Rechtssache C‑108/09

Ker-Optika bt

gegen

ÀNTSZ Dél-dunántúli Regionális Intézete

(Vorabentscheidungsersuchen des Baranya megyei bíróság)

„Freier Warenverkehr – Öffentliche Gesundheit – Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet – Nationale Regelung, wonach Kontaktlinsen nur in Fachgeschäften für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen – Richtlinie 2000/31/EG – Informationsgesellschaft – Elektronischer Geschäftsverkehr“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsangleichung – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31

(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/31)

2.        Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung

(Art. 34 AEUV und 36 AEUV; Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 4)

1.        Nationale Vorschriften über den Vertrieb von Kontaktlinsen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), soweit sie den Vorgang des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet betreffen, d. h. insbesondere das Online-Angebot und den Vertragsschluss auf elektronischem Wege. Dagegen fallen nationale Vorschriften über die Lieferung von Kontaktlinsen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

(vgl. Randnrn. 28, 31, 77 und Tenor)

2.        Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sowie die Richtlinie 2000/31 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Kontaktlinsen nur in Fachgeschäften für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen.

Diese Regelung stellt nämlich eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar, da das sich daraus ergebende Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Kontaktlinsen gilt, die Gegenstand eines Versandhandelsverkaufs und einer Lieferung nach Hause an im nationalen Hoheitsgebiet wohnende Verbraucher sind, und den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten eine besonders effiziente Modalität für den Vertrieb dieser Waren vorenthält, wodurch sie deren Zugang zum Markt des betroffenen Mitgliedstaats erheblich behindert.

Zwar ist eine solche Regelung dadurch, dass sie die Aushändigung von Kontaktlinsen Optikergeschäften vorbehält, die die Dienste eines qualifizierten Optikers anbieten, geeignet, die Erreichung des auf die Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Kontaktlinsenträger gerichteten Ziels zu gewährleisten. Gleichwohl überschreitet der nationale Gesetzgeber mit dem Erlass einer solchen Regelung die Grenzen des Wertungsspielraums, über den er verfügt, um zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will, und ist diese Regelung als über das, was zur Erreichung des angeführten Ziels erforderlich ist, hinausgehend anzusehen, da dieses Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die weniger beschränkend sind als die sich aus der genannten Regelung ergebenden und die darin bestehen, nur die erste Lieferung von Kontaktlinsen bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern aufzuerlegen, dem Kunden einen qualifizierten Optiker zur Verfügung zu stellen.

Aus den gleichen Gründen kann die genannte Regelung, soweit sie ein Verbot des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet beinhaltet, nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 als zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in angemessenem Verhältnis stehend angesehen werden.

(vgl. Randnrn. 58, 64, 74-76, 78 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

2. Dezember 2010(*)

„Freier Warenverkehr – Öffentliche Gesundheit – Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet – Nationale Regelung, wonach Kontaktlinsen nur in Fachgeschäften für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen – Richtlinie 2000/31/EG – Informationsgesellschaft – Elektronischer Geschäftsverkehr“

In der Rechtssache C‑108/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Baranya megyei bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 10. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2009, in dem Verfahren

Ker-Optika bt

gegen

ÀNTSZ Dél-dunántúli Regionális Intézete

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2010

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch R. Somssich, K. Szíjjártó, K. Veres und M. Fehér als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. de Grave und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer und A. Sipos als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1) sowie der Art. 34 AEUV und 36 AEUV.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ker-Optika bt (im Folgenden: Ker-Optika) und dem ÀNTSZ Dél-dunántúli Regionális Intézete (Regionaldirektion Südtransdanubien des Staatlichen Dienstes für Gesundheitswesen und Amtsärztedienstes, im Folgenden: ÀNTSZ) über eine behördliche Entscheidung, mit der diese Behörde Ker-Optika den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet untersagte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Gemäß Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) (im Folgenden: Richtlinie 98/34) bezeichnet:

„‚Dienst‘: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck:

–        ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

–        ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

–        ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

…“

4        In den Erwägungsgründen 18, 21 und 34 der Richtlinie 2000/31 heißt es:

„(18) Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfasst. … Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht aus der Ferne und auf elektronischem Wege ausgeübt werden können, wie die gesetzliche Abschlussprüfung von Unternehmen oder ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung eines Patienten, sind keine Dienste der Informationsgesellschaft.

