Bestrafung besteht darin, dass das Prioritätspunktekontingent, das der GD beim nächsten Beförderungsverfahren für jene Besoldungsgruppe zur Verfügung steht, entsprechend reduziert wird.“

171   Ferner ist hervorzuheben, dass nach Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 die Generaldirektionen, so sie diese Überschreitung stichhaltig begründen können, ermächtigt sind, die Angelegenheit vor die Beförderungsausschüsse zu bringen, die unter außergewöhnlichen Umständen beschließen können, die Sanktion teilweise oder ganz aufzuheben.

172   Entgegen dem Vorbringen des Klägers können weder die bestehenden Quoten an Prioritätspunkten GD noch der durchschnittsorientierte Zielwert das Beurteilungsermessen der Generaldirektionen in einem Maße einschränken, das mit Artikel 45 des Statuts und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn unvereinbar wäre. Im Gegenteil sind diese beiden Mechanismen dazu geeignet, die effektive Darstellung einer repräsentativen Bewertung der Verdienste der Beamten zu fördern, und dies unter Wahrung eines Höchstmaßes an Vergleichbarkeit der Bewertungen in allen Generaldirektionen der Kommission, womit die vom Kläger ausdrücklich eingeforderte Gleichbehandlung der Beamten sichergestellt wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Abwägung der Verdienste in der Praxis nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen muss (vgl. u. a. Urteile des Gerichts Tsirimokos/Parlament, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 21, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache T‑157/98, Oliveira/Parlament, Slg. ÖD 1999, I‑A‑163 und II‑851, Randnr. 35).

173   Was die Quote an Prioritätspunkten GD angeht, so entspricht sie der allgemeinen Zielsetzung der Prioritätspunkte, die verdienstvollsten Beamten auszuwählen, um ihre Beförderungschancen zu verbessern (siehe oben, Randnr. 4). Eine Beschränkung der verfügbaren Punktzahl ist nämlich geeignet, die Generaldirektionen zu einer solchen Auswahl zu veranlassen. Diese Zielsetzung ist mit Artikel 45 des Statuts und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn vereinbar.

174   Zum durchschnittsorientierten Zielwert ist anzumerken, dass das genannte Regelwerk den Generaldirektionen keine absolute Verpflichtung zur Einhaltung dieses Durchschnittswerts auferlegt, sondern sie dazu anreizt.

175   Dass die Generaldirektionen den ihnen vorgegebenen durchschnittsorientierten Zielwert berücksichtigen, bedeutet jedoch keineswegs, dass ihre Beurteilungsfreiheit in einem Maße eingeschränkt ist, das mit Artikel 45 des Statuts und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn unvereinbar wäre.

176   Erstens ist dieser Durchschnittswert der mathematische Ausdruck der Bewertung der Leistungen eines durchschnittlichen Beamten. Er schränkt nicht die Möglichkeit der Beurteilenden ein, die individuelle Bewertung der Leistungen jedes einzelnen Beamten danach zu differenzieren, ob seine Leistungen von diesem Durchschnittswert nach oben oder unten abweichen. Die in der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002 genannten Stufen ändern nichts an dieser Feststellung. Nach dieser Mitteilung sind die Beurteilenden lediglich aufgefordert, darauf zu achten, dass i) die Noten 17 bis 20 an Beamte vergeben werden, die eine schnelle Laufbahnentwicklung verdienen, ii) die Noten 12 bis 16 an Beamte, die eine normale Laufbahnentwicklung verdienen, iii) die Noten 10 bis 11 an Beamte, die nur eine langsame Laufbahnentwicklung verdienen, iv) Noten unter 10 an Beamte, die ihre Leistung verbessern sollen und deren Beförderung in jenem Jahr ausgeschlossen ist. Nach dieser Verwaltungsmitteilung erhalten „etwa 15 % der Beamten eine Note zwischen 17 und 20 …; etwa 75 % der Beamten [eine Note] zwischen 12 und 16 und etwa 10 % [eine Note zwischen 10 und 11]“. Diese Stufen sind jedoch lediglich das Ergebnis einer Betrachtung, wie die Beförderungen in der Vergangenheit im Allgemeinen gehandhabt wurden. Sie dienen nur als Richtschnur und sind nicht zwingend. Überdies haben diese Stufen, anders als der durchschnittsorientierte Zielwert, nicht einmal Anreizcharakter. Ihre Nichteinhaltung ist mit keinerlei Konsequenz verbunden. Folglich hindert der durchschnittsorientierte Zielwert nicht einmal in Verbindung mit diesen Stufen die Beurteilenden an einer sehr breiten Verteilung der Noten.

177   Zudem verbieten die ADB 43 und die ADB 45 es nicht, Noten mit Dezimalstellen zu vergeben. Artikel 4 Absatz 4 ADB 43 sieht ausdrücklich die Verwendung von halben Punkten vor, und die Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002 empfiehlt die Noten 10 bis 11 für die Beamten, die eine langsame Laufbahnentwicklung verdienen. Die Beurteilenden haben daher die Möglichkeit, ihre Benotung der Beamten zu nuancieren.

178   Der Umstand, dass den Beurteilenden die gesamte Punktezahl zur Verfügung steht, unterscheidet das System nach Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 in Verbindung mit der genannten Verwaltungsmitteilung von dem System, das das Gericht mit dem Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache T‑296/01 (Tatti/Kommission, Slg. ÖD 2003, I‑A‑225 und II‑1093) für ungültig erklärte. Zunächst einmal war dieses System zwingend. Überdies sah es für den Durchschnittswert eine Obergrenze von 30 Punkten vor, die unter der theoretisch erreichbaren Höchstpunktzahl von 50 Punkten lag.

179   Zweitens lässt sich durch die Vorgabe eines durchschnittsorientierten Zielwerts von 14 von 20 Punkten die Gefahr einer Inflation der Noten vermeiden, die eine Verringerung der von den Beurteilenden tatsächlich genutzten Punktespanne zur Folge hätte und somit die Funktion der Beurteilung beeinträchtigen würde, die darin besteht, die Verdienste der beurteilten Beamten möglichst genau widerzuspiegeln und einen tatsächlichen Vergleich dieser Verdienste zu ermöglichen. Im Gegenteil zwingt das beanstandete System die Beurteilenden zu einer strikteren Abwägung der Verdienste jedes einzelnen Beamten.

180   Drittens lässt sich durch die Vorgabe eines durchschnittsorientierten Zielwerts auch die Gefahr verringern, dass es bei den in den verschiedenen Generaldirektionen erstellten Beurteilungen zu einem Unterschied im Notendurchschnitt kommt, der nicht durch objektive, sich aus den Verdiensten der beurteilten Beamten ergebende Erwägungen gerechtfertigt wäre. Sie bewahrt somit die Beamten vor einer diskriminierenden Behandlung nach ihrer Zugehörigkeit zu dieser oder jener Generaldirektion.

181   Viertens trägt das System des durchschnittsorientierten Zielwerts der ganz allgemein beobachteten Tatsache einer gleichmäßigen Verteilung der beurteilten Beamten um das durchschnittliche Niveau der Verdienste herum Rechnung. Die Kommission konnte folglich aus dieser statistischen Beobachtung folgern, dass die Festsetzung eines durchschnittsorientierten Zielwerts für dieses durchschnittliche Niveau nach aller Wahrscheinlichkeit das Beurteilungsermessen der Beurteilenden nicht einschränken würde.

182   Der Kläger macht allerdings geltend, der durchschnittsorientierte Zielwert führe in Dienststellen, in denen sehr gute Kräfte konzentriert seien, zu Schwierigkeiten.

183   Nach Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 können die Generaldirektionen jedoch von dem durchschnittsorientierten Zielwert abweichen, falls ihre jeweilige Situation nicht den allgemeinen Verhältnissen entspricht. Eine Überschreitung des durchschnittsorientierten Zielwerts um einen Punkt ist nämlich mit keinerlei Folgen verbunden. Zudem kann die betreffende Generaldirektion im Fall einer Überschreitung um mehr als einen Punkt den Beförderungsausschuss anrufen, der unter außergewöhnlichen Umständen beschließen kann, den Abzug von den Prioritätspunkten, der in einem solchen Fall vorgenommen wird, ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Generaldirektion die Überschreitung stichhaltig begründet. Eine Konzentration von sehr guten Beamten stellt offensichtlich eine solche Begründung dar.

184   Der Kläger macht ferner geltend, die genannte Ausnahme biete keine ausreichende Abhilfe, da sie die Initiative der Generaldirektionen voraussetze und ihre Genehmigung in das Ermessen des Beförderungsausschusses und nicht in das der Anstellungsbehörde gestellt sei, die die alleinige Entscheidungsbefugnis für Beförderungen habe.

185   Der Kläger hat zur Begründung seines Vorbringens betreffend die Initiative der Generaldirektionen nichts vorgetragen. Zudem ist festzustellen, dass diese Initiative im Rahmen eines Systems, das zu einer Verringerung der Zahl der Prioritätspunkte GD, also der an die Generaldirektionen selbst und nicht an einen einzelnen Beamten vergebenen Prioritätspunkte, führen kann, völlig gerechtfertigt und folgerichtig erscheint.

186   Zum „Ermessen“ der Beförderungsausschüsse ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 45 Absatz 1 Satz 1 des Statuts die Beförderung durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen wird, nach Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten, die sie nach dem Verfahren oder der Methode vornimmt, die sie für die geeignetste hält. Insoweit kann die Entscheidung eines Beförderungsausschusses, den Abzug von den Prioritätspunkten GD nach Überschreitung des durchschnittsorientierten Zielwerts ganz oder teilweise aufzuheben, nicht mit der genannten Beförderungsverfügung gleichgestellt werden. Die Entscheidung des Beförderungsausschusses ergeht im Rahmen des neuen, von der Anstellungsbehörde festgelegten Beförderungsverfahrens, so dass von einer Verkennung der der Anstellungsbehörde nach dem Statut übertragenen Befugnisse keine Rede sein kann.

187   Schließlich ist hervorzuheben, dass nach Artikel 13 ADB 45, ergänzend zu den umfassenden arithmetischen Mechanismen des Artikels 6 Absatz 1 ADB 45, jeder Beamte Berufung einlegen kann, was die Anstellungsbehörde dazu veranlassen kann, ihm einen oder mehrere Berufungsprioritätspunkte „neben der Quote der GD“ zuzuteilen. Nach der Verwaltungsmitteilung Nr. 82‑2003 hat die Anstellungsbehörde auf diese Weise an die Beamten der Laufbahngruppe A, die Berufung eingelegt hatten, 156 Berufungsprioritätspunkte vergeben.

188   Die Kombination von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 ADB 45 ist kennzeichnend für die Ausgewogenheit des neuen Beförderungssystems, das der Anstellungsbehörde eine bessere Grundlage für die Abwägung der Verdienste aller Beamten, die für eine Beförderung nach der betreffenden Besoldungsgruppe in Frage kommen, verschaffen und zwischen den verschiedenen Generaldirektionen der Kommission möglichst einheitliche Beurteilungen gewährleisten soll.

189   So ergibt sich, entgegen den Behauptungen des Klägers, dass die in Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 und in der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002 vorgesehenen Kontingente keineswegs eine tatsächliche Abwägung der Verdienste der Beamten ausschließen und dass sie nicht als solche einen Zwang darstellen, auf mit Artikel 45 des Statuts und mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Anwartschaft auf eine Laufbahn unvereinbare „Strategien“ zurückzugreifen. Ein solches Vorgehen wäre lediglich Anzeichen dafür, dass die ADB 45 nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

190   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen ist; der Vortrag, dass die Kommission die geltenden Vorschriften mit Wirkung vom Beförderungsjahr 2004 geändert habe, hat auf die Rechtmäßigkeit des für das Beförderungsjahr 2003 eingeführten Systems keinen Einfluss.

 Zur dritten Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 12 ADB 45 gebe dem Dienstalter ein übermäßiges Gewicht, sei ungenau und verstoße gegen die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde

191   Der Kläger erhebt eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen Artikel 12 ADB 45. Die darin vorgesehenen Übergangsmaßnahmen verstießen gegen Artikel 45 des Statuts. Er zieht zunächst ihren Übergangscharakter in Zweifel. Sodann behauptet er, sie gäben dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe entscheidendes Gewicht. Schließlich bestreitet er die Zuständigkeit der Beförderungsausschüsse zur Vergabe von Übergangsprioritätspunkten BA.

 Zum Übergangscharakter von Artikel 12 ADB 45

–       Vorbringen der Parteien

192   Der Kläger bestreitet den Übergangscharakter von Artikel 12 ADB 45 mit der Begründung, in Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts vom 24. März 2004 sei die Kategorie der Übergangsprioritätspunkte GD im Wesentlichen beibehalten und die Kategorie der Übergangsprioritätspunkte BA vollständig fortgeführt worden.

193   Die Kommission erwidert, durch Artikel 12 ADB 45 sei sehr wohl ein Übergangssystem eingeführt worden, das nach und nach abgeschafft werde, wie die Änderungen zeigten, die mit den genannten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen erfolgt seien.

–       Würdigung durch das Gericht

194   Nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 ADB 45 „werden Übergangsmaßnahmen beschlossen, um den im Laufe der Zeit erworbenen Verdiensten Rechnung zu tragen“. Diese Maßnahmen sind in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b ADB 45 festgelegt. Nach der Fußnote 5 der ADB 45 betrifft Artikel 12 „das erste Beförderungsverfahren 2003“. Damit ist der Übergangscharakter dieser Maßnahmen erwiesen. Der Umstand, dass die Gültigkeitsdauer einiger Bestimmungen von Artikel 12 später verlängert wurde, hat auf ihre Rechtmäßigkeit, die nur nach der angewandten Vorschrift zu beurteilen ist, keinen Einfluss.

