Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Juli 2011 – Evropaïki Dynamiki /EMSA

(Rechtssache C‑252/10 P)

„Rechtsmittel – Öffentliche Aufträge – Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) – Ausschreibung für die Anwendung ‚SafeSeaNet‘ – Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters abgelehnt wird – Kriterien für die Vergabe eines Auftrags – Unterkriterien – Begründungspflicht“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Zuschlagskriterien – Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Grundsatzes der Transparenz – Vorherige Festlegung der in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien der Zuschlagskriterien durch den öffentlichen Auftraggeber – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97 Abs.  2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 138 Abs. 1, 2 und 3) (vgl. Randnrn. 29-33, 35)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Umfang der Begründungspflicht – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Art. 53 Abs. 1) (vgl. Randnr. 46)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 54)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. März 2010 in der Rechtssache T-70/05 (Evropaiki Dynamiki/EMSA), soweit das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) vom 6. Januar 2005 abgewiesen hat, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das die Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, das die Validierung der Anwendung SafeSeaNet und ihre künftigen Entwicklungen betraf, abgegeben hatte

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.