URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. Juli 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger – Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat – Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen – Art. 2 Buchst. m – Begriff ‚Visum‘ – Art. 12 – Erteilung eines Visums – Art. 13 – Illegales Überschreiten einer Außengrenze“

In der Rechtssache C‑646/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2016, in dem Verfahren der

Khadija Jafari,

Zainab Jafari,

belangte Behörde:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, der Richter A. Rosas und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan, D. Šváby, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari, vertreten durch Rechtsanwalt R. Frühwirth,

der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

der hellenischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, E. Armoët und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Cordì und L. D’Ascia, avvocati dello Stato,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Tátrai und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Crane als Bevollmächtigte im Beistand von C. Banner, Barrister,

der Schweizer Regierung, vertreten durch E. Bichet als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande, G. Wils und M. Žebre als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung), sowie von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 182, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Klagen, die Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari, die afghanische Staatsangehörige sind, gegen Bescheide des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erhoben haben, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wurden, ihre Abschiebung angeordnet wurde und ihre Rückführung nach Kroatien für zulässig erklärt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

3

Art. 18 Abs. 1 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung (im Folgenden: Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen) bestimmt:

„Visa für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer (‚Visa für den längerfristigen Aufenthalt‘) sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht erteilt werden. Ein solches Visum wird in Form einer einheitlichen Visummarke nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates [vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. 1995, L 164, S. 1)] mit dem Buchstaben ‚D‘ im Eintragungsfeld für die Art des Visums ausgestellt. …“

Richtlinie 2001/55/EG

4

Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. 2001, L 212, S. 12) sieht vor:

„Die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, finden Anwendung. Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.“

Schengener Grenzkodex

5

Der Schengener Grenzkodex wurde durch die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Der Schengener Grenzkodex war daher während des im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraums anwendbar.

6

Die Erwägungsgründe 6, 27 und 28 des Schengener Grenzkodex lauteten:

„(6)

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.

(27)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich … nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(28)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland … nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

7

Art. 4 („Überschreiten der Außengrenzen“) des Schengener Grenzkodex bestimmte:

„(1)   Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.

(3)   Unbeschadet … der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. …“

8

Art. 5 („Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“) des Schengener Grenzkodex sah vor:

„(1)   Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)

Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt …

b)

Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies … vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c)

Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d)

Er darf nicht im [Schengener Informationssystem (SIS)] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.

b)

Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn … an der Grenze ein Visum erteilt wird.

c)

Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.“

9

Art. 10 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex sah vor, dass die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt werden.

10

In Art. 12 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex hieß es:

„… Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98)] in Einklang stehen.“

Richtlinie 2008/115

11

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:

a)

die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land‑, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;

…“

12

In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

2.

‚illegaler Aufenthalt‘: die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

…“

Verordnung (EG) Nr. 810/2009

13

In den Erwägungsgründen 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung (im Folgenden: Visakodex) heißt es:

„(36)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich … keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(37)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland … keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.“

14

Art. 1 Abs. 1 des Visakodex bestimmt:

„Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.“

15

Art. 25 Abs. 1 des Visakodex sieht vor:

„Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:

a)

wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,

i)

von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,

…“

16

Die Art. 27 bis 29 des Visakodex regeln das Ausfüllen der Visummarke, die Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke und das Anbringen der Visummarke.

17

Art. 35 („An den Außengrenzen beantragte Visa“) des Visakodex bestimmt in Abs. 4:

„Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes nicht erfüllt, können die für die Erteilung des Visums an der Grenze zuständigen Behörden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausstellen, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.“

Dublin-III-Verordnung

18

Die Erwägungsgründe 25 und 41 der Dublin-III-Verordnung lauten:

„(25)

Der schrittweise Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des AEUV gewährleistet wird, sowie die Festsetzung der Unionspolitiken zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen einschließlich allgemeiner Anstrengungen zur Verwaltung der Außengrenzen erfordern ausgewogene, im Geiste der Solidarität anzuwendende Zuständigkeitskriterien.