(21)      … Der koordinierte Bereich umfasst nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten, beispielsweise Online-Informationsdienste, Online-Werbung, Online-Verkauf und Online-Vertragsabschluss; er betrifft keine rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich Waren, beispielsweise Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Waren, und auch keine Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneimitteln. …

(34)      Jeder Mitgliedstaat hat seine Rechtsvorschriften zu ändern, in denen Bestimmungen festgelegt sind, die die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge behindern könnten; dies gilt insbesondere für Formerfordernisse. Die Prüfung anpassungsbedürftiger Rechtsvorschriften sollte systematisch erfolgen und sämtliche Phasen bis zum Vertragsabschluss umfassen, einschließlich der Archivierung des Vertrages. Diese Änderung sollte bewirken, dass es möglich ist, elektronisch geschlossene Verträge zu verwenden. …“

5        Art. 1 Abs. 1 bis 3 und 5 der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.

(2)      Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

(3)      Diese Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird.

(5)      Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)      den Bereich der Besteuerung,

b)      Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG erfasst werden,

c)      Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,

d)      die folgenden Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft:

–        Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen;

–        Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht;

–        Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.“

6        In Art. 2 der Richtlinie 2000/31 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Dienste der Informationsgesellschaft‘: Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG …;

h)      ‚koordinierter Bereich‘: die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.

i)      Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf

–        die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung;

–        die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

ii)      Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie

–        Anforderungen betreffend die Waren als solche;

–        Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren;

–        Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“

7        Art. 3 der Richtlinie 2000/31 sieht vor:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.

(2)      Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

(4)      Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Die Maßnahmen

i)      sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

–        Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

–        Schutz der öffentlichen Gesundheit,

–        Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

–        Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;

ii)      betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;

iii)       stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.

b)      Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,

–        den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;

–        die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.

(5)      Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist; dass es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden.

…“

8        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung unterliegt.“

9        Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ihre für den Vertragsabschluss geltenden Rechtsvorschriften weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge bilden noch dazu führen, dass diese Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben“

 Nationales Recht

10      § 3 Abs. 1 des Gesetzes CVIII von 2001 über den elektronischen Geschäftsverkehr und Dienste der Informationsgesellschaft (Az elektronikus kereskedelmi szolgáltatások, valamint az információs társadalommal összefüggő szolgáltatásokról szóló 2001. évi CVIII. Törvény, im Folgenden: Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr) bestimmt:

„Zur Aufnahme oder Ausübung von Diensten der Informationsgesellschaft ist keine vorherige Zulassung oder behördliche Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung notwendig.“

11      In § 3 Abs. 1 der Verordnung 7/2004 (XI. 23.) des Gesundheitsministeriums über die fachlichen Anforderungen beim Vertrieb medizinischer Hilfsmittel, deren Reparatur und Vermietung (A gyógyászati segédeszközök forgalmazásának, javításának, kölcsönzésének szakmai követelményeiről szóló 7/2004 [XI. 23.] Egészségügyi Miniszteriumi rendelet) heißt es:

„Der Vertrieb medizinischer Hilfsmittel sowie deren Reparatur und Leihe können … in einem in einer gesonderten Rechtsvorschrift dafür zugelassenen, den Voraussetzungen in Anhang 2 Nrn. I. 1 und I. 2 dieser Verordnung entsprechenden Fachgeschäft für medizinische Hilfsmittel erfolgen.“

12      Anhang 1 der Verordnung bestimmt:

„Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind folgende medizinische Hilfsmittel ausgenommen:

–        optische Erzeugnisse aus Serienproduktion, mit Ausnahme von Kontaktlinsen.

