URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

19. September 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Art. 50 EUV – Haftbefehl, der von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, der das Verfahren zum Austritt aus der Europäischen Union in Gang gesetzt hat – Ungewissheit hinsichtlich der für die Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Union nach dem Austritt geltenden Regelung“

In der Rechtssache C‑327/18 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 17. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2018, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen gegen

RO

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter), A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 17. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2018, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund der Entscheidung der Ersten Kammer vom 11. Juni 2018, diesem Antrag stattzugeben,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von RO, vertreten durch E. Martin-Vignerte und J. MacGuill, Solicitors, C. Cumming, BL, und P. McGrath, SC,

des Minister for Justice and Equality, vertreten durch M. Browne, G. Hodge, A. Joyce und G. Lynch als Bevollmächtigte im Beistand von E. Duffy, BL, und R. Barron, SC,

der rumänischen Regierung, vertreten durch L. Liţu und C. Canţăr als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon und C. Brodie als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, QC, und D. Blundell, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, R. Troosters und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. August 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 50 EUV und des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2

Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung zweier von den Gerichten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen RO erlassener Europäischer Haftbefehle in Irland.

Rechtlicher Rahmen

EU-Vertrag

3

Art. 50 Abs. 1 bis 3 EUV lautet:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 [AEUV] ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3)   Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.“

Rahmenbeschluss

4

Die Erwägungsgründe 10 und 12 des Rahmenbeschlusses haben folgenden Wortlaut:

„(10)

Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel [2 EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel [7 Abs. 2 EUV] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz [3] festgestellt wird.

(12)

Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel [2 und 6 EUV] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.“

5

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

6

Art. 26 („Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft“) des Rahmenbeschlusses sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“

7

Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) des Rahmenbeschlusses sieht in seinem Abs. 2 vor:

„… dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden“.

8

In Art. 28 des Rahmenbeschlusses ist die weitere Übergabe oder Auslieferung in einen anderen Staat als den Vollstreckungsmitgliedstaat geregelt.

Irisches Recht

9

Der Rahmenbeschluss wurde durch den European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl) in irisches Recht umgesetzt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Die Gerichte des Vereinigten Königreichs erließen zwei Europäische Haftbefehle gegen RO und übersandten diese an Irland.

11

Der erste Europäische Haftbefehl, der am 27. Januar 2016 ausgestellt wurde, erging wegen Totschlags und Brandstiftung, die mutmaßlich am 2. August 2015 verübt wurden. Der zweite, am 4. Mai 2016 ausgestellte Europäische Haftbefehl erging wegen Vergewaltigung, die mutmaßlich am 30. Dezember 2003 begangen wurde. Jede dieser Taten ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.

12

RO wurde am 3. Februar 2016 in Irland festgenommen und inhaftiert. Seitdem wird er aufgrund der beiden gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehle in diesem Mitgliedstaat in Haft gehalten.

13

RO machte gegen seine Übergabe an das Vereinigte Königreich u. a. Einwände geltend, die sich auf den Austritt dieses Mitgliedstaats aus der Union und auf Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) stützten, und behauptete, ihn würde eine potenziell unmenschliche und erniedrigende Behandlung erwarten, wenn er im Maghaberry-Gefängnis in Nordirland untergebracht würde.

14

Wegen seines Gesundheitszustands fand die Anhörung von RO erst am 27. Juli 2017 statt.

15

In einer Entscheidung vom 2. November 2017 vertrat der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland), nachdem er das Vorbringen von RO zu der ihm in Nordirland potenziell drohenden Behandlung geprüft hatte, die Ansicht, dass konkrete und aktuelle Informationen über die Haftbedingungen im Maghaberry-Gefängnis die Vermutung zuließen, dass RO wegen seines Gesundheitszustands Gefahr laufe, tatsächlich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der High Court (Hoher Gerichtshof) erachtete es angesichts des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198), für erforderlich, bei den Behörden des Vereinigten Königreichs um Aufklärung über die Haftbedingungen von RO im Fall der Übergabe zu ersuchen.

16

Am 16. April 2018 stellte die Justizbehörde, die die in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle ausgestellt hatte, der Laganside Court in Belfast (Laganside-Gericht in Belfast, Vereinigtes Königreich), Informationen darüber zur Verfügung, wie die nordirische Justizvollzugsverwaltung der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von RO in Nordirland begegnen würde.

17

Der High Court (Hoher Gerichtshof) führt aus, er habe alle von RO gegen seine Übergabe vorgebrachten Einwände zurückgewiesen mit Ausnahme derjenigen Einwände, die sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und auf Art. 3 EMRK bezögen, da er hierüber nicht entscheiden könne, ohne zuvor vom Gerichtshof Antwort auf mehrere Vorlagefragen erhalten zu haben.