195   Die den Übergangscharakter von Artikel 12 betreffende Rüge ist folglich zurückzuweisen.

 Zur Behauptung, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe erhalte durch die Übergangsprioritätspunkte entscheidendes Gewicht

–       Vorbringen der Parteien

196   Der Kläger trägt vor, nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 ADB 45 würden die Übergangsprioritätspunkte GD unabhängig von den Verdiensten der Beamten entsprechend dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe vergeben. Sie hätten entscheidendes Gewicht. Die Übergangsprioritätspunkte GD könnten nämlich bis zu 7 Punkte ausmachen, während die Verdienstpunkte praktisch nur in einer Spanne von 3 Punkten verteilt würden, da sie allgemein zwischen 13 und 16 Punkten lägen. Aus Artikel 45 ergebe sich dagegen, dass das Dienstalter nur zusätzlich berücksichtigt werden könne.

197   Die Notwendigkeit, den Übergang von einem Beförderungssystem zu einem anderen zu regeln, könne diese Bestimmung nicht rechtfertigen. Das Parlament und der Gerichtshof hätten Systeme zur Umrechnung von früheren Benotungen in Punkte vorgesehen, bei denen die Regel der Beförderung nach den Verdiensten weniger beeinträchtigt werde. Schließlich hätte die Kommission zur Berücksichtigung der im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste auf die bereits verwendete Methode des Durchschnitts der in den Beurteilungen vergebenen Einzelbeurteilungen zurückgreifen können. Der Mechanismus der Übergangsprioritätspunkte GD zur Bewertung des Dienstalters in der Besoldungsgruppe gehe folglich über das hinaus, was unerlässlich sei, um einen geordneten Übergang von einem System zum anderen zu sichern.

198   Die gleiche Kritik gelte im Wesentlichen für Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 ADB 45. In dieser Bestimmung würden für die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte BA keine genauen Kriterien festgelegt. Die Beförderungsentscheidungen könnten somit „durch willkürliche, unbegründete Entscheidungen auf eine Weise bestimmt werden, die gegen Artikel 45 des Statuts, gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße“.

199   Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b ADB 45 verstoße gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts. Nach einem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C‑446/00 P (Cubero Vermurie/Kommission, Slg. 2001, I‑10315, Randnr. 36) stehe Artikel 45 des Statuts der automatischen Beförderung von Beamten entgegen, die im vorherigen Beförderungsjahr nicht befördert worden seien, obwohl sie bereits im Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten aufgeführt gewesen seien. Nach der Verwaltungsmitteilung Nr. 18‑2003 verfüge jede Generaldirektion, die an einen solchen Beamten mindestens 6 Prioritätspunkte GD vergebe, über 4 zusätzliche Sonderprioritätspunkte. Die Prioritätspunkte GD seien jedoch kein verlässlicher Indikator für die Verdienste. Das Dienstalter in der Besoldungsgruppe werde ein weiteres Mal belohnt.

200   Die Kommission erinnert daran, dass in dem streitigen Beförderungsverfahren die im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste belohnt werden sollten. Ein Beamter könne nicht mehr als 7 Übergangsprioritätspunkte GD erhalten, entsprechend höchstens sieben Jahren in der Besoldungsgruppe. Diese Einschränkung habe den Zweck, den Beamten mit besonders langsamer Laufbahnentwicklung keinen Vorteil zu verschaffen.

201   Ferner ergebe sich aus der Verwaltungsmitteilung Nr. 82‑2003, dass durch die Übergangsprioritätspunkte BA etwaige Nachteile ausgeglichen werden sollten, die mit dem Übergang von der alten zur neuen Regelung verbunden seien und auf andere Weise nicht ausreichend berücksichtigt würden.

202   Zu den zusätzlichen Sonderprioritätspunkten führt die Kommission aus, der im Urteil Cubero Vermurie/Kommission (oben in Randnr. 199 angeführt) genannte Grundsatz sei in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig. Denn die in diesem Urteil beanstandete Praxis habe darin bestanden, jene Beamten automatisch zu befördern, die im vorherigen Beförderungsjahr im Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten aufgeführt gewesen seien. Die zusätzlichen Sonderprioritätspunkte seien dagegen nur eine in den ADB 45 vorgesehene Kategorie von Prioritätspunkten. Sie gehörten überdies nicht zu jenen mit dem größten Gewicht, da sie nicht mehr als 4 Punkte ausmachen könnten. Das Urteil Cubero Vermurie/Kommission stelle aber klar, dass das Organ in einem Beförderungsverfahren den Umstand berücksichtigen könne, dass ein Beamter auf der Liste der Altkandidaten aufgeführt sei.

203   Schließlich weist die Kommission darauf hin, sie habe sich deshalb nicht für ein System der Umrechnung der Benotungen in Punkte entschieden, weil sich aus der unzureichenden Harmonisierung der früheren Beurteilungen Schwierigkeiten ergäben.

–       Würdigung durch das Gericht

204   Vorab ist festzustellen, dass es in der Natur der Änderung einer Regelung liegt, dass neue Tatbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeführt werden und dabei die Berücksichtigung der vorher entstandenen Tatbestände geregelt wird. Im vorliegenden Fall musste die Anstellungsbehörde für die Änderung der Vorschriften über die Beförderung eine Übergangsregelung vorsehen, die den Zwängen, die mit dem Übergang von einem Verwaltungssystem zu einem anderen verbunden sind, Rechnung trägt.

205   Das neue Beförderungssystem trat im Beförderungsjahr 2003 in Kraft, und in Artikel 12 Absatz 3 ADB 45 wurde daher eine Übergangsregelung vorgesehen, um die von den Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Systems im Dienst der Kommission standen, in ihrer Besoldungsgruppe gesammelten Verdienste zu berücksichtigen. Nach dieser Regelung können diese Beamten verschiedene Übergangspunkte erhalten.

206   Nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 ADB 45 erhalten die Beamten von Rechts wegen Übergangsprioritätspunkte, und zwar von einem Punkt pro Jahr in der Besoldungsgruppe bis zu sieben Punkten. Wie die Kommission ausführt, kann die Zahl der Jahre in einer Besoldungsgruppe als objektiver Indikator angesehen werden, der die von einem Beamten gesammelten Verdienste aber nur teilweise widerspiegelt. Es steht jedoch fest, dass die Generaldirektionen insoweit kein Ermessen haben und dass die Zahl der Übergangsprioritätspunkte GD, die an einen Beamten vergeben werden, notwendigerweise der Zahl der Dienstjahre in seiner Besoldungsgruppe bis zu einer Obergrenze von 7 Jahren entspricht.

207   Nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 ADB 45 kann jeder Beamte höchstens 2 Übergangsprioritätspunkte BA erhalten. Nach der Verwaltungsmitteilung Nr. 82‑2003 und den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts wurden diese Übergangsprioritätspunkte BA eingeführt, um den spezifischen Problemen des Übergangs vom alten zum neuen System gerecht zu werden. Dieser besondere Zweck der Übergangsprioritätspunkte BA fügt sich im Übrigen zwangsläufig in den Rahmen der Zielsetzung aller Übergangspunkte ein, zu denen sie gehören, nämlich die Verdienste zu berücksichtigen, die ein Beamter seit der letzten Beförderung gesammelt hat. Folglich verstößt Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 ADB 45 für sich allein nicht gegen Artikel 45 des Statuts. Dass es, wie der Kläger behauptet, infolge der Vergabe von Übergangsprioritätspunkten BA zu willkürlichen Beförderungen kommen könnte, wäre auf die konkrete Anwendung von Artikel 12 ADB 45 zurückzuführen und nicht darauf, dass dieser Artikel an sich rechtswidrig wäre.

208   Schließlich verleiht Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b ADB 45 den Generaldirektionen die Befugnis, an Beamte, die im vorherigen Verfahren vorgeschlagen, aber nicht befördert wurden, nach den Verwaltungsmitteilungen Nrn. 18‑2003 und 34‑2003 bis zu 4 zusätzliche Sonderprioritätspunkte zu vergeben.

209   Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Anstellungsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen der Abwägung der Verdienste den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Beamter bereits in einem früheren Beförderungsjahr für eine Beförderung vorgeschlagen wurde, sofern seine Verdienste nicht geringer geworden sind und im Vergleich zu denjenigen der anderen Bewerber um die Beförderung bewertet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 2000 in der Rechtssache C‑207/99 P, Kommission/Hamptaux, Slg. 2000, I‑9485, Randnr. 19, und Urteil Casini/Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnrn. 69 und 70). Dagegen verstößt eine Praxis, wonach ein Altkandidat aus dem vorherigen Beförderungsverfahren automatisch befördert wird, gegen den in Artikel 45 des Statuts vorgesehenen Grundsatz der Abwägung der Verdienste der Beamten, die eine Anwartschaft auf die Beförderung haben (Urteil Tenreiro/Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 82).

210   In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die zusätzlichen Sonderprioritätspunkte nur eine der fünf Kategorien von Prioritätspunkten darstellen und dass ihre Vergabe nicht automatisch zu einer Beförderung führt. Überdies ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b ADB 45 in Verbindung mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 18‑2003, dass die Vergabe der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte zwei Voraussetzungen unterliegt. So ist in der Verwaltungsmitteilung ausgeführt, dass die im Beförderungsjahr vorgeschlagenen, aber nicht beförderten Beamten „bis zu 4 [zusätzliche Sonderprioritätspunkte] erhalten können, sofern an sie mindestens [6 Prioritätspunkte] vergeben werden und sofern das Ergebnis der Abwägung der Verdienste bestätigt ist“. Folglich werden die zusätzlichen Sonderprioritätspunkte an die im Beförderungsjahr 2002 vorgeschlagenen, aber nicht beförderten Beamten vergeben, die hinsichtlich ihrer Verdienste ihr Niveau gehalten oder sich sogar gesteigert haben, und zwar bewertet im Vergleich zu den Verdiensten der anderen Bewerber um die Beförderung.

211   Tatsächlich bedeutet die genannte Voraussetzung, dass mindestens 6 Prioritätspunkte GD vergeben worden sein müssen – über dieses Erfordernis sind sich der Kläger und die Kommission einig –, dass nur besonders leistungsfähige Beamten zusätzliche Sonderprioritätspunkte erhalten können. Es ist daran zu erinnern, dass die Prioritätspunkte GD besondere Leistungen belohnen, die in den Beurteilungen BE der betreffenden Beamten ausgewiesen sind, und dass Beamte, die in der Beurteilung BE mit „mangelhaft“ oder „unzureichend“ bewertet worden sind, keine Prioritätspunkte erhalten können. Daraus ist daher zu folgern, dass Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b ADB 45 in Verbindung mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 18‑2003 nicht gegen Artikel 45 des Statuts verstößt und die Rüge des Klägers folglich unbegründet ist.

212   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nur bei den Voraussetzungen für die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte GD das Dienstalter in der Besoldungsgruppe in einer Weise berücksichtigt wird, die gegen die gewöhnlich für Beförderungsverfahren geltenden Regeln verstößt.

213   Bei der Prüfung der Beanstandungen des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Regelung, gegen die die Einrede gerichtet ist, Übergangscharakter hat. So können die Zwänge, die in Bezug auf die Laufbahn der Beamten mit dem Übergang von einem Verwaltungssystem zu einem anderen verbunden sind, von der Verwaltung verlangen, dass sie zeitweilig innerhalb bestimmter Grenzen von der strikten Anwendung der gewöhnlich für die fraglichen Situationen geltenden, auf Dauer gültigen Regeln und Grundsätze abweicht. Solche Abweichungen müssen jedoch durch ein zwingendes, mit dem Übergang verbundenes Bedürfnis gerechtfertigt sein und dürfen nach ihrer Dauer oder Tragweite nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist, um einen geordneten Übergang von einem System zum anderen zu sichern (Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2003 in der Rechtssache T‑30/02, Leonhardt/Parlament, Slg. ÖD 2003, I‑A‑41 und II‑265, Randnr. 51).

214   Im vorliegenden Fall wurde ein System eingeführt, das durch die Quantifizierung der Verdienste und durch die Vorgabe gekennzeichnet ist, dass als Voraussetzung für eine Beförderung vom Beförderungsjahr 2003 an eine bestimmte Schwelle, die einer Gesamtzahl an Verdienst- und an Prioritätspunkten entspricht, erreicht sein muss; das machte es erforderlich, die von den Beamten seit ihrer letzten Beförderung gesammelten Verdienste zu berücksichtigen, und zwar durch Vergabe einer bestimmten Anzahl von Punkten und nach einer Methode, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht.

215   Da die Maßnahme der automatischen Vergabe von Übergangsprioritätspunkten GD in Abhängigkeit vom Dienstalter in der Besoldungsgruppe diesem zwingenden, durch den Übergang gebotenen Erfordernis entspricht und ihre Tragweite durch die Vorschriften der ADB 45 beschränkt ist, ist die Folgerung statthaft, dass die Anstellungsbehörde nicht über das hinausgegangen ist, was unerlässlich ist, um einen geordneten Übergang von einem System zum anderen zu sichern.