…“

13      Aus Anhang 2 Nr. I. 1 Buchst. d der genannten Verordnung geht hervor, dass zum Vertrieb von Kontaktlinsen und aufgrund individueller Maßanfertigung hergestellter Brillen ein mindestens 18 m2 großes Geschäft oder ein von der Werkstatt abgetrennter Raum erforderlich ist. Zu den das Personal betreffenden Voraussetzungen gehört nach Nr. I. 2 Buchst. c dieses Anhangs das Erfordernis, dass die Dienste eines Optometristen oder eines auf Kontaktlinsen spezialisierten Augenarztes in Anspruch zu nehmen sind.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Ker-Optika vertreibt Kontaktlinsen über ihre Website. Mit Bescheid des ÀNTSZ Pécsi, Sellyei, Siklósi Kistérségi Intézete (örtliche Vertretung des ÀNTSZ für die Bezirke Pécs, Sellye und Siklós) vom 29. August 2008 wurde ihr diese Tätigkeit untersagt.

15      Auf einen von Ker-Optika gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hin bestätigte das ÀNTSZ das Verbot mit Entscheidung vom 14. November 2008.

16      Das ÀNTSZ stützte sich u. a. auf die Verordnung 7/2004 (XI. 23.) des Gesundheitsministeriums, nach der der Vertrieb von Kontaktlinsen nur in einem Fachgeschäft für medizinische Hilfsmittel oder durch Lieferung nach Hause an den Endverbraucher erfolgen dürfe. Der letztgenannte Begriff umfasse weder seinem Wortlaut noch seinem Inhalt nach den Vertrieb über das Internet.

17      Ker-Optika erhob gegen diesen Bescheid Klage, wobei sie u. a. geltend machte, dass der Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet in Anbetracht von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr, der die freie Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft garantiere, nicht beschränkt werden dürfe.

18      Das ÀNTSZ berief sich insoweit auf den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31, aus dem sich ergebe, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet nicht umfassen könne. Diesem Erwägungsgrund zufolge seien nämlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht aus der Ferne und auf elektronischem Wege ausgeübt werden könnten, wie ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung eines Patienten, keine Dienste der Informationsgesellschaft. Der Vertrieb von Kontaktlinsen erfordere eine solche Untersuchung.

19      Daher hat das Baranya megyei bíróság das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Fällt der Vertrieb von Kontaktlinsen in den Bereich der ärztlichen Beratung, die die körperliche Untersuchung des Patienten erfordert, so dass er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt?

2.      Ist Art. 30 EG, wenn der Vertrieb von Kontaktlinsen nicht in den Bereich der ärztlichen Beratung fällt, die die körperliche Untersuchung des Patienten erfordert, dahin auszulegen, dass die Vorschriften eines Mitgliedstaats, die bestimmen, dass Kontaktlinsen nur in einem Fachgeschäft für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden können, gegen ihn verstoßen?

3.      Verstoßen die ungarischen Rechtsvorschriften, wonach Kontaktlinsen nur in einem Fachgeschäft für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen, gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs im Sinne von Art. 28 EG?

 Zu den Vorlagefragen

20      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach Kontaktlinsen nur in Fachgeschäften für den Verkauf medizinischer Hilfsmittel vertrieben werden dürfen und folglich ihr Vertrieb über das Internet verboten ist.

21      Um diese Fragen beantworten zu können, sind die auf den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet anwendbaren Bestimmungen zu ermitteln; sodann ist zu prüfen, ob diese Bestimmungen nationalen Vorschriften wie den im Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegenstehen.

22      Zunächst lassen sich im Rahmen des Vertriebs über das Internet insbesondere die folgenden Elemente unterscheiden: Ein solcher Vertrieb umfasst in einem ersten Schritt den eigentlichen Verkaufsvorgang, der durch das Angebot zum Online-Abschluss eines Vertrags und den elektronischen Vertragsabschluss gekennzeichnet ist. In einem zweiten Schritt umfasst dieser Vertrieb die Lieferung des verkauften Produkts, die im Allgemeinen zum Kunden nach Hause erfolgt. Außerdem geht dem Verkauf und der Lieferung in bestimmten besonderen Fällen die Konsultation eines Arztes durch den Kunden voraus.

 Zur Richtlinie 2000/31

23      Erstens ist hinsichtlich des Verkaufsvorgangs zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/31 gemäß ihren Art. 1 Abs. 2 und 2 Buchst. a für eine Angleichung bestimmter innerstaatlicher Regelungen sorgt, die für die Dienste der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, geltend.

