URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

12. April 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Besondere Schutzgebiete – Art. 6 Abs. 3 – Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein besonderes Schutzgebiet erforderlich ist oder nicht – Maßnahmen, die dabei berücksichtigt werden dürfen“

In der Rechtssache C‑323/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 10. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2017, in dem Verfahren

People Over Wind,

Peter Sweetman

gegen

Coillte Teoranta

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von People Over Wind und Herrn Sweetman, vertreten durch O. Clarke, Solicitor, O. Collins, BL, und J. Devlin, SC,

der Coillte Teoranta, vertreten durch J. Conway, Solicitor, S. Murray, BL, und D. McGrath, SC,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen People Over Wind, einer Nichtregierungsorganisation zum Schutz der Umwelt, und Herrn Peter Sweetman einerseits und Coillte Teoranta (im Folgenden: Coillte), einer im Eigentum des irischen Staates stehenden Forstwirtschaftsgesellschaft, andererseits über die für die Verlegung eines Kabels zum Anschluss eines Windparks an das Stromnetz erforderlichen Arbeiten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im zehnten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie heißt es:

„Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen.“

4

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“

5

In Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

…“

6

Art. 6 der Habitatrichtlinie lautet:

„(1)   Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)   Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)   Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

Irisches Recht

7

Der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) weist darauf hin, dass Baugenehmigungen in Irland in den Planning and Development Acts (Raumplanungs- und Baugesetze) und den auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnungen geregelt sind. Die zuständige Behörde ist die örtliche Raumplanungsbehörde, und ein Rechtsbehelf ist bei An Bord Pleanála (nationale Rechtsbehelfsinstanz in Raumplanungsangelegenheiten) einzulegen.

8

Bestimmte Arten von Vorhaben sind als „befreite Vorhaben“ eingestuft und bedürfen – abgesehen von bestimmten Ausnahmen – keiner Genehmigung nach den Raumplanungs- und Baugesetzen. Zu den befreiten Vorhaben gehört „die Vornahme von Arbeiten durch einen für die Bereitstellung von Elektrizität für ein Vorhaben zugelassenen Anbieter, die in der unterirdischen Verlegung von Hauptleitungen, Rohren, Kabeln oder anderen Vorrichtungen für die Zwecke des Vorhabens bestehen“.

9

Gleichwohl können „befreite Vorhaben“ andere Arten von Genehmigungen oder ein Annahmeverfahren erfordern. Die European Communities (Birds and Natural Habitats) Regulations 2011 (Verordnung von 2011 im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften [Vogelarten und natürliche Lebensräume]) (im Folgenden: Verordnung von 2011) sind auf Projekte anwendbar, die keiner Baugenehmigung im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetze bedürfen. Im Übrigen bedarf ein „befreites Vorhaben“ dennoch einer Genehmigung nach den Raumplanungs- und Baugesetzen, wenn eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erforderlich ist.

10

Art. 42 der Verordnung von 2011 bestimmt:

„(1)   Pläne oder Projekte, für die ein Antrag auf Genehmigung eingegangen ist oder die eine Behörde durchführen oder annehmen will und die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets als europäisches Gebiet in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, werden von der Behörde einer Vorprüfung der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen, um im Licht der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse und im Licht der Erhaltungsziele des Gebiets zu beurteilen, ob der Plan oder das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten das europäische Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte.

(2)   Eine Behörde führt eine Vorprüfung der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 durch, bevor ein Plan oder ein Projekt genehmigt oder die Durchführung oder Annahme eines Plans oder eines Projekts beschlossen wird.

(6)   Die Behörde entscheidet, dass ein Plan oder ein Projekt eine Verträglichkeitsprüfung erfordert, wenn der Plan oder das Projekt nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets als europäisches Gebiet in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist und wenn auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher Informationen im Anschluss an eine Vorprüfung nach diesem Artikel nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten, das europäische Gebiet erheblich beeinträchtigen wird.

(7)   Die Behörde entscheidet, dass ein Plan oder ein Projekt keine Verträglichkeitsprüfung erfordert, wenn der Plan oder das Projekt nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets als europäisches Gebiet in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist und wenn auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher Informationen im Anschluss an eine Vorprüfung nach diesem Artikel ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten, das europäische Gebiet erheblich beeinträchtigen wird.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11

Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Prüfung der möglichen Auswirkungen der Verlegung eines Kabels zum Anschluss eines Windparks an das Stromnetz auf zwei besondere Schutzgebiete im Sinne des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, darunter das des Flusses Barrow und des Flusses Nore (Irland). Dieses Gebiet ist ein Lebensraum für die irische Unterart der Süßwassermuschel (Margaritifera durrovensis, im Folgenden: Nore-Flussperlmuschel). Diese Art ist in Anhang II der Habitatrichtlinie aufgeführt. Die vorhandene adulte Population von Nore-Flussperlmuscheln wird dem vorlegenden Gericht zufolge auf nur 300 Exemplare geschätzt, während es 1991 noch ca. 20000 dieser Muscheln gab. Die Lebenserwartung einer Muschel liege bei etwa 70 bis 100 Jahren, aber die Nore-Flussperlmuschel habe sich seit 1970 nicht fortgepflanzt. Jüngere Untersuchungen haben dem vorlegenden Gericht zufolge ergeben, dass diese Art wegen der hohen Sedimentation des Flussbetts der Nore, auf die die Art sehr empfindlich reagiere, vom Aussterben bedroht sei, da diese Sedimentation eine erfolgreiche Neuansiedlung juveniler Exemplare hindere.