216   Erstens beschränken die ADB 45 die Gültigkeitsdauer von Artikel 12 auf das Beförderungsjahr 2003.

217   Zweitens kommt den Übergangsprioritätspunkten GD nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 ADB 45 ein sehr geringes Gewicht zu, da sie nicht mehr als 7 Punkte von einer maximalen Gesamtzahl von 45 Punkten, Verdienst- und Prioritätspunkte zusammengerechnet, ausmachen können. Insoweit ist daran zu erinnern, dass jeder Beamte eine Note zwischen 0 und 20 erhält, die anschließend in Verdienstpunkte umgerechnet wird. Dass die Beamten des Juristischen Dienstes nach den Angaben des Klägers zwischen 12 und 16 Verdienstpunkten erhielten, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Artikel 12 ADB 45 als solchem irrelevant.

218   Drittens sieht Artikel 10 Absatz 2 ADB 45 vor, dass ein Beamter, um befördert zu werden, in seiner letzten Beurteilung BE mindestens 10 Verdienstpunkte erhalten haben muss. Diese Bestimmung relativiert die Wirkungen der Berücksichtigung des Dienstalters in der Besoldungsgruppe zusätzlich, indem, auch für die Übergangsperiode des Beförderungsjahrs 2003, ein fester Mindestsockel für die Beförderung festgelegt wird, dem die Verdienste des für die Beförderung in Frage kommenden Beamten entsprechen müssen.

219   Folglich gibt Artikel 12 Absatz 3 als solcher dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe kein entscheidendes Gewicht und die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte GD kann nicht als Maßnahme angesehen werden, die über die Befugnisse der Anstellungsbehörde hinausgeht, für die Änderung der Vorschriften über die Beförderung eine Übergangsregelung vorzusehen.

220   Es ist hinzuzufügen, dass die Kommission keineswegs verpflichtet war, als System zur Umrechnung der früheren Benotungen das sogenannte System des Durchschnitts der Einzelbeurteilungen oder das vom Parlament oder vom Gerichtshof angewandte System heranzuziehen, das nach Meinung des Klägers die Regel der Beförderung nach den Verdiensten weniger beeinträchtigt. Denn die Änderung der für die Beförderung der Beamten geltenden Methoden bezweckt naturgemäß, bestimmte Nachteile zu beseitigen, die sich aus der Anwendung der alten Regeln ergeben. Daher gehört es zwangsläufig zu einem solchen Reformprozess, bei dem die Verwaltung, wenn sie seine Erforderlichkeit beurteilt, einen weiten Spielraum hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 62/75, De Wind/Kommission, Slg. 1976, 1167, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache T‑557/93, Rasmussen/Kommission, Slg. ÖD 1995, I‑A-195 und II‑603, Randnr. 20), dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Beurteilung der Verdienste der Beamten auf neue Grundlagen gestellt wird. Eine vollständige und gleichbleibende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen, die die Beamten nach dem alten System erhalten haben, kann von der Verwaltung im Rahmen des neuen Systems nicht verlangt werden, denn dies hätte nahezu unvermeidlich zur Folge, dass der Reform des Beförderungsverfahrens jede praktische Bedeutung genommen würde, zumal für die Bediensteten kein Anspruch auf Beibehaltung der geltenden Regelung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Leonhardt/Parlament, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 55).

221   Jedenfalls beweist das bloße Bestehen anderer Übergangssysteme nicht, dass die Kommission durch den Erlass von Artikel 12 ADB 45 die Grenzen des Zulässigen überschritten hat.

222   Folglich ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zur Unzuständigkeit der Beförderungsausschüsse für die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte BA

–       Vorbringen der Parteien

223   Der Kläger trägt vor, durch Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 ADB 45 sei den Beförderungsausschüssen die Befugnis zur Vergabe von Übergangsprioritätspunkten BA verliehen worden; dies sei ein Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts, der die Zuständigkeit zur Beförderung der Beamten der Anstellungsbehörde vorbehalte.

224   Die Kommission erwidert, die Beförderungsausschüsse hätten nur die Aufgabe, an die Anstellungsbehörde Vorschläge für die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte BA zu richten, und nicht, sie selbst zu vergeben.

–       Würdigung durch das Gericht

225   Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 84), ist Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 ADB 45 im Licht der Artikel 2 ADB 43, 10 und 14 Absatz 4 ADB 45 zu lesen, wonach die Beförderungsausschüsse an die Anstellungsbehörde lediglich Vorschläge richten, die allein entscheidungsbefugt ist. Die Beförderungsausschüsse legen daher der Anstellungsbehörde lediglich Vorschläge für die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte BA vor. Die Rüge ist daher unbegründet.

226   Nach alledem verstößt Artikel 12 ADB 45 nicht gegen das Statut.

227   Die Einrede des Klägers, Artikel 12 ADB 45 sei rechtswidrig, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur vierten Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 9 in Verbindung mit Anhang 1 Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 ADB 45 führe zu einer Überbewertung bestimmter Leistungen

 Vorbringen der Parteien

228   Der Kläger erhebt eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen Artikel 9 und Anhang 1 Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 ADB 45, die er auf Artikel 25 des Statuts sowie auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn stützt.

229   Die durch die Prioritätspunkte ZT nach Anhang 1 Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 belohnten Tätigkeiten überlagerten sich mit jenen, für die die Verdienstpunkte und die Prioritätspunkte GD vergeben würden, so dass sie überbewertet würden.

230   Erstens ergebe sich diese Überlagerung aus den Artikeln 7 Absatz 3 ADB 45 und 5 Absatz 5 Buchstaben a und b ADB 43 sowie aus dem Beschluss der Kommission vom 6. Dezember 2002 über Sondervorschriften für die Beurteilung von Beamten und Bediensteten auf Zeit, die zur Personalvertretung abgeordnet sind. Diese Bestimmungen enthielten eine Sonderregelung für die Beurteilung von als Personalvertreter abgeordneten Beamten und die Vergabe von Prioritätspunkten GD an sie. Zweitens schreibe Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c ADB 43 für die Beurteilung der anderen gewählten, beauftragten oder delegierten Personalvertreter die Anhörung einer Ad-hoc-Gruppe vor. Drittens gehöre die Tätigkeit als Vertreter der Verwaltung in den in Anhang 1 ADB 45 genannten Gremien zu den gewöhnlichen Aufgaben der betreffenden Beamten.

231   Die Kommission erwidert, der Wortlaut von Artikel 9 ADB 45 schließe ausdrücklich jede „doppelte Anrechnung“ von Tätigkeiten aus, die bestimmte Beamte begünstigen würde.

232   Im Übrigen habe kein Mitglied des Juristischen Dienstes, das im Jahr 2003 befördert worden sei, für Vertretungstätigkeiten oder für die Mitgliedschaft in einem in Anhang 1 ADB 45 genannten Gremium Prioritätspunkte ZT erhalten. Dem Kläger fehle daher ein Interesse, um die Rechtmäßigkeit der Anwendung der genannten Vorschriften auf diese Sondertatbestände anzufechten.

 Würdigung durch das Gericht

233   Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Zulässigkeit einer Einrede der Rechtswidrigkeit voraussetzt, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den Fall anwendbar ist, der Gegenstand der Klage ist, und dass zwischen der angefochtenen Einzelfallentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache T‑60/99, Townsend/Kommission, Slg. ÖD 2000, I‑A-11 und II‑45, Randnr. 53, und vom 22. April 2004 in der Rechtssache T‑343/02, Schintgen/Kommission, Slg. ÖD 2004, I‑A‑133 und II‑605, Randnr. 25).

234   In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass der Kläger, obwohl er einen dahin gehenden Antrag gestellt hatte (siehe oben, Randnr. 28), keinen Prioritätspunkt ZT erhalten hat, was er im Rahmen der vorliegenden Klage angreift (siehe unten, Randnr. 308).

235   Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Entscheidungen, mit denen die Gesamtzahl der Beförderungspunkte des Klägers auf 20 festgesetzt und seine Beförderung abgelehnt wurde, auf Artikel 9 und Anhang 1 ADB 45 gestützt sind und dass die erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit somit uneingeschränkt zulässig ist, unabhängig von dem – unerheblichen – Umstand, dass keiner der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 des Juristischen Dienstes für das Beförderungsjahr einen Prioritätspunkt ZT erhalten hat.

236   Nach Artikel 9 Absatz 1 ADB 45 belohnen die Prioritätspunkte ZT lediglich im Anhang 1 ADB 45 aufgeführte „zusätzliche“ Tätigkeiten, die ein Beamter im Interesse des Organs ausübt. Zudem bestimmt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 ADB 45, in dem die drei „Kriterien für die Vergabe“ von Prioritätspunkten ZT aufgezählt sind, dass nur die Tätigkeiten bewertet werden, die „nicht Bestandteil des Stellenprofils“ des betreffenden Beamten sind. Folglich können durch Prioritätspunkte ZT nur andere als die gewöhnlichen Tätigkeiten des Beamten belohnt werden, die nicht Gegenstand einer jährlichen Beurteilung und damit nicht Grundlage für die Vergabe von Verdienstpunkten sind.

237   Ferner ist festzustellen, dass in der Beurteilung BE zwischen den durch Verdienstpunkte und durch Prioritätspunkte GD belohnten Tätigkeiten und den Tätigkeiten unterschieden wird, für die Prioritätspunkte ZT vergeben werden können. Die „Haupttätigkeit“ der Beamten wird in Nummer 5.1 der Beurteilung BE erfasst und die sonstigen „auf der Ebene des Referats, der [Generaldirektion] oder der Kommission über ihr Arbeitsprogramm hinausgehenden“ Tätigkeiten in Nummer 5.2. Diese beiden Rubriken fließen in die als Zahl ausgedrückte Synthese der Beurteilung ein, die in Verdienstpunkte umgerechnet wird. Dagegen werden die zusätzlichen Tätigkeiten, von denen in Anhang 1 ADB 45 die Rede ist, lediglich in Nummer 6.6 benotet, die auf die genannte Synthese folgt.

238   Im Übrigen werden die Tätigkeiten der mit ihrer gesamten oder mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Vertreter des Personals in die Gewerkschaften und die statutarischen Gremien abgeordneten Beamten nach den Sondervorschriften des Artikels 5 Absatz 5 Buchstaben a und b ADB 43 bewertet. Durch diese Vorschriften sollen die fraglichen Tätigkeiten in die regelmäßige Beurteilung des Beamten einbezogen werden. Diese Tätigkeiten führen daher zur Vergabe von Verdienstpunkten nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 ADB 43. Außerdem können sie Anlass zur Vergabe von Prioritätspunkten GD nach Artikel 7 Absatz 3 ADB 45 sein. Für sie können jedoch keine Prioritätspunkte ZT vergeben werden, da sie Bestandteil des „Stellenprofils“ der Betreffenden sind.

239   Dagegen fallen Tätigkeiten in den in Anhang 1 ADB 45 genannten Gremien, die Beamte, die vom Personal gewählt, beauftragt oder delegiert sind oder die die Verwaltung vertreten, gelegentlich wahrnehmen, definitionsgemäß nicht unter die gewöhnlichen Tätigkeiten und damit das Stellenprofil der betreffenden Beamten. Dass der Beurteilende oder der gegenzeichnende Beamte der Dienststelle, der die vom Personal gewählten, beauftragten oder delegierten Beamten zugewiesen sind, bei der Erstellung der Beurteilung BE für diese Beamten die Ad-hoc-Gruppe zur Beurteilung und Beförderung von Personalvertretern anzuhören hat, kann das genannte Ergebnis nicht widerlegen.

240   Im Übrigen ist festzustellen, dass die in Anhang 1 ADB 45 festgelegten Skalen für die Tätigkeiten, für die Prioritätspunkte ZT vergeben werden, jeweils den Wert 0 einschließen. Folglich hat die Anstellungsbehörde, sofern eine unter Anhang 1 ADB 45 fallende Tätigkeit auch durch Prioritätspunkte GD belohnt werden kann, im Rahmen der Vorschriften jedenfalls die Möglichkeit, eine doppelte Anrechnung der Verdienste zu vermeiden, indem sie für die fragliche Tätigkeit 0 Prioritätspunkte ZT vergibt.

241   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Artikel 9 ADB 45 als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zur fünften Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 7 Absatz 2 ADB 45 habe diskriminierenden Charakter

 Vorbringen der Parteien

242   Der Kläger erhebt eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen Artikel 7 Absatz 2 ADB 45, die er auf Artikel 45 des Statuts sowie auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn stützt.

243   Dieser Artikel führe einen „spezifischen Mechanismus“ ein, der den Beamten der Generaldirektionen und der Dienste mit weniger als vier Beamten in einer bestimmten Besoldungsgruppe Vorteile verschaffe. Solche Generaldirektionen und Dienste verfügten stets über 10 Prioritätspunkte GD, so dass sie nicht den Durchschnittswert von 14 Punkten einhalten müssten und ihre Beamten mehr Prioritätspunkte GD als die anderen Beamten erhalten könnten.

244   Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Artikel 7 Absatz 2 ADB 45 nicht die Verdienstpunkte betreffe. Sodann sei diese Bestimmung für die Einhaltung der vom Kläger genannten Grundsätze unerlässlich, da die Beamten von Generaldirektionen oder Diensten mit geringer Personalstärke ohne sie systematisch benachteiligt würden, denn sie hätten keinen Zugriff auf die 6 bis 10 Prioritätspunkte aus der Quote für die Generaldirektion, die auf Beamte mit Höchstleistungen verteilt würden, die bei der Erfüllung der Kriterien des Artikels 6 Absatz 3 Ziffern (i) und (ii) herausragende Verdienste erworben hätten (im Folgenden: große Prioritätspunkte GD). Jedenfalls könnten sie niemals 10 Prioritätspunkte GD erhalten.