(41)

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.“

19

Art. 1 der Dublin-III-Verordnung lautet:

„Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden ‚zuständiger Mitgliedstaat‘).“

20

Art. 2 der Dublin-III-Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

m)

‚Visum‘ die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird. Es werden folgende Arten von Visa unterschieden:

‚Visum für den längerfristigen Aufenthalt‘: eine von einem der Mitgliedstaaten im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht oder dem Unionsrecht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als drei Monaten verlangt wird;

‚Visum für den kurzfristigen Aufenthalt‘: eine Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

‚Visum für den Flughafentransit‘ ein für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen von Mitgliedstaaten gültiges Visum;

…“

21

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)   Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU‑Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

…“

22

Art. 7 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung lautet:

„Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.“

23

Art. 12 („Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa“) der Dublin-III-Verordnung bestimmt in den Abs. 2 bis 5:

„(2)   Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 [des Visakodex] erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)   Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

b)

der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c)

bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4)   Besitzt der Antragsteller nur … ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller … ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5)   Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“

24

Art. 13 („Einreise und/oder Aufenthalt“) der Dublin-III-Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. 2013, L 180, S. 1)], festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land‑, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“

25

Art. 14 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung sieht vor:

„Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“

26

In Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung heißt es:

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. …

…“

27

In Art. 33 der Dublin-III-Verordnung wird ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung für Fälle geschaffen, in denen die Anwendung der Verordnung infolge einer konkreten Gefahr der Ausübung besonderen Druckes auf das Asylsystem eines Mitgliedstaats und/oder von Problemen beim Funktionieren des Asylsystems eines Mitgliedstaats beeinträchtigt sein könnte.

28

Art. 34 der Dublin-III-Verordnung sieht Mechanismen zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

29

Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari verließen im Dezember 2015 mit ihren Kindern Afghanistan und durchquerten den Iran, die Türkei, Griechenland, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien. Im Jahr 2016 überschritten sie die Grenze zwischen Serbien und Kroatien. Die kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die slowenische Grenze.

30

Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari reisten sodann mit ihren Kindern nach Slowenien ein. Die slowenischen Behörden übergaben ihnen am 15. Februar 2016 polizeiliche Dokumente, in denen es hieß, dass das Reiseziel einer von ihnen Deutschland und das der anderen Österreich sei. Am gleichen Tag reisten sie nach Österreich ein und beantragten in diesem Mitgliedstaat für sich und ihre Kinder internationalen Schutz.

31

Das Bundesamt richtete an die slowenischen Behörden unter Hinweis auf die Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari übergebenen polizeilichen Dokumente ein auf Art. 34 der Dublin‑III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen. Die slowenischen Behörden antworteten darauf, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen in Slowenien aus keinem mit der Anwendung der Dublin‑III-Verordnung in relevantem Zusammenhang stehenden Grund registriert worden seien und dass sie Slowenien aus Kroatien kommend durchquert hätten.

32

Am 16. April 2016 ersuchte das Bundesamt die kroatischen Behörden gemäß Art. 21 der Verordnung darum, Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari sowie ihre Kinder aufzunehmen. Die kroatischen Behörden beantworteten dieses Ersuchen nicht. Mit Schreiben vom 18. Juni 2016 teilte ihnen das Bundesamt mit, dass nach Art. 22 Abs. 7 der Dublin‑III-Verordnung nunmehr die Republik Kroatien für die Prüfung der von Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari sowie ihren Kindern gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei.

33

Am 5. September 2016 erklärte das Bundesamt die Anträge von Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari auf internationalen Schutz für unzulässig, ordnete an, sie und ihre Kinder abzuschieben, und erklärte ihre Rückführung nach Kroatien für zulässig. Diese Entscheidungen wurden darauf gestützt, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen illegal nach Griechenland und nach Kroatien eingereist seien und dass ihre Überstellung nach Griechenland wegen der in diesem Mitgliedstaat bestehenden systemischen Mängel des Asylverfahrens ausgeschlossen sei.