12

Die für den Bau des in Rede stehenden Windparks erforderliche Genehmigung, die sich nicht auf seinen Anschluss an das Netz erstreckt, war bereits Gegenstand von Verfahren. Diese von An Bord Pleanála im Jahr 2013 erteilte Genehmigung war mit verschiedenen Auflagen versehen. So sieht Auflage 17 dieser Genehmigung vor: „Die Errichtung des Vorhabens erfolgt im Einklang mit einem Baumanagementplan, der vor Beginn des Vorhabens der Raumplanungsbehörde vorgelegt und mit ihr schriftlich abgestimmt wird. Dieser Plan enthält Einzelheiten dazu, wie das Vorhaben errichtet werden soll, darunter … (k) Mittel, um sicherzustellen, dass das Oberflächenabflusswasser so überwacht wird, dass kein Silt oder andere Schadstoffe in die Wasserläufe gelangen …“

13

Nach Erteilung dieser Genehmigung beschäftigte sich der Bauträger mit der Frage des Anschlusses des betroffenen Windparks an das Stromnetz über ein Kabel; dieser Anschluss ist Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.

14

Die Kläger des Ausgangsverfahrens vertreten die Auffassung, dass Flussschadstoffe wie Silt oder Sedimente, die infolge der Verlegung des fraglichen Kabels aufträten, schädliche Auswirkungen auf die Nore-Flussperlmuschel hätten.

15

Coillte macht geltend, dass die im Ausgangsverfahren streitige Verlegung ein vom Genehmigungserfordernis „befreites Vorhaben“ im Sinne der nationalen Baurechtsvorschriften sei. Sie räumt jedoch ein, dass, falls das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere, eine Raumplanungsgenehmigung bei der örtlichen Planungsbehörde eingeholt werden müsste.

16

Um festzustellen, ob die Durchführung einer solchen Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, beauftragte Coillte eine Consultingfirma mit einer entsprechenden Vorprüfung.

17

Der Vorprüfungsbericht der Consultingfirma kam u. a. zu folgendem Ergebnis:

„a)

Ohne Schutzmaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass entlang der geplanten Strecke, auch an Richtbohrstellen, Schwebstoffe in Wasserläufe gelangen.

b)

Mit Blick auf die [Nore-Flussperlmuschel]: Wenn infolge der geplanten Kabelbauarbeiten Silt oder Schadstoffe wie Beton über kleinere Gewässer oder Flüsse in den Bereich des Flusses gelangen sollten, in dem sich die Perlmuschelpopulation befindet, hätte dies negative Auswirkungen auf die Perlmuschelpopulation. Kiessedimentation kann verhindern, dass genügend Wasser durch den Kies fließt, so dass juvenile [Nore-Flussperlmuscheln] zu wenig Sauerstoff erhalten.“

18

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass im Vorprüfungsbericht auch „Schutzmaßnahmen“ erörtert wurden.

19

Anschließend gab der „Programmmanager“ auf der Grundlage des Vorprüfungsberichts Coillte folgende Empfehlung:

„Wie im … Bericht über die Vorprüfung der Erforderlichkeit einer angemessenen Prüfung näher erläutert, werden aufgrund der Feststellungen in diesem Bericht und im Licht der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Arbeiten am Netzanschluss im Licht der Erhaltungsziele der europäischen Gebiete, einzeln oder in Zusammenwirkung mit dem Windpark in Cullenagh [Irland] und anderen Plänen oder Projekten, die relevanten europäischen Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen, so dass keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Dieses Ergebnis stützt sich auf die Entfernung zwischen dem geplanten Cullenagh-Netzanschluss und den europäischen Gebieten und auf die Schutzmaßnahmen, die in die Ausgestaltung der Arbeiten am Projekt aufgenommen wurden.“

20

Unter Zugrundelegung der Begründung und der Empfehlung, die vorstehend wiedergegeben sind, entschied Coillte als Behörde im Sinne von Art. 42 der Verordnung von 2011, dass im vorliegenden Fall keine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erforderlich sei.