 Würdigung durch das Gericht

245   Nach dem Gleichheitssatz dürfen unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, es liegt dafür eine objektive Rechtfertigung vor (vgl. Urteil Breton/Gerichtshof, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

246   Nach Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 „kann jede Generaldirektion über eine Anzahl [von Prioritätspunkten] verfügen, die der zweieinhalbfachen Zahl … der Beamten der jeweiligen Generaldirektion in Besoldungsgruppen entspricht, die noch für eine Beförderung in Frage kommen“. Die Prioritätspunkte GD werden in einem Verhältnis vergeben, das in Artikel 6 Absatz 4 ADB 45 festgelegt ist und nach dem 50 % auf Beamte mit Höchstleistungen verteilt werden, die zwischen 6 und 10 Prioritätspunkte GD erhalten können (die großen Prioritätspunkte GD); die übrigen 50 % werden auf andere Beamte verteilt, die jeweils bis 4 Prioritätspunkte GD erhalten können.

247   Es steht außer Zweifel, dass die strikte Anwendung einer solchen Regel bei Generaldirektionen mit eher geringen Personalstärken je Besoldungsgruppe automatisch zu einer erheblich geringeren Zahl von Prioritätspunkten GD führt, die auf die in solchen Einheiten arbeitenden Beamten zu verteilen sind, was offensichtlich zu deren Nachteil ist.

248   Die Situation dieser Beamten unterscheidet sich somit objektiv von der ihrer Kollegen in den großen Generaldirektionen oder Diensten, was erklärt und rechtfertigt, dass sie anders behandelt werden als die Letztgenannten.

249   So ist, gerade im Interesse der Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn, in Artikel 7 Absatz 2 ADB 45 vorgesehen, dass, sofern eine bestimmte Besoldungsgruppe einer Generaldirektion oder eines Dienstes weniger als vier Beamte umfasst, sie über insgesamt 10 Prioritätspunkte verfügen und deren Vergabe nicht dem in Artikel 6 Absatz 4 ADB 45 dargestellten Verhältnis von 50/50 unterliegt. Es ist offensichtlich, dass ohne die streitige Maßnahme ein Beamter in einer solchen Generaldirektion oder einem solchen Dienst so gut wie keine Aussicht hätte, große Prioritätspunkte GD zu erhalten und niemals 10 Punkte erhalten könnte.

250   Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabe von Prioritätspunkten GD an Beamte der Generaldirektionen und Dienste, die nicht mindestens vier Beamte je Besoldungsgruppe aufweisen, ihren Grund in der Anerkennung der besonderen Verdienste im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 ADB 45 hat und dass nicht nachgewiesen ist, dass die streitige Maßnahme über das hinausgeht, was für eine wirkliche Gleichbehandlung erforderlich ist.

251   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Artikel 7 Absatz 2 ADB 45 als unbegründet zurückzuweisen ist.

2.     Zum Klagegrund, mit dem die Inexistenz der Entscheidungen über die Berufung und über die Vergabe der Prioritätspunkte ZT, der Übergangsprioritätspunkte BA und der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte gerügt wird

252   Der Kläger macht in seiner Stellungnahme zu den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts einen Klagegrund geltend, der darauf gestützt ist, dass die Beklagte die Entscheidungen über die Berufung und über die Vergabe der Prioritätspunkte ZT, der Übergangsprioritätspunkte BA und der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte „nicht ordnungsgemäß erlassen“ habe. Die Kommission habe nur die Verwaltungsmitteilung übermittelt, in der ihr angeblicher Erlass erwähnt sei. Folglich seien diese Entscheidungen inexistent, und die Entscheidung, an ihn insgesamt 20 Beförderungspunkte zu vergeben, die Verdienstrangliste und die Liste der beförderten Beamten seien somit rechtswidrig, da sie auf nicht bestehenden Vorbereitungshandlungen beruhten. Jedenfalls sei auch die Entscheidung, ihn nicht in die genannten Listen aufzunehmen, rechtswidrig. Hilfsweise rügt er eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

253   Der Kläger meint, dieser Klagegrund sei zulässig, da er auf Tatsachen gestützt sei, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. Das Gericht stellt fest, dass diese Frage nicht geprüft zu werden braucht. Denn dieser Klagegrund kann so verstanden werden, dass damit eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften oder die Inexistenz von Entscheidungen geltend gemacht wird, deren Erlass im Rahmen des Beförderungsverfahrens erforderlich war. Solche Klagegründe können in allen Abschnitten des Verfahrens geltend gemacht werden (vgl. zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C‑291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I‑2257, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T‑154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II‑3453, Randnr. 46; vgl. zur Inexistenz einer Entscheidung Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T‑15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II‑1275, Randnr. 395).

254   Als Grund für das Nichtbestehen der Entscheidungen über die Berufung und über die Vergabe der Prioritätspunkte ZT, der Übergangsprioritätspunkte BA und der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte führt der Kläger das Fehlen von unterschriebenen Dokumenten und von schriftlichen Unterlagen an. Das Gericht hat der Kommission insoweit zwei Fragen nach den Zeitpunkten gestellt, zu denen die Anstellungsbehörde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ihm Prioritätspunkte ZT verweigert hatte. Die Kommission hat in ihren Antworten ausgeführt, diese Entscheidungen seien am 20. November 2003 ergangen, aber keine Kopie beigefügt, sondern auf die Verwaltungsmitteilung Nr. 82‑2003 und auf die Bekanntgabe mittels des Systems Sysper 2 am 16. Dezember 2003 verwiesen.

255   In der Sitzung hat die Kommission erläutert, sie habe die Beförderungsverfahren und insbesondere die Behandlung der Vorschläge und der Stellungnahmen der Beförderungsausschüsse informatisiert. Dieses Vorbringen entspricht der Schlussfolgerung der Mitteilung SEC (2001) 1697, nach der die Durchführung der neuen Vorschriften für Beurteilungen und Beförderungen vom Abschluss der Entwicklung „eines integrierten IT‑Instrumentariums“ abhängt. Artikel 10 Absatz 1 ADB 45 bestätigt die Bedeutung dieses Instrumentariums, indem er die Veröffentlichung der Rangliste und der Vorschläge der Beförderungsausschüsse für die Differenzierung zwischen den Ex-aequo-Beamten im Intranet der Kommission vorschreibt. Die Kommission hat zudem erläutert, die fraglichen Entscheidungen ergäben sich daraus, dass die zuständige Stelle ein zu diesem Zweck erstelltes digitales Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen habe. Der Kläger hat dieser Darstellung der Praxis nicht widersprochen. Im Übrigen schreiben das Statut und die ADB 45 für den Erlass der fraglichen Entscheidungen keine Form vor. Insbesondere schließt Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, wonach sich die Beamten „mit einer Beschwerde gegen eine … Maßnahme“ an die Anstellungsbehörde wenden können, es nicht aus, dass eine solche Maßnahme anders als auf Papier ergeht (vgl. zur mündlichen Maßnahme Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in den Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, Randnrn. 9 und 10; Urteil des Gerichts vom 16. April 2002 in der Rechtssache T‑51/01, Fronia/Kommission, Slg. ÖD 2002, I‑A‑43 und II‑187, Randnr. 31).

256   Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Entscheidungen über die Berufungen und über die Vergabe der Prioritätspunkte ZT, der Übergangsprioritätspunkte BA und der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte, obwohl nicht in Form einer Reihe von schriftlichen Einzelmaßnahmen ergangen, von der Anstellungsbehörde und im Fall der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte von den Generaldirektionen tatsächlich erlassen wurden.

257   Daher sind die vom Kläger aus dem Fehlen von unterschriebenen Dokumenten und von schriftlichen Unterlagen gezogenen rechtlichen Folgerungen weder hinsichtlich der Inexistenz noch hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Formvorschriften begründet.

258   Daraus ergibt sich, dass der auf die Inexistenz der Entscheidungen über die Berufung und über die Vergabe der Prioritätspunkte ZT, der Übergangsprioritätspunkte BA und der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte gestützte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

3.     Zu den Klagegründen, mit denen die Rechtswidrigkeit der Durchführung der ADB 45 gerügt wird

259   Der Kläger greift erstens die Entscheidung an, mit der ihm nur ein Prioritätspunkt GD zugesprochen wurde. Er beanstandet die Begründung der Entscheidung vom 12. Februar 2004, mit der die Anstellungsbehörde seine Beschwerde gegen die an ihn vergebene Anzahl von Prioritätspunkten GD zurückwies. Ferner habe die Kommission verkannt, dass zwischen der Zahl der Prioritätspunkte und der Zahl der Prioritätspunkte GD ein Zusammenhang bestehe. Außerdem habe die Kommission keine effektive Abwägung der Verdienste vorgenommen. Durch die Vergabe der Prioritätspunkte GD sei dem Dienstalter der Vorrang eingeräumt worden. Die Entscheidung der Kommission sei auf keinen Gesichtspunkt seiner persönlichen Lage gestützt. Er sei gegenüber den Beamten, die in Diensten beschäftigt seien, in denen den Verdiensten ein größeres Gewicht eingeräumt worden sei, benachteiligt worden. Überdies habe sich die Kommission nicht an die Regeln gehalten, die sie sich selbst vorgegeben habe.

260   Zweitens beanstandet der Kläger die Art und Weise des Ablaufs des nach Artikel 13 ADB 45 durchgeführten Berufungsverfahrens, in dem er keinen Berufungsprioritätspunkt erhalten habe. Zunächst fehlten Vorschläge der Direktoren. Sodann habe der Beförderungsausschuss für Beamte der Laufbahngruppe A seine Empfehlungen an die Anstellungsbehörde betreffend seine Berufung nicht begründet. Außerdem habe die Anstellungsbehörde ihre Befugnisse nicht wirklich ausgeübt.

261   Drittens greift der Kläger die Entscheidung an, ihm keinen Prioritätspunkt ZT zu geben. Er beanstandet insoweit, dass die Vorschläge des Beförderungsausschusses nicht begründet seien. Außerdem habe sich die Anstellungsbehörde diesen Vorschlägen lediglich angeschlossen. Schließlich habe sie seine Tätigkeiten nach Artikel 9 ADB 45 falsch eingeordnet.

262   Viertens wendet sich der Kläger gegen die Weigerung, ihm Übergangsprioritätspunkte BA zu gewähren, die nicht begründet sei.

263   Fünftens beanstandet der Kläger die Liste der beförderten Beamten, für deren Aufstellung die Anstellungsbehörde es unterlassen habe, selbst die jeweiligen Verdienste der Beförderungsbewerber abzuwägen.

 Zu den Klagegründen, mit denen die Entscheidung angegriffen wird, an den Kläger nur einen Prioritätspunkt GD zu vergeben

 Zur Verletzung der Begründungspflicht

–       Vorbringen der Parteien

264   Der Kläger trägt vor, die Entscheidung, an ihn nur einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, sei nicht bezogen auf seine persönliche Lage angemessen begründet worden. In der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 15. Juni 2004 behaupte die Kommission, sie dürfe die Vergabe der Prioritätspunkte GD auf andere als die sich aus der Beurteilung BE ergebenden Angaben stützen. Sie habe diese Angaben aber nicht näher erläutert.

265   Die Kommission erwidert, die Anstellungsbehörde müsse die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Beförderung begründen, sei aber insoweit nicht verpflichtet, dem abgelehnten Bewerber die von ihr vorgenommene Abwägung offenzulegen. Sie brauche nur darzutun, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegen hätten, von denen das Statut die Ordnungsgemäßheit von Beförderungen abhängig mache. Hier habe die Anstellungsbehörde diese Verpflichtung erfüllt, indem sie darauf hingewiesen habe, dass ihre Bewertung auch auf anderen Informationen über ihre dienstliche und persönliche Lage beruhen könne, aufgrund deren eine allein auf den Beurteilungen beruhende Bewertung zu relativieren sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. März 1998 in der Rechtssache T‑221/96, Manzo-Tafaro/Kommission, Slg. ÖD 1998, I‑A‑115 und II‑307, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Würdigung durch das Gericht

266   Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers unklar ist. Es kann so verstanden werden, dass nur die Angemessenheit der in der Entscheidung vom 15. Juni 2004 enthaltenen Begründung in Zweifel gezogen wird. In diesem Fall würde sich der Kläger nicht gegen eine fehlende oder unzureichende Begründung wenden, sondern gegen den Rechts- oder den Ermessensfehler, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie die Entscheidung, an ihn nur einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, auf falsche Erwägungen gestützt habe.

267   Jedenfalls ist, da der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts zwingendes Recht betrifft, das der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu beachten hat, zu prüfen, ob die Kommission die Entscheidung, an den Kläger einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, hinreichend begründet hat (Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C‑166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I‑983, Randnr. 24, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C‑367/95, Kommission/Sytraval und Brink’s France, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 67; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T‑45/98 und T‑47/98, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 125).

268   Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründungspflicht nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben, ob die ihn beschwerende Maßnahme begründet und die Erhebung einer Klage beim Gericht zweckmäßig ist, und zum anderen dem Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu kontrollieren (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 18. März 1997 in den Rechtssachen T‑178/95 und T‑179/95, Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, Slg. ÖD 1997, I‑A-51 und II‑155, Randnr. 33, und Napoli Buzzanca/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 57). Im Übrigen ist die Frage, ob eine Begründung ausreicht, nach der Art der Maßnahme zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71; Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T‑141/99, T‑142/99, T‑150/99 und T‑151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II‑4547, Randnr. 168) und nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die Maßnahme ergangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C‑350/88, Delacre u. a./Kommission, I‑395, Randnr. 16; Urteil Napoli Buzzanca/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 60).

269   Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Entscheidung, an den Kläger einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts genügt.