34

Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari fochten diese Entscheidungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) an. Dieses Gericht wies ihre Beschwerden am 10. Oktober 2016 ab, wobei es insbesondere ausführte, dass sie mangels Visa unter Verletzung der im Schengener Grenzkodex festgelegten Voraussetzungen und damit illegal nach Kroatien eingereist seien. Dass ihnen die Einreise nach Kroatien trotz des Fehlens dieser Voraussetzungen gestattet worden sei, sei unerheblich.

35

Frau Khadija Jafari und Frau Zainab Jafari erhoben dagegen Revisionen an das vorlegende Gericht. Sie tragen u. a. vor, ihnen sei die Einreise nach Kroatien, Slowenien und Österreich in Anwendung von Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex gestattet worden.

36

Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist für das Verständnis von Art. 2 Buchst. m, Art. 12 und Art. 13 der Dublin-III-Verordnung auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin-III-Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?

2.

Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:

a)

Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als „Visum“ im Sinn des Art. 2 Buchst. m und des Art. 12 der Dublin-III-Verordnung anzusehen?

Wenn Frage 2. a) zu bejahen ist:

b)

Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das „Visum“ mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?

c)

Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das „Visum“ immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das „Visum“ ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?

d)

Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinne des Art. 12 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des „Visums“ zu sprechen ist, so dass der das „Visum“ ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?

Wenn Frage 2. a) zu verneinen ist:

e)

Ist die in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung enthaltene Wendung „aus einem Drittstaat kommend die Land‑, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat“ so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?

3.

Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:

a)

Ist für die Beurteilung, ob im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ein „illegales Überschreiten“ der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex – insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 dieses Rechtsakts – die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?

Falls die Frage 3. a) zu verneinen ist:

b)

Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ein „illegales Überschreiten“ der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?

Falls die Frage 3. a) zu bejahen ist:

c)

Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex anzusehen?

Falls die Fragen 3. a) und 3. c) zu bejahen sind:

d)

Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem „Visum“ gemäß Art. 2 Buchst. m der Dublin-III-Verordnung auszugehen ist, so dass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin-III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?

Falls die Fragen 3. a), 3. c) und 3. d) zu bejahen sind:

e)

Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das „Visum“ mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?

f)

Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das „Visum“ immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das „Visum“ ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?

g)

Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinne des Art. 12 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des „Visums“ zu sprechen ist, so dass der das „Visum“ ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?

Falls die Fragen 3. a) und 3. c) zu bejahen, aber die Frage 3. d) zu verneinen ist:

h)

Ist die in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung enthaltene Wendung „aus einem Drittstaat kommend die Land‑, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat“ so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?

Verfahren vor dem Gerichtshof

37

In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht die Anwendung des in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahrens beantragt.

38

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Jafari (C‑646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138), ist diesem Antrag stattgegeben worden.

Zu den Vorlagefragen

39

Zunächst ist festzustellen, dass Art. 2 Buchst. m sowie die Art. 12 und 13 der Dublin-III-Verordnung Aspekte der Politik bei Grenzkontrollen und der Zuwanderung betreffen, die in gesonderten Unionsrechtsakten geregelt sind. Daher ist bei der Beantwortung der ersten Frage die Relevanz dieser Rechtsakte für die Auslegung von Art. 2 Buchst. m und Art. 12 der Dublin-III-Verordnung einerseits und für die Auslegung ihres Art. 13 andererseits getrennt zu beurteilen.

Zur ersten Frage, zu Buchst. a der zweiten Frage und zu Buchst. d der dritten Frage

40

Mit seiner ersten Frage, Buchst. a seiner zweiten Frage und Buchst. d seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. m dieser Verordnung und gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Visakodex dahin auszulegen ist, dass ein „Visum“ im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.

41

Wie sich insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung entnehmen lässt, ist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, der durch die in Kapitel III der Verordnung normierten Kriterien bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 42).

