Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Januar 2016 – Quimitécnica.com und de Mello/Kommission

(Rechtssache C‑415/14 P) ( 1 )

„Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Futterphosphate — Am Ende eines Vergleichsverfahrens gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße — Ratenzahlung der Geldbuße — Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft bei einer Bank mit einem langfristigen ‚AA‘‑Rating — Begründungspflicht“

1. 

Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Voraussetzung — Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen — Reichweite — Beschluss der Kommission, mit dem wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße verhängt wird — Klage des mit einer Sanktion belegten Unternehmens gegen die Berechnung eines Zinssatzes bei Ratenzahlung — Zahlung von Zinsen unter Zugrundelegung eines erhöhten Satzes, die bereits erfolgt ist — Zulässigkeit (Art. 101 AEUV und 263 AEUV; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 85 und 86 Abs. 5) (vgl. Rn. 36-43)

2. 

Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Umfang der Begründungspflicht — Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verstoß gegen die Begründungspflicht (Art. 296 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 117) (vgl. Rn. 54-57)

Tenor

1. 

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2014, Quimitécnica.com und de Mello/Kommission (T‑564/10, EU:T:2014:583), wird aufgehoben.

2. 

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 )   ABl. C 388 vom 3.11.2014.