270   Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Entscheidungen über die Prioritätspunkte GD vorbereitende Maßnahmen sind (siehe oben, Randnr. 97) und als solche nicht begründet zu werden brauchen. Die Anstellungsbehörde ist jedoch verpflichtet, ihre Entscheidung, mit der sie eine gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtzahl der Beförderungspunkte eingelegte Beschwerde zurückweist, zu begründen (siehe oben, Randnr. 147).

271   Ferner sind für die Frage, ob eine Begründung ausreicht, die wesentlichen Elemente der Argumentation zu berücksichtigen, auf die das Organ antwortet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T‑39/92 und T‑40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II‑49, Randnr. 122, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache T‑143/03, Smit/Europol, Slg. ÖD 2005, I‑A‑000 und II‑000, Randnr. 42).

272   Da der Kläger in der Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, an ihn nur einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, in Zweifel gezogen hatte, musste sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde folglich auf die Kriterien für die Vergabe der Prioritätspunkte GD und ihre Anwendung auf die persönliche Lage des Klägers beziehen.

273   Die Anstellungsbehörde stellt in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zunächst allgemein fest, dass sie berechtigt sei, sich nicht nur auf die Verdienstpunkte der Bewerber, sondern auch auf andere Aspekte ihrer Verdienste zu stützen, um dann zu erläutern, die Vergabe nur eines Prioritätspunkts GD an den Kläger „ist Teil der vom [Juristischen Dienst] für das Übergangsbeförderungsjahr 2003 festgelegten Gesamtstrategie, … die Zahl der Beförderungen von Beamten des Dienstes zu optimieren … Nach der für 2003 geltenden Übergangsregelung erhielten die Beamten mit dem höchsten Dienstalter (also mit der maximalen Anzahl von 7 Übergangsprioritätspunkten [GD] und in einem Fall 4 zusätzlichen Sonderprioritätspunkten) und mit der gleichen Anzahl von Verdienstpunkten automatisch eine hohe Gesamtzahl an Beförderungspunkten. Durch Vergabe der großen Prioritätspunkte GD an die Beamten mit hohem Punktebestand hat der Juristische Dienst sie somit aus der Liste der im Jahr 2004 für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten zugunsten von nicht beförderten Beamten wie [den Kläger] entfernt.“

274   Außerdem bezieht sich die Kommission in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde auf die Leitlinien des Juristischen Dienstes für das Beförderungsverfahren 2003. In Anhang 1B dieser Leitlinien ist ausgeführt, dass die großen Prioritätspunkte GD sowie die zusätzlichen Sonderprioritätspunkte vergeben wurden, um „die Beförderungen im Jahr 2003 zu bestimmen“ (Anhang 1B der Leitlinien). Zudem geht aus diesem Anhang hervor, dass der Juristische Dienst für das Beförderungsjahr 2003 als Hauptkriterium für die Vergabe der Prioritätspunkte GD auf „die Gesamtzahl der Verdienstpunkte und der Übergangsprioritätspunkte [GD]“ der Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe abstellte. Mit dieser Gesamtzahl waren nach Auffassung des Juristischen Dienstes „die Verdienste und das Dienstalter in der Besoldungsgruppe ausgewogen berücksichtigt“. Für den Fall, dass diese Berechnung bei mehreren Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe „die gleiche Gesamtzahl [ergibt], gehen die Verdienste dem Dienstalter vor“.

275   Schließlich bezieht sich die Kommission in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde auf den notwendigen „Übergang zu einem System, das auf der Berücksichtigung der im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste beruht“. Sie verweist insbesondere auf das Urteil Leonhardt/Parlament (oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 51).

276   Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde dargelegten Gründe den Verpflichtungen entsprechen, die Artikel 25 Absatz 2 des Statuts der Anstellungsbehörde auferlegt. In dieser Entscheidung ist nämlich hinreichend erläutert, welche Kriterien der Juristische Dienst für die Vergabe der Prioritätspunkte GD aufgestellt hatte und wie sie auf die persönliche Situation des Klägers anzuwenden waren. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, welche anderen Aspekte als die Prioritätspunkte – so das Dienstalter der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten − die Entscheidung über die Vergabe der Prioritätspunkte GD beeinflussten. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gestattet es somit dem Kläger, Kenntnis von den Gründen zu erlangen, aus denen die Kommission an ihn nur einen Prioritätspunkt GD vergab, und ermöglicht überdies dem Gericht die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle.

277   Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen die Artikel 6 und 13 ADB 45, zur Verletzung des Grundsatzes der Anwartschaft auf eine Laufbahn, zum offensichtlichen Beurteilungsfehler und zum Ermessensmissbrauch

–       Vorbringen der Parteien

278   Der Kläger weist darauf hin, dass nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a ADB 45 Beamte „mit Höchstleistungen“ 50 % der Prioritätspunkte GD erhalten, also zwischen sechs und zehn Punkten je Beamten. Er habe hingegen nur einen Prioritätspunkt GD erhalten, obwohl an ihn nach seiner Beurteilung BE 16 Verdienstpunkte vergeben worden seien und er damit die beste Note des Juristischen Dienstes erhalten habe. Er hätte daher von den 37 großen Prioritätspunkten GD, die der Juristische Dienst vergeben habe, 9 bis 10 Punkte erhalten müssen. Überdies habe die Anstellungsbehörde, da die vier Beamten in Besoldungsgruppe A 5 des Juristischen Dienstes, die große Prioritätspunkte GD erhalten hätten, mit weniger als 16 Verdienstpunkten benotet worden seien, die Verdienste nicht ordnungsgemäß abgewogen.

279   Aus den Leitlinien des Juristischen Dienstes gehe hervor, dass dieser für die Vergabe der Prioritätspunkte GD die „Gesamtzahl der Verdienstpunkte und der Übergangsprioritätspunkte“ zugrunde gelegt habe. Im Übrigen ergebe sich aus der Verwaltungsmitteilung Nr. 48‑2003, dass an die Beamten des Juristischen Dienstes, die große Prioritätspunkte GD erhalten hätten, 6 oder 7 Übergangsprioritätspunkte GD vergeben worden seien. Folglich sei dem Dienstalter der Vorrang gegeben worden, obwohl es nur zusätzlich berücksichtigt werden könne. Zudem zeigten die genannten Leitlinien und die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2004, dass es nicht um die Belohnung der persönlichen Verdienste gegangen sei, sondern darum, die Beamten mit den meisten Übergangspunkten zu befördern, um die „Beförderungsaussichten des Personals des Juristischen Dienstes im Zeitraum 2003–2005 zu optimieren“. Aus der Beförderung nach dem Verdienst sei eine Beförderung nach dem Dienstalter geworden, und das Verfahren sei ermessensmissbräuchlich.

280   Die Kommission erwidert, die Bestimmungen für das Beförderungsjahr 2003 hätten zum Ziel, die im Laufe der Jahre erworbenen Leistungen der Beamten zu berücksichtigen. Im System der Prioritätspunkte komme dieses Anliegen zum Ausdruck. Die Beurteilung BE gebe jedoch kein vollständiges Bild von den Verdiensten der Beamten. Sie spiegle nur ein Jahr ihrer Laufbahn wider. Überdies sehe Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 ADB 45 nicht die Vergabe von großen Prioritätspunkten GD an Beamte vor, die nach ihrer letzten Beurteilung BE die meisten Verdienstpunkte erhalten hätten. Sie seien denjenigen vorbehalten, die die in Artikel 6 Absatz 3 Ziffern i und ii beschriebenen herausragenden Verdienste erworben hätten. Artikel 6 Absatz 3 Ziffer ii beziehe sich also auf besondere Anstrengungen und ausgezeichnete Ergebnisse der Beamten, die „in ihren Beurteilungen“ festgehalten worden seien. Die Verwendung dieses Plurals zeige das Bestreben, die Prioritätspunkte GD auf die „im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste“ zu stützen. Folglich habe die Kommission für ihre Vergabe auf die Verdienstpunkte, aber auch auf andere Aspekte der Verdienste abstellen können. Dies sei hier geschehen.

281   Die Kommission brauche den Beweis für eine Abwägung der Verdienste nur dann anzutreten, wenn der Kläger für ein Fehlen dieser Abwägung ein Bündel hinreichend übereinstimmender Indizien vortrage. Das Fehlen einer Abhängigkeit zwischen den Verdienstpunkten und den Prioritätspunkten GD stelle jedoch kein solches Indizienbündel dar, da die Prioritätspunkte GD nicht auf die bloße Zahl der Verdienstpunkte gestützt werden könnten. Außerdem stellten die Verdienste eines Beamten kein Hindernis dar, gleiche oder höhere Verdienste anderer Beamten zu berücksichtigen.

282   Die Übergangsprioritätspunkte sollten den Übergang zum neuen Beförderungssystem ermöglichen und dabei gewährleisten, dass entsprechend dem Ziel der Belohnung der Beharrlichkeit der Beamten ihre im Lauf der Zeit in einer bestimmten Besoldungsgruppe erbrachten Leistungen berücksichtigt würden. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich aus der fehlenden Harmonisierung der Beurteilungen im alten System ergäben, sei es unerlässlich, zur Belohnung für die im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste Prioritätspunkte als „objektive Orientierungsmarke“ zu vergeben. Diese Orientierungsmarke bilde die Anzahl der Dienstjahre in einer Besoldungsgruppe, wie sie in beschränktem Umfang für die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte GD herangezogen werde.

283   Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass die Summe der Verdienst- und der Prioritätspunkte, die als Grundlage für die Berechnung der Prioritätspunkte GD diene, die im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste und nicht nur das Dienstalter widerspiegle.

284   Ferner trägt die Kommission unter Berufung auf das Urteil Leonhardt/Parlament (oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 55) vor, dass sie, wenn der Reform des Beförderungsverfahrens nicht jede praktische Bedeutung genommen werden solle, nicht verpflichtet sein könne, die Benotungen der Beamten, die diese im Rahmen des alten Systems erhalten hätten, vollständig zu berücksichtigen.

285   Sodann bestreitet die Kommission, dass ein Ermessensmissbrauch vorliege. Sie verweist auf die Notwendigkeit, den Übergang zu regeln, und auf die Möglichkeit, die Lage der Altkandidaten zu berücksichtigen.

–       Würdigung durch das Gericht

286   Mit den ADB 43 und den ADB 45 wurde mit Wirkung vom Beförderungsjahr 2003, um die Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten gegenüber der vorherigen Praxis objektiver zu gestalten und zu erleichtern, ein Beförderungssystem eingeführt, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe von Verdienst- und von Prioritätspunkten an die Beamten gekennzeichnet ist. Die Prioritätspunkte schließen die in Artikel 6 ADB 45 genannten Prioritätspunkte GD ein.

287   Mit dem vorliegenden Klagegrund zieht der Kläger die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Zweifel, durch die an ihn für das Beförderungsjahr 2003 nur ein Prioritätspunkt GD vergeben wurde. Nach Auffassung des Klägers hat die Kommission dadurch, dass sie bei der Vergabe der Prioritätspunkte GD an die für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten dem Kriterium des Dienstalters den Vorrang gab, gegen Artikel 6 ADB 45 verstoßen.

288   Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Prioritätspunkte GD nach Artikel 6 Absatz 3 ADB 45 „die verdienstvollsten Beamten“ belohnen sollen. Es handelt sich nach dieser Bestimmung um Beamte, die „zur Verwirklichung von Ergebnissen beigetragen haben, die über die Erfüllung der individuellen Zielvorgaben hinausgehen“ (Ziffer i) oder die „bei der Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben besondere Anstrengungen unternommen und ausgezeichnete Ergebnisse erzielt haben, was in ihren [Beurteilungen BE] festgehalten wurde“ (Ziffer ii). Die großen Prioritätspunkte GD, nämlich zwischen 6 und 10 Prioritätspunkte GD, sind nach Artikel 6 Absatz 4 ADB 45 „Beamten mit Höchstleistungen …, die … herausragende Verdienste erworben haben“, vorbehalten, während die „kleinen“ Prioritätspunkte GD, nämlich 0 bis 4 Prioritätspunkte GD, nach dieser Bestimmung „auf andere Beamte verteilt [werden], die gemäß den Kriterien [des Artikels 6 Absatz 3] als verdienstvoll gelten“.

289   Sodann ist hervorzuheben, dass Artikel 6 ADB 45 das Dienstalter in der Besoldungsgruppe nicht als Kriterium für die Vergabe der Prioritätspunkte GD erwähnt.

290   Folglich muss die Vergabe der Prioritätspunkte GD auf Erwägungen gestützt sein, die sich allein auf die besonderen Verdienste der betreffenden Beamten beziehen, da die großen Prioritätspunkte GD Beamten vorbehalten sind, die herausragende Verdienste erworben haben. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und in welchem Umfang das Dienstalter in der Besoldungsgruppe als zusätzliches Kriterium für die Vergabe der Prioritätspunkte GD eine Rolle spielen kann; dieses Kriterium kann jedenfalls keinen entscheidenden Faktor für die Vergabe der Prioritätspunkte GD darstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. März 1983 in der Rechtssache 298/81, Colussi/Parlament, Slg. 1983, 1131, Randnr. 22, und Vainker/Parlament, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 16 und 17; Urteile des Gerichts vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache T‑280/94, Lopes/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, I‑A‑77 und II‑239, Randnr. 138, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T‑163/01, Perez Escanilla/Kommission, Slg. ÖD 2002, I‑A‑131 und II‑717, Randnr. 29).