24      Wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/31 hervorgeht, umfassen solche Dienste der Informationsgesellschaft insbesondere den Online-Verkauf von Waren.

25      Dies wird durch die Begründung des am 18. November 1998 von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[1998] 586 endg.) bestätigt, der vorsieht, dass die Dienste der Informationsgesellschaft die Dienste des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen mit umfassen, die Online-Transaktionen zum Kauf von Waren wie das interaktive „Teleshopping“ und Online-Warenhäuser ermöglichen.

26      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dem 34. Erwägungsgrund und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zufolge jeder Mitgliedstaat systematisch seine Rechtsvorschriften zu ändern hat, die die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge behindern könnten und die sämtliche Phasen bis zum Vertragsabschluss hinsichtlich des Online-Verkaufs von Waren, wie das Vertragsangebot sowie das Aushandeln und den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege, betreffen.

27      Schließlich ist zu betonen, dass die Tätigkeit des Verkaufs medizinischer Hilfsmittel wie Kontaktlinsen nicht unter den Tätigkeiten aufgeführt ist, auf die die Richtlinie 2000/31 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 5 nicht anwendbar ist.

28      Folglich umfasst der koordinierte Bereich der Richtlinie 2000/31 die nationalen Vorschriften, die den Verkauf von Kontaktlinsen betreffende Handlungen, d. h. insbesondere das Online-Angebot und den Vertragsschluss auf elektronischem Wege, verbieten.

29      Zweitens ist hinsichtlich der Lieferung darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 der koordinierte Bereich nicht die Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren umfasst, über die auf elektronischem Wege ein Vertrag geschlossen wurde.

30      Folglich fallen die nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen eine über das Internet verkaufte Ware auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats geliefert werden darf, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

31      Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Lieferung von Kontaktlinsen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fallen.

32      Drittens ist zu prüfen, ob die vorstehend getroffenen Feststellungen durch den Umstand beeinflusst werden, dass der Verkauf oder die Lieferung von Kontaktlinsen von der vorherigen Konsultation eines Arztes durch den Kunden abhängig gemacht werden kann.

33      Wie sich insoweit aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, sind Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht aus der Ferne und auf elektronischem Wege ausgeübt werden können, wie ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung eines Patienten, keine Dienste der Informationsgesellschaft und fallen somit nicht unter diese Richtlinie.

34      Unter diesen Umständen hätte für den Fall, dass ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung untrennbarer Bestandteil des Verkaufs von Kontaktlinsen wäre, das Erfordernis einer solchen Beratung zur Folge, dass dieser Verkauf im Ergebnis nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fiele.

35      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Kontaktlinsen unmittelbar mit dem Auge in Kontakt kommen und medizinische Hilfsmittel darstellen, deren Anwendung in einzelnen Fällen Augenentzündungen und sogar bleibende Sehstörungen hervorrufen kann, wobei diese Beeinträchtigungen allein durch das Tragen der Kontaktlinsen verursacht werden können. Das Erfordernis einer vorherigen ärztlichen Beratung kann sich mithin als gerechtfertigt erweisen.

36      Insoweit kann die Person, die Kontaktlinsen tragen möchte, gehalten sein, sich einer präventiven augenärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bei der zum einen überprüft wird, ob medizinische Erwägungen dem Tragen von Kontaktlinsen entgegenstehen, und zum anderen die genauen Dioptrienwerte der erforderlichen Korrektur ermittelt werden.

37      Diese Untersuchung ist jedoch kein untrennbarer Bestandteil des Verkaufs von Kontaktlinsen. Sie kann nämlich unabhängig vom Verkaufsvorgang durchgeführt werden, da der Verkauf, auch im Fernabsatz, auf der Grundlage einer Verschreibung eines Augenarztes erfolgen kann, der den Kunden zuvor untersucht hat.

38      Folglich lässt sich der ärztliche Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung des Patienten, von dem der Verkauf von Kontaktlinsen abhängig gemacht werden kann, von Letzterem trennen.