42

Nach Art. 12 der Dublin-III-Verordnung, der zu deren Kapitel III gehört, ist, wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, ein gültiges oder abgelaufenes Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, unter bestimmten Voraussetzungen für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

43

Art. 2 Buchst. m der Dublin-III-Verordnung enthält eine allgemeine Definition des Begriffs „Visum“ und bestimmt, dass mehrere Arten von Visa unterschieden werden, und zwar das Visum für den längerfristigen Aufenthalt, das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt und das Visum für den Flughafentransit.

44

Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Begriff „Visum“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung nicht nur die Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und den Flughafentransit erfasst, deren Verfahren und Erteilungsvoraussetzungen durch den Visakodex harmonisiert werden, sondern auch die Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die nicht unter den Visakodex fallen und, da der Unionsgesetzgeber bislang keine allgemeinen Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Buchst. a AEUV getroffen hat, anhand der nationalen Rechtsvorschriften erteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2017, X und X, C‑638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 41 und 44).

45

Außerdem ist, wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 des Visakodex und im 41. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung hervorgehoben wird, für einige Mitgliedstaaten der Visakodex nicht bindend, wohl aber die Verordnung. Folglich sind die von diesen Mitgliedstaaten ohne Befolgung der Regeln des Visakodex erteilten Visa für den kurzfristigen Aufenthalt oder Transitvisa gleichwohl als „Visa“ im Sinne von Art. 2 Buchst. m und Art. 12 der Dublin-III-Verordnung anzusehen.

46

Überdies hat der Unionsgesetzgeber den Begriff „Visum“ in Art. 2 Buchst. m der Dublin-III-Verordnung ohne Erwähnung des Visakodex oder anderer speziell für den Visabereich geltender Unionsrechtsakte definiert, während er bei den Definitionen in Art. 2 Buchst. a, b, d, e und f der Dublin-III-Verordnung unmittelbar auf verschiedene Unionsrechtsakte Bezug genommen hat.

47

Unter diesen Umständen stellen die von der Union im Visabereich erlassenen Rechtsakte zwar Kontextelemente dar, die bei der Auslegung von Art. 2 Buchst. m und Art. 12 der Dublin-III-Verordnung zu berücksichtigen sind, doch kann der Begriff „Visum“ im Sinne dieser Verordnung nicht unmittelbar aus den genannten Rechtsakten abgeleitet werden und ist so zu verstehen, dass er auf der speziellen Definition in Art. 2 Buchst. m der Verordnung und ihrer allgemeinen Systematik beruht.

48

Nach dieser Definition ist ein Visum eine „Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats“, die „im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts“ im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten verlangt wird. Schon aus dem vom Unionsgesetzgeber verwendeten Wortlaut geht somit zum einen hervor, dass der Begriff des Visums auf einen förmlichen Rechtsakt einer nationalen Verwaltung Bezug nimmt und nicht auf eine bloße Duldung, und zum anderen, dass das Visum nicht mit der Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verwechseln ist, da es gerade im Hinblick auf diese Gestattung verlangt wird.

49

Diese Feststellung wird durch die in Art. 2 Buchst. m der Dublin-III-Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen den verschiedenen Visumkategorien bestätigt. Diese Kategorien, die im Allgemeinen den Angaben auf den Visummarken zu entnehmen sind, unterscheiden sich darin, dass die jeweiligen Visa benötigt werden, damit eine Einreise in das Hoheitsgebiet im Hinblick auf verschiedene Arten des Aufenthalts oder die Durchreise erfolgen kann.

50

Der Kontext, in den sich Art. 12 der Dublin-III-Verordnung einfügt, bestätigt diese Analyse. So wird die Erteilung eines Visums, die dieser Artikel neben der Ausstellung eines Aufenthaltstitels betrifft, von der Einreise und dem Aufenthalt im eigentlichen Sinne unterschieden, die Gegenstand von Art. 13 der Verordnung sind. Außerdem verdeutlicht das in Art. 14 der Verordnung genannte Kriterium der visafreien Einreise, dass der Unionsgesetzgeber zwischen der Einreise und dem Visum selbst unterschieden hat.