291   Um zu prüfen, ob der vorliegende Klagegrund begründet ist, ist daran zu erinnern, dass die Verwaltung bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Artikel 45 des Statuts und folglich auch bei der Vergabe der Prioritätspunkte zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt und die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters sich auf die Frage zu beschränken hat, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, mit denen sie möglicherweise zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (Urteile vom 21. April 1983 in der Rechtssache 282/81, Ragusa/Kommission, Slg. 1983, 1245, Randnr. 9, vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529, Randnr. 6; Urteil Breton/Gerichtshof, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 98).

292   In der vorliegenden Rechtssache erläuterte die Kommission in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde: „Die Vergabe eines Prioritätspunkts GD an [den Kläger] ist Teil der vom [Juristischen Dienst] für das Übergangsbeförderungsjahr 2003 festgelegten Gesamtstrategie, … die Zahl der Beförderungen von Beamten des Dienstes zu optimieren … die Beamten mit dem höchsten Dienstalter (also mit der maximalen Anzahl von 7 Übergangsprioritätspunkten [GD] und in einem Fall 4 zusätzlichen Sonderprioritätspunkten) und mit der gleichen Anzahl von Verdienstpunkten [erhielten] automatisch eine hohe Gesamtzahl an Beförderungspunkten“; an sie wurden somit große Prioritätspunkte GD vergeben. Sie fügte hinzu: „Die auf die Beförderung der Beamten mit den meisten Übergangsprioritätspunkten [GD]/zusätzlichen Sonderprioritätspunkten – natürlich unter Berücksichtigung ihrer Verdienste – angelegte Strategie war rechtmäßig.“

293   In der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wird außerdem auf die Leitlinien des Juristischen Dienstes für das Beförderungsverfahren 2003 verwiesen. In Anhang 1B dieser Leitlinien ist ausgeführt, dass die großen Prioritätspunkte GD sowie die zusätzlichen Sonderprioritätspunkte vergeben wurden, um „die Beförderungen im Jahr 2003 zu bestimmen“ (Anhang 1B der Leitlinien). Zudem geht aus diesem Anhang hervor, dass der Juristische Dienst für das Beförderungsjahr 2003 als Hauptkriterium für die Vergabe der Prioritätspunkte GD auf „die Gesamtzahl der Verdienstpunkte und der Übergangsprioritätspunkte [GD]“ der Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe abstellte. Mit dieser Gesamtzahl waren nach Auffassung des Juristischen Dienstes „die Verdienste und das Dienstalter in der Besoldungsgruppe ausgewogen berücksichtigt“. Für den Fall, dass diese Berechnung bei mehreren Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe „die gleiche Gesamtzahl [ergibt], gehen die Verdienste dem Dienstalter vor“.

294   In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission bestätigt, dass „die Prioritätspunkte GD … innerhalb des Juristischen Dienstes in Abhängigkeit von der jeweiligen Summe Verdienstpunkte + Übergangsprioritätspunkte [GD] des einzelnen Beamten vergeben [wurden]“, zugleich aber darauf hingewiesen, dass die „Summe Verdienstpunkte + Übergangsprioritätspunkte [GD], die als Grundlage für die Berechnung der Prioritätspunkte GD dient, … die im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste widerspiegeln [soll]“.

295   Zur Frage, ob die Entscheidung, an den Kläger einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, den Kriterien des Artikels 6 Absatz 3 ADB 45 genügt, ist festzustellen, dass die vom Juristischen Dienst für die Vergabe der Prioritätspunkte GD angewandte Methode dazu führte, dass die für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten der Besoldungsgruppe A 4, die jeweils eine niedrigere Gesamtzahl an Verdienstpunkten als der Kläger, aber ein höheres Dienstalter in der Besoldungsgruppe hatten, mehr Prioritätspunkte GD als der Kläger erhielten.

296   So erhielt der Kläger, der insgesamt 16 Verdienstpunkte hatte, nur einen Prioritätspunkt GD, während an vier Beamte der Besoldungsgruppe A 5 des Juristischen Dienstes, die insgesamt je 14 oder 15 Verdienstpunkte hatten, große Prioritätspunkte GD vergeben wurden, obwohl ihre Verdienste, wie sie in ihren Beurteilungen BE bewertet worden waren, unter denen des Klägers lagen. Für diese vier Beamten, die das zweit-, dritt-, viert- und fünfthöchste Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 5 des Juristischen Dienstes hatten, belief sich die Gesamtsumme ihrer Verdienstpunkte und Übergangsprioritätspunkte GD auf mindestens 21 Punkte (mindestens 14 Verdienstpunkte und 7 Übergangsprioritätspunkte GD), während beim Kläger mit einem geringeren Dienstalter in der Besoldungsgruppe diese Summe bei 19 Punkten (16 Verdienstpunkte und 3 Übergangsprioritätspunkte GD) lag.

297   Folglich ergibt sich die Vergabe eines Prioritätspunkts GD an den Kläger nicht aus der Anwendung der Kriterien des Artikels 6 Absatz 3 ADB 45. Die Verwaltung machte nämlich die Vergabe der Prioritätspunkte GD nicht von der Prüfung der besonderen oder gar herausragenden Verdienste der betreffenden Beamten abhängig, sondern von einer mathematischen Berechnung, nämlich der Summe der Verdienstpunkte und der Übergangsprioritätspunkte GD, bei der die Zahl der Letztgenannten zwangsläufig dem Dienstalter entsprach (siehe oben, Randnr. 206). Die vom Juristischen Dienst angewandten Kriterien für die Vergabe der Prioritätspunkte GD belohnten nicht nur nicht die „verdienstvollsten Beamten“, wie es Artikel 6 Absatz 3 ADB 45 verlangt, sondern führten in der vorliegenden Rechtssache zu der objektiven Folge, dass Beamte mit einer geringeren Anzahl von Verdienstpunkten als der Kläger den Vorzug erhielten, sofern wegen des höheren Dienstalters in der Besoldungsgruppe die Differenz zwischen ihren Übergangsprioritätspunkten GD und den 3 Übergangsprioritätspunkten GD des Klägers größer war als die Differenz zwischen ihren Verdienstpunkten und den 16 Verdienstpunkten des Klägers.

298   Zum Vorbringen der Kommission, der Vergabe der Prioritätspunkte GD lägen die im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste und nicht das Dienstalter zugrunde, ist zunächst festzustellen, das Artikel 12 ADB 45 die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten vorsieht, „um den im Laufe der Zeit erworbenen Verdiensten Rechnung zu tragen“. Für die Prioritätspunkte GD enthält Artikel 6 ADB 45 dagegen keine ausdrückliche Bezugnahme auf ein solches Kriterium.

299   Es ist jedoch festzustellen, dass, wie die Kommission hervorhebt, die besonderen Verdienste im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 ADB 45, die die Vergabe von Prioritätspunkten GD rechtfertigen, sich nicht notwendigerweise ausschließlich aus der letzten Beurteilung BE der betreffenden Beamten ergeben. Denn Artikel 6 Absatz 3 Ziffer ii ADB 45 bezieht sich auf Beurteilungen BE – im Plural – zwecks Auswahl der verdienstvollsten Beamten im Hinblick auf die Vergabe der Prioritätspunkte GD.

300   Die Methode des Juristischen Dienstes, die Prioritätspunkte GD nach der Summe der Verdienstpunkte und der Übergangsprioritätspunkte GD zu bestimmen, wäre für diesen Zweck jedoch untauglich. Denn für die Vergabe eines einzigen Prioritätspunkts GD an den Kläger wurden die 16 Verdienstpunkte zugrunde gelegt, die sich aus der letzten Beurteilung BE vor dem Beförderungsverfahren ergaben. Ebenso wenig wurden die etwa in den früheren Beurteilungen festgehaltenen Verdienste für die Ermittlung der Übergangsprioritätspunkte GD berücksichtigt. Diese Übergangsprioritätspunkte GD werden nämlich nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a ADB 45 automatisch vergeben, „und zwar von einem Punkt pro Anzahl der Jahre in der jeweiligen Besoldungsgruppe bis zu sieben Punkte“.

301   Schließlich bezieht sich die Kommission auf einen notwendigen „Übergang zu einem System, das auf der Berücksichtigung der im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste beruht“. Sie verweist insbesondere auf das Urteil Leonhardt/Parlament (oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 51). Es ist jedoch daran zu erinnern, dass das Gericht es in diesem Urteil zwar für zulässig erklärt hat, dass die Verwaltung zeitweilig innerhalb bestimmter Grenzen von der strikten Anwendung der gewöhnlich für die Beförderungsverfahren geltenden, auf Dauer gültigen Regeln und Grundsätze abweicht, doch gilt dies nur, um einem zwingenden, mit dem Übergang von dem alten zum neuen Beförderungssystem verbundenen Bedürfnis zu entsprechen und um den Zwängen Rechnung zu tragen, die mit dem Übergang von einem Verwaltungssystem zu einem anderen verbunden sind. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass die Prioritätspunkte GD eine auf Dauer angelegte Modalität des neuen Beförderungssystems sind und nicht nur vorübergehend gelten sollen; der Verweis auf das Urteil Leonhardt/Parlament geht also völlig fehl. Hilfsweise erinnert das Gericht daran, dass die drei Kategorien von Übergangspunkten im Übrigen deshalb eingeführt wurden, um die von den Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Systems im Dienst der Kommission standen, in ihrer Besoldungsgruppe gesammelten Verdienste zu berücksichtigen.

302   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Entscheidung, an den Kläger einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, durch die Summe der Prioritätspunkte und der Übergangsprioritätspunkte GD des Klägers bestimmt war und deshalb gegen die Kriterien des Artikels 6 Absatz 3 ADB 45 verstößt. Folglich ist die Entscheidung, mit der die Gesamtzahl der Beförderungspunkte des Klägers festgesetzt wird, rechtswidrig, soweit damit an den Kläger ein Prioritätspunkt GD vergeben wird.

303   Die anderen Rügen des Klägers gegen diese Entscheidung brauchen nicht geprüft zu werden. Sie könnten ohnehin nicht zu einer weitergehenden Aufhebung führen, da sie dieselbe Punktekategorie betreffen.

 Zum Klagegrund, mit dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung angegriffen wird, an den Kläger keine Berufungsprioritätspunkte zu vergeben

304   Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass die Prüfung seiner nach Artikel 13 ADB 45 eingelegten Berufung zu lange gedauert habe. Außerdem rügt er, dass der Vorschlag des Beförderungsausschusses nicht begründet sei. Schließlich behauptet er, dass die Anstellungsbehörde seine Berufung nicht tatsächlich geprüft habe.

305   Das Gericht stellt fest, dass die Berufung nach Artikel 13 Absatz 1 ADB 45 binnen fünf Werktagen nach Bekanntgabe der „Rangliste gemäß Artikel 8“ einzulegen ist. Diese Rangliste wird erstellt, „[s]obald nach dem Verfahren des Artikels 6 die [Prioritätspunkte] vergeben wurden“. Die Berufung hat also die Entscheidungen über die Prioritätspunkte GD zum Gegenstand. Der Umstand, dass der Kläger in seiner Berufung zusätzlich dargelegt hat, warum ihm Prioritätspunkte ZT zustünden, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

306   Die Weigerung, an den Kläger Berufungsprioritätspunkte zu vergeben, ist damit eine Bestätigung der Entscheidung, an ihn nur einen Prioritätspunkt GD zu vergeben. Die gegen diese Entscheidung geltend gemachten Klagegründe sind daher so auszulegen, dass sie auch gegen die Zurückweisung der Berufung gerichtet sind. Die Prüfung des zuletzt behandelten Klagegrundes hat ergeben, dass die Entscheidung, an den Kläger einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht, gegen Artikel 45 des Statuts und Artikel 6 ADB 45 verstößt und den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn verletzt. Diese Unregelmäßigkeiten betreffen also auch die Weigerung, an den Kläger Berufungsprioritätspunkte zu vergeben.

307   Folglich brauchen in der vorliegenden Rechtssache die Klagegründe, mit denen spezifisch die Prüfung der Berufung des Klägers beanstandet wird, nicht geprüft zu werden.

 Zum Klagegrund, mit dem die Weigerung angegriffen wird, an den Kläger Prioritätspunkte ZT zu vergeben

308   Der Kläger beanstandet die Weigerung, an ihn Prioritätspunkte ZT zu vergeben, und stützt sich darauf, dass die Vorschläge des Beförderungsausschusses nicht begründet seien, sowie auf Artikel 45 des Statuts, Artikel 9 ADB 45, den Grundsatz der Gleichbehandlung, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch.

 Zum Fehlen einer Begründung der Vorschläge des Beförderungsausschusses

–       Vorbringen der Parteien

309   Der Kläger, der keinen Prioritätspunkt ZT erhielt, wirft dem Beförderungsausschuss für Beamte der Laufbahngruppe A vor, seine Vorschläge nicht begründet zu haben.

310   Die Kommission entgegnet, eine vorbereitende Maßnahme brauche nicht begründet zu werden.

–       Würdigung durch das Gericht

311   Die Rüge ist aus den oben in den Randnummern 144 und 145 angeführten Gründen unbegründet.

 Zur Rüge, die Anstellungsbehörde habe ihre Befugnis nach Artikel 9 ADB 45 nicht ausgeübt

–       Vorbringen der Parteien

312   Der Kläger behauptet, die Anstellungsbehörde habe sich den Vorschlägen des paritätischen Ausschusses lediglich angeschlossen und nicht berücksichtigt, dass er Tätigkeiten als Ausbilder/öffentlicher Redner und als Vertreter wahrgenommen habe.