18

Das Vereinigte Königreich habe dem Präsidenten des Europäischen Rates am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage von Art. 50 EUV aus der Union auszutreten. Diese Mitteilung werde voraussichtlich zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zum 29. März 2019 führen.

19

Fände die Übergabe von RO statt, befände er sich sehr wahrscheinlich noch nach diesem Datum im Vereinigten Königreich in Haft.

20

Möglicherweise würden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich auch Vereinbarungen getroffen, die die Beziehungen zwischen diesen Parteien in Bereichen wie denen, die unter den Rahmenbeschluss fielen, unmittelbar nach dem Austritt und langfristig regelten.

21

Gleichwohl bestehe derzeit keine Klarheit darüber, ob und welche Maßnahmen getroffen würden, und insbesondere zur Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Entscheidung über eine Frage im Wege der Vorabentscheidung sei nichts bekannt.

22

Nach Auffassung des Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung, Irland) sei das Recht in seiner heutigen Form anzuwenden und nicht so, wie es nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Zukunft sein könnte. Der Minister leite hieraus zutreffend ab, dass das nationale Recht zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses die Übergabe von RO verlange.

23

Demgegenüber mache RO geltend, dass angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der rechtlichen Regelungen, die im Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der Union gälten, nicht garantiert werden könne, dass die ihm nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte in der Praxis als solche durchgesetzt werden könnten. Daher dürfe er nicht übergeben werden.

24

RO habe vier Aspekte des Unionsrechts aufgezeigt, die theoretisch angeführt werden könnten, nämlich

das Recht auf Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft gemäß Art. 26 des Rahmenbeschlusses,

den sogenannten Grundsatz der Spezialität nach Art. 27 des Rahmenbeschlusses,

das die weitere Übergabe oder Auslieferung begrenzende Recht nach Art. 28 des Rahmenbeschlusses und

die Wahrung der Grundrechte der übergebenen Person im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

25

Es stelle sich die Frage, ob für den Fall, dass einer dieser vier Aspekte Gegenstand eines Rechtsstreits sein sollte, und keine Maßnahmen getroffen worden seien, die dem Gerichtshof die Zuständigkeit verliehen, hierüber im Wege der Vorabentscheidung zu befinden, die Übergabe einer Person wie RO für diese ein erhebliches und nicht nur rein theoretisches Risiko berge, dass ihr Unrecht geschehe, so dass dem Übergabeersuchen nicht stattgegeben werden dürfe.

26

Unter diesen Umständen hat der High Court (Hoher Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zum Eilverfahren

27

Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

28

Es hat diesen Antrag darauf gestützt, dass der Betroffene derzeit allein auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich im Hinblick auf die Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehle in Irland inhaftiert sei und seine Übergabe an diesen Mitgliedstaat von der Antwort des Gerichtshofs abhänge. Das normale Verfahren verlängere die Haftdauer des Betroffenen deutlich, obwohl für ihn die Unschuldsvermutung gelte.

29

Insoweit ist erstens festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses betrifft, der zu den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen gehört. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

30

Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt. Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich RO zu diesem Zeitpunkt in Irland in Haft befand und dass deren Fortdauer von der Entscheidung über seine Übergabe an das Vereinigte Königreich abhängt, die bis zur Antwort des Gerichtshofs im vorliegenden Verfahren ausgesetzt ist.

32

Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 11. Juni 2018 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

Zu den Vorlagefragen

33

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 50 EUV dahin auszulegen ist, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß diesem Artikel aus der Union auszutreten, zur Folge hat, dass dann, wenn dieser Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl gegen jemanden ausstellt, der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern oder vertagen muss, bis nähere Angaben über die rechtlichen Regelungen vorliegen, die im Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Union gelten.

34

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht, wie aus Art. 2 EUV hervorgeht, auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35).

35

Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten verlangt, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).

36

Insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 des Rahmenbeschlusses ergibt sich, dass mit diesem das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll. Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung dieses neuen vereinfachten und wirksameren Systems die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und 40).

37

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung kommt in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach diesem Grundsatz und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen. Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die dort abschließend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).

38

So nennt der Rahmenbeschluss in seinem Art. 3 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, in seinen Art. 4 und 4a die Gründe, aus denen diese abgelehnt werden kann, sowie in seinem Art. 5 die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 51, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42).

39

Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter „außergewöhnlichen Umständen“ Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43).

40

Somit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44).

41

Dafür stützte er sich zum einen auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, nach dem dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in den Art. 2 und 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, und zum anderen auf den absoluten Charakter des durch Art. 4 der Charta verbürgten Grundrechts (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 45).

42

Um zu beurteilen, ob eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, muss die vollstreckende Justizbehörde, wie das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren, insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die ausstellende Justizbehörde um alle zusätzlichen Informationen ersuchen, die sie für notwendig hält, um das Bestehen einer solchen Gefahr zu beurteilen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 76).