39      Im Übrigen kann es zwar aufgrund gesundheitlicher Erwägungen erforderlich sein, dass sich der Kunde auch zur Überprüfung des Sitzes der Kontaktlinsen ärztlicher Beratung und in regelmäßigen Abständen augenärztlichen Kontrollen unterzieht, um die Auswirkungen des Kontaktlinsentragens festzustellen, doch erfolgen diese Überprüfungen und Kontrollen während der Verwendung der Kontaktlinsen, also nach deren Lieferung. Somit können diese ärztlichen Beratungen nicht an den Vorgang des Verkaufs der Kontaktlinsen gebunden sein.

40      Daraus folgt, dass eine den Verkauf von Kontaktlinsen über das Internet verbietende nationale Vorschrift grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fällt.

 Zum Primärrecht

41      Da die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Lieferung von Kontaktlinsen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fallen, sind sie anhand des Primärrechts, d. h. des AEU-Vertrags, zu beurteilen.

42      Vorab ist zu prüfen, ob diese Vorschriften, wie die ungarische Regierung meint, unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs zu prüfen sind oder, wie das vorlegende Gericht nahelegt, unter dem Gesichtspunkt des freien Warenverkehrs.

43      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass dieser eine nationale Maßnahme, die sowohl den freien Warenverkehr als auch eine weitere Grundfreiheit betrifft, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass die eine der beiden Freiheiten gegenüber der anderen völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C‑275/92, Slg. 1994, I‑1039, Randnr. 22, und vom 26. Mai 2005, Burmanjer u. a., C‑20/03, Slg. 2005, I‑4133, Randnr. 35).

44      Zum anderen geht aus dem Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C‑322/01, Slg. 2003, I‑14887, Randnrn. 65, 76 und 124), hervor, dass eine nationale Maßnahme, die eine durch den Verkauf von Waren über das Internet und deren Lieferung zum Verbraucher nach Hause gekennzeichnete Modalität betrifft, ausschließlich anhand der Vorschriften über den freien Warenverkehr und somit der Art. 34 AEUV und 36 AEUV zu prüfen ist.

45      Im vorliegenden Fall betrifft die den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet untersagende nationale Regelung eine Verkaufsmodalität, die durch die Lieferung der Kontaktlinsen zum Verbraucher nach Hause gekennzeichnet ist.

46      Somit ist diese Regelung anhand der Art. 34 AEUV und 36 AEUV zu prüfen.

 Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Warenverkehrs

47      Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C‑110/05, Slg. 2009, I‑519, Randnr. 33).

48      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spiegelt Art. 34 AEUV die Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch Erzeugnissen aus der Union freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Demgemäß sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, ebenso als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anzusehen wie Vorschriften über die Voraussetzungen, denen die Waren entsprechen müssen, selbst wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 35 und 37).

50      Ebenfalls unter diesen Begriff fällt jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 37).

51      Aus diesem Grund ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der aus dem Urteil Dassonville hervorgegangenen Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, es sei denn, diese Bestimmungen gelten für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und berühren den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise. Die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, ist nämlich geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C‑267/91 und C‑268/91, Slg. 1993, I‑6097, Randnrn. 16 und 17, und Urteil Kommission/Italien, Randnr. 36).

52      Somit ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung den beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen entspricht, d. h., ob sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.

53      Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Regelung für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die vom Verkauf von Kontaktlinsen betroffen sind, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

54      Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist nicht bestritten worden, dass das Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Kontaktlinsen gilt, die Gegenstand eines Versandhandelsverkaufs und einer Lieferung nach Hause an in Ungarn wohnende Verbraucher sind. Es ist festzustellen, dass das Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen im Wege des Versandhandels den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten eine besonders effiziente Modalität für den Vertrieb dieser Waren vorenthält und so deren Zugang zum Markt des betroffenen Mitgliedstaats erheblich behindert (vgl. entsprechend betreffend Arzneimittel Urteil Deutscher Apothekerverband, Randnr. 74).

55      Unter diesen Umständen berührt die genannte Regelung den Vertrieb von Kontaktlinsen durch ungarische Wirtschaftsteilnehmer und den Vertrieb durch Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten nicht in der gleichen Weise.