313   Die Kommission entgegnet, die Anstellungsbehörde habe anhand der Akten der für die Vergabe von Prioritätspunkten in Frage kommenden Beamten tatsächlich eine Abwägung vorgenommen, habe aber aufgrund dieser Prüfung beschlossen, an den Kläger keinen solchen Punkt zu vergeben. Die Anstellungsbehörde sei durch nichts daran gehindert, den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse zu folgen, wie sie es im vorliegenden Fall getan habe.

–       Würdigung durch das Gericht

314   Nach Artikel 9 Absatz 3 ADB 45 werden für die Vergabe der Prioritätspunkte ZT von einer paritätischen Arbeitsgruppe des jeweils zuständigen Beförderungsausschusses Vorschläge vorgelegt. Nach „Genehmigung“ durch den jeweiligen Beförderungsausschuss werden die Vorschläge der Anstellungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

315   Die Anstellungsbehörde hat am 20. November 2003 entschieden. Dass sie in diesem Fall die Vorschläge der Beförderungsausschüsse übernommen hat, genügt nicht als Nachweis dafür, dass sie ihre Befugnisse nicht tatsächlich ausgeübt hat. Denn die Anstellungsbehörde kann die Bewertungen der Beförderungsausschüsse teilen.

316   Jedenfalls hat der Kläger seine Beschwerde u. a. gegen die Weigerung gerichtet, an ihn Prioritätspunkte ZT zu vergeben. Die Anstellungsbehörde hat die Beschwerde des Klägers im Anschluss an eine Argumentation zurückgewiesen, die zeigt, dass sie diese Kategorie von Punkten tatsächlich geprüft hat. Sie hat nämlich hervorgehoben, dass die Vorträge und die sonstigen vom Kläger erwähnten Tätigkeiten eng mit der Art und dem Gebiet seiner Tätigkeit im Juristischen Dienst zusammenhingen. Zudem sei die „Transparenzgruppe“ des Juristischen Dienstes, in der der Kläger mitwirke, eine informelle Einrichtung. Dieses Gremium könne daher nicht einem paritätischen Ausschuss gleichgestellt werden, da die zusätzlichen Tätigkeiten in Anhang 1 ADB 45 erschöpfend aufgelistet seien. Schließlich stellte die Anstellungsbehörde fest, dass in der Beurteilung BE 2001–2002 des Klägers in der fraglichen Rubrik keine zusätzliche Tätigkeit erwähnt sei.

317   Daher ist die Rüge, die Anstellungsbehörde habe ihre Befugnisse nicht tatsächlich ausgeübt, unbegründet.

 Zur Rüge, die Anstellungsbehörde habe gegen Artikel 9 ADB 45 verstoßen

–       Vorbringen der Parteien

318   Der Kläger trägt vor, er vertrete die Beamten der Besoldungsgruppe A 5 in der Transparenzgruppe des Juristischen Dienstes. Außerdem habe er Kurse gegeben und Vorträge gehalten, außerhalb des Organs wie im Kollegenkreis, und dies neben seinen gewöhnlichen Tätigkeiten. Im Übrigen sei der Umstand, dass er die für diese Kurse und Vorträge erforderlichen Kenntnisse aufgrund seiner im Juristischen Dienst ausgeübten Tätigkeiten erlangt habe, unerheblich. Sodann wirft der Kläger dem Juristischen Dienst vor, er habe die fraglichen Aufgaben dem Beförderungsausschuss nicht angezeigt und sie in seiner Beurteilung BE 2001–2002 nicht erwähnt. Schließlich macht er geltend, dass Beamte Prioritätspunkte ZT für Tätigkeiten erhalten hätten, die den seinen ähnelten oder sogar weniger bedeutend seien. Er beantragt, der Kommission aufzugeben, eine anonyme Liste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 vorzulegen, die Prioritätspunkte ZT für Tätigkeiten als „Ausbilder/öffentlicher Redner“ und als Vertreter erhalten hätten, mit Angabe der konkret ausgeübten Tätigkeiten. Ferner beantragt er, die Kommission aufzufordern, zu erläutern, inwiefern sich diese Tätigkeiten gegebenenfalls von dem Tätigkeitsgebiet der Betreffenden innerhalb des Organs unterschieden.

319   Die Kommission hebt hervor, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Beförderungsverfahrens über ein weites Ermessen verfügt. Die „Transparenzgruppe“ des Juristischen Dienstes sei nur eine informelle Einrichtung, die den in Anhang 1 ADB 45 aufgeführten Gremien nicht gleichgestellt werden könne. Folglich sei der Beförderungsausschuss für Beamte der Laufbahngruppe A nicht befugt, an den Kläger für diese Teilnahme Prioritätspunkte zu vergeben. Schließlich erwachse dem Kläger auch aus dem Umstand, dass er Tätigkeiten als Ausbilder/öffentlicher Redner ausgeübt habe, kein Anspruch auf Prioritätspunkte ZT. Die geringe Zahl der zu vergebenden Punkte bedeute, dass sie nur an die nach den Kriterien des Artikels 9 ADB 45 verdienstvollsten Beamten vergeben werden könnten. Der Umstand, dass ein Beamter Verdienste habe, schließe nicht aus, dass andere Beamter gleiche oder mehr Verdienste hätten.

–       Würdigung durch das Gericht

320   Artikel 9 Absatz 2 ADB 45 lässt der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen. Die Vergabe der Prioritätspunkte ZT unterliegt danach drei Kriterien. Diese gehen dahin, ob die fraglichen Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeführt worden sind, ob sie Bestandteil des Stellenprofils des Betreffenden sind oder nicht und ob er sie mit Erfolg ausgeführt hat. Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Nachprüfung jedes einzelnen dieser Kriterien über ein Ermessen. Sodann legt Artikel 9 Absatz 2 ADB 45 ein Kontingent an Punkten fest, das von der Zahl der noch für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten abhängt. Da für seine Verteilung die in Anhang 1 ADB 45 für jede der dort aufgeführten Tätigkeiten festgelegten Bewertungsskalen gelten, ist sie außerdem mit einer Auswahl verbunden, die auf einer Bewertung der berücksichtigungsfähigen Verdienste beruht. Es ist daran zu erinnern, dass in diesem Zusammenhang die Kontrolle des Gerichts sich auf die Frage zu beschränken hat, ob sich die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (siehe oben, Randnr. 291).

321   Zunächst ist hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers in der „Transparenzgruppe“ daran zu erinnern, dass in Anhang 1 ADB 45 die zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs, die nach Artikel 9 ADB 45 zur Vergabe von Prioritätspunkten ZT führen können, abschließend aufgezählt sind. Da die Tätigkeiten in der Transparenzgruppe nicht in Anhang 1 ADB 45 aufgeführt sind, hat die Anstellungsbehörde weder einen Rechtsfehler noch einen Ermessensfehler begangen, indem sie an den Kläger für seine Teilnahme an dieser Gruppe keinen Prioritätspunkt ZT vergeben hat.

322   Sodann ist hinsichtlich der Tätigkeiten als Ausbilder/öffentlicher Redner, die der Kläger ausgeübt habe, festzustellen, dass für solche Tätigkeiten nach Anhang 1 ADB 45 ein Prioritätspunkt ZT vergeben werden kann. In der Beschreibung der Arbeit des Klägers ist jedoch die „Mitteilung von [bestimmten] juristischen Aspekten – interne Mitteilung“ aufgeführt. Zudem heißt es in seiner Beurteilung BE 2001–2002, dass er damit betraut ist, „die Kommission und ihre Dienste über den Stand von Streitsachen und das Gemeinschaftsrecht zu informieren [sowie] Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts zu verbreiten“. Folglich hat die Anstellungsbehörde weder einen Rechtsfehler noch einen Ermessensfehler begangen, indem sie die Ausbildungs- und Vortragstätigkeit des Klägers für Kollegen als im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit liegend ansah. Somit hat die Anstellungsbehörde zu Recht angenommen, dass Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, zweiter Gedankenstrich, ADB 45 einer Belohnung des Klägers durch Vergabe eines Prioritätspunkts ZT entgegenstand.

323   Ferner beruft sich der Kläger auf externe Tätigkeiten. Es handelt sich um zwei Vorträge über das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht und über das europäische Verwaltungsrecht, die er an spanischen Universitäten gehalten hat, um die Teilnahme an einem juristischen Forschungsprojekt auf dem Gebiet der Telekommunikation auf Ersuchen italienischer Stellen und um eine Veröffentlichung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Der Kläger hat jedoch nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass diese Leistungen „im Interesse des Organs“ im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, erster Gedankenstrich, ADB 45 erbracht wurden. Überdies hat die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 15. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass der Juristische Dienst den Namen des Klägers nicht in der Liste der Beamten aufgeführt habe, die aus seiner Sicht Prioritätspunkte ZT hätten erhalten können. Ebenso wenig habe der Juristische Dienst die genannten Tätigkeiten in der Rubrik „Zusätzliche Tätigkeiten“ der Beurteilung BE vermerkt. Der Kläger beanstandet diese Unterlassung, doch ist diese Rüge nicht zulässig, da sie die Beurteilung BE 2001–2002 betrifft, die er nicht rechtzeitig angefochten hat. Außerdem macht der Kläger geltend, er habe die fraglichen Tätigkeiten in dem Teil der Beurteilung BE angegeben, der von ihm auszufüllen gewesen sei. Dieses Vorbringen ist jedoch unmaßgeblich, da seine Auffassung zu seinen eigenen Tätigkeiten naturgemäß subjektiv geprägt ist.

324   Schließlich kann dem Antrag des Klägers nicht stattgegeben werden, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, dem Gericht eine anonyme Liste derjenigen vorzulegen, die Prioritätspunkte ZT erhalten hätten, mit Angabe der Tätigkeiten, für die die Prioritätspunkte ZT vergeben worden seien, nebst Erläuterung, warum diese Tätigkeiten als nicht unter die gewöhnlichen Tätigkeiten der Betroffenen fallend angesehen wurden. Der Kläger hat nämlich nicht dargetan, dass die Tätigkeiten, für die nach seiner Auffassung Prioritätspunkte ZT zu vergeben gewesen wären, allen Kriterien des Artikels 9 Absatz 2 ADB 45 genügten. Hilfsweise ist festzustellen, dass selbst wenn der eine oder der andere Beamte einen Prioritätspunkt ZT für die Ausführung von Tätigkeiten erhalten hätte, die den Kriterien des Artikels 9 Absatz 2 ADB 45 genügten, sich daraus keineswegs ergeben würde, dass die Entscheidung, an den Kläger keinen Prioritätspunkt ZT zu vergeben, rechtswidrig ist.

325   Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 9 ADB 45 unbegründet.

 Zum Ermessensmissbrauch

–       Vorbringen der Parteien

326   Der Kläger trägt vor, die Vergabe der Prioritätspunkte ZT sei ermessensmissbräuchlich. Die Tätigkeiten als „Ausbilder/öffentlicher Redner“ seien nur vereinzelt und willkürlich berücksichtigt worden, während sie in der Rangfolge des Anhangs 1 ADB 45 auf der vierten von sechs Stellen stünden. In der Fassung 2004 der ADB 45 seien sie weggelassen worden, weil „die Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten des öffentlichen Redners oder des Ausbilders von der gewöhnlichen Tätigkeit des Beamten Schwierigkeiten bereitet“.

327   Die Beklagte führt aus, ihre Antworten auf die oben geprüften Teile des Klagegrundes zeigten, dass die Tätigkeiten des Klägers als Ausbilder/öffentlicher Redner angemessen berücksichtigt und die Prioritätspunkte ZT im Einklang mit den Kriterien des Artikels 9 ADB 45 vergeben worden seien. Zudem sei der Umstand, dass die fraglichen Tätigkeiten wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Kriteriums mit Wirkung vom Beförderungsjahr 2004 aus Anhang 1 ADB 45 gestrichen worden seien, kein Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs.

–       Würdigung durch das Gericht

328   Es ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs eine ganz genaue Bedeutung hat und den Fall betrifft, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C‑121/01 P, O’Hannrachain/Parlament, Slg. 2003, I‑5539, Randnr. 46; Urteile des Gerichts vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache T‑118/95, Anacoreta Correia/Kommission, Slg. ÖD 1996, I‑A-283 und II‑835, Randnr. 25, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache T‑389/02, Sandini/Gerichtshof, Slg. ÖD 2004, I‑A-295 und II‑1339, Randnr. 123).

329   Der Ermessensmissbrauch ist somit ein völlig eigenständiger Aufhebungsgrund, der nicht aus einer fehlerhaften Anwendung von Artikel 9 und Anhang 1 ADB 45 hergeleitet werden kann. Überdies hat die Prüfung des Vorstehenden gezeigt, dass Artikel 9 ADB 45 ordnungsgemäß angewandt wurde. Zudem beweist der Umstand, dass die Tätigkeiten „Ausbilder/öffentlicher Redner“ mit Wirkung vom Beförderungsjahr 2004 aus Anhang 1 ADB 45 gestrichen wurden, nicht, dass die Weigerung, an den Kläger im Beförderungsjahr 2003 Prioritätspunkte ZT zu vergeben, einem versteckten Ziel gedient hat, oder allgemeiner, dass die Bestimmungen dieser Rubrik ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß angewandt wurden.

330   Das Vorbringen ist daher unbegründet. Dies gilt folglich für den gesamten Klagegrund, der gegen die Entscheidung gerichtet ist, an den Kläger keinen Prioritätspunkt ZT zu vergeben.