51

Diese Unterscheidung steht überdies im Einklang mit dem allgemeinen Aufbau des Unionsrechts in den betreffenden Bereichen. Während die Regeln für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraum im Schengener Grenzkodex vorgesehen waren, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa in gesonderten Rechtsakten, wie hinsichtlich der Visa für den kurzfristigen Aufenthalt dem Visakodex, festgelegt.

52

Ferner sind in dem durch diese Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmen die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet, Visa in Form einer einheitlichen Visummarke, verkörpert durch einen Aufkleber, zu erteilen. Dies gilt sowohl, nach den Art. 27 bis 29 des Visakodex, für Visa für den kurzfristigen Aufenthalt als auch, nach Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, für Visa für den längerfristigen Aufenthalt. Die Erteilung eines Visums im Sinne der genannten Rechtsvorschriften hat somit eine andere Form als die Erteilung einer Einreiseerlaubnis, die nach Art. 10 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex durch einen Stempel in einem Reisedokument verkörpert wird.

53

Aus alledem ist zu schließen, dass die Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unter Umständen lediglich geduldet wird, kein „Visum“ im Sinne von Art. 12 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. m darstellt.

54

Die Tatsache, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in einer Situation erfolgt, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, ändert daran nichts.

55

Zum einen gibt es nämlich in der Dublin-III-Verordnung keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff des Visums anders auszulegen wäre, wenn eine solche Situation vorliegt.

56

Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber zwar in Betracht gezogen, dass Rechtsakte in Bezug auf die Gestattung der Einreise und die Erteilung von Visa auf humanitären Gründen beruhen können, doch hat er in diesem Rahmen an einer klaren Trennung zwischen den beiden Arten von Rechtsakten festgehalten.

57

So hat er ausdrücklich zwischen der in Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Befugnis, die Einreise in das Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen zu gestatten, und der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a des Visakodex vorgesehenen Befugnis, aus solchen Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen, unterschieden. Zwar kann ein solches Visum nach Art. 35 Abs. 4 des Visakodex unter bestimmten Voraussetzungen an der Grenze erteilt werden, doch muss die Einreise in das Hoheitsgebiet dann in bestimmten Fällen auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 4 Buchst. b des Schengener Grenzkodex und nicht auf der Grundlage von dessen Art. 5 Abs. 4 Buchst. c gestattet werden. Im vorliegenden Fall ist Art. 5 Abs. 4 Buchst. b des Schengener Grenzkodex aber unstreitig nicht anwendbar.

58

Nach alledem ist auf die erste Frage, auf Buchst. a der zweiten Frage und auf Buchst. d der dritten Frage zu antworten, dass Art. 12 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. m dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass kein „Visum“ im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.

Zur ersten Frage, zu Buchst. e der zweiten Frage und zu den Buchst. a bis c und h der dritten Frage

59

Mit seiner ersten Frage, Buchst. e seiner zweiten Frage sowie den Buchst. a bis c und h seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex und der Rückführungsrichtlinie, dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat.

60

Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, der zu deren Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) gehört, sieht u. a. vor, dass ein Mitgliedstaat, dessen Grenze eine Person, die internationalen Schutz beantragt, aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

61

Der Begriff des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats wird in der Verordnung nicht definiert.

62

Auch in den übrigen die Grenzkontrollen oder die Zuwanderung betreffenden Unionsrechtsakten, die während des im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraums galten, findet sich keine solche Definition.

63

Speziell zu den vom vorlegenden Gericht erwähnten Rechtsakten ist erstens festzustellen, dass in der Rückführungsrichtlinie lediglich, und zwar in Art. 3 Nr. 2, der Begriff „illegaler Aufenthalt“ definiert wird, der nicht mit dem Begriff „illegale Einreise“ zu verwechseln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C‑47/15, EU:C:2016:408, Rn. 60).

64

Desgleichen kann der Begriff des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats dem Begriff „illegaler Aufenthalt“ nicht gleichgestellt werden.