56      Folglich stellt diese Regelung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt werden kann.

 Zur Rechtfertigung der Beschränkung des freien Warenverkehrs

57      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschränkung des freien Warenverkehrs durch die in Art. 36 AEUV aufgezählten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein. In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Fällt die Maßnahme in den Bereich der öffentlichen Gesundheit, ist insoweit zu berücksichtigen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C‑570/07 und C‑571/07, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall liegt die von der ungarischen Regierung geltend gemachte Rechtfertigung in der Notwendigkeit, den Schutz der Gesundheit der Träger von Kontaktlinsen zu gewährleisten. Diese Rechtfertigung trägt damit den Belangen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 36 AEUV Rechnung, die eine Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigen können.

60      Somit ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung geeignet ist, die Erreichung des so verfolgten Ziels zu gewährleisten.

61      Dazu machen die ungarische und die spanische Regierung geltend, es sei notwendig, den Kunden vorzuschreiben, die Kontaktlinsen in Fachgeschäften in Empfang zu nehmen, da sie Zugang zu einem Optiker haben müssten, der die erforderlichen körperlichen Untersuchungen vornehme, Kontrollen durchführe und ihnen Anleitungen zum Tragen der Kontaktlinsen gebe.

62      In dieser Hinsicht ist bereits in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils dargelegt worden, dass allein das Tragen der Kontaktlinsen in einzelnen Fällen Beeinträchtigungen der Augen und sogar bleibende Sehstörungen verursachen kann.

63      Angesichts der so dargelegten Risiken für die öffentliche Gesundheit kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass Kontaktlinsen von Fachpersonal ausgehändigt werden, das den Kunden auf diese Risiken aufmerksam macht, ihn untersucht und ihm zum Tragen von Kontaktlinsen rät oder davon abrät und dem Betroffenen gegebenenfalls nahelegt, einen Augenarzt zu konsultieren. Aufgrund dieser Risiken kann ein Mitgliedstaat auch verlangen, dass in dem Fall, in dem vom Tragen von Kontaktlinsen nicht abgeraten wird, Fachpersonal den geeignetsten Kontaktlinsentyp bestimmt, den Sitz der Kontaktlinsen auf den Augen des Kunden überprüft und ihm Informationen zum richtigen Gebrauch und zur richtigen Pflege der Kontaktlinsen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 1993, LPO, C‑271/92, Slg. 1993, I‑2899, Randnr. 11).

64      Die Risiken, denen die Träger von Kontaktlinsen ausgesetzt sind, können nämlich durch das Herstellen eines Kontakts zu einem qualifizierten Optiker und durch die von diesem erbrachten Leistungen zwar nicht gänzlich beseitigt, aber doch verringert werden. Dadurch, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung die Aushändigung von Kontaktlinsen Optikergeschäften vorbehält, die die Dienste eines solchen Optikers anbieten, ist sie geeignet, die Erreichung des auf die Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Träger gerichteten Ziels zu gewährleisten.

65      Die Regelung darf jedoch außerdem nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen, es darf also keine den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigenden Maßnahmen dafür geben.

66      Erstens ist, was das Erfordernis der Anwesenheit des Kunden im Geschäft zur Untersuchung seiner Augen durch einen Optiker betrifft, zum einen zu bemerken, dass zu Hinweiszwecken durchgeführte Präventivuntersuchungen außerhalb des Optikergeschäfts von Augenärzten durchgeführt werden können.

67      Zum anderen enthalten die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung dem Optiker vorschriebe, die Aushändigung von Kontaktlinsen jeweils von einer Präventivuntersuchung oder der vorherigen Konsultation eines Arztes abhängig zu machen, oder dass sie die Aushändigung insbesondere bei Folgelieferungen von Kontaktlinsen an denselben Kunden von diesen Erfordernissen abhängig machte.

68      Solche Untersuchungen und Konsultationen sind mithin als fakultativ anzusehen, so dass es in erster Linie in der Verantwortung jedes einzelnen Kontaktlinsenträgers liegt, ob er sich ihnen unterzieht, während die Aufgabe des Optikers insoweit darin besteht, die Träger zu beraten.