43

RO macht jedoch geltend, dass er wegen der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, der Gefahr ausgesetzt sei, dass mehrere Rechte, die ihm nach der Charta und dem Rahmenbeschluss zustünden, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union nicht mehr gewahrt würden. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der die Grundlage für die gegenseitige Anerkennung bilde, habe durch diese Mitteilung unheilbaren Schaden genommen, so dass die nach dem Rahmenbeschluss vorgesehene Übergabe nicht durchgeführt werden dürfe.

44

Insoweit stellt sich die Frage, ob allein die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, die Weigerung, einen von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, unionsrechtlich mit der Begründung rechtfertigen kann, dass die übergebene Person nach dem Austritt in dem Ausstellungsmitgliedstaat nicht mehr ihre Rechte aus dem Rahmenbeschluss geltend machen und vom Gerichtshof überprüfen lassen könnte, ob deren Umsetzung durch diesen Mitgliedstaat mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

45

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Mitteilung nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in dem Mitgliedstaat bewirkt, der mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, aus der Union auszutreten. Folglich bleiben die unionsrechtlichen Vorschriften, zu denen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses und die diesem immanenten Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zählen, in diesem Staat bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraft.

46

In Art. 50 EUV ist nämlich, wie aus seinen Abs. 2 und 3 hervorgeht, ein Austrittsverfahren vorgesehen, das die folgenden Schritte umfasst: erstens die Mitteilung der Austrittsabsicht an den Europäischen Rat, zweitens das Aushandeln und den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten des Austritts, wobei den künftigen Beziehungen zwischen dem betreffenden Staat und der Union Rechnung getragen wird, und drittens der eigentliche Austritt aus der Union zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung an den Europäischen Rat, es sei denn, dieser beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

47

Eine solche Weigerung, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, käme jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einer einseitigen Aussetzung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses gleich und verstieße zudem gegen den Wortlaut seines zehnten Erwägungsgrundes, wonach es Sache des Europäischen Rates ist, eine Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze im Ausstellungsmitgliedstaat im Hinblick auf die Aussetzung der Anwendung des Europäischen Haftbefehls gegenüber diesem Mitgliedstaat festzustellen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 71).

48

Daher kann die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, als solche nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern.

49

Jedoch hat die vollstreckende Justizbehörde, nach einer konkreten und genauen Beurteilung des Einzelfalls noch zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die Grundrechte und die Rechte, die ihr im Wesentlichen aus den Art. 26 bis 28 des Rahmenbeschlusses erwachsen, wie sie von RO geltend gemacht und in Rn. 24 des vorliegenden Urteils dargestellt worden sind, nicht mehr zustehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 73).

50

Hinsichtlich der Grundrechte in Art. 4 der Charta, die den in Art. 3 EMRK verankerten Grundrechten entsprechen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 86), bestünde, sollte das vorlegende Gericht, wie dem Anschein nach aus dem Wortlaut seiner Vorlagefragen und den dem Gerichtshof übermittelten Akten hervorgeht, der Auffassung sein, aufgrund der erhaltenen Informationen das Vorliegen einer echten Gefahr, dass RO im Ausstellungsmitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta erfahren werde, ausschließen zu können, grundsätzlich kein Anlass, die Durchführung der Übergabe aus diesem Grund zu verweigern, unbeschadet der Möglichkeit von RO, nach seiner Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihm gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit seiner Haftbedingungen in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103).

51

Allerdings ist noch zu prüfen, ob diese Feststellung vom vorlegenden Gericht mit der Begründung in Frage gestellt werden könnte, dass die einer Person nach ihrer Übergabe gemäß dem Rahmenbeschluss zustehenden Rechte nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union möglicherweise nicht mehr garantiert seien.

52

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der Ausstellungsmitgliedstaat, das Vereinigte Königreich, Vertragspartei der EMRK ist und, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, die Bestimmungen von Art. 3 EMRK in sein nationales Recht aufgenommen hat. Da die weitere Beteiligung dieses Mitgliedstaats an dieser Konvention keineswegs an seine Zugehörigkeit zur Union gebunden ist, hat seine Entscheidung, aus der Union auszutreten, keine Auswirkung auf seine Pflicht zur Beachtung von Art. 3 EMRK, dem Art. 4 der Charta entspricht, und kann sie folglich nicht rechtfertigen, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit der Begründung zu verweigern, dass die übergebene Person Gefahr liefe, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen zu erfahren.

53

In Bezug auf die anderen von RO geltend gemachten Rechte und vor allem auf den Grundsatz der Spezialität nach Art. 27 des Rahmenbeschlusses ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats in Zusammenhang steht und der gesuchten Person das Recht gewährt, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden (Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 44).

54

Wie aus diesem Urteil hervorgeht, ist von Bedeutung, dass ein Betroffener nach seiner Übergabe die Möglichkeit hat, einen Verstoß gegen diesen Grundsatz vor den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats geltend zu machen.