65

Überdies ist zwar in Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie von Drittstaatsangehörigen die Rede, die in Verbindung mit dem „illegalen Überschreiten“ der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen bzw. abgefangen werden, aber sie liefert keinen Anhaltspunkt für die genaue Tragweite dieses Begriffs.

66

Zweitens wird, wie die Generalanwältin in Nr. 127 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der Begriff des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats auch im Schengener Grenzkodex nicht definiert.

67

Er sieht zwar in Art. 4 Abs. 3 die Verhängung von Sanktionen bei unbefugtem Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor, doch betrifft dies einen ganz speziellen Sachverhalt, der nicht alle Fälle des illegalen Überschreitens einer Grenze abdecken kann.

68

Desgleichen enthält Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Schengener Grenzkodex zwar eine Vorschrift für „Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben“, doch wird der Begriff des unerlaubten Überschreitens nicht näher definiert und insbesondere nicht angegeben, ob im Fall der Verletzung der das Überschreiten der Außengrenzen betreffenden Vorschriften in Art. 4 des Kodex, der Vorschriften über die Einreisevoraussetzungen in seinem Art. 5 oder der Vorschriften über Grenzkontrollen an den Außengrenzen, die Gegenstand von Kapitel II seines Titels II sind, ein unerlaubtes Überschreiten vorliegt.

69

Außerdem wird der Begriff des illegalen Überschreitens der Grenze in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Zusammenhang mit dem speziellen Gegenstand dieser Verordnung verwendet, d. h. mit der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Dieser Gegenstand weist aber keinerlei Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Schengener Grenzkodex auf, der das Verhältnis zwischen der Grenzüberwachung und der Durchführung der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Rückführungsverfahren klarstellen soll.

70

Überdies war, wie aus den Erwägungsgründen 27 und 28 des Schengener Grenzkodex und dem 41. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung hervorgeht, für einige Mitgliedstaaten der Schengener Grenzkodex nicht bindend, wohl aber die Verordnung. Folglich ist das Überschreiten der Grenzen dieser Mitgliedstaaten gegebenenfalls als „legal“ oder „illegal“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung einzustufen, während die Gestattung der Einreise in ihr Hoheitsgebiet nicht den Regeln des Schengener Grenzkodex über das Überschreiten der Grenzen und die Einreise unterliegt.

71

Schließlich ist festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden hat, in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung die Rückführungsrichtlinie oder den Schengener Grenzkodex nicht zu erwähnen, während er ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 603/2013 Bezug nimmt.

72

Unter diesen Umständen stellen die von der Union in den Bereichen der Grenzkontrolle und der Zuwanderung erlassenen Rechtsakte zwar Kontextelemente dar, die bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zu berücksichtigen sind, doch kann die Tragweite des Begriffs des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich nicht unmittelbar aus diesen Rechtsakten abgeleitet werden.

73

Da dieser Begriff somit in der Dublin-III-Verordnung nicht definiert wird, ist seine Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand des gewöhnlichen Sinnes der verwendeten Worte zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie benutzt werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité, C‑285/12, EU:C:2014:39, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Angesichts des gewöhnlichen Sinnes des Begriffs des illegalen Überschreitens einer Grenze ist davon auszugehen, dass das Überschreiten einer Grenze ohne Einhaltung der Voraussetzungen der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelung zwangsläufig als „illegal“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung einzustufen ist.

75

Folglich sind, wenn die Grenze eines an den Schengener Grenzkodex gebundenen Mitgliedstaats überschritten wird, bei der Beurteilung der Frage, ob dies illegal geschah, insbesondere die Vorschriften dieses Kodex zu berücksichtigen.

76

Dies ist im Ausgangsverfahren der Fall, denn abgesehen von Art. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 4 Buchst. a, Titel III und den Bestimmungen des Titels II sowie der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem beziehen, gelten die Bestimmungen des Schengener Grenzkodex für die Republik Kroatien, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21) in Verbindung mit ihrem Anhang II Nr. 8 ergibt.