 Zum Klagegrund, mit dem die Weigerung angegriffen wird, an den Kläger Übergangsprioritätspunkte BA zu vergeben

 Vorbringen der Parteien

331   Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des Beförderungsausschusses für Beamte der Laufbahngruppe A über die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten BA sei nicht begründet. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Beschwerde sei ebenfalls nicht begründet.

332   Die Kommission erwidert, eine vorbereitende Maßnahme bedürfe keiner Begründung und die Erläuterungen in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde seien ausreichend.

 Würdigung durch das Gericht

333   Die Beförderungsausschüsse sind lediglich befugt, die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten BA vorzuschlagen (siehe oben, Randnr. 84). Aus den bereits dargelegten Gründen (siehe oben, Randnr. 143 ff.) sind sie nicht verpflichtet, ihre Vorschläge zu begründen. Überdies kann der Kläger der Anstellungsbehörde nicht vorwerfen, sie habe in ihrer Entscheidung vom 15. Juni 2004 ihre Weigerung, an ihn Übergangsprioritätspunkte BA zu vergeben, nicht begründet. Er hat nämlich in seiner Beschwerde nicht behauptet, dass ihm solche Punkte zu gewähren seien, und hierzu keine eingehende Argumentation vorgetragen. Überdies enthält die Entscheidung der Anstellungsbehörde eine Begründung zur Durchführung der Übergangsbestimmungen. Schließlich war bereits in der Verwaltungsmitteilung Nr. 34‑2003 angegeben, dass „die Beförderungsausschüsse … die Vergabe von höchstens 2 Punkten je Beamten, dessen Lage dies rechtfertigt, [werden] vorschlagen können“, und in der Verwaltungsmitteilung Nr. 82‑2003 waren die Hauptfälle angeführt, die zu ihrer Vergabe geführt hatten.

334   Der Klagegrund ist folglich unbegründet.

 Zum Klagegrund, mit dem die Liste der beförderten Beamten angegriffen wird

 Vorbringen der Parteien

335   Neben den Klagegründen, mit denen die Ordnungsgemäßheit von vorbereitenden Maßnahmen beanstandet wird und die auf die Rechtmäßigkeit der Liste der beförderten Beamten durchschlagen können, greift der Kläger deren Gültigkeit auch unmittelbar an. Er trägt vor, die Anstellungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung über die Beförderungen nicht die jeweiligen Verdienste der Bewerber abgewogen, sondern lediglich die vom Beförderungsausschuss erstellte Verdienstrangliste übernommen.

336   Nach Auffassung der Kommission ist es der Anstellungsbehörde nicht untersagt, den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse zu folgen; der Kläger bleibe den Nachweis schuldig, dass sie ihr Ermessen nicht tatsächlich ausgeübt habe.

 Würdigung durch das Gericht

337   Der Beförderungsausschuss erstellte am 13. November 2003 die Rangliste im Sinne des Artikels 10 ADB 45, wobei ihm die am 7. Juli 2003 veröffentlichte Liste und seine Vorschläge für die Vergabe der Prioritätspunkte ZT, der Berufungsprioritätspunkte und der Übergangsprioritätspunkte BA vorlagen. Die Anstellungsbehörde erstellte am 20. November 2003 entsprechend diesen Vorschlägen die Liste der beförderten Beamten. Sowohl die Kriterien für die Vergabe der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte als auch die Verfahren der ADB 43 und der ADB 45 führen dazu, dass die Abwägung der Verdienste objektiver wird, und mindern die Faktoren, die die Anstellungsbehörde dazu veranlassen, von den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse abzuweichen.

338   Jedenfalls ist die Annäherung der Sichtweisen des Beförderungsausschusses für Beamte der Laufbahngruppe A und der Anstellungsbehörde kein hinreichender Nachweis dafür, dass die Anstellungsbehörde ihre Befugnisse nicht tatsächlich ausgeübt hat.

339   Der Klagegrund ist folglich unbegründet.

4.     Zur Tragweite der Aufhebung

340   Das Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dass die gegen die Entscheidung, an den Kläger nur einen Prioritätspunkt GD zu vergeben, erhobenen Rügen begründet sind (oben, Randnrn. 286 ff.). Die damit festgestellten Unregelmäßigkeiten betreffen die Entscheidung, an ihn nur insgesamt 20 Beförderungspunkte zu vergeben.

341   Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Unregelmäßigkeiten auch die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten betreffen oder zumindest die Weigerung, den Namen des Klägers in sie aufzunehmen.

342   Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob der Kläger durch die Maßnahmen, die die Kommission zu ergreifen haben wird, um den Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, die Beförderungsschwelle erreichen könnte, die durch die Verwaltungsmitteilung Nr. 69‑2003 für das Beförderungsjahr 2003 auf 31 Punkte festgesetzt wurde.

343   Im vorliegenden Fall hat der Kläger 16 Verdienstpunkte und 3 Übergangsprioritätspunkte GD. Er könnte außerdem noch bis zu 10 Prioritätspunkte GD gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a ADB 45 erhalten. Schließlich ergibt sich aus Artikel 13 Absatz 2 ADB 45, dass die Anstellungsbehörde im Berufungsverfahren „(neben der Quote der GD) … zusätzliche“ Berufungsprioritätspunkte zuteilen kann. Die Kommission hat in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts ausgeführt, „eine solche Berufung ist zulässig …, selbst wenn die betroffene Generaldirektion an den Beamten 10 [Prioritätspunkte GD], d. h. die maximale Punktzahl, vergeben haben sollte“. Die Berufungsprioritätspunkte könnten „ohne Beschränkung“ vergeben werden. Diese Auslegung entspreche der zentralen Rolle, die Artikel 45 des Statuts der Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Beamten im Hinblick auf eine etwaige Beförderung zugewiesen habe. Und sie erkläre im Übrigen die begrenzte Auswirkung des durchschnittsorientierten Zielwerts und der Sanktion nach Artikel 6 Absatz 1 ADB 45 in Verbindung mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 99‑2002 auf das Ermessen der Anstellungsbehörde (Randnrn. 168 ff.).

344   Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass der Kläger die genannte Beförderungsschwelle erreichen kann.

345   Folglich sind die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 20. November 2003, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Beförderungspunkte zu vergeben und ihn nicht in die Liste der nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben.

346   Der Kläger beantragt jedoch, die Verdienstrangliste für die Beamten der Besoldungsgruppe A 5 und die Liste der nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten jeweils insgesamt aufzuheben. Er trägt vor, die im Beförderungsverfahren 2003 ergangenen Entscheidungen würden bei Abschluss des Beförderungsverfahrens wegen des Systems der Kapitalisierung der Beförderungspunkte fortwirken. Außerdem würden seine gegen die ADB 43 und die ADB 45 erhobenen Rechtswidrigkeitseinreden, die Inexistenz der Vorbereitungsmaßnahmen und das Fehlen der Abwägung der Verdienste das gesamte Verfahren und alle davon betroffenen Beamten in Mitleidenschaft ziehen.

347   Aus den Randnummern 87 ff. des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass die Verdienstrangliste des Artikels 10 ADB 45 eine vorbereitende Maßnahme ist, die als solche nicht aufgehoben werden kann.

348   Im Übrigen ergibt sich aus der oben in den Randnummern 125 bis 256 vorgenommenen Prüfung, dass das Begehren des Klägers, die Aufhebung der gesamten Liste der beförderten Beamten wegen Rechtswidrigkeit der ADB 43 und der ADB 45 oder wegen Inexistenz der Vorbereitungsmaßnahmen zu erwirken, jedenfalls auf einer falschen Voraussetzung beruht, da die fraglichen Rechtswidrigkeitseinreden und der fragliche Klagegrund unbegründet sind.

349   Schließlich wäre die Aufhebung der gesamten Liste der beförderten Beamten, insgesamt 141, eine überzogene Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79, Oberthür/Kommission, Slg. 1980, 1743, Randnr. 13; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T‑68/91, Barbi/Kommission, Slg. 1992, II‑2127, Randnr. 36; Rasmussen/Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 52, und vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T‑281/01, Huygens/Kommission, Slg. ÖD 2004, I‑A‑203 und II‑903, Randnr. 141). Dieser Beurteilung steht nicht der im Übrigen offensichtliche Umstand entgegen, dass die im Rahmen des streitigen Beförderungsverfahrens ergangenen Entscheidungen mit dessen Abschluss nicht ihre Wirkungen verlieren, denn der Kläger könnte in Zukunft mit Beamten konkurrieren, deren Beförderung nicht aufgehoben worden ist.

 Zu den prozessleitenden Maßnahmen

350   Der Kläger beantragt die Anordnung mehrerer prozessleitender Maßnahmen.

351   Erstens beantragt er, „der Beklagten aufzugeben, anonymisierte Angaben der an jeden einzelnen Beamten der Besoldungsgruppe A 5 des Juristischen Dienstes vergebenen Übergangsprioritätspunkte, Prioritätspunkte und Prioritätspunkte GD vorzulegen“. Das Gericht hält diese Maßnahme angesichts der oben in Randnummer 296 getroffenen Feststellungen für nicht sachdienlich.

352   Zweitens beantragt der Kläger, „der Beklagten aufzugeben, den Vorschlag für die Vergabe von Prioritätspunkten GD an den Kläger vorzulegen, den Herr Santaolalla Gadea, der Direktor, in dessen Bereich der Kläger tätig ist, hatte verfassen sollen, oder jegliches Schriftstück, in dem ein solcher Vorschlag erwähnt ist“. Diese Maßnahme hat das Gericht während des Verfahrens angeordnet.

353   Drittens hat der Kläger beantragt, „die Beklagte aufzufordern, eine anonymisierte Liste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 vorzulegen, die Punkte für Tätigkeiten als Ausbilder/öffentlicher Redner erhalten haben, mit Angabe der ausgeübten Tätigkeit und Erläuterung, inwiefern diese Tätigkeiten von dem Tätigkeitsgebiet der Betreffenden innerhalb des Organs abweichen“. Diesem Antrag ist aus den oben in Randnummer 324 dargelegten Gründen nicht stattzugeben.

 Kosten

354   Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidungen der Kommission, mit denen die Zahl der Beförderungspunkte des Klägers auf insgesamt 20 Punkte festgesetzt und seine Eintragung in die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten abgelehnt wird, werden aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Vilaras

Martins Ribeiro

Dehousse

Šváby

 

       Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Oktober 2006.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Vilaras


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt und Verfahren

Anträge der Parteien

Zur Zulässigkeit

1.  Beförderungssystem

2.  Ablauf des Beförderungsverfahrens

3.  Beschwerende Maßnahme

4.  Rechtsbehelfsfristen

Zur Begründetheit

1.  Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften der ADB 43 und der ADB 45

Zur ersten Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 2 ADB 43 und 3, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 ADB 45

Zur angeblichen Unmaßgeblichkeit der Verdienstpunkte

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Fehlen einer Begründung

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts und zur Verletzung der Verteidigungsrechte durch die ADB 45

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Effektivität des Rechtsschutzes nach Artikel 13 ADB 45

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Rechts auf ein unparteiisches und faires Verfahren

Zur zweiten Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 6 und 7 ADB 45 in Verbindung mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 99-2002 gäben einen durchschnittsorientierten Zielwert vor, der das Ermessen der Generaldirektionen einschränke

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur dritten Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 12 ADB 45 gebe dem Dienstalter ein übermäßiges Gewicht, sei ungenau und verstoße gegen die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde

Zum Übergangscharakter von Artikel 12 ADB 45

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Behauptung, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe erhalte durch die Übergangsprioritätspunkte entscheidendes Gewicht

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Unzuständigkeit der Beförderungsausschüsse für die Vergabe der Übergangsprioritätspunkte BA

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur vierten Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 9 in Verbindung mit Anhang 1 Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 ADB 45 führe zu einer Überbewertung bestimmter Leistungen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur fünften Rechtswidrigkeitseinrede: Artikel 7 Absatz 2 ADB 45 habe diskriminierenden Charakter

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zum Klagegrund, mit dem die Inexistenz der Entscheidungen über die Berufung und über die Vergabe der Prioritätspunkte ZT, der Übergangsprioritätspunkte BA und der zusätzlichen Sonderprioritätspunkte gerügt wird

3.  Zu den Klagegründen, mit denen die Rechtswidrigkeit der Durchführung der ADB 45 gerügt wird

Zu den Klagegründen, mit denen die Entscheidung angegriffen wird, an den Kläger nur einen Prioritätspunkt GD zu vergeben

Zur Verletzung der Begründungspflicht

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen die Artikel 6 und 13 ADB 45, zur Verletzung des Grundsatzes der Anwartschaft auf eine Laufbahn, zum offensichtlichen Beurteilungsfehler und zum Ermessensmissbrauch

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund, mit dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung angegriffen wird, an den Kläger keine Berufungsprioritätspunkte zu vergeben

Zum Klagegrund, mit dem die Weigerung angegriffen wird, an den Kläger Prioritätspunkte ZT zu vergeben

Zum Fehlen einer Begründung der Vorschläge des Beförderungsausschusses

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Rüge, die Anstellungsbehörde habe ihre Befugnis nach Artikel 9 ADB 45 nicht ausgeübt

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Rüge, die Anstellungsbehörde habe gegen Artikel 9 ADB 45 verstoßen

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Ermessensmissbrauch

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund, mit dem die Weigerung angegriffen wird, an den Kläger Übergangsprioritätspunkte BA zu vergeben

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund, mit dem die Liste der beförderten Beamten angegriffen wird

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

4.  Zur Tragweite der Aufhebung

Zu den prozessleitenden Maßnahmen

Kosten



* Verfahrenssprache: Französisch.

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