55

Weder die Vorlageentscheidung noch die Stellungnahme von RO vor dem Gerichtshof deuten jedoch auf einen derzeitigen Rechtsstreit über diesen Grundsatz hin und enthalten auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher anstünde.

56

Ebenso verhält es sich mit dem in Art. 28 des Rahmenbeschlusses niedergelegten Recht betreffend die Grenzen der weiteren Übergabe oder Auslieferung in einen anderen Staat als den Vollstreckungsmitgliedstaat, da die Vorlageentscheidung keinen Hinweis hierauf enthält.

57

Im Übrigen spiegeln die Bestimmungen der Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses die von Art. 14 bzw. von Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 wider. Das Vereinigte Königreich hat, worauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hingewiesen worden ist, dieses Übereinkommen ratifiziert und die genannten Bestimmungen in sein nationales Recht umgesetzt. Daher sind die von RO angeführten Rechte in diesen Bereichen unabhängig vom Austritt dieses Mitgliedstaats aus der Union durch die nationalen Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats inhaltlich abgedeckt.

58

Zur Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft durch den Ausstellungsmitgliedstaat nach Art. 26 des Rahmenbeschlusses hat das Vereinigte Königreich angegeben, dass es auch diese Verpflichtung in sein nationales Recht aufgenommen habe und sie unabhängig vom Unionsrecht auf jeden anwende, der in sein Hoheitsgebiet ausgeliefert werde.

59

Da die sich aus den Art. 26 bis 28 des Rahmenbeschlusses ergebenden Rechte sowie die Grundrechte nach Art. 4 der Charta nicht nur im Fall der Übergabe, sondern auch bei Auslieferung durch Bestimmungen des nationalen Rechts geschützt werden, sind sie nicht von der Anwendung des Rahmenbeschlusses im Ausstellungsmitgliedstaat abhängig. Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht liegen somit dem Anschein nach keine greifbaren Anhaltspunkte vor, die belegen könnten, dass RO die Möglichkeit genommen würde, nach dem Austritt dieses Mitgliedstaats aus der Union diese Rechte vor dessen Gerichten geltend zu machen.

60

Dass diese Rechte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Ermangelung eines entsprechenden Abkommens zwischen der Union und diesem Mitgliedstaat zweifelsohne nicht Gegenstand einer an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsfrage sein können, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen müsste sich nämlich, wie der vorstehenden Randnummer zu entnehmen ist, die übergebene Person vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats auf alle diese Rechte berufen können. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Rückgriff auf den Mechanismus des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof den Gerichten, die mit der Anwendung des Europäischen Haftbefehls betraut sind, nicht immer offengestanden hat. Insbesondere hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erst am 1. Dezember 2014, also fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, die volle gerichtliche Zuständigkeit zur Auslegung des Rahmenbeschlusses erlangt, obwohl dieser in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2004 durchzuführen war.

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Daher kommt es, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens für die Entscheidung darüber, ob ein Europäischer Haftbefehl vollstreckt werden muss, darauf an, dass die vollstreckende Justizbehörde zum Zeitpunkt dieser Entscheidung annehmen darf, dass der Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Union auf die zu übergebende Person im Wesentlichen den Inhalt der für die Zeit nach der Übergabe geltenden Rechte aus dem Rahmenbeschluss anwenden wird. Diese Annahme ist zulässig, wenn das nationale Recht des Ausstellungsmitgliedstaats im Wesentlichen den Inhalt dieser Rechte insbesondere deshalb einschließt, weil dieser seine Beteiligung an internationalen Übereinkommen wie dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und der EMRK auch nach seinem Austritt aus der Union aufrechterhält. Nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte, die auf den Beweis des Gegenteils hinauslaufen, dürfen die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern.

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Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 50 EUV dahin auszulegen ist, dass die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß diesem Artikel aus der Union auszutreten, nicht zur Folge hat, dass dann, wenn dieser Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl gegen jemanden ausstellt, der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls verweigern oder vertagen muss, bis nähere Angaben über die rechtlichen Regelungen vorliegen, die im Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Union gelten werden. Liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die von der Charta und dem Rahmenbeschluss zuerkannten Rechte genommen werden, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht verweigern, solange der Ausstellungsmitgliedstaat der Union angehört.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 50 EUV ist dahin auszulegen, dass die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß diesem Artikel aus der Europäischen Union auszutreten, nicht zur Folge hat, dass dann, wenn dieser Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl gegen jemanden ausstellt, der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls verweigern oder vertagen muss, bis nähere Angaben über die rechtlichen Regelungen vorliegen, die im Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Europäischen Union gelten werden. Liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Europäischen Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung zuerkannten Rechte genommen werden, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht verweigern, solange der Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union angehört.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.