77

Die in Rn. 74 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung reicht jedoch nicht aus, um den Begriff „illegales Überschreiten“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vollständig zu definieren.

78

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Regelungen für das Überschreiten der Außengrenzen den zuständigen nationalen Behörden die Befugnis verleihen können, aus humanitären Gründen von den Einreisevoraussetzungen abzuweichen, die grundsätzlich für Drittstaatsangehörige gelten, um die Rechtmäßigkeit ihres künftigen Aufenthalts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

79

Eine derartige Befugnis ist insbesondere in Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex vorgesehen, der es den an ihm teilnehmenden Mitgliedstaaten erlaubt, Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere der für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten.

80

Hierzu ist jedoch zunächst festzustellen, dass Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex, im Unterschied zu dessen Art. 5 Abs. 4 Buchst. b, bestimmt, dass eine solche Gestattung der Einreise nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt und nicht für das Hoheitsgebiet „der Mitgliedstaaten“ insgesamt. Die erstgenannte Vorschrift kann daher nicht zur Legalisierung des Überschreitens der Grenze durch einen Drittstaatsangehörigen führen, das von den Behörden eines Mitgliedstaats nur zur Ermöglichung seiner Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat gestattet wird, damit er dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann.

81

Ferner kann angesichts der Antwort auf die erste Frage, auf Buchst. a der zweiten Frage und auf Buchst. d der dritten Frage die Ausübung einer Befugnis wie der in Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex vorgesehenen der Erteilung eines Visums im Sinne von Art. 12 der Dublin-III-Verordnung jedenfalls nicht gleichgestellt werden.

82

Desgleichen kann, da die Ausübung dieser Befugnis keinen Einfluss darauf hat, ob der betreffende Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums sein muss, eine in diesem Rahmen gestattete Einreise nicht als Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angesehen werden, in dem für ihn im Sinne von Art. 14 der Dublin-III-Verordnung kein Visumzwang besteht.

83

Würde die Einreise eines Drittstaatsangehörigen, die ein Mitgliedstaat unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen aus humanitären Gründen gestattet, nicht als illegales Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung angesehen, würde dies mithin bedeuten, dass der fragliche Mitgliedstaat, wenn er von einer solchen Befugnis Gebrauch macht, nicht für die Prüfung des von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre.

84

Ein solches Ergebnis wäre aber mit der allgemeinen Systematik und den Zielen dieser Verordnung unvereinbar.

85

So wird im 25. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung u. a. der unmittelbare Zusammenhang zwischen den im Geist der Solidarität aufgestellten Zuständigkeitskriterien und den allgemeinen Anstrengungen zur Verwaltung der Außengrenzen angesprochen, die nach dem sechsten Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats unternommen werden, an dessen Außengrenzen die Grenzkontrollen erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an ihren Binnengrenzen abgeschafft haben.

86

In diesem Kontext geht aus dem Aufbau der Art. 12 und 14 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass sie grundsätzlich alle Fälle der legalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfassen, da die legale Einreise eines Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet in der Regel entweder auf einem Visum oder einem Aufenthaltstitel beruht oder auf einer Befreiung vom Visumzwang.

87

Die Anwendung der verschiedenen in diesen Artikeln sowie in Art. 13 der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Kriterien soll es im Allgemeinen ermöglichen, dem Mitgliedstaat, der die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dessen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zu verantworten hat, die Zuständigkeit für die Prüfung eines etwaigen von diesem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuzuweisen.

88

Hierzu kann festgestellt werden, dass dieses Konzept in der Begründung des Vorschlags der Kommission vom 3. Dezember 2008 (KOM[2008] 820 endgültig), der zum Erlass der Dublin-III-Verordnung führte, ausdrücklich genannt wird. In diesem Punkt greift der Vorschlag die bereits in der Begründung des Vorschlags KOM(2001) 447 endg. der Kommission, der zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1), führte, enthaltenen Ausführungen auf. In der letztgenannten Begründung hieß es ferner, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Kriterien, zu denen das illegale Überschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats gehörte, u. a. auf dem Konzept beruhten, dass jeder Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten für seine Handlungen im Bereich der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen verantwortlich ist und die Konsequenzen seines Vorgehens im Geist der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit tragen muss.