21

Das vorlegende Gericht nimmt an, dass sich die Entscheidung, dass keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei, auf die im Vorprüfungsbericht genannten „Schutzmaßnahmen“ gründet. Es weist darauf hin, dass die von den Verfassern des Vorprüfungsberichts vorgeschlagenen und berücksichtigten Schutzmaßnahmen nicht so streng seien wie die, die in Auflage 17 der für den Bau des betreffenden Windparks unter Buchst. k verlangt würden.

22

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen hat der High Court (Hoher Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Können bei der Vorprüfung der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung berücksichtigt werden, oder unter welchen Umständen kann dies geschehen?

Zur Vorlagefrage

23

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen und besonderen Verfahren vorschreibt, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume, insbesondere der besonderen Schutzgebiete, zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C‑258/11, EU:C:2013:220, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, Orleans u. a., C‑387/15 und C‑388/15, EU:C:2016:583, Rn. 31).

24

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen von Art. 6 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen. Die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten, während Abs. 4 dieses Artikels nur eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C‑399/14, EU:C:2016:10, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Somit unterteilt Art. 6 dieser Richtlinie die Maßnahmen in drei Kategorien, und zwar in Erhaltungsmaßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Abs. 1, 2 bzw. 4 dieses Artikels. Dem Wortlaut von Art. 6 der Habitatrichtlinie lässt sich kein Hinweis auf irgendeine „Maßnahme zur Schadensbegrenzung“ entnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Orleans u. a., C‑387/15 und C‑388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Demzufolge sind, wie sich aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt, unter Maßnahmen, die das vorlegende Gericht als „Maßnahmen zur Schadensbegrenzung“ einstuft und die von Coillte als „Schutzmaßnahmen“ bezeichnet werden, Maßnahmen zu verstehen, die die nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen.

27

Somit möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist oder nicht, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase berücksichtigt werden dürfen.

28

Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie sind Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Dieser Erwägungsgrund findet seine Ausprägung in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit mit diesem Gebiet vorher geprüft worden ist (Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 22).

29

Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, sieht Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zwei Phasen vor. Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung umschriebene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Pläne oder Projekte dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen. In der in Satz 2 dieser Bestimmung umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Juli 2016, Orleans u. a., C‑387/15 und C‑388/15, EU:C:2016:583, Rn. 44 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Zudem schließt Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie auch den Vorsorgegrundsatz ein und erlaubt es, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten. Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in dieser Bestimmung genannte könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil vom 26. April 2017, Deutschland/Kommission, C‑142/16, EU:C:2017:301, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im vorliegenden Fall betreffen die Zweifel des vorlegenden Gerichts – worüber sich die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission einig sind – nur die Vorprüfungsphase. Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, im Stadium der Vorprüfung für die Feststellung berücksichtigt werden dürfen, ob eine Prüfung der Verträglichkeit dieses Plans oder Projekts mit diesem Gebiet erforderlich ist.

32

Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bestimmt eindeutig, dass die Pflicht zur Durchführung einer Prüfung von folgenden zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt: Der Plan oder das Projekt darf nicht mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sein, und der Plan oder das Projekt muss das Gebiet erheblich beeinträchtigen können.

33

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass das vorlegende Gericht die erste Voraussetzung als erfüllt ansieht.

34

Was die zweite Voraussetzung betrifft, so macht Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer Prüfung eines Plans oder Projekts auf seine Verträglichkeit davon abhängig, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Plan oder das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien, C‑538/09, EU:C:2011:349, Rn. 39 und die angeführte Rechtsprechung). Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 21. Juli 2016, Orleans u. a., C‑387/15 und C‑388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Wie die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission geltend machen, setzt – wie das vorlegende Gericht festgestellt hat – die Berücksichtigung von Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, bei der Beurteilung, ob eine angemessene Prüfung erforderlich ist, voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gebiet erheblich beeinträchtigt wird und demzufolge eine solche Prüfung durchgeführt werden muss.

36

Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass eine vollständige und genaue Analyse der Maßnahmen, die geeignet sind, mögliche erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Gebiet zu vermeiden oder zu vermindern, nicht im Stadium der Vorprüfungsphase, sondern gerade im Stadium der angemessenen Prüfung durchgeführt werden muss.

37

Die Berücksichtigung solcher Maßnahmen bereits in der Vorprüfungsphase könnte die praktische Wirksamkeit der Habitatrichtlinie im Allgemeinen sowie die Prüfungsphase im Besonderen beeinträchtigen, da diese letzte Phase gegenstandslos würde und die Gefahr einer Umgehung dieser Prüfungsphase bestünde, obschon diese Prüfung eine wesentliche Garantie darstellt, die die Habitatrichtlinie vorsieht.

38

Insoweit betont der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 21. Juli 2016, Orleans u. a., C‑387/15 und C‑388/15, EU:C:2016:583, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Außerdem haben Personen wie die Kläger des Ausgangsverfahrens aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie u. a. ein Recht darauf, an einem Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Plans oder Projekts mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 49).

40

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.