69      Die Kunden können im Rahmen des Vertriebs der Kontaktlinsen über das Internet gleichwertig vor deren Lieferung beraten werden, und zwar durch interaktive Elemente, die sich auf der betreffenden Website befinden und vom Kunden vor dem Kauf der Kontaktlinsen zwingend verwendet werden müssen (vgl. in diesem Sinne zum Vertrieb von Arzneimitteln über das Internet Urteil Deutscher Apothekerverband, Randnr. 114).

70      Zweitens kann der Mitgliedstaat – wie in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist – zwar verlangen, dass der geeignetste Kontaktlinsentyp vom Optiker bestimmt wird, der dabei gehalten ist, den Sitz der Kontaktlinsen auf den Augen des Kunden zu überprüfen und ihm Ratschläge zur richtigen Verwendung und Pflege der Kontaktlinsen zu geben.

71      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen grundsätzlich nur bei der ersten Lieferung von Kontaktlinsen notwendig sind. Bei späteren Lieferungen ist die Erbringung solcher Leistungen dem Kunden gegenüber nämlich in der Regel nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kunde den Verkäufer auf den Kontaktlinsentyp, den er bei der ersten Lieferung erhalten hat, hinweist, nachdem die Merkmale der Kontaktlinsen gegebenenfalls von einem Augenarzt angepasst wurden, der ein neues Rezept ausstellt, das die Veränderung des Sehvermögens des Kunden berücksichtigt.

72      Drittens können zusätzliche Informationen und Ratschläge, die gegebenenfalls mit der längeren Verwendung von Kontaktlinsen einhergehen müssen, dem Kunden durch interaktive Elemente auf der Website des Anbieters gegeben werden.

73      Außerdem kann der Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Pflicht auferlegen, dem Kunden einen qualifizierten Optiker zur Verfügung zu stellen, der ihm aus der Ferne individuelle Informationen und Ratschläge zur Verwendung und Pflege der Kontaktlinsen gibt. Die Erteilung solcher Informationen und Ratschläge aus der Ferne kann im Übrigen von Vorteil sein, da sie dem Kontaktlinsenträger ermöglicht, seine Fragen überlegt und gezielt zu stellen, ohne sich an einen anderen Ort begeben zu müssen (vgl. in diesem Sinne zum Vertrieb von Arzneimitteln über das Internet Urteil Deutscher Apothekerverband, Randnr. 113).

74      Demgemäß kann das Ziel, den Schutz der Gesundheit der Kontaktlinsenträger zu gewährleisten, durch Maßnahmen erreicht werden, die weniger beschränkend sind als die sich aus der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung ergebenden und die darin bestehen, nur die erste Lieferung von Kontaktlinsen bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern aufzuerlegen, dem Kunden einen qualifizierten Optiker zur Verfügung zu stellen.

75      Folglich überschreitet ein Mitgliedstaat, der eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche erlässt, die Grenzen des in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Wertungsspielraums, so dass diese Regelung als über das, was zur Erreichung des angeführten Ziels erforderlich ist, hinausgehend anzusehen ist.

76      Aus den gleichen Gründen kann die genannte Regelung, soweit sie ein Verbot des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet beinhaltet, nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 als zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in angemessenem Verhältnis stehend angesehen werden.

77      Nach alledem ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu antworten, dass nationale Vorschriften über den Vertrieb von Kontaktlinsen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fallen, soweit sie den Vorgang des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet betreffen. Dagegen fallen nationale Vorschriften über die Lieferung von Kontaktlinsen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

78      Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sowie die Richtlinie 2000/31 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Kontaktlinsen nur in Fachgeschäften für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen.

 Kosten

79      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Nationale Vorschriften über den Vertrieb von Kontaktlinsen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), soweit sie den Vorgang des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet betreffen. Dagegen fallen nationale Vorschriften über die Lieferung von Kontaktlinsen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sowie die Richtlinie 2000/31 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Kontaktlinsen nur in Fachgeschäften für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Ungarisch.