89

Angesichts dieser Gesichtspunkte können, da sonst die Systematik der Dublin-III-Verordnung in Frage gestellt würde, die in deren Art. 12 bis 14 aufgestellten Kriterien nicht in der Weise ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat, der beschlossen hat, einem Drittstaatsangehörigen, der kein Visum besitzt und nicht vom Visumzwang befreit ist, aus humanitären Gründen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten, seiner Zuständigkeit enthoben wird.

90

Auch die Tatsache, dass der Drittstaatsangehörige – wie im vorliegenden Fall – unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ohne sich den Grenzkontrollen zu entziehen, kann für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung nicht maßgebend sein.

91

Die in den Art. 12 bis 14 der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Zuständigkeitskriterien dienen nämlich nicht zur Ahndung eines rechtswidrigen Verhaltens des betreffenden Drittstaatsangehörigen, sondern zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung seiner Rolle dabei, dass sich der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet.

92

Folglich ist davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung „illegal überschritten“ hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenze geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird.

93

Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung haben.

94

Erstens ist nämlich festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber der Gefahr, dass eine solche Situation eintritt, Rechnung getragen und den Mitgliedstaaten aufgrund dessen Instrumente zur Verfügung gestellt hat, die es ermöglichen sollen, ihr angemessen zu begegnen, ohne dass er jedoch für diesen Fall die Anwendung einer speziellen Regelung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorgesehen hat.

95

So wird in Art. 33 der Dublin-III-Verordnung ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung geschaffen, der zur Umsetzung von Präventivmaßnahmen dient, die u. a. verhindern sollen, dass die Anwendung der Verordnung infolge einer konkreten Gefahr der Ausübung besonderen Druckes auf das Asylsystem eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird.

96

Daneben sieht Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung die Anwendung des in der Verordnung festgelegten Verfahrens auf jeden von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestellten Antrag auf internationalen Schutz vor, ohne davon Anträge auszunehmen, die in einer durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichneten Situation gestellt werden.

97

Zweitens sind derartige Situationen speziell in der Richtlinie 2001/55 geregelt, in deren Art. 18 es heißt, dass im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Anwendung finden.

98

Drittens ermöglicht es Art. 78 Abs. 3 AEUV dem Rat der Europäischen Union, auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden.

99

Insoweit hat der Rat auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV die Beschlüsse (EU) 2015/1523 vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. 2015, L 239, S. 146) und (EU) 2015/1601 vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. 2015, L 248, S. 80) erlassen.

100

Viertens kann, unabhängig vom Erlass solcher Maßnahmen, die Aufnahme einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat auch dadurch erleichtert werden, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, im Geist der Solidarität, der im Einklang mit Art. 80 AEUV der Dublin-III-Verordnung zugrunde liegt, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschließen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind.

101

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn die Überstellung für sie mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65). Eine Überstellung könnte daher nicht vorgenommen werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat infolge der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger eine solche Gefahr besteht.

102

Nach alledem ist auf die erste Frage, auf Buchst. e der zweiten Frage und auf die Buchst. a bis c und h der dritten Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat.

Zu den Buchst. b bis d der zweiten Frage und zu den Buchst. e bis g der dritten Frage

103

Angesichts der Antwort auf die übrigen Fragen sind weder die Buchst. b bis d der zweiten Frage noch die Buchst. e bis g der dritten Frage zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Art. 2 Buchst. m dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass kein „Visum“ im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.

 

2.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat.

 

Lenaerts

Tizzano

Silva de Lapuerta

Bay Larsen

Da Cruz Vilaça

Berger

Prechal

Rosas

Arabadjiev

Toader

Safjan

Šváby

Jarašiūnas

Fernlund

Rodin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juli 2017.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident

K. Lenaerts


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.